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Beschluss

2 B 61/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit hat das Verwaltungsgericht diese Frage aufzuklären; es darf sie nicht unbeachtet lassen oder zu Gunsten des Betroffenen einfach annehmen, die Pflicht sei einsehbar. • Kommt ein Sachverständigengutachten in Betracht und sind dafür im Verfahren Anhaltspunkte vorgetragen, ist ein entsprechender Beweisantrag nicht als unerheblich abzuweisen; das Gericht hat alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zu treffen (§ 57 Abs.1 LDG NRW). • Bestehen neue, den Strafentscheid in Zweifel ziehende Anhaltspunkte, können Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren überprüft werden.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht bei Anhalt für verminderte Schuldfähigkeit (2 B 61/10) • Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit hat das Verwaltungsgericht diese Frage aufzuklären; es darf sie nicht unbeachtet lassen oder zu Gunsten des Betroffenen einfach annehmen, die Pflicht sei einsehbar. • Kommt ein Sachverständigengutachten in Betracht und sind dafür im Verfahren Anhaltspunkte vorgetragen, ist ein entsprechender Beweisantrag nicht als unerheblich abzuweisen; das Gericht hat alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zu treffen (§ 57 Abs.1 LDG NRW). • Bestehen neue, den Strafentscheid in Zweifel ziehende Anhaltspunkte, können Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren überprüft werden. Der 1962 geborene Beklagte ist Brandmeister und als Rettungsassistent tätig. Er war strafrechtlich wegen Urkundenfälschung, Betrug und Entziehung elektrischer Energie vorbelastet und wegen Diebstahls verurteilt worden, nachdem er 2006 einem alkoholisierten, bewusstlosen Patienten im Rettungswagen 50 € entwendet hatte. Das Geld gab er erst nach Ansprache des Rettungswagenfahrers zurück. Im Disziplinarverfahren wurde der Beklagte aus dem Dienst entfernt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Im Berufungsverfahren legte der Beklagte ein ärztliches Attest vor, das ein bislang nicht erkanntes schweres Schlafapnoesyndrom und eine depressive Grunderkrankung mit kognitiven Defiziten sowie weiteren Aufklärungsbedarf bezeichnete. Er stellte unbedingten Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Frage, ob seine Erkrankung zu Kontrollverlusten geführt haben könne. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung der Unerheblichkeit ab. • Das Gericht verweist auf die aus § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW folgende Pflicht der Tatsacherforschung; das Gericht hat alle zumutbaren Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn sie für die Entscheidung erforderlich sind. • Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit bei Tatbegehung vermindert war, darf das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht unerklärt lassen oder zugunsten des Betroffenen unterstellen; vielmehr ist die Frage der Minderung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB aufzuklären. • Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit ist diese Umstand bei der Bemessung des Disziplinarms mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen; regelmäßig kommt dann die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht. • Im vorliegenden Fall begründete das vorgelegte ärztliche Attest und das prozessuale Vorbringen des Beklagten hinreichend Anlass, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Schlafapnoe und möglicher Verhaltensaussetzer einzuholen; die Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich war daher rechtsfehlerhaft. • Das Verfahren wird gemäß § 133 Abs.6 VwGO und § 67 LDG NRW an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dort die erforderliche Aufklärung, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens, erfolgt; es wird darauf hingewiesen, dass auch rechtskräftige Straffeststellungen überprüfbar sind, wenn neue erhebliche Beweismittel vorliegen. Die Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg in dem Sinne, dass die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist, weil dieses den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht als unerheblich abgelehnt hat. Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (Attest, Angaben des Beklagten), die eine mögliche erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahelegen und damit die Bemessung der dienstrechtlichen Sanktion beeinflussen können. Das Oberverwaltungsgericht hat die Pflicht zur umfassenden Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 57 Abs.1 LDG NRW verletzt. Im weiteren Verfahren ist die Frage der verminderten Schuldfähigkeit durch geeignete Beweiserhebungen, insbesondere ein medizinisches Gutachten, zu klären; erst danach kann über das angemessene dienstrechtliche Maß entschieden werden.