Urteil
OVG 81 D 4.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 87. Disziplinarsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0426.OVG81D4.14.0A
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Leitsätze
1. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen zögerlicher oder vorschriftswidriger Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen sowie wegen vorschriftswidriger Führung des Archivs scheidet bei erheblicher verminderter Schuld– und Steuerungsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Tat, Überwindung einer negativen Lebensphase sowie einer Depression, einhergehend mit einer günstigen Rückfallprognose, aus.(Rn.33)
2. Eine überlange Disziplinarverfahrensdauer von fast 13 Jahren, in der der Beamte die Zeit genutzt hat, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns zu erkennen, und die eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat, rechtfertigt das Absehen von einer Kürzung der Dienstbezüge.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen zögerlicher oder vorschriftswidriger Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen sowie wegen vorschriftswidriger Führung des Archivs scheidet bei erheblicher verminderter Schuld– und Steuerungsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Tat, Überwindung einer negativen Lebensphase sowie einer Depression, einhergehend mit einer günstigen Rückfallprognose, aus.(Rn.33) 2. Eine überlange Disziplinarverfahrensdauer von fast 13 Jahren, in der der Beamte die Zeit genutzt hat, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns zu erkennen, und die eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat, rechtfertigt das Absehen von einer Kürzung der Dienstbezüge.(Rn.49) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernen dürfen. Auch eine andere Disziplinarmaßnahme kann nicht verhängt werden. Zwar hat die Beklagte ein aus mehreren schuldhaften innerdienstlichen Pflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts P. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. November 2007 - 26 Ns 73/07 -, von denen sich nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG zu lösen der Senat keinen Anlass hat, bzw. denen er sich - soweit sie nicht bindend sind - anschließt, hat sie an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Anfang März 2003 vorsätzlich und schuldhaft ihr als beamtete Gerichtsvollzieherin anvertraute Akten mit Hilfe eines unbekannten Dritten unwiederbringlich beiseite geschafft. Hierbei handelte es sich um ca. 12.000 Sonderakten aus dem Erfassungszeitraum 1996 bis 2002, von denen mindestens 80 offene Verfahren betrafen, auf die sich ein Großteil der gegen die Beklagte gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden bezog. Sie hat damit - ebenso wie durch das Unterlassen der Herausgabe der Akten auf die Aufforderung vom 7. März 2003 - schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten und sich so zu verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die in sie als Gerichtsvollzieherin gesetzt wurden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG a. F.), sowie gegen ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten (§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1, 21 LBG a. F.). Dadurch, dass die Beklagte, wie sich aus dem Protokoll vom 29. April 2003 ergibt, die abhanden gekommenen Akten zuvor in einem unverschlossenen Teil des Kellers des Miethauses in der T.straße in B. aufbewahrte, verstieß sie gegen die in § 61 Nr. 1 GVO 1992 (entspricht § 43 Abs. 1 GVO 2013) normierte Pflicht, Akten so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist, und damit zugleich gegen ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Nicht zur Last gelegt werden kann der Beklagten hingegen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 LDG der Umstand, dass sie ihren Dienstherrn verspätet über den Verlust der Akten informierte, denn da es der Beklagten freistand, sich zu dem Verlust der Akten nicht zu äußern, überschreitet es die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 49 ff.) nicht, wenn sie dies „verspätet“ tut. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kommt die vom Kläger erstrebte Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG) nicht in Betracht. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Februar 2014 - OVG 81 D 1.11 -, UA S. 27). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 ff.) nunmehr auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 20). Dieser Orientierungsrahmen ist vorliegend eröffnet. Die Beklagte ist vom Landgericht P. rechtskräftig wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 3 StGB verurteilt worden, für den als gesetzlicher Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 ff., juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74). Hat der Beamte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens, kommt es sodann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob dem Beamten einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite steht. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Der Beklagten steht hinsichtlich des Tatvorwurfs des Beiseiteschaffens der Anfang März 2003 unter ihrer Obhut stehenden Akten der anerkannte Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Seite. Bereits nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts P. in seinem Urteil vom 19. November 2007 - 26 Ns 73/07 -, die dieses auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. P... getroffen hat, war die Beklagte zur Tatzeit aufgrund einer schweren depressiven Erkrankung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Diesen Befund hat der Sachverständige im vorliegenden Verfahren bestätigt. Auf Grund seiner überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat an einer schweren Depression nach ICD-10 F 33.3, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einem sehr schweren Ausprägungsgrad litt, in deren Folge sie - dem typischen Leistungsbild dieser Erkrankung entsprechend, dass der Erkrankte zu sozialen, beruflichen und häuslichen Aktivitäten nicht bzw. allenfalls sehr begrenzt in der Lage ist - in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass es der Diagnose einer schweren Depression und der infolgedessen erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehe, wenn die Beklagte einzelne bestimmte Handlungen vornehmen konnte, und dass unabhängig davon eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch dann vorläge, wenn sie - etwa infolge der pharmakologischen Behandlung - nur noch an einer mittelgradigen Depression erkrankt gewesen wäre. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 -, juris Rn. 9; Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 34). Vorliegend sind keine Erschwerungsgründe von solchem Gewicht gegeben, dass der anerkannte Milderungsgrund erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise aufgewogen würde. Als nicht bereits den Unrechtsgehalt des Delikts selbst kennzeichnender Erschwerungsgrund ist im Wesentlichen nur der außerordentliche Umfang der beiseite geschafften Akten - ca. 12.000 Sonderakten mit einem geschätzten Gewicht von 833 kg und einem Volumen von 1,7 m³ - anzuführen. Dagegen handelt es sich dabei, dass die Beklagte durch das Beiseiteschaffen der Akten deren Beseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat, um Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, und daher der Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 49). Der Umstand, dass die Beklagte eine zeitgerechte Vollstreckung zusätzlich dadurch behindert hat, dass sie sich bis September 2003 weigerte, für ihren Dienstherrn verwertbare Computerdisketten zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihrem vormals dienstlich genutzten PC zu ermöglichen, damit die verloren gegangenen Sonderakten rekonstruiert werden konnten, kann lediglich mit geringem Gewicht erschwerend berücksichtigt werden, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu diesem Zeitraum erheblich vermindert steuerungsfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB und ihre fehlende Mitwirkung bei der Rekonstruktion der Akten hierauf zurückzuführen war. Der vom Senat zur Klärung dieser Frage herangezogene Sachverständige Dr. P... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. Januar 2016 ausgeführt, dass auf Grund der eigen- und fremdanamnestisch belegten schweren Depressionen im März 2003 bis September 2003 aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Beklagten anzunehmen sei. Bei ihr habe eine Beeinträchtigung der Exekutivfunktionen im Vordergrund gestanden, also Schwierigkeiten zu planen, Entscheidungen zu treffen und Probleme zu lösen; es habe eine psychomotorische Verlangsamung bestanden, ihre Arbeitsfähigkeit sei durch die Antriebshemmung und kognitive Dysfunktionen schwer beeinträchtigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 hat der Sachverständige bestätigt, dass diese erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Beklagten auch für das Nachtatverhalten ursächlich gewesen sei. Er hat ferner erläuternd ausgeführt, dass der Verlauf der Erkrankung - auch unter Berücksichtigung der Fremdanamnese -, zeige, dass trotz der im Oktober 2002 begonnenen Medikation bis September 2003 keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Der Umstand, dass die Beklagte bestimmte Handlungen habe vornehmen können, ändere grundsätzlich nichts an der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Auch die Aufnahme der Tätigkeit in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts P. durch die Beklagte im Oktober 2003 spreche nicht gegen den Fortbestand der schweren Depression und der dadurch verminderten Steuerungsfähigkeit. Die Beklagte habe ein hohes Pflichtbewusstsein und aus Überzeugung gearbeitet; in solchen Fällen seien das Hingehen zur Arbeit und der Versuch zu arbeiten durchaus möglich. Der Sachverständige hat im Übrigen ausgeführt, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit auch dann vorläge, wenn die Beklagte im fraglichen Zeitraum nach der eigentlichen Tat nur noch an einer mittelgradigen Depression erkrankt gewesen wäre. Ist danach die mangelnde Mitwirkung der Beklagten an der Rekonstruktion der Akten wegen ihrer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, auch insoweit erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nur in geringem Maße erschwerend zu berücksichtigen, bestehen auch unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs der beiseite geschafften Akten keine so gewichtigen Erschwerungsgründe, dass eine Abweichung vom regelmäßigen Ausschluss der Höchstmaßnahme bei - hier gegebener - erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in Betracht käme. Unabhängig davon steht der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der weitere Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase zur Seite. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (BVerwG, Beschluss vom 9.Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 f.; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - juris Rn. 29). Die Beklagte befand sich bei dem Beiseiteschaffen der Akten in einer derartigen negativen Lebensphase. Sie war wegen ihrer Arbeitsüberlastung und ihrer depressiven Erkrankung zutiefst verzweifelt und fühlte sich in einer ausweglosen Lage. Hinzu kam ihre Belastung als allein erziehende berufstätige Mutter nach Trennung von ihrem Lebensgefährten. Angesichts erheblicher Kreditverbindlichkeiten wegen eines Hauskaufs bestanden auch insoweit Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unter Erfolgsdruck stand. Diese negative Lebensphase hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats mittlerweile überwunden. Die damalige Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher war zurückgegangen; sollte sie zwischenzeitlich wieder angestiegen sein oder zukünftig ansteigen, wäre die Beklagte jedenfalls nicht - wie in den Jahren 2002 und 2003 - durch einen Bearbeitungsrückstand infolge vorhergehender eigener Erkrankungen belastet. Die mittlerweile volljährige Tochter der Beklagten bedarf nicht mehr der täglichen Betreuung. Vor allem aber hat die Beklagte - trotz der von ihr zur Rückfallprophylaxe fortgeführten psychologischen Behandlung - zur auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gewonnenen Überzeugung des Senats ihre damaligen psychischen Probleme vollständig überwunden. Der Sachverständige Dr. P... hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die im Januar 2016 durchgeführte testpsychologische Untersuchung keinen Hinweis auf eine depressive Störung ergeben habe und die Beschwerden-Listen dafür sprächen, dass bei der Beklagten keine erhöhte psychosomatische Störanfälligkeit vorliege. Im Ergebnis habe sich weder im Rahmen der psychiatrischen Exploration noch testpsychologisch ein Hinweis auf das Fortbestehen einer depressiven Störung gefunden. Die Beklagte habe ihre depressive Störung mithin vollständig überwunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige bestätigt, dass aktuell kein Hinweis auf eine fassbare depressive Störung mehr bestehe. Zwar könnten auf Grund der rezidivierenden Störung erneut Symptome auftreten; in diesem Fall sei es wichtig, unmittelbar Hilfe zu suchen. Konkret bezogen auf eine erneute Tätigkeit der Beklagten als Gerichtsvollzieherin hat der Sachverständige die Einschätzung geäußert, dass sie dies vom Leistungsbild her bewältigen würde, da sie inzwischen Kompensationsmechanismen entwickelt habe. In diesem Zusammenhang sei auch die monatliche psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer „Rückfallprophylaxe“ als Unterstützung sinnvoll. Medizinisch geboten sei sie jedoch nicht. Diese Einschätzung des Sachverständigen, eines auf forensische Psychiatrie spezialisierten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, wird durch den Umstand, dass die von der Beklagten in dem Verfahren über den von ihr gestellten Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX vorgelegten Bescheinigungen über Beschwerden psychosomatischer Natur (Bescheinigung Dipl-Med. H..., Facharzt für Allgemeinmedizin/Sportmedizin/Akupunktur vom 7. Juli 2011) bzw. über eine „z.Z. mittelgradige Depression“, verbunden mit ausgeprägten Ängsten und entsprechendem Vermeidungsverhalten (Bescheinigung Dipl.-Psych. S... vom 22. Juni 2011) bereits deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil diese Bescheinigungen einen nahezu fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen. Angesichts der von der hier zu beurteilenden Frage der Überwindung der negativen Lebensphase verschiedenen Zielsetzung der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX kommt es auch auf ein Fortbestehen der letzteren nicht an. Auf der Grundlage der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass die Beklagte ihre massiven Probleme vor allem psychischer Art mittlerweile überwunden hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Beklagte, die in den Jahren von 2003 bis 2008 beanstandungsfrei im mittleren Justizdienst eingesetzt war, zwischenzeitlich ein Studium im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ an der Fachhochschule Potsdam aufgenommen und im Januar 2016 mit dem Erwerb des Bachelorgrades erfolgreich abgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Beklagten, deren Kreditverbindlichkeiten zur Tatzeit ohnehin lediglich einen zusätzlichen Aspekt der damaligen negativen Lebensphase bildeten, also am Rande, nicht im Zentrum ihrer Probleme standen. Die danach festzustellende Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art wie die hier in Frage stehenden, während der wesentlich durch die depressive Erkrankung gekennzeichneten negativen Lebensphase der Beklagten begangenen, nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Prognose sich nicht auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst, die die Beklagte nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren anstrebt, sondern auf ihr Statusamt als Gerichtsvollzieherin der Besoldungsgruppe A 8 zu beziehen hat, in das sie mit Abweisung der auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklage zurückkehrt. Der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, die Beklagte könne von ihrem Leistungsbild her auch die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin bewältigen, da sie Kompensationsmechanismen entwickelt habe, zumal insoweit die monatlich fortgeführte psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Unterstützung hilfreich sei. Dies spricht dafür, dass die Beklagte in zukünftigen Belastungssituationen frühzeitig Hilfe suchen und finden wird, so dass auch aus diesem Grunde mit weiteren schwer wiegenden Pflichtenverstößen nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Ob der Beklagten weitere Milderungsgründe wie derjenige einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer plötzlichen Versuchungssituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 26 f.) oder des Mitverschuldens des Dienstherrn zur Seite stehen, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Bereits mit Blick auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit, erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des verwirklichten weiteren Milderungsgrunds der überwundenen negativen Lebensphase ist die Prognose zukünftiger ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung der Beklagten gerechtfertigt und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte und die Ordnungsmäßigkeit ihrer zukünftigen Aufgabenwahrnehmung - objektiv betrachtet - nicht endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Beklagte ist daher nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die nächsthöchste Maßnahme der Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 LDG), also der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LDG), ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte sich als Gerichtsvollzieherin der Besoldungsgruppe A 8 im Eingangsamt der Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes befindet (vgl. Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz). Eine Kürzung der Dienstbezüge kann ebenfalls nicht erfolgen. Da gegen die Beklagte wegen der Beseitigung der Akten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, darf nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beklagte zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist hier bereits wegen der unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann und muss sich unter Umständen eine überlange Verfahrensdauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 54 m.w.N.; s. Urteil des Senats vom 21. September 2015 - 81 D 1.14 -, UA S. 20). Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist hier insgesamt unangemessen und mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. § 4 Satz 1 LDG). Das gegen die Beklagte wegen anderer Vorwürfe schon im Mai 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren ist im Mai 2003, kurz nach Entdecken des Verschwindens der Akten, auf diesen Sachverhalt ausgedehnt worden. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten im November 2007 wurde die Beklagte im Februar 2008 vorläufig des Dienstes enthoben. Das gerichtliche Verfahren über die im Juli 2008 erhobene Disziplinarklage hat nunmehr fast acht Jahre angedauert, das Disziplinarverfahren insgesamt fast dreizehn Jahre. Diese Verfahrensdauer war und ist - zumal angesichts der vom Kläger angestrebten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der seit acht Jahren andauernden Suspendierung - für die Beklagte in hohem Maße belastend. Dies gilt auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass eine Kürzung der Dienstbezüge - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist und dass die Beklagte die Zeit der Suspendierung mit dem absolvierten Studium teilweise zu nutzen vermocht hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände der Beklagten die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns verdeutlicht und eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 50), so dass eine Kürzung der Dienstbezüge zur Pflichtenmahnung nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt auch hinsichtlich der zudem von der Beklagten verwirklichten Verletzung der Dienstpflicht, Akten so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist. Diese war zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, fällt aber neben dem ungleich schwerer wiegenden Beiseiteschaffen der Akten nicht in einem Maße ins Gewicht, dass sie eine Kürzung der Dienstbezüge selbständig rechtfertigen würde. Ein Verweis oder eine Geldbuße darf nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG wegen des Sachverhalts, der der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde lag, nicht ausgesprochen werden. Wegen des Verstoßes gegen die Pflicht, die Akten so aufzubewahren, dass ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann, der nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, gilt unbeschadet des Maßnahmenverbots wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 LDG ebenfalls, dass für diesen neben der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung des Beiseiteschaffens der Akten vergleichsweise geringfügigen Pflichtenverstoß schon angesichts der überlangen Verfahrensdauer ein Sanktionsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich gegen die auf ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage. Die 1971 in P. geborene Beklagte wurde nach Abschluss ihrer Rechtspflegerprüfung, dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und einer theoretischen Unterweisung ab Mitte Februar 1996 als Justizinspektorin z.A. bei dem Amtsgericht B. als Gerichtsvollzieherin eingesetzt, und zwar zunächst zur Einarbeitung und sodann auf der Grundlage eines von Lehrgängen begleiteten Dienstleistungsauftrages. Mit Wirkung vom 1. März 1998 wurde sie zur Gerichtsvollzieherin ernannt und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bei dem Amtsgericht B. eingewiesen, nachdem ihre Laufbahnbefähigung antragsgemäß für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes anerkannt worden war. Am 12. August 1998 wurde sie als Gerichtsvollzieherin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Vom 23. Oktober 2003 bis zur mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung war die Beklagte unter Entbindung von den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers in den Innendienst des Amtsgerichts P. abgeordnet und dort mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes betraut. Im Mai 2004 wurde ihre Laufbahnbefähigung für den allgemeinen mittleren Justizdienst anerkannt. Die disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist ledig und Mutter einer im Jahr 1997 geborenen Tochter, von deren Vater sie sich nach ihren Angaben Anfang 1999 trennte. Die Tochter zog 2013 zum Vater. Die Beklagte wurde mit Bescheid vom 26. November 2011 gemäß § 2 Abs. 3 SGB XI einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Jahr 2003 war sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in K. sowie eines Mehrfamilienhauses in der T.straße in B., in dem sich ihr Gerichtsvollzieherbüro befunden hatte; die Kreditverbindlichkeiten dafür beliefen sich auf insgesamt 330.000 EUR. Das Haus in der T.straße in B. hat die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zwischenzeitlich veräußert. In den Jahren 1998 bis (jedenfalls) 2003 waren die Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg, einschließlich des Amtsgerichtsbezirks B., stark belastet. Dem Vermerk des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2008 zufolge lag die durchschnittliche Belastung bei bis zu 1,64 Pensen; die Beklagte habe wegen krankheitsbedingter Abwesenheit teilweise das Eineinhalbfache ihres Pensums zu erledigen gehabt. Am 28. Januar und 26. November 2000 stellte die Beklagte Überlastungsanzeigen. Bei Geschäftsprüfungen im Zeitraum von Januar 1999 bis März 2002 gab es Beanstandungen, welche die Beklagte teilweise mit dem Hinweis auf eine zu hohe Arbeitsbelastung oder auf gesundheitliche Probleme als zutreffend einräumte. In den Personalakten der Beklagten sind für die Jahre 1999 und 2000 krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten von 37 bzw. 31 Arbeitstagen aufgeführt. Die für das Jahr 2001 verzeichneten 67 Arbeitstage sind im Wesentlichen auf einen Krankenhausaufenthalt wegen eines gynäkologischen Leidens vom 7. bis 15. Juni und eine sich hieran anschließende Dienstunfähigkeit bis zum 3. August zurückzuführen. Im Jahr 2002 beliefen sich die Fehlzeiten der Beklagten auf 147 Arbeitstage. Sie war ab dem 12. Juni 2002 bis Ende des Jahres ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde vom 2. Oktober bis 27. November 2002 in einer medizinisch-psychosomatischen Klinik behandelt. Anschließend war sie bis November 2003 dienstunfähig erkrankt und danach bis Ende Mai 2004 zur Wiedereingliederung mit verkürzter Arbeitszeit tätig. Der Direktor des Amtsgerichts B. leitete am 27. Mai 2002 das streitgegenständliche Disziplinarverfahren gegen die Beklagte aufgrund des Verdachts des Verstoßes gegen die Pflichten zur „ordnungsgemäßen Durchführung von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen“ ein, gestützt auf den Vorwurf, auf eine Wegnahmeanordnung untätig geblieben zu sein. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2002 auf weitere acht Handlungen ausgedehnt, denen Dienstaufsichtsbeschwerden zugrunde lagen, mit denen der Beklagten eine zögerliche oder vorschriftswidrige Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen vorgeworfen worden war. Mit Schreiben vom 16. September 2002 zeigte die Beklagte dem Direktor und der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts B. an, dass sie „aufgrund meiner Erkrankung“ ab dem 2. Oktober 2002 „für voraussichtlich sechs bis acht Wochen stationär behandelt“ werde. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 18. September 2002 mitgeteilt, es werde von ernsteren Umständen ihrer Krankheit ausgegangen. Da die bisherigen Krankschreibungen nur kurze Zeiträume umfasst hätten, sei bislang davon abgesehen worden, die Geschäfte im Gerichtsvollzieherbereich neu zu ordnen. In der bisherigen Vertretungssituation sei alles nicht äußerst Dringliche liegen geblieben. Aufgrund der angewachsenen Rückstände müsse die Geschäftsverteilung geändert werden. Es werde daher um „Mithilfe bei der Herausgabe von weiteren Sonderakten“ gebeten. Daraufhin vereinbarte die Beklagte am 25. September 2002 mündlich mit der Geschäftsleiterin eine Aktenübergabe zum 1. November 2002. Insoweit wurden kurz vor dem Klinikaufenthalt „hunderte von Aufträgen in allen Bearbeitungsstadien“ zur Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher V. übergeben. Wegen der auch nach dem Klinikaufenthalt andauernden Erkrankung der Beklagten ordnete der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 2. Januar 2003 eine amtsärztliche Untersuchung an und forderte die Beklagte auf, die noch in ihrem Besitz befindlichen Akten und Geschäftsbücher unverzüglich an den Direktor des Amtsgerichts B. herauszugeben. Gleichzeitig wurde die Beklagte gebeten, sich wegen der „erforderlichen weiteren Abwicklung der Dienstgeschäfte“ mit dem Direktor des Amtsgerichts in Verbindung zu setzen und ihm, soweit erforderlich, in geeigneter Weise Zutritt zu ihrem Büro zu gewähren. Daraufhin wurden Übergabetermine für den 31. Januar und 5. Februar 2003 vereinbart, die jedoch nicht eingehalten wurden. Mit Verfügung vom 7. März 2003, der Beklagten zugestellt am 14. März 2003, wurde der Beklagten (u.a.) aufgegeben, am 21. März 2003 um 9.30 Uhr der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts in den Räumen des Gerichts sämtliche Dienstgegenstände sowie sämtliche aus dienstlichem Anlass der Verfügung der Beklagten unterliegende Gegenstände abzugeben. Auch am 21. März 2003 sowie an den weiterhin für den 24. und 28. April vereinbarten Terminen fand keine Übergabe statt. Am 29. April 2003 suchte die Beklagte in Begleitung ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten das Amtsgericht B. auf und übergab drei Kartons mit ca. 130 Sonderheften. Hierbei gab sie gegenüber dem Ermittlungsführer an, sie habe am Vorabend des für Donnerstag, den 24. April 2003, vorgesehenen Übergabetermins ihre Büroräume aufgesucht und dabei zu ihrem Erschrecken das in den Kellerräumen untergebrachte Archiv leer vorgefunden. Daraufhin wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2003 unter ordnungsgemäßer Belehrung der Beklagten auf die folgenden Vorwürfe ausgedehnt: „Aufbewahrung des Archivs entgegen § 61 GVO in einem unverschlossenen Raum“; „Dem auf § 9 GVO gestützten Verlangen vom 07.03.2003 auf Herausgabe sämtlicher in Ihrem Besitz befindlicher Dienstgegenstände und aus dienstlichem Anlass Ihrer Verfügung unterliegender Gegenstände kamen Sie erst am 29.04.2003 nach, wobei Sie wesentliche Unterlagen, nämlich das gesamte Archiv, schuldig geblieben sind“; „In diesem Zusammenhang hat sich der Untersuchungsauftrag auch auf die Möglichkeit zu erstrecken, dass Sie das Verschwinden des Archives lediglich vortäuschen und es auf diese Weise dem Direktor des Amtsgerichts vorenthalten“; „Nachdem Sie nach eigenen Angaben den Verlust des gesamten Archivs am 23.04.2003 bemerkt hatten, informierten Sie den Direktor des Amtsgerichts B....hierüber erst am 29.04.2003.“ Die Beklagte nahm hierzu sowie zu den übrigen Vorwürfen mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 1. September 2003 Stellung und wurde in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten am 2. September 2003 persönlich angehört. Eine Disziplinarmaßnahme wurde zunächst nicht ergriffen, sondern eine „gütliche Gesamtlösung“ angestrebt, die jedoch im September 2004 als gescheitert angesehen wurde. In dem bereits zuvor, im April 2003, auf Anzeige des Direktors des Amtsgerichts B. eingeleiteten Strafverfahren wurde die Beklagte durch das Amtsgericht B. mit Urteil vom 6. März 2007 wegen Verwahrungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Amtsgericht folgte der Einlassung der Beklagten nicht, die Akten seien gestohlen worden. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Landgericht P. die Beklagte mit Urteil vom 19. November 2007 - 26 Ns 73/07 - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den schriftlichen, nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen, in denen die Beklagte als Angeklagte bezeichnet wird, wurden folgende, u.a. auf einem Geständnis der Beklagten beruhende Feststellungen getroffen: „Tatsächlich war es aber so, dass entgegen den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts B... der gesamte Aktenbestand, ca. 12.000 Sonderakten, durch einen Bekannten der Angeklagten, dessen Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden ist, unwiederbringlich beiseite geschafft wurde. Da sich - wie oben beschrieben - die Situation aus Sicht der Angeklagten immer weiter zugespitzt hatte (Erkrankung, Depression, Arbeitsanfall der nicht zu bewältigen war, Dienstaufsichtsbeschwerden, Sachstandsanfragen), war sie Anfang März des Jahres 2003, an welchem Tag genau war nicht feststellbar, in ihr Büro gefahren. Sie hatte sich zuvor Alkohol besorgt, Selbstmordgedanken spielten eine wesentliche Rolle, die Angeklagte hatte ernsthaft vor, ihre zuvor gescheiterten Selbstmordversuche nunmehr umzusetzen. Als sie im Büro saß, kam ein Bekannter der Angeklagten vorbei, dem sie sodann den Schlüssel übergab, damit dieser die Akten unwiederbringlich beseitigen konnte, was mit Einverständnis und nach Absprache mit der Angeklagten geschah. Dieses Verhalten der Angeklagten war auch ihrer massiven Verzweiflung zuzuschreiben. Aufgrund der Arbeitsbelastung, ihrer Krankheitssituation und ihrer schweren Depression sah sie keine andere Lösung außer der, die Akten verschwinden zu lassen. Der Angeklagten war klar, dass - wenn auch im geringen Umfang - bei den beiseite geschafften Akten auch solche waren, die nicht archivierungsfähig waren, da sich in ihnen unerledigte Aufträge befanden. Diese Aufträge waren zum Teil gar nicht, zum Teil nur unvollständig und mit wesentlichen Zeitverzögerungen bearbeitet worden. Auf diese unerledigten Aufträge bezog sich der Großteil der Dienstaufsichtsbeschwerden und der Sachstandsanfragen. Die übrigen beiseite geschafften Sonderakten aus den Jahren 1996 - 2002 waren zwar archivfähig, durften aber noch nicht der Vernichtung preisgegeben werden. Bei den beseitigten Akten waren mindestens 80 Akten, die nicht erledigt waren und in denen sich unerledigte Vollstreckungsaufträge befanden. Dieser Umstand, dass die beseitigten Akten auch belastendes Material enthielten, als daraus zumindest eine zögerliche Arbeitsweise der Angeklagten hergeleitet werden konnte, war der Angeklagten klar. Auch aufgrund der Erkrankung und der Depressionen war die Angeklagte jedoch nicht in der Lage, für eine angemessene Organisation und Abwicklung des Büros zu sorgen. Im Tatzeitpunkt litt die Angeklagte an einer rezidivierenden depressiven Störung in schwerer Ausprägung, die gekoppelt war mit psychotischen Syndromen. Die Angeklagte war nicht in der Lage, ihre sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten im üblichen Maße fortzuführen. Die Angeklagte sah sich zuletzt nicht einmal mehr in der Lage, ein vernünftiges Telefongespräch auf beruflicher Ebene zu führen. Infolge dieser Depression verbunden mit Antriebsstörungen vernachlässigte die Angeklagte, wie ihr klar war, ihre Pflichten, die ihr als Gerichtsvollzieherin oblagen. Hinzu kam, dass die Angeklagte sich allein gelassen fühlte, insbesondere weil sie keinerlei Unterstützung vom Dienstherren zu bekommen meinte. Insbesondere vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass sie ihre Krankheit nicht in vollem Umfang offenbaren wollte, geriet sie zunehmend in Bedrängnis.“ Das Landgericht sah die Beklagte als zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig an, milderte jedoch die Strafe nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 21, 49 StGB mit der Begründung, dass die Beklagte aus psychiatrischer Sicht während des angeklagten Tatzeitraumes aufgrund einer schweren depressiven Erkrankung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, wobei davon auszugehen sei, dass die Motivation und das Verhalten der Angeklagten auf diese affektive Störung zurückzuführen sei. Am 15. Januar 2008 gab das Amtsgericht B. das zuvor, und zwar am 17. Dezember 2005, „gem. § 23 LDG“ ausgesetzte Disziplinarverfahren gemäß § 32 LDG an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ab. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 unterrichtete der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Beklagte entsprechend und hörte sie zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage an. Nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Hauptschwerbehindertenvertrauensperson sowie nach Zustimmung des Hauptpersonalrats im Stufenverfahren und der sodann erklärten Billigung durch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat der Kläger mit am 30. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Unter Beschränkung nach § 20 Abs. 2 LDG und Verweis gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 LDG auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts P. in dem Urteil vom 19 November 2007 hat er der Beklagten vorgeworfen, ein Dienstvergehen nach § 43 Abs. 1 LBG a.F. begangen zu haben, indem sie „die archivierten Akten der Jahre 1996 bis 2001 auf eine entsprechende Aufforderung nicht herausgegeben“ habe, „den Aktenbestand entgegen § 61 GVO in einem unverschlossenen Raum aufbewahrt sowie verspätet über ihren Verlust informiert“ habe und „den gesamten Aktenbestand im Archiv ihres Gerichtsvollzieherbüros im Umfang von ca. 12.000 Akten im März 2003 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt durch einen Dritten“ habe „beiseite schaffen lassen, wodurch dieser dem Zugriff des Dienstherrn endgültig entzogen worden“ sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 25. März 2014 - OVG 81 D 3.11 - zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, das Urteil des Senats aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im weiteren Berufungsverfahren trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Schwere des Dienstvergehens, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizieren möge, werde durch die Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowohl im Zeitpunkt der Beiseiteschaffung der Akten im März 2003 als auch im davorliegenden und nachfolgenden Zeitraum regelmäßig aufgewogen. Hiervon könne lediglich für den Fall abgewichen werden, dass ausnahmsweise erschwerende Umstände hinzuträten. Das vom Senat in seinem Urteil vom 25. März 2014 angeführte erschwerende Vor- und Nachtatverhalten, wie die Nichteinhaltung von Terminen für die Aktenübergabe und die fehlende Mitwirkung bei der Rekonstruktion der Akten, könne die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls nicht begründen, weil sie sich während dieses Verhaltens ebenfalls im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden habe. Es fehle auch an einem schuldhaften eigennützigen Handeln. Auch wenn ihr nach den Feststellungen des Landgerichts „klar“ gewesen sei, dass unter den beseitigten Akten auch Akten gewesen seien, die sie belastendes Material enthielten, könne daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie den gesamten Aktenbestand aus einer eigennützigen Motivation heraus habe beseitigen lassen. Da der ihr vorgeworfene Eigennutz sich allein auf einen vergleichsweise geringen Teil der beseitigten Akten, nämlich ca. 80 von insgesamt ca. 12.000 Akten, hätte beziehen können, sei nicht im Ansatz erkennbar, welches Interesse sie an der Beseitigung des gesamten Aktenbestandes gehabt haben sollte. Auch wenn man regelmäßig davon ausgehen könne, dass der Täter belastende Akten gerade mit dem Ziel seiner Entlastung beiseiteschaffe, erschließe sich vorliegend die Motivation der Beklagten zu diesem Verhalten erst unter Berücksichtigung ihrer depressiven Erkrankung. Danach verbiete sich die Annahme, dass die Beklagte ein objektiv eigennütziges Verhalten an ein subjektives Vorteilsstreben geknüpft habe. Hierzu sei sie aufgrund ihrer Erkrankung schlichtweg nicht in der Lage gewesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sie „keine andere Lösung“ als die Beseitigung der Akten gesehen, maßgeblicher Beweggrund sei also ihre Verzweiflung gewesen. Als Milderungsgrund sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte überlastet gewesen sei und der Dienstherr ihre Entlastung fürsorgepflichtwidrig unterlassen habe. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Belastungssituation der Beklagten ausschließlich im Jahr 2000 bestanden habe, als sie die Überlastungsanzeigen stellte. Vielmehr hätten auch im darauf folgenden Zeitraum, d.h. von 2001 bis zur Anzeige des bevorstehenden Klinikaufenthaltes durch die Beklagte am 16. September 2002, konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Belastungssituation zumindest angedauert habe. Angesichts der allgemeinen zu hohen Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg habe der Kläger von einem generellen Rückgang der Arbeitsbelastung nicht ausgehen können. Individuell erschwerend seien bei der Beklagten die Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gewesen, in denen bei Gerichtsvollziehern nur eine Eilvertretung stattgefunden habe. Der Beklagten, die sich selbst als sehr pflichtbewussten und ausgesprochen leistungsorientierten Menschen beschreibe, sei es nicht möglich gewesen, adäquat auf die Überlastung zu reagieren. Eine zusätzliche Belastung habe sie dabei durch den Dienstherrn erfahren, denn ihr damaliger Dienstvorgesetzter, der Direktor des Amtsgerichts B., habe sie, wie in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 geschildert, stark unter Druck gesetzt. Ihre krankheitsbedingt negative Stimmung im Tatzeitraum sei sowohl von Kollegen als auch von ihrem Dienstvorgesetzten bemerkt worden, dessen Verhalten mitursächlich für die psychische Erkrankung der Beklagten gewesen sei. Mildernd zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Beklagte die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen in einer negativen Lebensphase begangen habe, die sie zwischenzeitlich überwunden habe. Ihre depressive Erkrankung sei ausgeheilt. Bei der im Rahmen des Milderungsgrundes der Überwindung einer negativen Lebensphase zu treffenden Prognoseentscheidung, ob der Beamte künftig dienstliche Verfehlungen unterlassen werde, sei zu berücksichtigen, dass die Dienstpflichtverletzung der Beklagten unmittelbar an ihr Statusamt einer Gerichtsvollzieherin angeknüpft habe. Mit einer künftigen Verletzung der mit diesem Amt verbundenen Pflichten sei jedoch schon deshalb nicht mehr zu rechnen, weil die Beklagte künftig nicht mehr als Gerichtsvollzieherin arbeiten wolle. Da sie zwischenzeitlich die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen mittleren Justizdienst erworben habe, könne sie ohne weiteres in einem Statusamt dieser Laufbahn verwendet werden, wie dies schon aufgrund ihrer Abordnung in den Innendienst des Amtsgerichts P. seit dem 23. Oktober 2003 bis zu ihrer vorläufigen Dienstenthebung am 22. Februar 2008 geschehen sei. Dort habe sie ihren Dienst ohne Beanstandung verrichtet. Es sei daher angezeigt, die Anforderungen an die Tätigkeit im mittleren Justizdienst als Maßstab zu Grunde zu legen. Auch bei einer Zurückstufung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob der Beamte in dem niedrigeren Statusamt künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Die finanzielle Situation der Beklagten könne schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil im Strafverfahren keine Feststellungen zur Kausalität zwischen Kreditverbindlichkeiten und der depressiven Erkrankung der Beklagten getroffen worden seien. Als mildernder Umstand sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte in einer plötzlichen Versuchungssituation einmalig persönlichkeitsfremd verhalten habe. Für die Annahme des Senats in dem Urteil vom 25. März 2014, die Beklagte habe sich mit dem Bekannten für die Beiseiteschaffung der Akten verabredet, fehle es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Vielmehr habe sie sich bei der Tatbegehung in einer vom Dienstherrn mitverschuldeten seelischen Zwangslage befunden, die sie durch das überraschende Angebot ihres spontan angetroffenen Bekannten zu lösen versucht habe. Hiervon sei zumindest in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ auszugehen. Ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten könne auch nicht mit Blick auf das Nachverhalten (verspätete Herausgabe verwertbarer Computer-Disketten und des dienstlich genutzten Computers) verneint werden, weil den Dienstherrn hieran ein erhebliches Mitverschulden getroffen habe und dieses Verhalten nicht Gegenstand der Disziplinarklage gewesen sei. Im Übrigen handele es sich jedenfalls nicht um einschlägiges Fehlverhalten; das gelte auch hinsichtlich der Vorwürfe der verspäteten Herausgabe von Akten sowie der zu beanstandenden Aktenführung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe gegen eine leicht einsehbare Kernpflicht verstoßen. Andere als eigennützige Motive böten keine Erklärung für ihr Vorgehen. Bei lebensnaher Betrachtung habe sie mit der Aktenvernichtung allein beabsichtigt, den über hundert gegen sie gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden die Tatsachengrundlage zu entziehen und die zumindest verzögerte Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen zu verschleiern. Die psychische Erkrankung der Beklagten sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum ein an einer Depression Erkrankter nicht in der Lage sein sollte, egoistische Motive für sein Handeln zu entwickeln. Ein Mitverschulden des Dienstherrn liege nicht vor. Bei den von der Beklagten angeführten Personalgesprächen sei es dem Direktor des Amtsgerichts stets darum gegangen, konstruktive Wege zur Lösung der im Dezernat der Beklagten aufgetretenen Probleme zu finden. Die Beklagte habe das Dienstvergehen erst zu einem Zeitpunkt begangen, in dem sich der Dienstherr bereits entschlossen gehabt habe, sie im Hinblick auf ihre Erkrankung zu entlasten. Diese Entlastung habe die Beklagte durch Nichtherausgabe der Akten selbst vereitelt. Dabei habe sie nicht nur ein passives Verhalten an den Tag gelegt, das sich vielleicht noch durch ihre seelische Erkrankung erklären ließe, sondern habe einen Großteil der Akten vernichten lassen und damit - wie auch das Strafurteil feststelle - eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Auch auf den Milderungsgrund einer plötzlichen Versuchungssituation könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil es sowohl an einer spontanen Handlung als auch an einem einmaligen und persönlichkeitsfremden Verhalten fehle. Der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase vermöge die Beklagte ebenfalls nicht zu entlasten, denn ihre finanzielle Lage habe sich jedenfalls nicht verbessert. Die im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG zu treffende Prognoseentscheidung habe sich auf das Statusamt zu beziehen, das sie zur Zeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens innehatte, mithin auf das Amt eines Gerichtsvollziehers und nicht auf das einer Justizhauptsekretärin. Am 27. Januar 2016 hat die Beklagte an der Fachhochschule Potsdam den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit mit der Note „gut“ abgeschlossen. Der vom Senat mit Beschluss vom 12. August 2015 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten in den Zeiträumen vor und nach Beiseiteschaffen des Aktenbestandes und zur Frage, ob sie ihre depressive Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt vollständig überwunden hat, beauftragte Sachverständige Dr. P... hat sein unter dem 29. Januar 2016 schriftlich vorgelegtes forensisch-psychologisches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Strafakten der Staatsanwaltschaft P... zu dem Verfahren 26 Ns 73/07, die Akten der Agentur für Arbeit P... zu dem Verfahren 58-16-03799 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakten, Disziplinarakten, Stufenverfahrensakten, Geschäftsprüfungsakten sowie Auszug aus der Sammelakte Überlastungsanzeigen) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.