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Beschluss

OVG 61 PV 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0118.OVG61PV9.16.00
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Leitsätze
1. Ist nicht erkennbar, dass sich Fragen zur Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Stufenvertretung hinsichtlich der Mitbestimmung bei Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens beim Finanzamt so wie im Anlassfall eines bestimmten Mitarbeiters künftig nicht mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten stellen werden, fehlt es der Stufenvertretung an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Dienstherrn betriebenen Verfahrens.(Rn.27) 2. Eine Zustimmungsverweigerung muss bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, andernfalls ist sie unbeachtlich.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nicht erkennbar, dass sich Fragen zur Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Stufenvertretung hinsichtlich der Mitbestimmung bei Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens beim Finanzamt so wie im Anlassfall eines bestimmten Mitarbeiters künftig nicht mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten stellen werden, fehlt es der Stufenvertretung an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Dienstherrn betriebenen Verfahrens.(Rn.27) 2. Eine Zustimmungsverweigerung muss bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, andernfalls ist sie unbeachtlich.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht der Stufenvertretung verletzt hat. Mit Erlass vom 20. Mai 2014 bewertete der Beteiligte Dienstposten neu. Dies führte dazu, dass unter anderem drei von beim Finanzamt Cottbus Beschäftigten bekleidete Dienstposten nicht mehr nach der Besoldungsgruppe A 12, sondern nur noch nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet waren. Da der örtliche Personalrat des Finanzamtes Cottbus sich mit seinem Standpunkt, dass die Dienststellenneubewertung mitbestimmungspflichtig sei, nicht durchsetzen konnte, strengte er im Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Potsdam ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren an - VG 21 K 493/16.PVL - (Anlassfall Frau R... und Frau E...). Im Mai 2015 war beim Finanzamt Cottbus ein mit A 12 bewerteter Dienstposten eines Steuerfahnders/einer Steuerfahnderin im Sachgebiet für Steuerfahndung und Strafsachen ausgeschrieben, der nach vorangegangener Auswahlentscheidung mit dem Steueramtmann R..., der seinerzeit ein Statusamt nach A 11 innehatte, besetzt werden sollte. Die Vorsteherin des Finanzamtes Cottbus ersuchte den örtlichen Personalrat, der nach einer Erörterung keine Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung erhoben hatte, mit Schreiben vom 17. August 2015, Eingang beim Personalrat am 18. August 2015, um Zustimmung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg dazu, Herrn B... zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Aufgaben als Fahndungsprüfer entsprechend Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen. Der Personalrat verweigerte mit am gleichen Tag bei der Vorsteherin des Finanzamtes Cottbus eingegangenen Schreiben vom 28. August 2015 die Zustimmung. Die zuvor erfolgte statusgleiche Umsetzung von Frau R... und Frau E... sei unzulässig, da die Maßnahme ohne Beteiligung des örtlichen Personalrates erfolgt sei. Bei dem ausgeschriebenen Dienstposten eines Steuerfahnders/einer Steuerfahnderin handele es sich um einen freien und somit um keinen zusätzlichen mit A 12 bewerteten Dienstposten. Mit Schreiben vom 31. August 2015 ergänzte der Personalrat seine Ablehnungsgründe dahingehend, dass der mit A 12 bewertete Dienstposten nicht hätte ausgeschrieben werden dürfen, da alle mit A 12 bewerteten Dienstposten in der Steuerfahndung Cottbus besetzt seien. Zudem hätten Frau R... und Frau E... weiterhin mit A 12 bewertete Dienstposten inne; deren Dienstposten könnten deshalb nicht ausgeschrieben werden. Daraufhin gab die Vorsteherin des Finanzamtes Cottbus den Vorgang mit Schreiben vom 8. September 2015 an den Beteiligten ab. Dieser ersuchte den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, Eingang beim Antragsteller am 20. Oktober 2015, im Stufenverfahren um seine Zustimmung zu der genannten Personalmaßnahme und führte zur Begründung aus, der örtliche Personalrat habe seine Zustimmung aus nicht stichhaltigen Gründen verweigert. Er vermenge das Ausschreibungsverfahren und die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an Herrn B... mit dem Erlass der neuen Dienstpostenbewertung und den daraus resultierenden Konsequenzen für drei Beschäftigte. Auch verlören vor Erlass der neuen Dienstpostenbewertung durchgeführte Ausschreibungen nicht ihre Gültigkeit, sondern es werde lediglich die Bewertung der ausgeschriebenen Stelle der neuen Dienstpostenbewertung angepasst. Da an der Übertragung der höherwertigen Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 an Herrn B... festgehalten werde, werde die Zustimmung des Antragstellers erbeten. Hierzu meldete der Antragsteller am 4. November 2015 Erörterungsbedarf gegenüber dem Beteiligten an. In den folgenden Gesprächen und dem Schriftverkehr wies der Beteiligte wiederholt auf die aus seiner Sicht erforderliche Trennung zwischen der Dienstpostenneubewertung und dem streitgegenständlichen Besetzungsverfahren hin. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Beteiligten durch E-Mail vom 5. Februar 2016 mit, dass es für ihn „in der Sache B... keine weiteren Fragen“ mehr gebe, und bat um die Erteilung weiterer Auskünfte in einer „Reihe von grundsätzlichen Fragen“ zur Handhabung der Umsetzung der neuen Dienstpostenbewertung. In seiner Sitzung vom 10. Februar 2016 vertagte der Antragsteller eine Entscheidung in der Sache mit der Begründung, er sei noch nicht umfänglich informiert worden, und teilte dem Beteiligten durch E-Mail vom gleichen Tag mit, er benötige weitere Informationen. Es sei unklar, wie mit den Kollegen umzugehen sei, die bisher einen vermeintlich höherwertigen Dienstposten innegehabt hätten. Daraufhin teilte der Beteiligte dem Antragsteller durch Schreiben vom 19. Februar 2016 mit, dass er von einer Zustimmungsfiktion nach Fristablauf ausgehe, da sich der Antragsteller nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der beantragten Maßnahme geäußert habe, brach das Mitbestimmungsverfahren ab und bat die Vorsteherin des Finanzamtes um die Durchführung der Maßnahme. Am 9. März 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, eine Zustimmungsfiktion sei nicht eingetreten, da dem Personalrat nicht alle relevanten Informationen vorgelegen hätten. Zwar hätten hinsichtlich der Person des im Stellenbesetzungsverfahren beteiligten Bediensteten Fragen nicht mehr bestanden, aber das Gesamtverfahren der Stellenbesetzung habe weiterhin im Streit gestanden; insbesondere hätten die von der Herabstufung ihres Dienstpostens betroffenen Beamtinnen R... und E... keine Kenntnis über die Notwendigkeit einer Bewerbung auf die nach der Dienstpostenneubewertung neu festzusetzenden A 12-Dienstposten gehabt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass im Stufenverfahren nach § 61 Abs. 5 PersVG Bbg hinsichtlich der Mitbestimmung zur Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens beim Finanzamt Cottbus das Mitbestimmungsrecht der Stufenvertretung verletzt worden ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, der Antragsteller sei im Verlauf des Stufenverfahrens hinreichend über die beantragte Maßnahme informiert worden. Sein geltend gemachter weitergehender Informationsbedarf habe sich auf vom Besetzungsverfahren unabhängige Sachverhalte bezogen. Spätestens mit dem Schreiben des Beteiligten vom 27. Januar 2016 sei das Erörterungsverfahren abgeschlossen gewesen, so dass mit Ablauf der Frist von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung dieses Schreibens die gesetzliche Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Mit Beschluss vom 20. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 61 Abs. 5 PersVG Bbg sei zu verneinen. Das Stufenverfahren sei nicht wirksam angefallen. Die Zustimmungsfiktion sei bereits Anfang September 2015 dadurch eingetreten, dass die Gründe für die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats die an eine Zustimmungsfiktion zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllten und demzufolge unbeachtlich seien. Die Frage der Mitbestimmung bei der Neubewertung der Dienstposten und der anschließenden Umsetzungen habe mit der Auswahl des Herrn B... für den ausgeschriebenen Dienstposten nichts zu tun. Entsprechendes gelte für den mit Schreiben des Antragstellers vom 31. August 2015 nachgeschobenen Grund, der ausgeschriebene Dienstposten sei nur durch die Umsetzung der Beamtinnen aus dem Parallelverfahren freigeworden. Im - durch Beschluss vom 12. Juli 2016 entschiedenen - Parallelverfahren VG 21 K 493/16.PVL sei unstreitig, dass sich der Dienstposten und die Tätigkeit der Beamtinnen nicht geändert hätten, dass mithin keine Umsetzung, sondern nur eine Neubewertung des in seinem Inhalt unverändert gebliebenen Dienstposten stattgefunden habe. Die Zustimmungsverweigerung stelle sich somit als einen Versuch dar, die Dienststellenleitung in dem Parallelverfahren zusätzlich unter Druck zu setzen; sie sei damit mutwillig. Ungeachtet dessen sei die Zustimmungsfiktion aber auch deshalb eingetreten, weil sich der Antragsteller im Stufenverfahren nicht innerhalb der Frist geäußert habe. Ihm hätten die für die Beurteilung der Stellenbesetzung notwendigen Informationen vorgelegen, so dass der Fristbeginn nicht durch die Nachforderung weiterer Informationen gemäß E-Mail vom 10. Februar 2016 gehindert worden sei. Die weiteren Informationen, die der Antragsteller eingefordert habe, hätten nicht das konkret zur Entscheidung anstehende Mitbestimmungsverfahren betroffen. Die von ihm nachgeschobenen Fragen hätten sich auf die Dienstposten der Beamtinnen aus dem Parallelverfahren sowie auf die Ausschreibungspflichtigkeit anderer Dienstposten und die Bewerbungsfähigkeit anderer Beamter in etwaigen künftigen Stellenausschreibungen bezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, eine Zustimmungsfiktion sei nicht eingetreten. Der örtliche Personalrat habe die Zustimmung verweigert, weil durch die Besetzung der nunmehr mit A 12 bewerteten Stelle ein seiner Ansicht nach bestehender Bewerberverfahrensanspruch umgangen worden sei. Die im Parallelverfahren zum Gegenstand gemachten Mitbestimmungstatbestände seien hinsichtlich der Bewerberverfahrensansprüche der dortigen Beamtinnen verletzt worden. Sämtliche Bedienstete, die infolge der Dienstpostenneubewertung die Möglichkeit der Bewerbung auf einen mit A 12 dotierten Dienstposten hätten erhalten sollen, hätten keinerlei Kenntnis über die Notwendigkeit einer solchen Bewerbung gehabt. Auch auf mehrmalige Nachfragen des Antragstellers habe dieser Punkt nicht zufriedenstellend abgeschlossen werden können, so dass wesentliche Fragen im Mitbestimmungsverfahren offengeblieben seien. Nach der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf Herrn B... zum 10. Oktober 2016 hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, zwar sei der Anlassfall erledigt; gleichwohl bestehe weiterhin ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung angesichts einer Wiederholungsgefahr für andere Fälle. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. September 2016 zu ändern und festzustellen, dass im Stufenverfahren nach § 61 Abs. 5 PersVG hinsichtlich der Mitbestimmung zur Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens beim Finanzamt Cottbus - wie im Anlassfall - das Mitbestimmungsrecht der Stufenvertretung verletzt wird. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei das Stufenverfahren nicht wirksam angefallen. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung erstmals die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrates des Finanzamtes Cottbus mit der angeblichen Umgehung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs begründe, sei dies unbeachtlich und in der Sache unzutreffend. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der in § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG Bbg vorgesehenen Frist von zehn Arbeitstagen sei grundsätzlich unzulässig. Es komme nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an. Auch in der Sache sei der Vorwurf der Umgehung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs unberechtigt. Die geänderte Dienstpostenbewertung vom 20. Mai 2014 sei vom Beteiligten gemeinsam mit den Finanzämtern erarbeitet und im Intranet der Finanzämter bekanntgegeben worden. Die im Parallelverfahren genannten Beamtinnen hätten mithin durchaus erkennen können, dass ihr Dienstposten im Ergebnis der neuen Dienstpostenbewertung statt mit der Besoldungsgruppe A 12 nur noch mit A 11 bewertet werde. Ihnen habe es freigestanden, sich auf den ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten zu bewerben. Ferner sei die Zustimmungsfiktion auch deshalb eingetreten, weil der Antragsteller sich im Stufenverfahren nicht innerhalb der Frist geäußert habe. Ihm hätten alle entscheidungserheblichen Informationen vorgelegen, so dass der Fristbeginn nicht durch die Nachforderung weiterer Informationen gemäß E-Mail vom 10. Februar 2016, die im Übrigen nicht das konkret zur Entscheidung anstehende Mitbestimmungsverfahren betroffen habe, gehindert worden sei. Die im Verfahren VG 21 K 493/16.PVL gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 eingelegte Beschwerde des Personalrates des Finanzamtes Cottbus hat der Senat durch Beschluss vom 21. September 2017 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Niedriger- oder Höherbewertung eines Dienstpostens eine rein interne Wirkung habe und nichts an der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers ändere (OVG 61 PV 6.16). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgelehnt. I. Der auf die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Stufenvertretung zielende Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier aufgrund der vollzogenen, nicht mehr rückgängig zu machenden, nicht nur vorübergehenden Übertragung eines nach A 12 bewerteten Dienstpostens an Herrn B... - erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2015 - BVerwG 5 P 11.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 6.16 -, juris Rn. 12 und vom 6. Mai 2010 - OVG 60 PV 16.08 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt der im Anhörungstermin des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Antragstellers nicht. Der Antragsteller hat kein berechtigtes Interesse an der geltend gemachten Feststellung. Es ist nicht erkennbar, dass sich die ursprünglich streitgegenständlichen Fragen zur Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Stufenvertretung hinsichtlich der Mitbestimmung bei Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens beim Finanzamt Cottbus so wie im Anlassfall des Herrn B... auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten stellen. Zwar mag es beim Finanzamt Cottbus auch in absehbarer Zeit Fälle der nicht nur vorübergehenden Übertragung eines mit A 12 bewerteten Dienstpostens auf den Inhaber eines Statusamtes nach A 11 geben. Dass der Personalrat hierbei nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg mitzubestimmen hat, ist allerdings zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anlassfall ist vielmehr durch formale Fragen der Zustimmungsfiktion auf der Ebene der Dienststelle und der übergeordneten Dienststelle sowie der inhaltlichen Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung geprägt; diese Fragen werden sich in gleicher Form bezogen auf die Informationen durch die Dienststelle, die entsprechenden Fristen und die individuellen Zustimmungsverweigerungsgründe in anderen Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit nicht stellen. Soweit der Antragsteller wiederholt, zuletzt in der mündlichen Anhörung vor dem Senat, betont hat, es gehe ihm um die mögliche Umgehung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs gegenüber potentiellen weiteren Bewerbern, weil auch Frau R... und Frau E... von der Dienststelle nicht gesondert über ihre Bewerbungsmöglichkeiten in Bezug auf den ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten informiert worden seien, begründet dies nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Senat erschließt sich bereits nicht, warum Frau R... und Frau E..., die wie alle potentiellen Bewerber von der Ausschreibung der - vormals - streitgegenständlichen Stelle u.a. durch das Intranet der Finanzämter Kenntnis hätten erlangen können, von ihrem Dienstherrn individuell über ihre Bewerbungsmöglichkeiten hätten informiert werden müssen. Zudem lässt sich aus dem Verhalten von Frau R... und Frau E... kein Rückschluss auf das Verhalten weiterer potentieller Bewerber ziehen. II. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg hat der Personalrat mitzubestimmen bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewerteten Tätigkeit. Gemäß § 61 Abs. 1 PersVG Bbg kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden. Nach § 61 Abs. 3 PersVG Bbg unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (Satz 5). Versäumt der Personalrat die in § 61 Abs. 3 PersVG Bbg genannten Fristen, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 61 Abs. 4 PersVG Bbg). Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen; hierüber ist der Personalrat zu unterrichten (§ 61 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 PersVG Bbg). Für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle gelten § 61 Abs. 3 und Abs. 4 PersVG Bbg entsprechend (§ 61 Abs. 5 Satz 3 PersVG Bbg). 1. Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Personalrates ist zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wirksam ins Stufenverfahren gelangt. Die Vorsteherin des Finanzamtes Cottbus hat einen wirksamen Zustimmungsantrag gestellt, der das Mitbestimmungsverfahren nach § 61 PersVG Bbg in Gang gesetzt hat. Die in § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG Bbg genannte Frist von zehn Arbeitstagen hat der Personalrat gewahrt: Das Schreiben der Vorsteherin des Finanzamtes Cottbus vom 17. August 2015 ist beim Personalrat am 18. August 2015, dessen Zustimmungsverweigerung bei der Vorsteherin des Finanzamtes fristgerecht am 28. August 2015 eingegangen. Allerdings muss eine Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, andernfalls ist sie unbeachtlich. Hierbei darf zwar kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Erforderlich ist jedoch, dass es das Vorbringen des Personalrates aus der Sicht eines außenstehenden, aber sachverständigen Dritten als zumindest möglich erscheinen lässt, dass einer der in der Zustimmungsverweigerung angeführten Verweigerungsgründe auch gegeben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 27.91 -, juris Rn. 20 und vom 17. August 1998 - BVerwG 6 PB 4.98 -, juris Rn. 5 m.w.N.; sog. Möglichkeitstheorie). Liegt die Begründung der Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes, darf der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe ausnahmsweise als gebilligt ansehen (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 -, juris Rn. 19, und vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - OVG 60 PV 11.15 -, juris Rn. 17, vom 30. Oktober 2015 - OVG 62 PV 7.15 -, juris Rn. 26, vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 47, und vom 14. Januar 2011 - OVG 60 PV 15.09 -, juris Rn. 26). Es spricht einiges dafür, dass die Zustimmungsverweigerung den genannten Mindestanforderungen nicht genügt: Die Einwände des örtlichen Personalrates im Schreiben vom 28. August 2015 betreffen die Neubewertung der Dienstposten der Beamtinnen aus dem Verfahren VG 21 K 493/16.PVL/OVG 61 PV 6.16 und nicht die Auswahl von Herrn B.... Der mit Schreiben vom 31. August 2015 nachgeschobene Grund, alle mit A 12 bewerteten Dienstposten seien besetzt, zumal auch Frau R... und Frau E... entsprechende Dienstposten innehielten, dürfte ins Leere gehen, weil insoweit nur eine Neubewertung der von der Auswahl des Herrn B... unabhängigen Dienstposten erfolgt war. Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf eine angebliche Umgehung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs beruft, ist dies zum einen verspätet, da entscheidend nur die in der Zustimmungsverweigerung genannten Gründe sind, und zum anderen in der Sache auch unzutreffend. Unbestritten hat der Beteiligte vorgetragen, dass die Dienstpostenbewertung im Intranet der Finanzämter bekanntgegeben worden sei und es den Beamtinnen des Parallelverfahrens freigestanden hätte, sich auf den ausgeschriebenen Dienstposten zu bewerben. Es kann jedoch dahinstehen, ob aus den vorstehenden Gründen die Zustimmung durch den örtlichen Personalrat als erteilt gilt. Denn der Beteiligte hat in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 19. Oktober 2015 zwar auf die auch aus seiner Sicht nicht stichhaltigen Gründe für die Versagung der Zustimmung ver-wiesen. Er hat die Zustimmung allerdings nicht als fingiert angesehen, sondern sie erneut erbeten und damit das Verfahren neu eröffnet (hierzu vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 60 PV 15.09 -, juris Rn. 41: Ist die Zustimmung einmal erteilt oder gilt sie als erteilt, kann ein Mitbestimmungsverfahren nur wieder in Gang kommen, wenn der Dienststellenleiter das Verfahren durch einen neuen Antrag wieder eröffnet). 2. Eine Zustimmungsfiktion ist jedoch im Stufenverfahren eingetreten, und zwar auf das Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller vom 19. Oktober 2015, jedenfalls aber auf dessen Schreiben vom 27. Januar 2016, so dass der Beteiligte das Stufenverfahren zu Recht abgebrochen hat. Das Schreiben des Beteiligten vom 19. Oktober 2015, mit dem er um Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme bat, erreichte den Antragsteller am 20. Oktober 2015. Da der Antragsteller daraufhin erst am 4. November 2015, mithin nach Ablauf der 10-Tages-Frist des § 61 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG Bbg, Erörterungsbedarf angemeldet hat, gilt seine Zustimmung als erteilt. Die 10-Tages-Frist beginnt zwar erst zu laufen, wenn der Personalrat vollständig unterrichtet worden ist, wobei der Umfang der Unterrichtung sich im Einzelfall jeweils danach richtet, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird (§ 60 PersVG Bbg; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni 2014 - OVG 61 PV 3.13 -, juris Rn. 21, vom 27. Januar 2011 - OVG 60 PV 4.10 -, juris Rn. 44 ff., und vom 18. Mai 2010 - OVG 61 PV 5.09 -, juris Rn. 33). Allerdings lagen dem Antragsteller alle für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Fakten vor, seine Monita betrafen lediglich die Neubewertung der Dienstposten. Zudem fordert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Personalrat innerhalb der Äußerungsfrist um Vervollständigung der aus seiner Sicht unvollständigen Unterlagen bittet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 21; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - OVG 60 PV 6.16 -, juris Rn. 29, und vom 27. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 50); hieran fehlt es vorliegend gegenüber dem Beteiligten. Demgegenüber kann dahinstehen, ob das spätere Schreiben des Beteiligten vom 27. Januar 2016, mit dem dieser den Antragsteller wiederum um Zustimmung bat, zur Dienstpostenneubewertung Stellung nahm und nochmal darauf hinwies, dass die Begründung des örtlichen Personalrates für die Ablehnung der beantragten Maßnahme nicht den vorliegend entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffe, das Mitbestimmungsverfahren erneut eröffnet hat. Denn auch insoweit gölte die Zustimmung des Antragstellers nach Ablauf der 10-Tages-Frist des § 61 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG Bbg als erteilt, weil der Antragsteller keine beachtlichen Einwendungen im beschriebenen Sinne erhoben hat. Durch E-Mail vom 5. Februar 2016 teilte er mit, es gebe für ihn „in der Sache B...“ keine Fragen mehr. Die von ihm darüber hinaus, auch mit E-Mail vom 10. Februar 2016, erbetenen Auskünfte betrafen die Handhabung der Umsetzung der neuen Dienstpostenbewertung sowie die Dienstposten der Beamtinnen aus dem Parallelverfahren und standen erkennbar nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beförderung. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.