Beschluss
OVG 62 PV 12.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0306.OVG62PV12.14.0A
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Leitsätze
1. Zu den Kompetenzen der Personalvertretungen des Jobcenters und des Rechtsträgers bei Bestenausleseentscheidungen. (Rn.16)
2. Zur Unbeachtlichkeit von Rügen einer Bestenauswahl.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kompetenzen der Personalvertretungen des Jobcenters und des Rechtsträgers bei Bestenausleseentscheidungen. (Rn.16) 2. Zur Unbeachtlichkeit von Rügen einer Bestenauswahl.(Rn.22) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte leitet das Jobcenter Berlin ..., der Antragsteller ist der dortige Personalrat. Das Bezirksamt S... von Berlin schrieb im Amtsblatt Berlin die Stelle eines Stadtamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zur Zuweisung an das Jobcenter Berlin aus. Es bewarben sich neben weiteren der damalige Vorsitzende des Antragstellers, Herr ..., ein Stadtoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Landes Berlin, und Herr G..., ein dem Bezirksamt T... von Berlin angehörender Stadtamtmann. Das Bezirksamt S... von Berlin wählte Herrn G... aus. Der Beteiligte beabsichtigte, der Zuweisung von Herrn G... zuzustimmen, und legte dem Antragsteller den Vorgang unter der Nr. 304/2013 am 26. September 2013 zur Mitbestimmung vor mit der Anmerkung, Herr G... habe sich erfolgreich auf die ausgeschriebene Stelle beworben, das Bewerbergespräch habe am 20. August 2013 stattgefunden. Dem Vorgang waren der Auswahlvermerk und die dienstliche Beurteilungen des Herrn G...und einiger Bewerber beigefügt. Der damalige Vorsitzende des Antragstellers zeigte dem Beteiligten mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 einen Informationsbedarf an; es fehlten seine dienstliche Beurteilung sowie die über Frau K... und Frau S..., Beschäftigte der Dienststelle. Auch wolle der Antragsteller erfahren, nach welchen Kriterien und Wertigkeiten die Beurteilungen und die Auswahlgespräche in das abschließende Ranking eingeflossen seien. Der Antragsteller beschloss unter Mitwirkung seines damaligen Vorsitzenden, die Zustimmung zu verweigern, und legte seine schriftliche Begründung vom 8. Oktober 2013 dem Beteiligten am selben Tag vor. Er berief sich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG und führte aus, die Auswahl und die Erstellung des Rankings seien nicht transparent dargestellt worden. Er habe auf seine E-Mail-Anfrage keine Information erhalten und kenne die Kriterien und Wertigkeiten nicht. Er befürchte eine fehlerhafte Auswahl und Benachteiligung der drei in der E-Mail genannten Mitarbeiter und damit einen Verstoß gegen Art. 33 GG. Sollte der Beteiligte rechtliche Bedenken wegen der Teilnahme des Vorsitzenden an der Beschlussfassung hegen, werde um eine Mitteilung bis zum 14. Oktober 2013 gebeten. Dann würde ein Beschluss hilfsweise ohne den Vorsitzenden gefällt werden. Der Beteiligte schrieb dem Antragsteller am 14. Oktober 2013, dass die Zuweisung trotz Ablehnung umgesetzt werde, weil der Beschluss wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden, der im Ranking den dritten Platz einnehme, nichtig sei. Die gesetzliche Frist sei am 11. Oktober 2013 abgelaufen, die Maßnahme gelte als gebilligt. Der vorangegangene Beschluss des Antragstellers, einen Informationsbedarf auszusprechen, sei wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden ebenfalls nichtig gewesen. Im Wege vertrauensvoller Zusammenarbeit werde darauf hingewiesen, dass die angeforderten Informationen keinen Bezug zur mitbestimmungspflichtigen Zuweisung gehabt hätten. Das Bezirksamt T... von Berlin versetzte Herrn G... zum Bezirksamt S... von Berlin. Dieses wies ihm eine Tätigkeit im Jobcenter Berlin zu mit Wirkung vom 1. Dezember 2013. Herr G... ist dort weiter tätig. Der damalige Vorsitzende des Antragstellers beantragte vergeblich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin (ablehnender Beschluss vom 5. März 2014 - VG 5 L 298.13) und nahm seine gegen die Auswahlentscheidung erhobene Klage VG 5 K 308.13 im August 2014 zurück. Der Antragsteller hat am 29. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin ein Verfahren eingeleitet. Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. April 2014 beschlossen, es werde festgestellt, dass die Zuweisung des Landesbeamten G... zum Jobcenter Berlin ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletze. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zuweisung der Mitbestimmung des Antragstellers unterfalle und dessen Beschluss wirksam sei. Die Nichtigkeit eines Personalratsbeschlusses sei anhand der Rechtsgrundsätze des § 44 VwVfG zu bestimmen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Mitwirkung des Vorsitzenden ein besonders schwerwiegender Fehler gewesen sei. Jedenfalls sei ein derartiger Mangel nicht offensichtlich, da auch das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - eine andere Auffassung vertreten habe. Zudem sei die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich. Dessen schriftliche Begründung lasse einen Grund aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG möglich erscheinen. Sie orientiere sich ersichtlich daran, dass die Zuweisung mit Art. 33 Abs. 2 GG und der hierzu vorliegenden gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht vereinbar sein könnte. Der Beteiligte habe sich für seine Zustimmung zur Zuweisung ersichtlich die Gründe der vorausgegangenen Auswahlentscheidung zu eigen gemacht: eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung bedinge eine rechtsfehlerhafte Zustimmung. Das Gericht hat im Weiteren die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen dargestellt. Der Einwand des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei nicht nachvollziehbar, sei nicht willkürlich, vielmehr für das Gericht mit Blick auf den Auswahlvermerk nachvollziehbar. Der Beteiligte hat gegen den ihm am 26. Mai 2014 zugestellten Beschluss am 25. Juni 2014 Beschwerde erhoben. Der Senat hat am 24. Juli 2014 antragsgemäß die Frist zur Begründung bis zum 26. August 2014 verlängert. Der Beteiligte beruft sich in seiner an diesem Tag eingegangenen Begründung auf die Grundsätze des § 44 VwVfG. Der Vorsitzende sei als Beförderungsbewerber wegen eines unmittelbaren Vorteils, den er durch die Entscheidung des Antragstellers erlangen könnte, ausgeschlossen. Der Vergleich der positiven und negativen Kataloge in der Nichtigkeitsvorschrift erweise die Nichtigkeit in diesem Fall. Dem liege der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe. Die Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers seien zu bejahen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts betreffe das Betriebsverfassungsrecht, das sich vom Personalvertretungsrecht unterscheide. Der Beteiligte trägt vorsorglich vor, er halte die Zustimmungsverweigerung auch für unbeachtlich. Es reiche bei einer Entscheidung über die Eignung nicht das eigene abweichende Werturteil des Personalrats aus. Der Antragsteller habe keine Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG und der hierzu vorliegenden gefestigten Rechtsprechung geltend gemacht. Die angegebene Unkenntnis von Kriterien und Wertigkeiten beziehe sich auf ein Informationsdefizit, das einzelfallbezogen hätte dargelegt werden müssen. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Gerichtsbeschluss. Die Zustimmungsverweigerung wirke dienststellenintern und nicht, wie es die Befangenheitsvorschrift § 20 VwVfG voraussetze, nach außen hin. Die Mitwirkung des damaligen Vorsitzenden am Beschluss des Antragstellers habe sich nicht endgültig nach außen auswirken müssen, weil eine Entscheidung zu Gunsten von Herrn ... im Einigungsverfahren oder in der Einigungsstelle hätte getroffen werden können. II. Das Verfahren richtet sich gemäß § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 83 Abs. 2 BPersVG nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beteiligte hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und mit Gründen versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig - die umstrittene Frage, ob der damalige Vorsitzende des Antragstellers von der Beschlussfassung ausgeschlossen war, berührt nicht die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels (siehe den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 5.13 - juris Rn. 17) - und unbegründet. Die (andauernde) Zuweisung der Tätigkeit in der Dienststelle an den Landesbeamten G... verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Der Beteiligte hat das Recht, einer Zuweisung zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern. Die Zustimmung der Dienststellenleitung ist die Maßnahme, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu beteiligen ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 22). Eine Zuweisung „entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ - so der Mitbestimmungstatbestand - ist mit der Zuweisung auf der Grundlage des für Landesbeamte anwendbaren § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gegeben (siehe dazu auch BVerwG, a.a.O. Rn. 16). Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Vorlage Nr. 304/2013 wahrte die Frist und Schriftform des § 69 Abs. 2 Sätze 3 und 5 BPersVG. Sie war gleichwohl unbeachtlich und erlaubte es dem Beteiligten, die Maßnahme als gebilligt zu behandeln (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). A. Der Senat lässt insoweit offen, ob der Beschluss über die Zustimmungsverweigerung wegen der Mitwirkung des damaligen Vorsitzenden des Antragstellers nichtig ist mit der Folge, dass eine wirksame Verweigerung nicht vorliegt und die Maßnahme nach Fristablauf als gebilligt gilt. Dabei hält der Senat an seiner Auffassung zur Nichtigkeit von Personalratsbeschlüssen fest, die er im Beschluss vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 5.13 - darlegte (juris). Bei dieser Rechtsauffassung liegt die Nichtigkeit des Beschlusses des Antragstellers vom Oktober 2013 indes nicht auf der Hand. Die Nichtigkeit setzt voraus, dass die mitbestimmungspflichtige Maßnahme ein Auswahlverfahren und das am Beschluss mitwirkende Personalratsmitglied ein Bewerber ist (siehe den Senatsbeschluss, a.a.O. Rn. 21). Es ist im Personalvertretungsrecht noch nicht geklärt, ob die Zuweisung ein unselbständiger Teil der Auswahlentscheidung ist und den Personalrat des Jobcenters befugt, im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch Aspekte der Bestenauslese zu würdigen (so VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 7457/13 - juris Rn. 19), oder ob die Zuweisung als selbständige Maßnahme auf die Auswahlentscheidung folgt (in diesem Sinne: BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - juris Rn. 38 zum Schwerbehindertenrecht; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VG 71 K 9.13 PVB - juris Rn. 18) mit der Konsequenz, dass der Personalrat des Jobcenters nur noch über die Eingliederung der ausgewählten Person unter dem Aspekt der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle (siehe dazu das BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 15.13 - für juris vorgesehen) mitbestimmen darf. Im ersten Fall wäre der Beschluss des Antragstellers nach der Rechtsauffassung des Senats wegen der Mitwirkung seines damaligen Vorsitzenden nichtig. Im zweiten Fall wäre genauer zu betrachten, ob der damalige Vorsitzende des Antragstellers zur Mitwirkung am Beschluss berufen war, wenn einerseits die Bestenauslese personalvertretungsrechtlich bereits abgeschlossen, andererseits sein beamtenrechtlicher Beförderungsstreit noch offen war. Die Unklarheit beruht im Ausgangspunkt darauf, dass den mittlerweile in Art. 91e GG verfassungsrechtlich untermauerten gemeinsamen Einrichtungen die Dienstherrn- und Arbeitgeberfähigkeit fehlt, gleichwohl ein beachtlicher Teil des Personals der Rechtsträger durchweg nur in den Jobcentern tätig ist. Die einfachrechtliche Verteilung der Zuständigkeiten auf die Träger und die Jobcenter (§§ 44b ff. SGB II; Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 mit Änderung durch Gesetz vom 28. Juli 2014) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneidungsfrei und für die Personalratszuständigkeit maßgeblich (Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 6 P 16.13 - ZfPR 2015, 2 [2]), aber keineswegs zweifelsfrei geregelt. Der erkennende Senat hatte entschieden, dass für die Ausschreibung einer Stelle im Jobcenter dessen Geschäftsführer zuständig sei, und das mit seiner Zuständigkeit zur Auswahlentscheidung begründet (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 62 PV 18.12 - juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Geschäftsführer für die Ausschreibung für zuständig erachtet aufgrund der abweichenden Überlegung, dass im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens nicht stets die Begründung eines Rechtsverhältnisses, sondern z.B. nur die Umsetzung eines Bewerbers vorzunehmen sei (Beschluss vom 16. Juli 2013 - VG 71 K 9.13 PVB - juris Rn. 15). Das Bundesarbeitsgericht wiederum ordnete das Auswahlverfahren dem Rechtsträger zu (Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - juris Rn. 36). Ob das nur in dem Fall gelten soll, in dem als Ergebnis der Auswahl ein Rechtsverhältnis neu begründet wird, wurde in dessen Beschluss nicht ausgeführt. Es dürfte einiges dafür sprechen, in Auswahlverfahren, die auch die Möglichkeit der Begründung eines Rechtsverhältnisses vorsehen (wozu auch die Beförderung von Beamten rechnen dürfte), die Auswahlentscheidung beim jeweiligen Rechtsträger des Jobcenters zu verorten. Dahin deutet auch § 44d Abs. 6 SGB II, der dem Geschäftsführer des Jobcenters nur ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht einräumt (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 15.13 - für juris vorgesehen). Je nach Ausgang eines Auswahlverfahrens mit mehreren Bewerbern in verschiedenen Dienststellen mit unterschiedlichen Rechtspositionen kommt als Vollzug der Auswahlentscheidung eine Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zuweisung oder eine Umsetzung innerhalb des Jobcenters in Betracht. Die Auswahlentscheidung als solche löst anders als die meisten der genannten Vollzugsmaßnahmen nicht die Mitbestimmung aus. Je nach mitbestimmungspflichtiger Vollzugsmaßnahme können der Personalrat des Rechtsträgers, der Personalrat des Jobcenters (beispielsweise bei der Höhergruppierung eines im Jobcenter vorhandenen Arbeitnehmers; vgl. zur Eingruppierung das BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 6 P 16.13 - ZfPR 2015, 2) oder beide Personalvertretungen zuständig sein. Sollte die Auswahlentscheidung bei einem Rechtsträger getroffen worden sein und der mitbestimmungspflichtige Vollzug allein vom Geschäftsführer des Jobcenters vorgenommen werden, bliebe die Auswahl unter der bundesverwaltungsgerichtlichen Prämisse der Aufgabenakzessorietät und Überschneidungsfreiheit wohl ungeprüft (anders noch das VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VG 71 K 9.13 PVB - juris Rn. 17). Dem könnte dadurch begegnet werden, dass bei einer Auswahlentscheidung des Rechtsträgers, die nach der Ausschreibung oder (u.U. enger) nach dem tatsächlichen Bewerberfeld eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Rechtsträgers nach sich ziehen könnte, der Personalrat des Rechtsträgers über die Auswahl anhand der hypothetisch berührten Mitbestimmungstatbestände wacht, selbst wenn der Vollzug der Auswahl wegen der im Jobcenter vorhandenen ausgewählten Person allenfalls einen realen Mitbestimmungstatbestand im Jobcenter betrifft. Denkbar wäre demgegenüber auch die Würdigung der Auswahl durch den Personalrat des Jobcenters anhand des real betroffenen Mitbestimmungstatbestands. Im ersten Fall fehlt die nach §§ 69 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 2 BPersVG vorausgesetzte konkret beabsichtigte (mitbestimmungspflichtige) Maßnahme. Im zweiten Fall sind das Gegenüber von Dienststellenleitung und Personalrat derselben Dienststelle (siehe Altvater, in: Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, 8. Auflage 2013, § 1 Rn. 13) und der durch den realen Mitbestimmungstatbestand an sich vorgegebene und begrenzte Prüfungsumfang aufgelöst (in diese Richtung geht der Beschluss des VG Hannover vom 12. August 2014 - 16 A 7457/13 - juris Rn. 19: Mitprüfung der Personalauswahl des Trägers für das Jobcenter). B. Auch wenn der Senat unterstellt, dass der unter Mitwirkung des damaligen Vorsitzenden getroffene Beschluss des Antragstellers wirksam ist und in der Mitbestimmung über die Zuweisung die Auswahlentscheidung beachtlich gewürdigt werden kann, ist in diesem Fall die Zustimmungsverweigerung gleichwohl unbeachtlich. Eine Unbeachtlichkeit liegt vor, wenn die schriftliche Begründung (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes liegt. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG muss das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren fortzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19; Beschlüsse des Senats vom 8. November 2012 - OVG 62 PV 5.12 - juris Rn. 23 und vom 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 12.13 - für juris vorgesehen). Bezogen auf Bestenausleseentscheidungen des Dienststellenleiters kann der Personalrat als gesetzwidrig (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) rügen, dass ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vorliege, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewärtigen sei (zum Ersten: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2002 - 6 P 4.02 - juris Rn. 22, zum Zweiten vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 24.91 - DVBl. 1993, 390 [391]). Er kann weiter die Besorgnis einer Benachteiligung von Beschäftigten (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) dadurch geltend machen, dass anderen Bewerbern der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen drohe, während Gefahren für tatsächlich verfestigte Chancen von Mitbewerbern unerheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 24.91 - DVBl. 1993, 390 [391]; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 28.92 - juris Rn. 37). Es müssen sich aus der Begründung jedenfalls der dafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen die Rüge abgeleitet wird (BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1987 - 6 P 30.84 - juris Rn. 24 und vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5). Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich von der Erwägung leiten, dass der Personalrat nicht lediglich sein eigenes Werturteil an die Stelle der Entscheidung des Dienststellenleiters setzen dürfen solle (BVerwG, Beschluss vom 3. März 1987 - 6 P 30.84 - juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht in beachtlicher Weise mit Gründen versehen. Der Antragsteller bezog sich auf Nrn. 1 und 2 des § 77 Abs. 2 BPersVG und befürchtete einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf den damaligen Personalratsvorsitzenden, Frau K... und Frau S..., benannte aber nicht etwaige Rechte, Anwartschaften oder rechtlich erhebliche Positionen dieser Beschäftigten. Die Rügen sind getragen von der Behauptung, es fehle die Transparenz über das Ranking, über die Kriterien und Wertigkeiten der Beurteilungen und Auswahlgespräche und es drohe den genannten Personen deshalb ein Nachteil. Die Beanstandungen gehen an dem Umstand vorbei, dass dem Antragsteller der Auswahlvermerk vorlag. Darin hat der Auswählende die Erwägungen niedergelegt, die für seine Bestenauslese maßgeblich waren. Auf etwaige Vorüberlegungen oder zusätzliche Gründe hinter den dokumentierten Erwägungen kommt es nicht an. Denn mit der schriftlichen Dokumentation werden diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die der anschließenden Kontrolle zugrunde zu legen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 30; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 55; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 31 für Beamte und BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - juris Rn. 45 für Arbeitnehmer). Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass der Auswahlvermerk eine ungenaue, undifferenzierte, sachwidrige, oberflächliche oder sonstwie den Bewerbungsverfahrensanspruch von Bewerbern verletzende Handhabung der Bestenauslese belege. Auch das im Schreiben vom 8. Oktober 2013 erneuerte Informationsbedürfnis des Antragstellers bewirkt nicht die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG konnte der Antragsteller, da es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine Personalangelegenheit handelte, nicht eine schriftliche, sondern nur eine mündliche Begründung verlangen. Das Recht auf umfassende Unterrichtung schließt allerdings die Vorlage der erforderlichen Unterlagen ein, wobei dienstliche Beurteilungen auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe oben) ist der Auswahlvermerk die erforderliche Unterlage einer Bestenausleseentscheidung. Der Informationsanspruch ist aufgabenbezogen. Der Personalrat hat - mangels Erforderlichkeit - keinen Anspruch darauf, dass ihm Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel interne vorbereitende oder erläuternde Vermerke. Insoweit gleicht seine Position der eines unterlegenen Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 30 mit einer hier nicht geltend gemachten Ausnahme in Rn. 35). Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen. Die unter A. dargestellten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind aus den unter B. angeführten Gründen nicht entscheidungserheblich.