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Beschluss

1 L 59/22.Z, 1 L 59/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1018.1L59.22.00
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Leitsätze
§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, wonach Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. April 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, wonach Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. (Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. April 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. April 2022 hat keinen Erfolg. a) Die Berufung kann nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon verlangt die Begründungspflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auch, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Zulassungsbegründung aufgezeigt wird, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage nach der „Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG“, wonach Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung mit dem erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres verneinen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin stellen die Gültigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG nicht mit beachtlichen Gründen in Frage. Soweit die Klägerin die Regelung über die Zuerkennung von Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar hält, weil sie zu einer ungerechtfertigten versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen mit dienstunfähigen Beamten führe, ist ein derartiger Verstoß nicht zu erkennen. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der dem Bundesrecht im Wesentlichen entsprechenden Rechtslage nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich bei der Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit) um eine Ergänzung der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung mit dem Ziel, trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 43, 57; s. auch BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23). Der Gesetzgeber trage damit dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip und einem angemessenen Alimentationsniveau im Ruhestand Rechnung. Dies führe zwar im Hinblick auf den Zeitraum vom Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit bis zu der beamtenversorgungsgesetzlich bestimmten Altersgrenze zu einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung des begrenzt dienstfähigen mit dem dienstunfähigen Beamten, wenn der Beschäftigungsumfang nicht mehr als zwei Drittel der regulären Arbeitszeit betrage. Diese Gleichbehandlung sei aber durch die vergleichbare Schutzbedürftigkeit zur Gewährleistung eines ausreichenden Alimentationsniveaus im Ruhestand sachlich begründet. Die partielle versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten sei dem Schutzgedanken des Alimentationsprinzips immanent und durch dieses gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 57). Die Gegenauffassung der Klägerin, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei die tatsächliche Dienstleistungserbringung des begrenzt dienstfähigen Beamten zwingend „höher zu honorieren“ als die fehlende Dienstleistungserbringung des dienstunfähigen Beamten, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, wie er bei einer Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze einen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 35 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 35, 42). Dass der dargestellte, in Art. 33 Abs. 5 GG begründete Schutzgedanke, wie die Klägerin meint, keinen sachlichen und tragfähigen Grund darstellen soll, um die von ihr geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten im Hinblick auf die Zurechnungszeiten jedenfalls nicht für geboten zu halten, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig. Ebenso wenig bewirkt die gesetzliche Zurechnungszeitenregelung entgegen dem Zulassungsvorbringen eine „Reduzierung der erbrachten Dienstzeiten“. Dass der begrenzt dienstfähige Beamte die ihm verbliebene Arbeitskraft seinem Dienstherrn vollumfänglich zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, dass er gesundheitsbedingt nur noch eine reduzierte Dienstleistung erbringt. Wenn sich dieser Umstand in einer entsprechenden Reduzierung des Ruhegehalts niederschlägt, entspricht das sowohl dem aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass sich der Beamte sein Ruhegehalt durch seine Dienstleistung erdient, als auch dem Leistungsprinzip, dem zufolge das Ruhegehalt die Zahl der Dienstjahre, also den Umfang der Dienstleistung widerspiegelt; hiermit vermeidet der Gesetzgeber beim begrenzt dienstfähigen Beamten ein Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung und die damit einhergehende Verschiebung des Pflichtengefüges (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 39). Der Verweis der Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - sowie den nachfolgenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus diesen die Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter betreffenden Entscheidungen lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts dafür gewinnen, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Versorgung eines begrenzt dienstfähigen Beamten an derjenigen eines Vollzeitbeschäftigten orientieren müsste. Das Bundesverfassungsgericht hebt vielmehr hervor, dass im Vergleich zur Versorgung von Ruhestandsbeamten der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter enger sei und dass für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zukomme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 39 f.). Zu diesen Unterschieden zwischen Besoldungs- und Versorgungsrecht, die schon das Verwaltungsgericht der Argumentation der Klägerin entgegengehalten hat, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass - nur - bei dem begrenzt dienstfähigen Beamten, der weiterhin aktiven Dienst versehe, der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt sei; anders als bei dem in den Ruhestand versetzten Beamten bestehe hier eine Gefährdung der unabhängigen Amtsführung, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte auf zusätzliche Einkünfte angewiesen sei, um ein angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -, juris Rn. 31; s. zudem BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 41). Eine weitere Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes erblickt die Klägerin darin, dass begrenzt dienstfähige und teilzeitbeschäftigte Beamte insoweit versorgungsrechtlich gleichbehandelt werden, als sich die Ruhegehaltfähigkeit ihrer Dienstzeiten nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt. Insoweit geht zunächst sowohl der Vortrag fehl, die Beklagte und/oder das Verwaltungsgericht hätten als Rechtsgrundlage der verhältnismäßigen Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei begrenzt dienstfähigen Beamten auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG statt auf § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG abgestellt, als auch der Vorwurf, in dem angefochtenen Urteil werde auf die Rechtmäßigkeit der danach vorzunehmenden Ruhegehaltsberechnung für den Zeitraum nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs eines begrenzt dienstfähigen Beamten gar nicht eingegangen. Auch in diesem Prüfungspunkt hat sich das Verwaltungsgericht vielmehr die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017 zu Eigen gemacht, in der ausgeführt wird, dass die Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten dem Umstand Rechnung trage, dass beide Gruppen nur anteilig Dienst leisteten, und dass sie dem anerkannten Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Versorgung und dem Leistungsprinzip entspreche; die Differenzierung, die sich überdies daraus ergebe, dass dem begrenzt dienstfähigen Beamten Zurechnungszeit zugebilligt werde, soweit der durch die begrenzte Dienstfähigkeit bedingte Beschäftigungsumfang unter zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit liege, sei dadurch zu rechtfertigen, dass der begrenzt dienstfähige anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte seine gesamte ihm gesundheitlich mögliche Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stelle (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 52 f.). Soweit die Klägerin einwendet, ihre Arbeitszeit freiwillig herabsetzende Teilzeitbeschäftigte könnten neben der Dienstausübung weiteren Beschäftigungen nachgehen und weitere Einkünfte erzielen, wohingegen begrenzt Dienstfähige nicht in der Lage seien, „mehr Dienstzeiten zu erbringen“, lässt sie bereits außer Betracht, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BBG einem Teilzeitantrag nur entsprochen werden darf, wenn die Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Im Übrigen würdigt die Klägerin nicht, dass die durch die begrenzte Dienstfähigkeit verursachte Reduzierung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund der Zuerkennung von Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG deutlich modifiziert wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 40). In dieser erhöhten Mindestalimentation liegt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Normen eine erhebliche Privilegierung. Die von der Klägerin als widersprüchlich kritisierte Erwägung der Beklagten, es solle Fehlanreizen für eine verfrühte Pensionierung und erhöhten Versorgungslasten entgegengewirkt werden, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht aufgegriffen. Dass das Alimentationsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz es verbieten, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden, sondern die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Beamten an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 -, juris Rn. 21), erlaubt aus den dargelegten Gründen nicht den Schluss, es dürfe bei der Versorgung keine partiell gleiche Behandlung der genannten Gruppen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten geben. Gleichfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf die Frage der Vereinbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit dem Alimentationsprinzip. Auch diese Frage lässt sich mit dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ohne Weiteres verneinen. Mit den diesbezüglichen Überlegungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen auseinander, sondern verweist im Wesentlichen nur auf das zur Beamtenbesoldung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - (juris Rn. 18 f.) und behauptet dessen Übertragbarkeit auf die versorgungsrechtliche Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei begrenzter Dienstfähigkeit. Eine solche Übertragung ist angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts herausgestellten Unterschiede zwischen den beiden Rechtsmaterien indes - wie dargetan - nicht gerechtfertigt. Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, sondern ohne Weiteres zu verneinen die Frage, ob begrenzt dienstfähige Beamte nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen können, dass die Zeiten ihrer eingeschränkten Verwendung zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG sieht § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG zwar vor, dass Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 BBG sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorschrift mit deutlichem Ausnahmecharakter, durch die der Gesetzgeber in einem engen Anwendungsbereich - insbesondere unter der Voraussetzung der Beschäftigung in einem festgelegten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereich (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG) sowie nachrangig im Rahmen einer Quote (§ 93 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG) - einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gesetzt hat. Demgegenüber sind das Interesse des Dienstherrn und die Regelungen des Versorgungsrechts grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Ausnutzung der personellen Ressourcen und eine möglichst lange Dienstzeit der Beamten ausgerichtet, wie gerade die Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 31). Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an Vergünstigungen gibt und niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 -, juris Rn. 54, vom 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 -, juris Rn. 33, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvL 24/83 -, juris Rn. 22; Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 171). Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschriften zur Alterszeit kann deren Ausweitung auf bislang nicht erfasste Sachverhalte nicht durch Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz erzwungen werden. b) Der von der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht gegen die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht verstoßen. Eine Vorlagepflicht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 L 18/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 12 N 43.15 -, juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall kein von ihm als verfassungswidrig angesehenes Gesetz angewandt, sondern die streitbefangenen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen - im Widerspruch zu den Einwänden der Klägerin - vielmehr ausdrücklich als verfassungskonform bewertet. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ihm deshalb versperrt. Daher scheidet auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht aus. c) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Die Ansicht der Klägerin, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage „für die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Höhe von nur 50% nach Erreichen des 60. Lebensjahres“ ist unzutreffend, weil insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG - ohne Berücksichtigung von Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. Kümmel, BeamtVG, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rn. 84; Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, § 6 BeamtVG Rn. 92) - einschlägig ist. Der weitere Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die unterschiedlichen Zeiträume keine differenzierte Beurteilung angestellt, ist weder nachvollziehbar noch sonst geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, § 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).