Beschluss
OVG 9 N 90.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0118.9N90.18.00
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Leitsätze
1. Ein Probebetrieb schließt die Erhebung der Abwasserabgabe nicht aus, soweit dabei Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.(Rn.12)
2. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer kommt es nicht auf die Legalität der Einleitung an.(Rn.12)
3. Die Verfehlung „heraberklärter“ Werte führt zum Rückfall auf die ursprüngliche Abgabenlast auf Basis der Werte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und nicht auf Basis der tatsächlichen Werte.(Rn.13)
4. Der Abwasseranlagenbetreiber hat es bei der Erklärung in der Hand, einen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen und den Wert anzugeben, den er sicher einhalten kann.(Rn.13)
5. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 1 AbwAG greift unabhängig von der Ursache für die Überschreitung.(Rn.14)
6. Zweck der Härteregelung in § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Dabei sind sachliche und persönliche Härten erfasst.(Rn.19)
7. Eine Unbilligkeit der Abwasserabgabe aus sachlichen Gründen besteht, wenn das Gesetz im konkreten Fall einen „Überhang“ aufweist, weil die Abwasserabgabe zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft.(Rn.20)
8. Voraussetzung für den Erlass aus persönlichen Gründen ist eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Schuldners und dass zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu seiner Existenzgefährdung führen würde.(Rn.28)
9. Die mündliche Verhandlung dient gerade der Erörterung von Sach- und Rechtsfragen einschließlich solcher, die in Zusammenhang mit einem in oder jedenfalls erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag stehen, so dass der Stellungnahmefrist zur dienstlichen Stellungnahme des für Befangen erklärten Richters Begehrende nicht mit einer Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins rechnen kann.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.798.562,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Probebetrieb schließt die Erhebung der Abwasserabgabe nicht aus, soweit dabei Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.(Rn.12) 2. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer kommt es nicht auf die Legalität der Einleitung an.(Rn.12) 3. Die Verfehlung „heraberklärter“ Werte führt zum Rückfall auf die ursprüngliche Abgabenlast auf Basis der Werte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und nicht auf Basis der tatsächlichen Werte.(Rn.13) 4. Der Abwasseranlagenbetreiber hat es bei der Erklärung in der Hand, einen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen und den Wert anzugeben, den er sicher einhalten kann.(Rn.13) 5. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 1 AbwAG greift unabhängig von der Ursache für die Überschreitung.(Rn.14) 6. Zweck der Härteregelung in § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Dabei sind sachliche und persönliche Härten erfasst.(Rn.19) 7. Eine Unbilligkeit der Abwasserabgabe aus sachlichen Gründen besteht, wenn das Gesetz im konkreten Fall einen „Überhang“ aufweist, weil die Abwasserabgabe zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft.(Rn.20) 8. Voraussetzung für den Erlass aus persönlichen Gründen ist eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Schuldners und dass zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu seiner Existenzgefährdung führen würde.(Rn.28) 9. Die mündliche Verhandlung dient gerade der Erörterung von Sach- und Rechtsfragen einschließlich solcher, die in Zusammenhang mit einem in oder jedenfalls erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag stehen, so dass der Stellungnahmefrist zur dienstlichen Stellungnahme des für Befangen erklärten Richters Begehrende nicht mit einer Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins rechnen kann.(Rn.37) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.798.562,15 EUR festgesetzt. I. Der Kläger, ein Wasser- und Abwasserzweckverband, betreibt u. a. eine separate Industrie-Abwasseranlage. Er streitet mit dem Landesumweltamt über diesbezügliche Abwasserabgaben für 2011 und 2013. Die Industrie-Abwasseranlage wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 14. August 2008 genehmigt. Mit Bescheid vom 13. August 2008 hatte die obere Wasserbehörde überdies eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in die O... und die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser erteilt (Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss). In der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die der Berechnung der Abwasserabgabe zu Grunde zu legende Jahresschmutzwassermenge auf 4.235.400 m3 festgesetzt worden. Im November 2010 beantragte der Kläger für 2011 die Festsetzung der Abwasserabgabe nach einer geringeren als der nach der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässigen Jahresschmutzwassermenge. Im Jahr 2011 wurden die behördlichen Abwassermessungen an zwei Tagen wegen „Havarien“ abgebrochen. Es verblieben vier Abwasserproben (23. März, 3. August, 7. September und 9. November). Bei der Probe vom 23. März 2011 waren zwei Überwachungswerte, bei der Probe am 3. August 2011 war ein Überwachungswert überschritten. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. November 2013 die Abwasserabgabe für 2011 auf 4.193.514,30 Euro fest. Dem Antrag des Klägers vom 23. November 2010 auf Festsetzung einer geringeren als der nach der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässigen Jahresschmutzwassermenge entsprach der Beklagte dabei nicht, weil die tatsächliche Einleitmenge in Höhe von 3.305.056 m3/a die vorab erklärte Einleitmenge von 3.150.000 m³/a überschritten hatte. Die für 2011 festgesetzte Abwasserabgabe umfasste danach zunächst den Wert, der sich aus der nach der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässigen Jahresschmutzwassermenge ergab (1.222.729,56 Euro). Hinzu kam ein Erhöhungsbetrag, der sich im Wesentlichen nach den Werten der am 23. März 2011 entnommenen Probe als dem „höchsten Messergebnis aus der behördlichen Überwachung“ ergab (2.970.784,74 Euro). Den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 13. November 2013 wies der Beklagte unter dem 25. Juli 2014 zurück. Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 lehnte es der Beklagte überdies ab, dem Kläger für 2011 den 641.678,92 Euro übersteigenden Betrag, also 3.551.835,38 Euro, zu erlassen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013 fest, den diesbezüglichen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016 zurück. In Bezug auf diese Festsetzung hob der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2016 die Festsetzung insoweit auf, als sie den Betrag von 605.047,85 Euro überstieg. Gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für 2011 hat der Kläger schon am 2. Juni 2014 Anfechtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage erhoben. Unter dem 12. August 2014 hat er den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 einbezogen. Unter dem 14. April 2015 hat der Kläger seine Klage um den Hilfsantrag erweitert, den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, die für 2011 festgesetzte Abwasserabgabe bis auf 641.678,92 Euro zu erlassen. Den diesbezüglichen Ablehnungsbescheid hat der Kläger unter dem 14. Juli 2015 in das Verfahren einbezogen. Unter dem 18. März 2016 hat der Kläger seine Klage schließlich auf die Festsetzung der Abwasserabgabe für 2013 erweitert. Soweit der Beklagte die Abwasserabgabe für 2013 später auf 605.047,85 Euro reduziert hat, haben die Beteiligten das Verfahren erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 15. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 10. April 2017 zugegangen. Er hat am 6. Mai 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 12. Juni 2017 (Montag) begründet. II. Der Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Das allein maßgebliche Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Festsetzung der Abwasserabgabe für 2011 durch den Bescheid vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014. aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Abwasserabgabenerhebung für 2011 stehe nicht entgegen, dass sich die Industrie-Abwasseranlage im Jahr 2011 noch im Probebetrieb befunden habe. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht. Zwar mag der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 16. Juli 1998 - A 1 K 736/97 -, juris, wenig zielführend sein, nachdem es in diesem Urteil um die Frage geht, ob ein Probebetrieb die Beitragspflicht hinsichtlich eines Abwasseranschlussbeitrages auslösen kann (Rn. 39 ff.), es also um eine andere Abgabenart geht. Ungeachtet dessen schließt ein Probebetrieb die Erhebung der Abwasserabgabe nicht aus, soweit dabei Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. Zwar ist dem Zulassungsantrag darin beizupflichten, dass eine Kläranlage, namentlich eine große, stets einer Einfahrphase bedarf, dass mit „Kinderkrankheiten“ zu rechnen ist und dass die Zulassung einer Inbetriebnahme vor der wasserbehördlichen Bauabnahme (§ 106 Abs. 2 Satz 3 BbgWG) in dem Wissen erfolgt, dass es noch Probleme gibt, die der wasserbehördlichen Bauabnahme entgegenstehen. Das rechtfertigt aber nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, Zeiten eines „Probebetriebes“ (im Sinne einer zugelassenen Betriebsaufnahme vor Bauabnahme) seien von vornherein abwasserabgabenfrei. Der Abgabentatbestand der Abwasserabgabe besteht ausschließlich darin, dass Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 1 Satz 1 AbwAG). Das Gesetz unterscheidet danach nicht zwischen Einfahrphase, Probebetrieb, Zeiten der zugelassenen Inbetriebnahme vor wasserbehördlicher Bauabnahme und einem sich anschließenden Echtbetrieb, der allein die Abwasserabgabenpflicht auslösen könnte. Insbesondere bietet der Abgabentatbestand „Einleitung von Abwasser in ein Gewässer“ keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde zur Inbetriebnahme vor wasserbehördlicher Bauabnahme die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ausschließen würde. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer kommt es nicht einmal auf die Legalität der Einleitung an (vgl. Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Rn. 6a zu § 1 AbwAG, Stand August 2010; Klöpfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 14 Rn. 428). Auch die Vorschriften über die Bemessung der Abwasserabgabe bieten keinen Raum für die Annahme, dass für Zeiten einer Einfahrphase oder Zeiten eines wie auch immer zu definierenden Probetriebes keine Abwasserabgabe erhoben werden darf. Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers in Schadeinheiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Die bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) [grundsätzlich] nach den Festlegungen des Bescheides, der die Abwassereinleitung zulässt („Bescheidprinzip“; vgl. dazu Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 51. EL Februar 2017, § 4 AbwAG Rn. 1 ff.). Weder der Grundsatz noch die diesbezüglichen Ausnahmen (Erhöhung wegen Überschreitung von Überwachungswerten, § 4 Abs. 4 AbwAG; Reduzierung wegen Vorbelastungen § 4 Abs. 3 AbwAG; Reduzierung wegen Erklärung niedrigerer Werte, § 4 Abs. 5 AbwAG) geben etwas dafür her, dass für Zeiten einer Einfahrphase oder eines Probebetriebes, in denen bereits Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, keine Abwasserabgabe erhoben werden dürfte. Schließlich schließt auch der Lenkungszweck der Abwasserabgabe es nicht aus, die Abwasserabgabe auch für Zeiten einer Einfahrphase oder eines Probebetriebes zu erheben: Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum nicht auch für solche Zeiten ein Anreiz bestehen sollte, die Schadstofffracht des eingeleiteten Abwassers möglichst niedrig zu halten. bb) Das Verwaltungsgericht hat es für rechtmäßig gehalten, dass der Beklagte bei der Abgabenfestsetzung für 2011 die „Verminderungs“- oder „Heraberklärung“ des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Das ist im Ergebnis zutreffend. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Sätzen 5 und 6 des § 4 Abs. 5 AbwAG ergibt sich gerade, dass die Verfehlung der „heraberklärten“ Werte zum Rückfall auf die ursprüngliche Abgabenlast auf Basis der Werte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und nicht auf Basis der tatsächlichen Werte führt (siehe Gawel/Fälsch, UPR 2011, 294, Nr. 3). Der Abwasseranlagenbetreiber hat es bei der Erklärung in der Hand, einen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen und den Wert anzugeben, den er sicher einhalten kann (vgl. Gawel/Fälsch, ebd.). cc) Schließlich ist die für 2011 erfolgte Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Probeentnahmen und insbesondere ihrer Protokollierung stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Soweit es beanstandet, dass das Verwaltungsgericht übersehen bzw. falsch gewürdigt habe, dass die Ursache für die Überschreitung der Werte für zwei abgabenrelevante Schadstoffparameter nicht geklärt sei, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG greift unabhängig von der Ursache für die Überschreitung; auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, Fälle des unverschuldeten Überschreitens der Werte oder Fälle des Überschreitens nach einem Störfall vom Anwendungsbereich herauszunehmen (st. Rspr. seit BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144, juris Rn. 18 ff., insb. Rn. 21; siehe aus jüngerer Zeit VGH München, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris Rn. 22). Selbst wenn es für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, den Störfall zu verhindern, so bleibt er abwasserrechtlich „Verursacher“ der Gewässerschädigung (BVerwG, ebd., Rn. 22). Einen Spielraum zur Berücksichtigung der dadurch entstehenden Härten - wie beispielsweise fehlende tatsächliche Möglichkeiten eines finanziellen Rückgriffs - bieten die landesrechtlichen Regelungen zu Härtefällen (siehe Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, 51. EL Februar 2017, Rn. 34 zu § 4 AbwAG), hier in § 13 BbgAbwAG. In diesem Zusammenhang ist auch das klägerische Vorbringen zur Ursache der Überschreitung, zu fehlenden Rückgriffsmöglichkeiten und seinen Maßnahmen zur Stabilisierung der Anlange zu berücksichtigten. b) Das Zulassungsvorbringen weckt weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für 2013 durch Bescheid vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 und des Teilaufhebungsbescheides vom 20. Mai 2016 abgewiesen hat. Insoweit verweist der Zulassungsantrag lediglich auf die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung für 2011. Dementsprechend verweist der Senat auf das zu 1.a.aa) Ausgeführte. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag abgelehnt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, die Schmutzwasserabgabe für das Jahr 2011 bis auf einen Teilbetrag von 641.678,92 Euro zu erlassen. aa) Die Ablehnung des Hilfsantrages ist Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens. Zwar heißt es eingangs der Zulassungsbegründung vom 12. Juni 2017, dass sich der Zulassungsantrag nicht in vollem Umfang gegen des Urteil vom 15. März 2017 richte, sondern nur insoweit, als darin die Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 und gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 und des Teilaufhebungsbescheides vom 20. Mai 2016 richte. Allein die Abgabenfestsetzungen für 2011 und 2013 werden auch im nachfolgenden Absatz der Zulassungsbegründung erwähnt. Die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung (S. 3, 11-17) ergeben indessen, dass auch hinsichtlich des Erlassbegehrens die Zulassung der Berufung erstrebt wird. bb) An der Richtigkeit der Abweisung des Hilfsantrages bestehen nach dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Der Zulassungsantrag stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass als Grundlage für einen solchen Erlass allein § 13 BbgAbwAG i.V.m. § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Betracht kommt. Danach darf die Festsetzungsbehörde Ansprüche erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO). Das Gesetz verknüpft damit den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. zum wortlautgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG: BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - BVerwG 2 C 16/16 -, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 36 m.w.N.; zu § 227 AO mit gleicher Normstruktur: BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, BFHE 255, 482, juris Rn. 94ff., insb. Rn. 102 ff.; sowie zu § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV mit ebenfalls gleicher Normstruktur: Becker, SGB 2018, 129 [132]). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Dabei sind sachliche und persönliche Härten erfasst, beides liegt indessen nicht vor. (1) Eine Unbilligkeit der Abwasserabgabe aus sachlichen Gründen besteht, wenn das Gesetz im konkreten Fall einen „Überhang“ aufweist, weil die Abwasserabgabe zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlass (OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, UPR 2008, 196, juris Rn. 25 m.w.N.). Mit der Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG wollte der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz für die Einleiter schaffen, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Werte einzuhalten, um damit zugleich den wasserrechtlichen Vollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Dies sollte unter anderem dadurch geschehen, dass erhebliche Überschreitungen überproportional erfasst werden (BT-Drs. 10/5533, S. 8ff., 12; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144, juris Rn. 22; und vom 15. April 2008 - BVerwG 7 B 9.08 -, NVwZ-RR 2008, 560, juris Rn. 14). Die Regelung ist verhältnismäßig, weil die Einleiter zumindest regelmäßig durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen halten können. Soweit ihnen dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleiben sie abwasserrechtlich Verursacher der Gewässerschädigung und müssen gegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen. Im Übrigen berücksichtigt bereits die gesetzliche Regelung die Störfallproblematik, weil die Erhöhung selbst nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG dann nicht erfolgt, wenn ein Überwachungswert als eingehalten „gilt“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a. a. O., Rn. 22), womit Raum für die 4-aus-5-Regel des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV ist. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG eine gewisse Staffelung der Erhöhung vor. Dass einzelne übermäßige Überschreitungen (sog. Ausreißer) danach gleichwohl bereits abgabenrelevant werden können, wenn sie eine gewisse Grenze überschreiten, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (siehe BT-Drs. 10/5533, S. 12, unter Bezug auf die vormalige Verwaltungsvorschrift zu § 7a Wasserhaushaltsgesetz, dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 -, a. a. O, Rn. 22). Das schließt auch erhebliche Überschreitungen von Überwachungswerten infolge eines unverschuldeten Störfalls ein (VGH München, Beschluss 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 19. Februar 1999 - 22 ZB 97.1961 -, juris Rn. 2.). Die Anwendung der Erhöhungsregelung führt daher nur dann zu einer unbilligen sachlichen Härte, wenn eine - an sich maßgebliche - Überschreitung der Überwachungswerte auf Gründen „höherer Gewalt“ beruht, auf die der Einleiter keinen Einfluss nehmen konnte, so dass insoweit auch die gewollte Anreizfunktion nicht greifen konnte (OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, juris, Rn. 33). Dass die abgabenerhöhende Überschreitung der Überwachungswerte im Jahr 2011 auf höherer Gewalt beruhen würde, und deshalb jeglicher Einflussnahme durch den Kläger in Bezug auf Auftreten und Umfang entzogen gewesen wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen indessen nicht entnehmen. Die Erhöhung beruht auf der einmaligen Überschreitung des Überwachungswertes für den CSB (350 mg/l), die bei der Messung am 23. März 2011 festgestellt worden ist (1800 mg/l), und auf den beiden Überschreitungen des Überwachungswertes für Phosphor (2 mg/l), die bei den Messungen am 23. März 2011 und am 3. August 2011 festgestellt worden sind (17,3 mg/l und 3,15 mg/l). Zu den Ursachen für die am 3. August 2011 festgestellte Überschreitung verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Bezüglich des 23. März 2011 beruft sich der Kläger auf einen Schlammabtrieb am 22. März 2011, der durch eine explosionsartige Vermehrung von Fadenbakterien der Art Nostocoida limicola verursacht worden sein soll. Solche Bakterien sollen sich nach dem Zulassungsantrag praktisch in jeder Kläranlage finden. Zugleich vermutet er, dass seine Industrie-Kläranlage insoweit durch Schlamm-Pellets aus anderen Kläranlagen infiziert worden sei. Der Verdacht der Verunreinigung einer bestimmten Pellet-Lieferung habe sich aber nicht erhärtet. Die Pellets habe er in großer Anzahl beziehen und in die Anerobstufe der Kläranlage einbringen müssen, um die Auswirkungen einer zuvor am 29. Dezember 2010 aufgetretenen Störung zu beseitigen, bei der die Anerobstufe geschädigt worden sei. Die in großer Menge nach und nach aus verschiedenen Kläranlagen bezogenen Pellets (1.350 m³) hätten allesamt aus intakten und erprobten Abwasserbehandlungsanlagen gestammt. Wegen des mit einer Beprobung verbundenen Zeitaufwands von ca. vierzehn Tagen hätten die Pellets vor der Einbringung in die Industrie-Abwasseranlage nicht beprobt werden können. Das Wachstum der Fadenbakterien hänge von Umweltbedingungen ab, auf die er als Anlagenbetreiber keinen Einfluss habe. Außerdem gebe es infolge der unzureichenden Erforschung des in der Anlage gefundenen Bakterientyps keine wirksamen Bekämpfungsmethoden. Schon hinter dem Typ Nostocoida limicola verberge sich eine Vielzahl an verschiedenen Organismen. Im Grunde könne nicht auf gesicherte biologisch begründbare Bekämpfungsmaßnahmen zurückgegriffen werden, sondern nur auf Erfahrungswerte. Es könne aus dem Ergebnis der Analyse nur geschlussfolgert werden, dass ein bestimmtes Mittel die Bakterienvermehrung (eventuell) eindämmen könne, weil es in einem anderen Fall in einer anderen Anlage einmal funktioniert habe. Damit sei aber nicht gesagt, dass mit diesem Mittel auch in einem aktuellen Fall das gleiche Ergebnis erzielt werden könne. Vielmehr bediene man sich hier solange des „trial-and-error-Prinzips“, bis das geeignete Mittel gefunden sei. Der Kläger habe die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Technik einzuhalten gewesen seien. Gleichwohl sei es zur Vermehrung der Fadenbakterien und zum Schlammabtrieb gekommen. In der Folgezeit habe die Eindämmung einen langen Zeitraum in Anspruch genommen. Der Kläger habe keine Chance gehabt, die Betriebsstörung im März 2011 und deren Folgen zu verhindern. Die Ursache des Störfalls am 29. Dezember 2010 sei nicht geklärt. Der Kläger könne nur vermuten, dass mit dem Abwasser eines der Einleiter ein Biozid in die Kläranlage eingebracht worden sei. Entsprechende Biozide seien indessen nur innerhalb von etwa 2 Stunden nachweisbar. Außerdem könne jeder Einleiter das Biozid eingebracht haben. Hierzu hatte der Kläger erstinstanzlich noch darauf hingewiesen, dass eine vorhandene Rezirkulationsleitung seinerzeit noch so gebaut gewesen sei, dass nicht nur das Abwasser der Papierfabrik nach der Anerobstufe in die Rezirkulation eingegangen sei, sondern auch die Abwässer der sonstigen Einleiter; später sei eine Trennung derart vorgenommen worden, dass das Abwasser der übrigen Einleiter die Anerobstufe nicht mehr habe beeinflussen können. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Schlammabtrieb am 22. März 2011 jeglicher Einflussnahme des Klägers entzogen gewesen wäre. Jedenfalls sein Ausmaß hätte verringert werden können. Ausweislich eines der Zulassungsbegründung beigefügten Schreibens vom 5. April 2011 hat ein Bitterfelder Unternehmen die Fadenbakterien seinerzeit als Bakterien vom Stamm Nostocoida limicola identifiziert. In dem Schreiben heißt es, Hauptursache für das Auftreten solcher Fadenbakterien seien eine hohe Belastung mit niedermolekularen organischen Strukturen, Nährstoffmangel, höhere Schlammbelastungen und Industrieanlagen. Der Bakterientyp sei bis heute nicht ausreichend erforscht. Dennoch empfehle man eine Verbesserung des Nährstoffverhältnisses, eine kurzzeitige Erhöhung des pH-Wertes und einen Schaumabzug (Entfernung aus dem System). Eine Bekämpfung ist danach, anders als der Zulassungsantrag behauptet, nicht unmöglich. Hierfür hätte bei einem anderen Vorgehen auch Zeit bestanden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist dem Kläger das Ergebnis der Messungen am 23. März 2011 am 25. März 2011 durch das Landeslabor per E- Mail mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 28. März 2011 bat der Beklagte um Information über den aktuellen Stand der Ablaufwerte und der Ursachenermittlung. Der Kläger antwortete am 29. März 2011 per E-Mail, dass er wahrscheinlich über eine Pellet-Lieferung Fadenbakterien in die Abwasserbehandlungsanlage bekommen habe. Die Pellets seien aus den Reaktoren geschwemmt worden. An der Oberfläche habe man einen Biofilm festgestellt. Weiter habe man unter dem Mikroskop Gaseinschlüsse gefunden, die die Pellets auftreiben ließen. Zur genauen Feststellung seien die Pellets nach München zur Analyse geschickt worden. Dort seien unüblich viele Fadenbakterien festgestellt worden. Seitdem probiere man, den Schlammabtrieb mit unterschiedlichen Fahrweisen der Anlage und Fällmittelzugabe zu stoppen. Leider habe man ihn noch nicht dauerhaft unterbinden können. Man werde kurzfristig ein Unternehmen zur Bekämpfung des Schlammabtriebes beauftragen. Schon danach ist die Ursache des Schlammabtriebes vergleichsweise schnell ermittelt worden. Die - genaue - Identifikation der Fadenbakterien geht sodann auf die Untersuchung einer am 29. März 2011 erhaltenen Belebtschlamm- und Schaumprobe durch das schon erwähnte Bitterfelder Unternehmen zurück, das sein Ergebnis mit dem ebenfalls schon erwähnten Schreiben vom 5. April 2011 mitteilte. Angesichts der Kurzfristigkeit der Analysen ist es nicht überzeugend, dass eine diesbezügliche Untersuchung der in die Industrie-Kläranlage eingebrachten Pellets jeweils zwei Wochen hätte erfordern sollen. Überdies soll die Einbringung der Pellets nach dem Zulassungsantrag zwischen dem 3. Januar 2011 und dem 9. Februar 2011 erfolgt sein. Hätte der Kläger jede eingebrachte Charge jedenfalls parallel zur Einbringung auf Fadenbakterien untersuchen lassen, so hätte danach selbst bei etwa zweiwöchiger Untersuchungsdauer schon bis Ende Februar 2011 festgestellt werden können, ob eine Charge durch Fadenbakterien verunreinigt gewesen ist. Danach hätte der Kläger sofort weitere Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten können. Überdies hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 14. April 2015 - durch wörtliches Zitat - auf ein Schreiben vom 14. November 2014 an den Beklagten Bezug genommen (S. 12 der Klagebegründung), wonach das schlechte Schlammabsetzverhalten bereits Anfang März 2011 begonnen habe soll. Schon damals habe man mit Gegenmaßnahmen begonnen (Flockungsmittel, Veränderung bestimmter Parameter). Bei Wissen um das Fadenbakterienproblem hätte man indessen insoweit zielgenauer vorgehen können. Soweit der Kläger sich demgegenüber möglicherweise auf den Stand der Technik zurückzuziehen will, ist erstens darauf hinzuweisen, dass es bei dem Vorbehalt „höherer Gewalt“ um den Ausschluss von Ursachen geht, die sich auch bei äußerster Sorgfalt der Einflussnahme entziehen. Abgesehen davon sind Industriekläranlagen ausweislich des Schreibens des Bitterfelder Unternehmens vom 5. April 2011 hinsichtlich der Fadenbakterien besonders gefährdet und sollen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers Fadenbakterien im Übrigen häufig in Kläranlagen vorkommen. Bei einem Biomassebezug aus verschiedensten Kläranlagen für eine Industriekläranlage besteht danach ein besonderes „Infektionsrisiko“ (viele potentielle Quellen, besondere Empfindlichkeit), das zumal in der Anfangszeit des Betriebes einer Kläranlage besondere Sorgfalt nahelegt. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend macht, der Betrieb seiner Industrie-Kläranlage sei nach dem Störfall am 29. Dezember 2010 gar nicht anders möglich gewesen als durch sukzessive Zuführung einer großen Menge von Biomasse aus einer Vielzahl anderer Anlagen, und zwar ohne weitergehende vorherige Untersuchung der zugekauften Pellets, ist das auch kein Argument für „höhere Gewalt“. Vielmehr spricht dieser Gedanke dafür, dass sich letztlich ein der Kläranlage anhaftendes Betriebsrisiko verwirklicht hat. Das Betriebsrisiko ist indessen nach dem Willen des Gesetzgebers abwasserabgabenrechtlich grundsätzlich vom Betreiber zu tragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 1998 - 2 L 236/96 -, juris, Rn. 23). (2) Voraussetzung für den Erlass aus persönlichen Gründen ist eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Schuldners und dass zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu seiner Existenzgefährdung führen würde (siehe Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, § 59 Nr. 3.5; siehe zum insoweit wortlautgleichen § 59 BHO: Dietrich, BHO, Stand: Juli 2018, Nr. 6.1.). Es kann hier offen bleiben, ob ein Erlass aus persönlichen Gründen bereits aufgrund des Status des Klägers als - insolvenzunfähige - juristische Person des öffentlichen Rechts ausscheidet (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Preißmann, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juli 2017, § 59 BHO Rn. 1). Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des VGH Kassel vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1298/91 -, juris, ergibt sich jedenfalls keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der Erlassregelung. Dort heißt es vielmehr gerade, dass das Argument der immerwährenden Zahlungsfähigkeit kommunaler Gebietskörperschaften beim Erlassgrund der persönlichen Unbilligkeit eine Rolle spielen möge (vgl. a. a. O., Rn. 61). Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, die Abwasserabgabe in der geforderten Höhe zahlen zu können. Zwar wird eine nachträgliche Einbeziehung in die von den Anlagennutzern zu zahlenden Abwassergebühren inzwischen am Grundsatz der Periodengerechtigkeit scheitern, wie er in § 6 Abs. 3 KAG seinen Ausdruck gefunden hat. Abwasserabgaben für das Jahr 2011 sind gebührenrechtlich für spätere Kalkulationsperioden periodenfremde Kosten. Sie können inzwischen auch nicht mehr im Wege eines nachträglichen Kostenunterdeckungsausgleichs in aktuelle Gebühren einbezogen werden, weil § 6 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 KAG insoweit eine zeitliche Grenze setzt. Nicht ausgeschlossen ist indessen eine Refinanzierung der Abwasserabgabe durch Erhebung einer Verbandsumlage nach § 29 GKG Bbg. Ein etwaiger Haushaltsnotstand der Verbandsmitglieder ändert daran nichts. Darüber hinaus hätte der Kläger es in der Hand gehabt, die für ihn (und seine Mitglieder) aus der Erhebung der für 2011 festgesetzten Verbandsumlage erwachsenden wirtschaftlichen Folgen rechtzeitig abzuwenden. Wie ausgeführt, hätte der Kläger bei der für 2011 abgegebenen Verminderungs- oder Herabsetzungserklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG mit einem Sicherheitszuschlag „arbeiten“ können. Darüber hinaus hätte der Kläger, der im vorliegenden Verfahren gerade die Unwägbarkeiten der Einfahrphase und des Probebetriebes betont, bei der Gebührenkalkulation für 2011 von vornherein auch das Risiko einer erhöhten Abwasserabgabe mit einkalkulieren können. Ist - wie vorliegend - bekannt, dass die Abwasserabgabenpflicht grundsätzlich besteht, kann bereits für das entsprechende Abrechnungsjahr finanzbuchhalterisch eine Rückstellung gebildet und als solche umgelegt werden, wenn die Höhe der Abgabe zumindest abschätzbar ist (dazu OVG Bautzen, Urteil vom 8. April 2009 - 5 D 32/07 -, juris Rn. 90; Brüning, Kommunale Gebühren, 2018, § 6 Rn. 51; Kronawitter, KommJur 2008, 370 [371f.]). Auch im Verlauf des Jahres 2011 hätte der Kläger gebührenrechtlich jedenfalls mit ex nunc-Wirkung reagieren können, als die Überschreitung der Überwachungswerte klar geworden ist. Nach Auswertung der Probe am 23. März 2011 übersandte der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom 28. März 2011 die vorläufigen Überwachungswertüberschreitungen und mit Schreiben vom 27. Juni 2011 bzw. 26. September 2011 die Protokolle und die Prüfberichte des Landeslabors Berlin-Brandenburg zu den Probeentnahmen am 23. März bzw. 3. August 2011. In diesem Prüfbericht waren die Ergebnisse für die einzelnen Werte aufgeschlüsselt. Im Abgleich mit der ihm vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis waren für den Kläger daher die Überschreitungen erkennbar. Damit bestand frühzeitig Anlass, die Gebühren unterjährig neu (unter Einbeziehung eines Risikozuschlages) zu kalkulieren oder zumindest im Zuge der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 KAG von einer höheren Abwasserabgabe auszugehen, als das zeitlich noch zulässig gewesen ist. Sollte der Kläger sich unsicher gewesen sein, in welcher Höhe sich die Überschreitungen auf die Abgabe auswirken werden, hätte es ihm oblegen, bei dem Beklagten nachzufragen und gegebenenfalls Untätigkeitsklage auf Erlass des Abgabenbescheids zu erheben. Dass dies unterblieb, liegt in seiner Verantwortung. Zu etwaigen Entschuldigungsgründen verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie zuvor die Begründung der Klageerweiterung vom 14. April 2015 und das Schreiben an den Beklagten vom 14. November 2014 zur Beantwortung des Fragenkatalogs zur „persönlichen Härte“ vom 6. August 2014. 2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von ihm aufgeworfenen Fragen nach der Bedeutung eines Probebetriebs sowie nach der angemessenen Berücksichtigung der Auswirkungen der Betriebsstörungen Ende 2010 und im Jahr 2011 sind durch die Ausführungen zu 1) bereits beantwortet, so dass es zu ihrer Beantwortung keiner Zulassung der Berufung bedarf. 3. Die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger angesprochene Frage, wie mit der fehlenden Nachweisbarkeit einer Ursache für Betriebsstörungen umzugehen ist, lässt sich - wie oben ausgeführt - sowohl in Hinblick auf die mit einer solchen Betriebsstörung verbundene Erhöhung der Abwasserabgabe (dazu 1.a.cc) als auch für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erlasses infolge einer solchen Betriebsstörung nach allgemeinen Grundsätzen (dazu 1.c.bb) beantworten. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verfahrensfehler, der sich aus einer unrichtigen Sachbehandlung seines Ablehnungsgesuchs und der späteren Mitwirkung des abgelehnten Richters am Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe. Mit dieser Rüge macht er keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel - wie es nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Gegensatz zur Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist - geltend. Nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts „diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind“. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 - A 2 S 238/11 -, juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 34. EL Mai 2018, § 124 Rn. 49, 59). Da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, unterliegt ein damit in Zusammenhang stehender Verfahrensfehler auch nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts und kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden (VGH Baden-Württemberg, ebd., Rn. 4; Rudisile, ebd., Rn. 4; beide m.w.N.). Eine Ausnahme besteht hier auch nicht in Gestalt einer Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); ein Verstoß insoweit ist nicht erkennbar. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über den von dem Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung gefaxten Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung entschieden hat (zur grundsätzlichen Möglichkeit Meissner/ Schenk, in: Schoch/ Schneider/Bier, a.a.O., § 54 Rn. 56a). Auch war es nicht fehlerhaft, die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag und der eingeholten dienstlichen Stellungnahme (zu diesem Erfordernis siehe statt aller Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 54 Rn. 51; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 -, juris Rn. 8) in dieser mündlichen Verhandlung zu geben. Dass weder der Kläger noch sein Verfahrensbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung teilnahmen und daher die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nutzen konnten, liegt in ihrer Verantwortung. Der Kläger durfte aufgrund seines Befangenheitsantrags nicht mit einer Verlegung der mündlichen Verhandlung rechnen. Er musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht über diesen noch am Terminstag entscheiden würde (vgl. VG München, Urteil vom 5. November 2014 - M 23 K 13.2826 -, juris Rn. 20; Bay. LSG, Urteil vom 25. September 2014 - L 15 VK 6/12 -, juris Rn. 25ff.; BSG, Beschluss vom 1. August 2000 - B 9 SB 24/00 B -, NVwZ 2001, 472, juris Rn. 4). Bei einem Erfolg des Befangenheitsantrags hätte dann eine mündliche Verhandlung in anderer Besetzung stattfinden können. Für den Fall der Zurückverweisung oder Verwerfung des Antrags durfte das Verwaltungsgericht in unveränderter Besetzung zur Sache verhandeln und entscheiden. Selbst wenn der anwaltlich formulierte Antrag des Klägers auf Gewährung einer Stellungnahmefrist zur dienstlichen Stellungnahme, der im Übrigen als Antrag auf Gewährung einer Frist für den Beklagten formuliert war, als (inzidenter) Antrag auf Terminsverlegung zu verstehen gewesen sein sollte, hätte der Kläger nicht damit rechnen können, dass einem so verstandenen Antrag stattgegeben worden wäre. Denn eine solche Verlegung hätte das Vorliegen eines erheblichen Grundes bedurft (siehe § 227 ZPO), für den nichts ersichtlich ist. Die mündliche Verhandlung dient gerade der Erörterung von Sach- und Rechtsfragen einschließlich solcher, die in Zusammenhang mit einem in oder jedenfalls erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag stehen. In der mündlichen Verhandlung wurde den anwesenden Beteiligten die Begründung des Beschlusses seinem wesentlichen Inhalt nach erläutert (zu diesem Erfordernis siehe Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 54 Rn. 56). Im Übrigen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass und welchen entscheidungserheblichen Vortrag die Kammer des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in ihre Erwägungen einbezogen haben soll (zu diesem Darlegungserfordernis BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - BVerwG 5 C 10/15 D -, juris Rn. 7; siehe auch BSG, Beschluss vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 12/01 B -, juris Rn. 6). Schließlich greift auch die Rüge des Klägers, dass ihm die veränderte Terminszeit nicht mitgeteilt und in seiner Abwesenheit verhandelt sowie das angefochtene Urteil erlassen worden sei, nicht durch. Verzögert sich der Beginn einer mündlichen Verhandlung um etwa eine Stunde (Ladung für 12.15 Uhr, Beginn der mündlichen Verhandlung um 13.20 Uhr), begründet dies keinen Gehörsverstoß (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. August 2018 - 1 L 68/18 -, juris Rn. 13). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.798.562,15 Euro (4.193.514,30 Euro + 605.047,85 Euro) festgesetzt. Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erlass in Höhe von 3.551.835,38 Euro ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist (dazu und zum folgenden VGH Mannheim, Urteil vom 12. November 2009 - 2 S 434/07 -, juris Rn. 69). Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16 -, NJW-RR 2018, 331, juris Rn. 20). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Gebührenbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Erlass der Gebühr nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch des Klägers, den von dem Beklagten geforderten Beitrag letztendlich nicht bezahlen zu müssen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).