Urteil
OVG 81 D 2.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 81. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0112.OVG81D2.11.0A
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Leitsätze
Hat ein für die Disziplinargerichtsbarkeit des Landes Brandenburg gewählter Beamtenbeisitzer erst nach seiner Wahl die Laufbahngruppe gewechselt, so ist er weiterhin als Fachbeisitzer (§ 46 Abs 1 S 3 LDG (juris: DiszG BB) heranzuziehen, wenn sich das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten richtet, der der früheren Laufbahngruppe des Fachbeisitzers angehört. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Wahl.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein für die Disziplinargerichtsbarkeit des Landes Brandenburg gewählter Beamtenbeisitzer erst nach seiner Wahl die Laufbahngruppe gewechselt, so ist er weiterhin als Fachbeisitzer (§ 46 Abs 1 S 3 LDG (juris: DiszG BB) heranzuziehen, wenn sich das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten richtet, der der früheren Laufbahngruppe des Fachbeisitzers angehört. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Wahl.(Rn.31) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten ist ordnungsgemäß durch die hierzu berufenen Richterinnen und Richter ergangen. Gemäß §§ 52 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LDG entscheidet der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wobei nach § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG einer der Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören soll, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet (so genannter Fachbeisitzer; zu den Begriffen Laufbahngruppe und Verwaltungszweig vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 B 89.11 -, juris Rn. 5 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn der Polizeivollzugsbeamte M., der als Fachbeisitzer für den Verwaltungszweig „Vollzugsverwaltung Inneres“ mitgewirkt hat, seit Mitte des Jahres 2013 nicht mehr - wie der Beklagte - dem mittleren Dienst angehört, weil er im Wege eines Laufbahngruppenwechsels durch Ernennung zum Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A 9 in den gehobenen Dienst aufgestiegen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe - anders als die hier fortbestehende Zugehörigkeit zum Verwaltungszweig - lediglich nachrangig ist mit der Folge, dass eine fehlerhafte Besetzung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (so Urban, in: Urban/Wittkoski, BDG, Kommentar, § 46 Rn. 4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, BDG § 46 Rn. 3; a. A. Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, BDG § 46 Rn. 53; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf des gleichlautenden § 45 BDG, wonach ein Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und „möglichst auch der Laufbahngruppe“ angehören soll, BT-Drs. 14/4659, S. 47). Entscheidend ist, dass Herr M. jedenfalls bei seiner Wahl zum Beamtenbeisitzer im Jahr 2011 (vgl. § 48 LDG) Polizeibeamter des mittleren Dienstes war. Die richterliche Mitwirkung eines Beamtenbeisitzers als Fachbeisitzer richtet sich grundsätzlich danach, welchem Verwaltungszweig und welcher Laufbahngruppe er im Zeitpunkt seiner Wahl angehört. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 LDG sind die Beamtinnen und Beamten in den Vorschlagslisten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen, und sie werden im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG als solche für vier Jahre gewählt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LDG). Eine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers kommt nur aus den in § 51 LDG genannten Gründen in Betracht, die hier nicht einschlägig sind. Weitere Regelungen, auch soweit sie das Erlöschen des Amtes betreffen, kennt das LDG nicht. Demgegenüber ordnet beispielweise § 79 Abs. 2 Nr. 4 WDO das Erlöschen des Amtes eines ehrenamtlichen Richters ausdrücklich an, wenn er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält, wobei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO ein ehrenamtlicher Richter der Dienstgradgruppe des Soldaten nicht nur angehören soll, sondern angehören muss. Dass der insoweit für den Verwaltungszweig „Vollzugsverwaltung Inneres“ und für die Laufbahngruppe „mittlerer Dienst“ vorgeschlagene, gewählte und dem Senat als Fachbeisitzer zugewiesene Herr M. im Disziplinarverfahren gegen den Beklagten - einen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes - mitgewirkt hat, ist schließlich auch mit der Intention des Brandenburgischen Gesetzgebers, der sich bei der Neuregelung des Landesdisziplinargesetzes am Bundesdisziplinargesetz orientiert hat, sowie mit dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG vereinbar. Die § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG entsprechende Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 BDG ist eingeführt worden, „weil gerade die Fachbeisitzer die Arbeitsabläufe der jeweiligen Verwaltungszweige transparenter machen und so auch den Hintergrund begangener Dienstvergehen erhellen können“ (BT-Drs. 14/4659, S. 47). Daran, dass der Fachbeisitzer M. hierzu in der Lage war, besteht kein Zweifel. Er kannte nicht nur die Arbeitsabläufe des Verwaltungszweiges „Vollzugsverwaltung Inneres“, sondern er war darüber hinaus während eines Zeitraumes von mehreren Jahren selbst im mittleren Dienst tätig. Unabhängig davon ergäbe sich nichts anderes, wenn man hier nicht den Zeitpunkt der Wahl zum Beamtenbeisitzer, sondern denjenigen der mündlichen Verhandlung für maßgeblich hielte. § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG stellt eine Sollvorschrift dar, deren Nichtbeachtung in der Regel unschädlich ist, soweit sie nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1971 - I D 32.71 -, BVerwGE 43, 288, 290; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, BDG § 46 Rn. 3). Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt, weil der Beamtenbeisitzer M. als Fachbeisitzer für den Verwaltungszweig „Vollzugsverwaltung Inneres“ und die Laufbahngruppe „mittlerer Dienst“ gewählt und als solcher dem Senat durch Beschluss des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2015 bis zum Ablauf der Amtszeit zugewiesen war. Im Übrigen wäre eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats selbst dann zu bejahen, wenn man ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 3 LDG nur in begründeten Ausnahmefällen für zulässig erachtete (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 2 B 36.10 -, juris Rn. 13; Werres, in: Schütz/ Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 46 BDG Rn. 17). Auch insoweit stand einer Mitwirkung des Beamtenbeisitzers M. nichts entgegen. Nachdem die Berufsrichter erstmals - zufällig - in der mündlichen Verhandlung von dem Laufbahngruppenwechsel des Fachbeisitzers M. erfahren hatten, kam eine Vertagung im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer sowie im Hinblick darauf, dass im Februar 2015 ohnehin die Neuwahl der Beamtenbeisitzer anstand, wodurch die Zuordnung des Fachbeisitzers M. zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zeitnah korrigiert werden konnte, nicht (mehr) in Betracht. II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Gegenstand der Disziplinarklage ist nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 LDG durch das Schreiben des Klägers vom 14. November 2007 allein der Vorwurf, der Beklagte habe sich im Jahre 2003 des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig gemacht, indem er jeweils mit der Hand unter das T-Shirt der A. gegangen und die Brust des Kindes gedrückt habe, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei. Der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt ist erwiesen. Der Senat ist insoweit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 LDG an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 20. Juni 2006 gebunden. Gründe für einen Lösungsbeschluss nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Senat die erneute Prüfung solcher (tatsächlicher) Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Hierfür besteht kein Anlass. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit Rechnung getragen werden. Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die vorgenannten Konstellationen liegen nicht vor. Dass, wie der Beklagte geltend macht, die im Strafverfahren von dem Amtsgericht gehörten Personen bis auf A. lediglich Zeugen vom Hörensagen seien, lässt das Strafurteil nicht erkennbar unrichtig erscheinen, zumal das Amtsgericht sich maßgeblich auf die Angaben von A. (selbst) gestützt hat. Auch der weitere Einwand, die Aussage der Zeugin L. sei ohne Aufklärung und Bewertung durch das Amtsgericht geblieben, greift nicht durch. Das Amtsgericht hat die Aussage in dem Strafurteil sehr wohl gewürdigt. Es gab die Bekundungen von L. dahingehend wieder (Urteilsabdruck S. 9), sie sei mit A. zur Schule gegangen, A. habe öfter Sachen erzählt, die sich im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten, so habe sie berichtet, sie sei schwanger gewesen, dies habe sich nach zwei bis drei Wochen geklärt, sie habe auch im Sommer 2005 erzählt, der Beklagte habe sie an die Brust gefasst, was sie nicht gewollt habe, der Beklagte sei gekündigt worden. Im Ergebnis erachtete das Amtsgericht die Aussage der L. im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten als unergiebig. Welche andere Bedeutung aus Sicht des Amtsgerichts (gerade) den Angaben von L. habe zukommen sollen, die (sogar) einen Lösungsbeschluss erfordern würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ferner begründet es keinen zu einem Lösungsbeschluss führenden Fehler, dass das Amtsgericht nicht aufgeklärt habe, warum A. sich seit 2003 wiederholt bei dem Beklagten aufgehalten habe und nach den Taten im Familien- und Freundeskreis unauffällig geblieben sei, und dass das Amtsgericht es versäumt habe, diese Verhaltensweise durch die Gutachterin überprüfen zu lassen. Das Amtsgericht (Urteilsabdruck S. 5) hat sich mit der Unauffälligkeit von A. nach den Taten auseinandergesetzt und deren Angabe für glaubhaft gehalten, sie habe ihren Eltern nichts gesagt, weil sie mit der Familie des Beklagten zu gut befreundet gewesen seien; sie habe P. gefragt, ob der Beklagte da sei, wenn sie zu P. habe gehen wollen, und habe immer wieder (zu ihrem Schutz vor dem Beklagten) versucht, im Zimmer von P. zu bleiben. Das Vorbringen des Beklagten deutet an dieser Stelle allenfalls darauf hin, dass sich das von dem Amtsgericht festgestellte Tatgeschehen auch anders hätte zutragen können. Gleiches gilt für die Rüge, es bleibe nach dem strafgerichtlichen Verfahren offen, warum der Beklagte die Handlungen an I. gestanden, die vorgeworfenen Handlungen an A. jedoch bestritten habe. Warum das Amtsgericht die Sachverständige in der Hauptverhandlung, wie der Beklagte meint, als sachverständige Zeugin hätte hören müssen, sie namentlich hätte anhalten müssen, über die Erläuterung ihres aussagepsychologischen Gutachtens hinaus das Aussageverhalten der A. im Lichte anderer Zeugenaussagen zu bewerten, erschließt sich nicht. Der Beklagte zeigt auch insoweit nicht auf, warum bzw. in welchem Punkt die Feststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sind. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich eigene Aufgabe des Gerichts (vgl. § 261 StPO). Dass sich das amtsgerichtliche Urteil nicht auf das von A. für den 11. März 2005 angegebene Geschehen erstreckt, weckt schon deswegen keine durchgreifenden Zweifel an dem Urteil, weil gemäß § 151 StPO die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung der Anklage bedingt ist und eine Anklage insoweit nicht erfolgt war. Im Übrigen hätte der Beklagte im März 2005 keine Straftat nach § 176 StGB zu Lasten der A. begehen können, weil A. zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt und damit kein Kind mehr im Sinne dieser Vorschrift war. Die weitere Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Rücknahme der Berufung im strafgerichtlichen Verfahren nicht bewerten dürfen, ohne die Verfahrenssituation vor dem Landgericht genau aufzuklären, ist unergiebig, da auch ohne die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es erscheine unverständlich, dass ein Unschuldiger die Berufung gegen seine Verurteilung zurücknehme, die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nicht vorliegen. Mit Rücksicht hierauf kommt es nicht darauf an, dass eine strafgerichtliche Entscheidung Indizwirkung aufweisen und den Beamten belasten kann, wenn er etwa entgegen einer ursprünglich geäußerten Absicht, gegen den strafrechtlichen Vorwurf vorzugehen und "die Sache durchzufechten", die gegen ihn ergangene Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen, ohne eine Verteidigung auch nur zu versuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 -, juris Rn. 23). Eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Beklagte u.a. zunächst angegeben hat, er habe seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen einer psychopathologischen Störung infolge dauernder seelischer Belastungssituation zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgte - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - auf Vorschlag seines Rechtsanwaltes, dem er zugestimmt habe, während das Landgericht nichts Derartiges angeregt habe. Zudem wäre, eine Gesundheitsstörung des Beklagten zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung unterstellt, keiner der oben genannten Lösungsgründe erfüllt, die die Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen rechtfertigten. Für die Frage, ob ein Beamter seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Nach dem hier somit noch anwendbaren § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Dabei umfasst der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten, die eine Einheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 12). Der Beklagte hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er sich außerhalb des Dienstes in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hat. Hierin liegt eine Dienstpflichtverletzung, weil das Verhalten des Beklagten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die sein Beruf erfordert, § 19 Satz 3 LBG a.F. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind als außerdienstliches Verhalten zu qualifizieren. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 57; Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall, weil der Kläger zur Zeit der Handlungen nicht im Dienst war. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a .F. den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 11 ff.). Dieser - mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG identischen - Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird grundsätzlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Die Frage, ob ein außerdienstliches Vergehen vorliegt, hängt namentlich von dem (konkret-funktionellen) Amt des Beamten sowie von der Notwendigkeit ab, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 12). Dabei bezieht sich das Merkmal "in besonderem Maße" in § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 -, juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), das heißt auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist der dienstliche Bezug nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht vielmehr, wenn die Pflichtverletzung bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Rn. 5; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris - 2 B 29.10 - juris Rn. 15; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 22). Die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten hat sich am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Hieran gemessen, erfüllt das Verhalten des Beklagten den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens. Bei dem von ihm vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat, deren Unrechtsgehalt auch in dem hohen Strafrahmen - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - zum Ausdruck kommt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes hat in hohem Maße eine schädliche Wirkung für dessen Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) zur Folge, verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Solche Straftaten sind - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums schwerwiegend zu beeinträchtigen (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 18 f.). Hiernach ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte künftig ein konkretes Amt mit Bezug zu den vorgeworfenen Taten innehaben wird, indem der Kläger ihn etwa damit betraut, Ermittlungen in Bezug auf Sexualstraftaten gegen Kinder zu führen. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Einstellung die Kollegen des Beklagten derzeit zu diesem haben und ob ihm insoweit eine Wiedereingliederung gelingen mag. Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit nichts geändert. Die hier maßgeblichen Regelungen der §§ 19 Satz 3, 43 Abs. 1 LBG a.F. stimmen im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 LBG n.F., §§ 34 Satz 3, 47 BeamtStG überein, so dass sich aus der Neufassung kein materiell günstigeres Recht ergibt. Dies gilt auch im Hinblick auf den geänderten Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 -, juris Rn. 22). Der Kläger hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 73 m.w.N). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten (z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung), Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale), danach, welches Gewicht diesen Gründen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) zukommt, sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverletzung für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris Rn. 13 ff.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74). Gemessen daran ist der Beklagte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Durch den tatmehrheitlich begangenen sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) hat der Beklagte angesichts der oben bereits angeführten schädlichen Wirkung für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) und der schweren Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in außerordentlich gravierender Weise versagt. Mit dem gezeigten Verhalten belegt ein Beamter in der Regel seine Nichteignung für den gewählten Beruf. Richtschnur für die Maßnahmebemessung ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, - 2 C 83.08 -, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 -, juris Rn. 5 ff.). Unabhängig davon ist eine Entfernung in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig auszusprechen, wenn ein Polizeibeamter, zu dessen dienstlichen Pflichten die Verhütung und Aufklärung von Straftaten zählt, eine erhebliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes begangen hat. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9 m.w.N.), indem der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat. Umgekehrt kommt es nur dann auf weitere erschwerende Umstände an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 -, juris Rn. 9). Im Falle des Beklagten ist eine zu seinen Gunsten abweichende Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens nicht gerechtfertigt. Allerdings darf ihm nicht zu seinen Lasten vorgehalten werden, dass in der Presse über seinen Fall berichtet wurde. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56). Ebenso wenig ist dem Beklagten der Umstand, dass er im Strafverfahren kein Geständnis abgelegt hat und die Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist, im hiesigen Verfahren bestreitet, erschwerend zur Last zu legen. Ein Verhalten, das die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnimmt, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, darf dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 8). Zulässiges Verteidigungsverhalten schließt es ein, Belastungszeugen, insbesondere das Tatopfer, mit unzutreffenden Behauptungen anzugreifen oder gar der Lüge zu bezichtigen, um ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 7). Der Beklagte hat die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch überschritten, indem er gegen A. Strafanzeige wegen Verleumdung (§ 187 StGB) erstattete, wodurch er sie einem gegen sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Unter Zugrundelegung der für den Senat bindenden strafgerichtlichen Feststellungen war der Vorwurf des Beklagten, A. habe ihren Eltern wahrheitswidrig erzählt, er habe ihre Brust berührt, nicht zutreffend. Ein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten, das den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllt, nimmt die Rechtsordnung - auch im Strafverfahren - nicht hin. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - die Strafanzeige wegen Verleumdung „aus Gründen des Selbstschutzes“ auf Anraten des Leiters der Kriminalpolizei erstattet hat. Allein der Beklagte konnte zuverlässig beurteilen, ob eine Strafanzeige zu Lasten der A. gerechtfertigt war. Allerdings kommt es auf den dargelegten erschwerenden Umstand im Ergebnis nicht an, weil dem Beklagten aus den nachfolgenden Gründen keine mildernden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Davon ausgehend sind weder dem Vorbringen des Beklagten noch dem sonstigen Akteninhalt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen insbesondere zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen. Bemessungsrelevant sind insoweit zunächst Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind, etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind, wie dies durch § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 20 ff.). Derartige weniger schwerwiegende Straftaten hat der Beklagte nicht begangen. Anhaltspunkte für eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage des Beklagten bestehen nicht. Abgesehen davon hätte zwischen einer derartigen Notlage und den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen der erforderliche Zusammenhang gefehlt. Entgegen seiner Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt zu haben. Die Situation müsste geeignet gewesen sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Unter diesen Voraussetzungen erschiene die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Situation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein persönlichkeitsfremdes Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24.98 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 9). Dafür gibt es in Bezug auf den Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Laut den bindenden amtsgerichtlichen Feststellungen hat er sich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren (zwei) Fällen schuldig gemacht. Dem lag auch keine besondere Versuchungssituation zugrunde. Der Beklagte machte sich vielmehr zunutze, dass A. eng mit P. befreundet und bei diesem häufig zu Besuch war, ihre Familien unabhängig davon miteinander befreundet waren. Auch ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung eines Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 26), ist nicht erkennbar. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine sog. negative Lebensphase, also das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, wobei hinzu kommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass in dem Zeitraum der Vornahme der vorgeworfenen Handlungen die genannten außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten. Dementsprechend kommt es auch nicht auf das - ohnehin pauschale - Vorbringen des Beklagten an, er habe Schlussfolgerungen aus den Geschehnissen gezogen, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Dass der Beklagte bis zu seiner Suspendierung ausweislich der ihm seit 1999 erteilten dienstlichen Beurteilungen erkennbar überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat und disziplinarrechtlich unbescholten war, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 82 sowie vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris Rn. 40). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung des außerdienstlichen Vergehens im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen ist, was entsprechend der rechtlichen Bedeutung der verminderten Schuldfähigkeit bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes zu berücksichtigen wäre. Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt vor, wenn die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich vermindert war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 28 ff.). Gemessen daran besteht kein konkreter Grund für die Annahme, der Beklagte sei im hier allein maßgeblichen Tatzeitraum - d.h. an einem Tag im zweiten oder dritten Quartal 2003 sowie an einem Tag zwischen dem dritten Quartal 2003 und dem März 2004 - vermindert schuldfähig gewesen. Er hat weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren geltend gemacht, er habe bei Begehung der Tat an einer krankhaften seelischen Störung gelitten oder die Taten im akuten Rausch begangen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beklagten am 29. Juli 2006 führt zu keinem anderen Schluss. Nach den bei dem Disziplinarvorgang befindlichen polizeilichen Feststellungen stellte der Beklagte sich an diesem Tag in aufgebrachtem und stark alkoholisiertem Zustand vor fahrende Autos und äußerte gegenüber den herbeigerufenen Polizeikräften lautstark „Ich habe sie nicht angefasst, ich kann nicht mehr“. Er teilte mit, er sei auf dem Weg zu den Bahngleisen und wolle sich das Leben nehmen. Der Beklagte wurde gefesselt und vom Notarzt medikamentös ruhig gestellt, der die Einweisung in das Krankenhaus verfügte. Laut einem Vermerk des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28. August 2006 wollte sich der Beklagte ab 29. August 2006 in stationäre Behandlung begeben. Aus all dem wird lediglich erkennbar, dass der Beklagte an einem Tag - mehr als zwei bzw. drei Jahre nach den vorgeworfenen Taten - stark angetrunken war und in der Öffentlichkeit einen Suizid ankündigte. Frühere Vorfälle dieser Art, namentlich in zeitlichem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Dies lässt nicht die Annahme zu, die Steuerungsfähigkeit des Beklagten könne bei Vornahme der vorgeworfenen Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sein, umso mehr, als der Polizeiärztliche Dienst fünf Monate nach dem Vorfall, am 15. Dezember 2006, äußerte, der Beklagte sei gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst uneingeschränkt geeignet. Soweit sich der Beklagte auf eine psychopathologische Störung infolge dauernder seelischer Belastungssituation in den Jahren 2006 und 2007 beruft, hat er lediglich auf eine einzuholende Auskunft des Arztes D... verwiesen. Der Arzt brauchte allerdings insoweit nicht gehört zu werden, weil Feststellungen zu dem Gesundheitszustand des Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Vornahme der vorgeworfenen Handlungen unergiebig sind. Das Gleiche gilt für das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Vorbringen, der Beklagte befinde sich seit der Verurteilung - weiterhin - in polizeipsychologischer Behandlung. Das Vorbringen, der Beklagte habe mit physischen und psychischen Erkrankungen reagiert, die ihren Höhepunkt in dem - von dem Beklagten so bezeichneten - Suizidversuch am 29. Juli 2006 gehabt hätten, er sei psychisch sehr stark angegriffen gewesen., bezieht sich lediglich auf das Geschehen nach Vornahme der vorgeworfenen Handlungen. Hingegen wird nicht erkennbar, bei dem Beklagten habe schon bei Vornahme der Handlungen eine besondere psychische Belastung vorgelegen. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich eingeräumt. So hat er erklärt, ihm seien damals (am 29. Juli 2006) „die Sicherungen durchgebrannt“, er habe nicht mehr leben wollen, er sei nicht damit klar gekommen, dass er für eine Sache verurteilt worden sei, die er nicht gemacht habe. Weitere durchgreifende entlastende Umstände hat der Beklagte gegenüber dem Senat trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht geltend gemacht. Schließlich rechtfertigen es - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, wenn - wie hier - diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren ausgelösten wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstige Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerer Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 2 B 89.11 -, juris Rn. 11, vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 15 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 -, juris Rn. 4 und 6; Urteil vom 29. März 2012, - 2 A 11.10 - juris Rn. 84). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Entfernung aus dem Dienst bzw. Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (§ 15 LDG). Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Durch sein schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG), ohne dass es darauf ankäme, ob sein Ansehen im konkreten Fall unter den Kollegen derart herabgesetzt ist, dass ein störungsfreier Dienstablauf mit ihm nicht gewährleistet werden kann. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden. Der Umstand, dass der Beklagte im sachgleichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG erstreckt sich nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41, und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38). Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Der Beklagte schloss 1976 die zehnjährige allgemeinbildende polytechnische Oberschule ab. 1978 bestand er die Facharbeiterprüfung zum L... . Nach seinem Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee und einer beruflichen Tätigkeit als L... trat er ... in die Deutsche Volkspolizei ein. Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder. Nach seinem Eintritt in den Polizeidienst des Landes Brandenburg zum ... wurde der Beklagte am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiobermeister zur Anstellung und am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeiobermeister ernannt. Der Beklagte wurde im Schutzbereich als Diensthundeführer eingesetzt. Im Jahre 1997 erhielt er eine dienstliche Beurteilung mit dem Prädikat „Den Anforderungen entsprechend“. Von 1998 bis 2002 war er im Schutzbereich als Sachbearbeiter tätig, danach als Streifenbeamter. In den Jahren 1999, 2003 und 2006 folgten dienstliche Beurteilungen mit dem Prädikat „Erkennbar über den Anforderungen“. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. Am 18. März 2005 erstattete der Beklagte Strafanzeige wegen des Verdachts der Verleumdung gegen die A.. Sie habe gegenüber ihren Eltern, die mit ihm seit Jahren freundschaftlich verbunden seien, wahrheitswidrig behauptet, er habe sie an der Brust berührt. Am 19. April 2005 bekundete A. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte, sie sei mit dem um ein Jahr jüngeren Sohn P. des Beklagten eng befreundet gewesen und habe ihn oft im Haus des Beklagten besucht. Der Beklagte habe sie dort im Jahre 2003 mindestens zehn Mal, im Jahre 2004 mehr als zehn, aber weniger als fünfzig Mal und im Jahre 2005 mindestens drei, aber weniger als fünf Mal in anstößiger Weise berührt. Ein letzter Vorfall habe sich am 11. März 2005 zugetragen, als A. morgens den Bus verpasst und sich, um ihre Eltern hierüber telefonisch zu informieren, zu dem Beklagten ins Haus begeben habe. Der Beklagte habe eine DVD mit einem Film abgespielt und sei auf der Couch zudringlich geworden. A. habe dies etwa 20 Minuten erduldet und sich dann unter einem Vorwand verabschiedet. Am gleichen Tage habe sie ihre Eltern über die wiederholten sexuellen Handlungen des Beklagten informiert. Bis dahin habe sie hierüber geschwiegen, weil sie befürchtet habe, die Freundschaft zwischen ihren Eltern und der Familie des Beklagten zu beschädigen. Sie habe auch Sorge gehabt, dass der Beklagte als Polizeibeamter sie töten könne, ohne dass es jemand merke. Am 19. und 27. April 2005 wurde die Schwester der A., die I., polizeilich vernommen. Ihren Angaben zufolge erlebte sie - nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres - sexuelle Übergriffe des Beklagten. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 13. und 18. Mai 2005 räumte der Beklagte ein, I. Ende 2002, Anfang 2003 an die unbekleidete Brust sowie an die Beine gefasst, am Oberkörper gestreichelt und auf den Hals geküsst zu haben. Insgesamt sei es zu 15 bis 20 Berührungen gekommen. I. habe nach seinem Eindruck mehr gewollt. Der Beklagte räumte ferner ein, A. und I. sowie deren Mutter in die Hüfte gekniffen zu haben. Hierbei habe es sich um Neckerei gehandelt. Es könne auch sein, dass A. einmal auf dem Schoß des Beklagten gesessen habe, als er etwas im Internet gesucht habe. Am 15. Dezember 2005 erstattete die Diplom-Psychologin ... auf staatsanwaltschaftliche Veranlassung ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben von A. und I. Sie kam zu dem Ergebnis, dass A. und I. über selbst Erlebtes berichteten. A. hatte gegenüber der Gutachterin angegeben, der Beklagte habe sie nach ihrem 13. Geburtstag zunehmend bedrängt, indem er sie zunächst nur umarmt und über dem T-Shirt am Bauch berührt, dann jedoch auch unter das T-Shirt gefasst habe, um ihren nackten Bauch sowie ihre Brust zu berühren. Dies habe er zunächst über dem BH getan, ihn später auch weggeschoben und die nackte Brust berührt. Stattgefunden hätten diese Handlungen beim Computer- bzw. Playstation-Spielen im Zimmer des P., ferner im Computerraum sowie einmal im Schlafzimmer des Beklagten. Zuletzt habe der Beklagte sie kurz vor ihrem 15. Geburtstag im Wohnzimmer an Bauch und Brust berührt. Er habe sie auch im Swimmingpool von hinten umfasst, ferner häufig fotografiert und gefragt, ob er schöne Fotos von ihr machen dürfe. I. hatte ausweislich des Gutachtens berichtet, zwischen November 1999 und Mai 2001 habe der Beklagte an ihr in seinem Wohnzimmer während gemeinsamer Fernsehabende mehrfach sexuelle Handlungen vollzogen. Zu Beginn habe er sie an Haaren, Gesicht, Armen, Bauch und Rücken gestreichelt. Irgendwann habe er auch ihren BH geöffnet und sie an der Brust berührt. Seine Handlungen hätten sich deutlich gesteigert. Im Intimbereich habe der Beklagte I. zunächst über der Hose berührt, diese dann geöffnet sowie später ausgezogen. Er habe I. auch im Intimbereich berührt. Schließlich sei er mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Er habe sie mehrfach geküsst, auch auf die Brust und das Geschlechtsorgan. Ein Kuss auf den Mund sei ihm selten gelungen, da I. sich jeweils weggedreht habe. Nachdem im Mai 2001 die Frau des Beklagten in das Zimmer eingetreten sei, in dem der Beklagte sich mit I. aufgehalten habe, sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Durch Verfügung vom 9. Februar 2006 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht hinsichtlich der von I. geschilderten Vorfälle angesichts ihres im Jahre 1999 schon erreichten Alters von 15 Jahren das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der von A. angegebenen Vorfälle beschränkte die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf zwei Mindesthandlungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2003 und dem 27. März 2004, derentwegen sie unter dem 9. Februar 2006 Anklage erhob. In der am 7. und 20. Juni 2006 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestritt der Beklagte die Vorwürfe. Das Amtsgericht vernahm A. sowie deren Eltern, ferner P. und I., die in der Nachbarschaft des Beklagten wohnenden und sowie die Ehefrau des Beklagten als Zeugen. Aus dem Freundeskreis von A. wurden, und L. als Zeugen gehört. L. bekundete laut der Sitzungsniederschrift, sie sei mit A. in die Schule gegangen und habe sich mit ihr zunächst gut verstanden. Dies habe sich jedoch später geändert. Die Erzählungen von A. gegenüber L. seien unglaubhaft gewesen. In Bezug auf den Beklagten habe A. behauptet, sie sei mit dem Messer auf ihn losgegangen. Er habe ihr an die Brust gefasst. Sie habe dies nicht gewollt, er habe jedoch weitergemacht. A. habe bei Gelegenheit erzählt, sie sei schwanger. Dies habe sie später widerrufen. Die von dem Amtsgericht geladene Gutachterin wurde nach Vernehmung aller Zeugen als Sachverständige gehört. Sie erläuterte ihr Gutachten. Am 20. Juni 2006 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einsatzstrafen betrugen acht bzw. sieben Monate. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Beklagte erhielt die Auflage, 1.500 Euro an ein Kinderheim zu zahlen. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen, die im Wesentlichen auf den Angaben von A. beruhten, fasste der Beklagte an einem nicht genau feststellbaren Tag im zweiten oder dritten Quartal des Jahres 2003 im Kinderzimmer seines Wohnhauses der dort besuchsweise aufhältlichen A., deren Alter ihm bekannt war, mit der Hand unter das T-Shirt an die Brust, die er streichelte und drückte. An einem nicht genau feststellbaren Tag zwischen dem dritten Quartal 2003 und dem März 2004 fasste der Beklagte im so genannten Computerraum seines Hauses A. erneut mit der Hand unter das T-Shirt, schob den BH hoch und streichelte und drückte ihre Brust. Im Einzelnen stellte das Amtsgericht fest, A. habe den Beklagten über dessen Sohn P. kennengelernt und ihn am Anfang ganz nett gefunden. Mit P. habe sie sich sehr eng angefreundet und ihn selbst dann getroffen, wenn die Eltern der beiden zwischenzeitlich gestritten und den Kindern eigentlich verboten hätten, einander zu treffen. Der Beklagte habe A. im Computerraum seines Hauses bei dem ersten Vorfall Bilder einer Musikgruppe gezeigt und ihr angeboten, sie könne sich auf seinen Schoß setzen. Sie habe sich daraufhin auf sein linkes Bein gesetzt und die Bilder angeschaut. Er habe seine Arme um ihre Hüften gelegt und sie an den Brüsten angefasst, erst mit einer, dann mit beiden Händen, und dabei den BH hochgeschoben. Sie habe es eklig gefunden und sei wie gelähmt gewesen. Sie habe Angst gehabt, weil der Beklagte Polizeibeamter gewesen sei und sie angenommen habe, er könne den Vorfall verheimlichen. Seinen Sohn P. habe der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang zu dem Vorfall in sein Zimmer geschickt. Bei dem zweiten Vorfall habe der Beklagte A. wieder genauso angefasst, als sowohl sie als auch P. im Zimmer Computer gespielt hätten. Der Beklagte habe hinter A. gestanden und sie gefragt, wer bei dem Spiel gewinne. Dann habe er sie an der Brust angefasst und mit beiden Händen am Bauch gestreichelt. Er habe ihr unter den BH gefasst und diesen hochgeschoben. Sie habe den BH dann wieder heruntergezogen. P. habe von dem Geschehen nichts mitbekommen. A. habe immer wieder versucht, bei P. im Zimmer zu bleiben, um nicht allein zu sein. Sie habe P. auch gefragt, ob der Beklagte da sei, wenn sie zu P. habe gehen wollen. Die letzte - nicht angeklagte - Belästigung habe es kurz vor Vollendung des 15. Lebensjahres von A. gegeben. Sie habe morgens zu einem Praktikum fahren müssen, der Bus sei aber nicht gekommen. Daraufhin habe sie sich an den Beklagten gewandt, damit dieser ihre Eltern anrufe. Der Beklagte habe einen Vampirfilm mit ihr gesehen, sei dicht an sie herangerückt und habe unter ihren BH gefasst. Nachdem sie nach Hause gegangen sei, habe sie ihrer Mutter eine SMS geschickt und ihr im Laufe des Tages erzählt, was vorgefallen sei. Bis dahin habe sie ihren Eltern gegenüber geschwiegen, weil sie mit der Familie des Beklagten zu gut befreundet gewesen seien. Dass I. ebenfalls von dem Beklagten angefasst worden sei, habe A. nicht gewusst. Die Angaben der Zeugin L. - A. habe öfter Sachen erzählt, die sich im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten, so habe sie berichtet, sie sei schwanger gewesen, dies habe sich nach zwei bis drei Wochen geklärt, sie habe auch im Sommer 2005 erzählt, der Beklagte habe sie an die Brust gefasst, was sie nicht gewollt habe, der Beklagte sei gekündigt worden - erachtete das Amtsgericht im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten als unergiebig. Der Beklagte legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts wurden in der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2007 der Beklagte sowie A. gehört. Im Anschluss an die Vernehmung von A. nahm der Beklagte die Berufung zurück. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2010 wurde die gegen den Beklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Leiter des Polizeipräsidiums, Schutzbereich, hatte mit Schreiben vom 9. Mai 2005 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs eingeleitet, der Beklagte habe, beginnend im November 1999, sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren sowie an einer Person unter 16 Jahren vorgenommen. Zugleich hatte er das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Leiter des Schutzbereichs am 29. Juni 2006 erklärte der Beklagte laut einem von ihm mitunterzeichneten Aktenvermerk, er habe das, was ihm vorgeworfen werde, nicht getan. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 enthob der Präsident des Polizeipräsidiums den Beklagten mit Rücksicht auf dessen in der Zwischenzeit ergangene strafgerichtliche Verurteilung vorläufig des Dienstes. Die Dienstbezüge wurden wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht gekürzt. Am 29. Juli 2006 stellte der Beklagte sich in aufgebrachtem und stark alkoholisierten Zustand vor fahrende Autos und äußerte gegenüber den herbeigerufenen Polizeikräften lautstark „Ich habe sie nicht angefasst, ich kann nicht mehr“. Er teilte mit, er sei auf dem Weg zu den Bahngleisen und wolle sich das Leben nehmen. Der Beklagte wurde gefesselt und vom Notarzt medikamentös ruhig gestellt. Der Notarzt verfügte die Einweisung des Beklagten in das Krankenhaus . Laut einem Vermerk des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28. August 2006 wollte sich der Beklagte ab 29. August 2006 in stationäre Behandlung begeben. Am 1. August 2006 äußerte die Ehefrau des Beklagten gegenüber dem stellvertretenden Wachleiter der Polizeiwache, der Beklagte solle in ein anderes Krankenhaus überwiesen werden. Hierfür nannte sie therapeutische Gründe (Anwesenheit von „Bekannten“ sowie die Behandlung von A. im Krankenhaus ). Am 15. Dezember 2006 äußerte der Polizeiärztliche Dienst, der Beklagte sei gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst uneingeschränkt geeignet. Unter dem 14. November 2007 setzte der Kläger das gegen den Beklagten gerichtete Disziplinarverfahren fort. Der Kläger hielt dem Beklagten nunmehr vor, er habe an einem nicht genau feststellbaren Tag im zweiten oder dritten Quartal des Jahres 2003 im Kinderzimmer seines Wohnhauses der dort besuchsweise aufhältlichen A., deren Alter ihm bekannt gewesen sei, mit der Hand unter das T-Shirt an die Brust gefasst, die er gestreichelt und gedrückt habe. An einem nicht genau feststellbaren Tag zwischen dem dritten Quartal 2003 und dem 27. März 2004 habe der Beklagte im so genannten Computerraum seines Hauses A. erneut mit der Hand unter das T-Shirt gefasst, den BH hochgeschoben und ihre Brust gestreichelt und gedrückt. Hierdurch habe er sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig gemacht. Sein Verhalten verstoße gegen die ihm nach § 19 Satz 3 LBG obliegende Wohlverhaltenspflicht. Er habe durch das schwere Dienstvergehen das für seinen Beruf erforderliche Ansehen und Vertrauen endgültig verloren. Es sei beabsichtigt, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis zu beantragen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 bezweifelte der Beklagte die Darstellung der A., hielt das maßgebliche Geschehen für nicht hinreichend geklärt und ging - bei Zugrundelegung der amtsgerichtlichen Feststellungen - von unüberlegtem, persönlichkeitsfremden Tatverhalten aus, das seinen Verbleib im Beamtenverhältnis ausnahmsweise noch rechtfertige. Im Übrigen sei er wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und des Strafverfahrens psychisch sehr stark angegriffen gewesen. Ihm sei es jedoch, auch infolge der Betreuung durch den Polizeiärztlichen Dienst, gelungen, wieder Fuß zu fassen. Er habe sein Leben in den Griff bekommen. Nach Einleitung des Stufenverfahrens billigte der Polizei-Hauptpersonalrat am 14. Oktober 2008 die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten. Am 12. November 2008 hat der Kläger gegen den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15. März 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, den Angaben von A. stünden seine Angaben gegenüber. Die übrigen Zeugen seien lediglich Zeugen vom Hörensagen. Die Aussage der Zeugin L. sei ohne Aufklärung und Bewertung durch das Amtsgericht geblieben. Es sei auch ungeklärt, warum A. sich seit 2003 wiederholt bei dem Beklagten aufgehalten habe und nach den Taten im Familien- und Freundeskreis unauffällig geblieben sei. Das Amtsgericht habe es versäumt, diese Verhaltensweise durch die Sachverständige überprüfen zu lassen, die der Hauptverhandlung zudem nicht als sachverständige Zeugin beigewohnt und das Aussageverhalten der A. nicht auch in Kenntnis der weiteren Zeugenaussagen bewertet habe. Es bleibe nach dem strafgerichtlichen Verfahren offen, warum der Beklagte die Handlungen an I. gestanden, diejenigen an A. jedoch bestritten habe. Nicht aufgeklärt sei ferner, warum die angezeigte Tat vom 11. März 2005 nicht Gegenstand der Anklage geworden sei. Aus den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils ergebe sich nicht, warum den Bekundungen des Beklagten weniger zu glauben sei als denjenigen von A. Das Verwaltungsgericht habe bei der Verneinung von Milderungsgründen nicht ohne eigene Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen dürfen, der Beklagte habe auch die weiteren, von A. und I. angegebenen, jedoch nicht angeklagten sexuellen Handlungen vollzogen. Dass der Beklagte bei der künftigen Verfolgung und Bekämpfung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern nicht pflichtgemäß mitwirken könne, sei eine Spekulation. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Öffentlichkeit von der Verurteilung des Beklagten erfahren habe. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die lange Verfahrensdauer nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Es habe ferner die Rücknahme der Berufung im strafgerichtlichen Verfahren zu Lasten des Beklagten gewertet, ohne die dortige Verfahrenssituation genau aufgeklärt zu haben. Die Rücknahme sei einer psychopathologischen Störung infolge dauernder seelischer Belastungssituation zuzuschreiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Berufungsverhandlung verstärkt werden könne. Der Beklagte entbinde den Arzt ... hinsichtlich der Einschätzung seiner psychischen Situation in den Jahren 2006 und 2007 von der ärztlichen Schweigepflicht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Band Personalhauptakte, 2 Bände Strafakten, 1 Band Kopie der Strafakten, 1 Band Disziplinarvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.