Urteil
1 K 1045/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0926.1K1045.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Der Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Beklagte den streitbefangenen Dienstposten inzwischen der Beigeladenen (kommissarisch) übertragen hat. Nach der Rechtsprechung ist eine Konkurrentenklage dann nicht mehr zulässig, wenn der streitbefangene Dienstposten endgültig an den ausgewählten Konkurrenten übertragen und dieser ernannt wurde. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht (mehr) aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11 –, n. v.; st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 11. November 2019 – 1 L 1289/19.KS –, juris Rn. 46). In diesem Falle entfällt die Statthaftigkeit bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung, mit der die Bewerbung eines nichtberücksichtigten Beamten abschlägig entschieden wird, „erledigt“ sich, soweit wegen der bereits vollzogenen Ernennung des anderen seiner Bewerbung nicht mehr entsprochen werden kann. Für eine seiner Bewerbung entsprechende Entscheidung ist mangels verfügbarer Stelle kein Raum mehr. Differenzierter zu beurteilen ist die Rechtslage hingegen, wenn – wie hier – keine Beförderung erfolgt, sondern der Status des ausgewählten Mitbewerbers unberührt bleibt und ihm nur der Dienstposten übertragen wird. Diese Maßnahme kann jederzeit rückgängig gemacht werden, weil ein Recht des Beamten auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein größeres Personalkonzept verwirklicht worden ist und z. B. ganze Umsetzungsketten vorliegen. Die Schwierigkeiten der Korrektur nähern sich dann faktisch denen, die rechtlich der Beseitigung von Ernennungsakten entgegenstehen, d. h., die Ämterstabilität wird auf einem Umweg relevant (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 3 M 26/94 –, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine Erledigung der Auswahlentscheidung vor. Der Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene lag kein Personalkonzept zugrunde, so dass sie problemlos rückgängig gemacht werden kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2020, mit welchem die Bewerbung der Klägerin abschlägig beschieden wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht jedes Deutschen auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und sichert so den Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann also verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften gedeckt sind, zurückgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 WDS-VR 7.19 –, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris Rn. 21; VG Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 1 L 2432/20.KS –, juris Rn. 57). Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch sichert sowohl den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit auch Bewerbern zu, die noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes stehen und sich insoweit um ein Eingangsamt bemühen, als auch bereits berufenen Beamten den Zugang zu Beförderungsämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 16). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung und damit auch nicht auf Übertragung eines Dienstpostens, auf dem eine Beförderung oder ein Aufstieg möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 26 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 1 M 84/06 –, juris Rn. 10). Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung dieser Merkmale ist überwiegend ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris Rn. 22; VG Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 1 L 2432/20.KS –, juris Rn. 58). Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 19). Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind vorrangig deren aktuelle dienstliche Beurteilungen. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, bei der Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand abbilden und so als beste Grundlage für die Prognose dienen, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 23; VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509 –, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten – soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 69 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verletzt das vorliegend durchgeführte Auswahlverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht. Es liegen weder Fehler in formeller Hinsicht vor, noch ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen in materieller Hinsicht fehlerhaft erfolgt. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach für ihn negativen Ausgang des Eilverfahrens das Auswahlverfahren fortgeführt hat mit dem Ziel, die von dem Gericht festgestellten Mängel zu beseitigen, also insbesondere neue Beurteilungen für die Bewerberinnen zu erstellen. Zwar ist ein Dienstherr berechtigt, ein Auswahlverfahren abzubrechen, wenn sich herausstellt, dass dies mangelhaft durchgeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3/20 -, juris). Ein Mangel, der im laufenden Auswahlverfahren noch behoben werden kann, rechtfertigt jedoch einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Sämtliche Mängel, die das Gericht in dem Eilverfahren gerügt hat, waren behebbar und wurden, wie noch darzulegen sein wird, auch tatsächlich behoben. Aus diesem Grund war der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen fortzuführen. Nicht erforderlich war es ferner, das Anforderungsprofil der streitbefangenen Stelle abzuändern, weil dieses im Eilverfahren als rechtswidrig angesehen wurde. Die Kammer hatte in dem Eilverfahren gerügt, dass einzelne zwingende Merkmale, die den Bewerberkreis einschränken, nicht nachvollziehbar seien und daher die Bewerber benachteiligen würden. Diesem Mangel des Auswahlverfahrens ist der Beklagte dadurch begegnet, dass er die gerügten Merkmale bei der Auswahl unberücksichtigt gelassen hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Aber selbst wenn man hierin einen Mangel des Auswahlverfahrens sehen würde, so würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen. Die Klägerin wäre hierdurch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, da sie zum Auswahlverfahren zugelassen wurde. Die Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sowohl Antragstellerin als auch Beigeladene in die engere Auswahl kamen, war ein Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen durchzuführen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig und unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze der Rechtsprechung erfolgt. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte seine Auswahlentscheidung auf für die Bewerberinnen erstellte Anlassbeurteilungen gestützt. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 1 B 43/16 -, juris, im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, juris, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 A 10804/13 -, juris) kann jede dienstliche Beurteilung zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden, so dass Anlass- und Regelbeurteilung grundsätzlich sowohl miteinander vergleichbar als auch ausreichend für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung sind. Anders ist dies jedoch dann, wenn Laufbahnvorschriften eine Regelbeurteilung zwingend vorsehen und dennoch für die Auswahlentscheidung lediglich Anlassbeurteilungen erstellt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2011 – 1 M 65/11 -, VG Kassel, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 1 L 827/14.KS -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 3 L 560/19.WI -, alle zit. nach juris). Wird so verfahren, wird die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese entwertet, während auf der anderen Seite Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten. Anlassbeurteilungen sind lediglich dann heranzuziehen, wenn ein aktueller Leistungsvergleich anders nicht möglich ist; sie sind ferner auch deshalb von geringerer Aussagekraft, weil sie Aussagen lediglich zur Eignung für ein bestimmtes, konkret angestrebtes Amt enthalten. Die Regelbeurteilung demgegenüber erfasst die Leistungen eines Beamten in ihrer zeitlichen Entwicklung und ist demzufolge ungleich besser geeignet, ein Leistungsbild eines Beamten zu entwickeln. Dies entspricht auch der Rechtslage in Hessen, denn nach § 39 Abs. 1 S. 1 HLVO sind Beamtinnen und Beamte mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. Der Wortlaut („sind“) eröffnet dem Dienstherrn kein Ermessen, ob er Regelbeurteilungen erstellt oder Stellenbesetzungen anhand von Anlassbeurteilungen vornimmt. Letzteres ist rechtswidrig. Vorliegend existierten jedoch weder für die Antragstellerin noch für die Beigeladene Regelbeurteilungen, die für die Auswahlentscheidung hätten herangezogen werden können. Wie die Kammer in dem Beschluss im vorangegangenen Eilverfahren festgestellt hat, waren die erstellten Regelbeurteilungen (Entwicklungsbeurteilungen) für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum rechtswidrig. Bei der Beigeladenen lag eine Beurteilungslücke vor, und bei der Klägerin durfte die Regelbeurteilung nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klägerin zwischenzeitlich befördert worden war. Außerdem waren beide Regelbeurteilungen rechtswidrig, weil dort die Gesamtnote nicht ausreichend begründet wurde. Vor diesem Hintergrund war es nicht nur rechtlich zulässig, für beide Bewerberinnen Anlassbeurteilungen zu erstellen, sondern sogar zwingend erforderlich. Die Alternative, bis zur nächsten Regelbeurteilung (Stichtag 1. Juli 2021) abzuwarten, hätte bedeutet, die Stellenbesetzung aufzuschieben, was im Interesse einer zügigen Stellenbesetzung nicht geboten war. Die Berücksichtigung von Anlassbeurteilungen im vorliegenden Fall ist auch von den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten (Richtlinien zum Beurteilungswesen des … - …beschluss vom 19. April 2017) gedeckt. Dort heißt es unter Ziff. 4.2.1, dass eine Anlassbeurteilung dann zu erstellen ist, wenn keine Entwicklungsbeurteilung vorliegt. Dies war der Fall: Die vorangegangenen Regelbeurteilungen durften nicht mehr berücksichtigt werden; neue Regelbeurteilungen waren noch nicht erstellt. Beide dienstlichen Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Sie umfassen denselben Beurteilungszeitraum (1. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2021), wobei dieser sachgerecht gewählt wurde, weil beide dienstliche Beurteilungen zeitlich lückenlos an die vorangegangenen Beurteilungen anschließen und damit eine Beurteilungslücke vermieden wurde. Die Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell. Anders eine Regelbeurteilung darf nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 1 B 2385/21 – und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, jeweils zitiert nach juris) eine Anlassbeurteilung nur dann in einem Auswahlverfahren verwendet werden, wenn zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Frist wurde vorliegend eingehalten: Der Beurteilungszeitraum endete jeweils am 28. Februar 2021, und die (korrigierte) Auswahlentscheidung erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021. Schließlich befanden sich beide Bewerberinnen auch in demselben Statusamt (A13 gehobener Dienst HBesG), so dass ein Leistungsvergleich auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen erfolgen konnte. Dabei hat sich der Beklagte zutreffend auf einen Vergleich der Gesamtnote bezogen und hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt, Dieser wurde die Gesamtnote „F“ (die Leistungen und Befähigungen übertreffen erheblich die Anforderungen) zuerkannt, der Klägerin jedoch lediglich die Gesamtnote „D“ (entspricht voll den Anforderungen). Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 3 CE 12.2469 -; jeweils zit. nach juris). Bereits eine Stufe Unterschied im Gesamturteil in einer Skala mit mehreren Notenstufen stellt einen klaren Leistungsvorsprung des mit der besseren Stufe beurteilten Beamten dar. Dieser eindeutige Leistungsvorsprung trägt grundsätzlich für sich genommen eine Auswahlentscheidung (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 30. Mai 2022 – 1 L 1768/21.KS -, juris). Umso mehr gilt dies im vorliegenden Fall, wo sogar ein Unterschied von zwei Notenstufen vorliegt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweisen sich auch die der Auswahl zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen als rechtmäßig, so dass diese auch zum Gegenstand einer Auswahlentscheidung gemacht werden durften. Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 29. Mai 2018 - 1 L 55/18.KS -, juris); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 L 2133/15.KS -, juris Rn. 29). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen – in dem sie sich frei bewegen kann – verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764). Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab lassen sich Rechtsfehler bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht feststellen. Der Beurteilung liegt zunächst eine zutreffende und aussagekräftige Auflistung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben zugrunde. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104/11 –, Rn. 7, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 B 1717/18 -; VG Kassel, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 1 K 1399/10 -) muss eine dienstliche Beurteilung die im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben vollständig bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung berücksichtigen. Daher ist eine Aufgabenbeschreibung notwendiger Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung. Was der Dienstherr im Rahmen dieser Aufgabenbeschreibung einzeln aufführt, obliegt seinem Gestaltungsspielraum (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 L 2526/18.KS -, juris). Dabei ist eine vollständige und detaillierte Benennung nicht erforderlich, denn es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig – wöchentlich, monatlich, quartalsweise, halbjährlich – zu erfassen und nachzuzeichnen. Dies folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 12 B 49/21 -, juris). Vielmehr reicht es aus, wenn die den Dienstposten prägenden Tätigkeiten sowie evtl. Sonderaufgaben von besonderem Gewicht benannt werden. In der dienstlichen Beurteilung der Klägerin findet sich in dem Feld „Prägende Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum“ eine ausführliche Beschreibung der Aufgaben, die die Klägerin in der Beratungsstelle übertragen worden waren. Dass die Klägerin in einer Beratungsstelle arbeitet, wurde nicht bestritten, ebenso wenig, dass die Klägerin Eltern, Kinder und Jugendliche berät. Damit wurde der Dienstposten der Klägerin zutreffend beschrieben. Ob die Klägerin ihrer Aufgaben als Diplom-Psychologin oder mit einer anderen Qualifikation wahrnimmt, ist unerheblich, ebenso die Frage, ob dies eine Tätigkeit des höheren Dienstes ist. Entscheidend kommt es bei der Tätigkeitsbeschreibung darauf an, den schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgabenbereich zu benennen und eventuelle zusätzliche Aufgaben aufzuführen. Welche konkreten Tätigkeiten dort ausgeübt werden ist dem Beurteiler ebenso bekannt wie die Qualifikation des Stelleninhabers und die Einstufung des Dienstpostens und muss daher nicht zusätzlich erwähnt werden. Keinen Rechtsfehler stellt es ferner dar, dass die Beförderung der Klägerin zur Oberamtsrätin, die am 1. Juli 2020 und damit während des Beurteilungszeitraums erfolgte, nicht in der dienstlichen Beurteilung erwähnt wird, sondern in dem Feld „Entgelt-/Besoldungsgruppe“ lediglich der Eintrag „A13“ vorgenommen wurde. Nach dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit muss eine dienstliche Beurteilung die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37/91 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2019 – 5 ME 137/19 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG; alle zit. nach juris). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum befördert worden ist. In einem solchen Fall ist zu differenzieren hinsichtlich des Maßstabs, an dem die Leistungen gemessen werden und ggf. für einzelne Zeiträume ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen (sog. „Beurteilungssplitting“, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37/91 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2019 – 5 ME 137/19 –; VG Kassel, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 L 2821/16.KS -, alle zit. nach juris). Es ist aber auch zulässig, in einer Beurteilungsrichtlinie eine abweichende Regelung des Inhalts vorzusehen, dass im Rahmen der Beurteilung sämtliche vom Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -; VG Köln, Urteil vom 16. September 2010 – 15 K 8745/09 –, juris). Findet sich in den Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, so ist ein Beurteilungssplitting vorzunehmen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 L 2821/16.KS -, alle zit. nach juris). Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten enthalten eine solche Regelung. Dort heißt es unter Ziff. 5.4.1.: „Fand im Beurteilungszeitraum einer Beurteilung ein Wechsel der Besoldungs- oder Entgeltgruppe statt, sind für den gesamten Beurteilungszeitraum die Anforderungen des neuen statusrechtlichen Amtes zu Grunde zu legen.“ Damit war ein Beurteilungssplitting nicht vorzunehmen, sondern die Leistungen der Klägerin während des gesamten Beurteilungszeitraums am Maßstab ihres zuletzt innegehabten Statusamtes (A 13 mD) zu würdigen. Dies ist vorliegend geschehen, so dass der Einwand der Klägerin nicht stichhaltig ist. Schließlich genügen beide dienstlichen Beurteilungen auch den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Begründungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris). Danach hat die Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, wobei auch die Gewichtung einer Begründung bedarf. Denn nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 6 B 1101/18 –, juris). Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16 –, n. v.). Anders als die dienstlichen Beurteilungen, die Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens gewesen sind, wurden diese Anforderungen eingehalten. Beide dienstlichen Beurteilungen enthalten ausführliche Begründungen zum Gesamturteil, bei denen auch die Gewichtung der Einzelmerkmale dargestellt wird. Einwände von Seiten der Klägerin wurden insoweit nicht geltend gemacht. Auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen ist rechtmäßig. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt, dass bei der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen die seit der kommissarisch erfolgten Übertragung vorgenommenen Tätigkeiten auf dem streitbefangenen Dienstposten berücksichtigt wurden, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. In einer dienstlichen Beurteilung sind stets die tatsächlich erbrachten Leistungen zu bewerten und zwar auch dann, wenn der übertragene Dienstposten noch Gegenstand eines Klageverfahrens ist. Dies kann zu einem Bewährungsvorsprung führen. Ein unterlegener Bewerber kann dies jedoch verhindern, indem er einen Eilantrag stellt. Dieser Weg hätte der Klägerin nach der erneuten Auswahlentscheidung offen gestanden, wurde aber von ihr nicht beschritten. Anders wäre dies nur dann, wenn der Beklagte der Klägerin zugesichert hätte, dass ein Bewährungsvorsprung der Beigeladenen nicht berücksichtigt werden würde. Eine solche Zusicherung ist – ebenso wie eine diesbezügliche Festlegung in Beurteilungsrichtlinien - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris) zulässig, wurde aber vorliegend nicht gegeben. Zusammenfassend sind damit sowohl die Auswahlentscheidung als auch die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 abzuweisen war. Bezüglich des Klageantrages zu 2) ist eine Entscheidung entbehrlich, da die Klägerin aufgrund des Unterliegens die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 15.524,61 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Der Streitwert des sog. „kleinen“ Gesamtstatus ist auch im Konkurrentenverfahren um Dienstposten anzusetzen, wenn – wie hier – die Dienstpostenübertragung eine vorentscheidende Wirkung für eine nachfolgende Statusentscheidung hat. Insoweit gilt nichts anderes als in dem vorangegangenen Eilverfahren (vgl. VG Kassel, Urteil vom 28. Januar 2021 – 1 L 1742/20.KS –, Rn. 70 - 71, juris). Die Klägerin erwarb am 31. August 1980 die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Seit dem 1. April 2005 ist sie bei dem Beklagten als Beamtin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 2015 wurde sie - zunächst befristet - als Beraterin in der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten eingesetzt. In der Folgezeit wurde ihr diese Stelle auf Dauer übertragen. Grund hierfür war, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Psychologiestudium an der …-Universität … erfolgreich absolviert hatte. Zum 1. April 2017 wurde sie zur Amtsrätin (A12, Laufbahn gehobener Dienst) befördert. Im Jahr 2018 begehrte die Klägerin die Zulassung zum Laufbahnwechsel in die Laufbahn des höheren sozialen Dienstes und erhob, nachdem diesbezüglich Antrag und Widerspruch erfolgslos geblieben waren, unter dem Aktenzeichen 1 K 374/19.KS vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Eine weitere Klage machte sie anhängig mit dem Ziel, ihr Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zu bewilligen (Aktenzeichen 1 K 273/19.KS). Beide Verfahren wurden durch gerichtlichen Vergleich am 25. Mai 2020 beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A12 und A13 zu zahlen. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin zum 1. Juli 2020 zur Oberamtsrätin (A13 gehobener Dienst, Laufbahn allgemeine Verwaltung) zu befördern. Als Gegenleistung nahm die Klägerin ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle im höheren Dienst zurück. In Erfüllung dieses Vergleichs beförderte der Beklagter die Klägerin zum 1. Juli 2020 zur Oberamtsrätin. Im Juli 2020 schrieb der Beklagter die Stelle einer Fachdienstleitung für den Fachdienst 1100 – Personal – im Internet aus. Als zwingende Voraussetzungen wurden genannt entweder (1) ein 2. juristisches Staatsexamen mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung und eine mehrjährige, erfolgreiche Führungserfahrung oder Bereitschaft zur Teilnahme am Führungskräfteentwicklungsprogramm des C. genannt, alternativ (2) die abgeschlossene Laufbahnprüfung für den gehobenen, allgemeinen Verwaltungsdienst sowie mindestens ein Statusamt der Besoldungsgruppe A11 und überdurchschnittliche Leistungen sowie eine mehrjährige, erfolgreiche Führungserfahrung, oder (3) bei Tarifbeschäftigten die Qualifizierung zum Verwaltungsfachwirt, der Entgeltgruppe E11 sowie mindestens mehrjährige erfolgreiche Führungserfahrung. In der Ausschreibung heißt es ferner: „Die Stelle ist bewertet nach A15 HBesG. Die Stellenbesetzung erfolgt je nach Vorliegen der sich aus dem Laufbahn- und Tarifrecht ergebenden persönlichen und sonstigen Voraussetzungen bis zur Besoldungsgruppe A15 HBesG bzw. bis zu EG15 TVöD. Die Stelle bietet für Beamte (m/w/d) mit abgeschlossener Laufbahnprüfung für den gehobenen, allgemeinen Verwaltungsdienst bei entsprechenden Leistungen im Rahmen der laufbahnrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit zum Aufstieg in den höheren Dienst. Für Tarifbeschäftigte mit der Qualifizierung zum Verwaltungsfachwirt (m/w/d) ist im Rahmen der tarifrechtlichen Regelungen eine vergleichbare Möglichkeit zu prüfen.“ Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 bzw. 3. August 2020 bewarben sich die Klägerin, die Beigeladene sowie ein weiterer Bewerber (Statusamt A 10) um den ausgeschriebenen Dienstposten. Im Rahmen des Auswahlverfahrens zog der Beklagte für die beiden Bewerberinnen jeweils dienstliche Beurteilungen heran. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 16. Juli 2019 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) endet mit dem Gesamturteil „D – entspricht voll den Anforderungen“. Beurteilungszeitraum ist der 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018. Ausweislich der Beurteilung handelt es sich um eine „Entwicklungsbeurteilung“. In dem Feld „Entgelt-/Besoldungsgruppe“ ist die A12 angegeben. Die vergebenen Einzelnoten liegen im Bereich zwischen C („Entspricht eingeschränkt den Anforderungen“) und D („Entspricht voll den Anforderungen“). Eine Begründung des Gesamturteils erfolgte nicht. Die Beigeladene befindet sich derzeit in dem Statusamt einer Oberamtsrätin (A13 gehobener Dienst). Sie versah ihren Dienst ab dem 1. Oktober 1998 bei dem E. als Beamtin des Landes Hessen. Vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 war sie zum Beklagten abgeordnet und wurde, nachdem sie zwischenzeitlich wieder zum E. zurückgekehrt war, mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 zum Beklagten versetzt. Für die Beigeladene wurde beim E. eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 erstellt. Diese schloss mit der Gesamtnote „Die Leistungen und Befähigungen liegen im Spitzenbereich“ ab. Der Beklagte fertigte für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 für sie eine „Entwicklungsbeurteilung“, sie datiert auf den 16. Oktober 2019. Die Einzelmerkmale bewegen sich zwischen der Bewertungsstufe E („Übertrifft die Anforderungen“) und G („Liegt im Spitzenbereich“). Das Gesamturteil lautet: „F – Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Eine Begründung des Gesamturteils erfolgte ebenfalls nicht. Mit Datum vom 11. August 2020 erstellte der Beklagte einen Auswahlvermerk (Bl. 21 bis 23 des Auswahlvorgangs). In der Begründung heißt es, das Gesamturteil der Beigeladenen liege eine Bewertungsstufe über dem Gesamturteil der Klägerin. Unter Berücksichtigung des beurteilten Statusamtes ergebe sich ein Unterschied von mehr als einer Bewertungsstufe zwischen den beiden Bewerber/-innen. Auch in den Einzelmerkmalen, die einen Bezug zum Anforderungsprofil der Stellenausschreibung bildeten, unterscheide sich die Beigeladene wesentlich um eine bis teilweise mehr als eine Bewertungsstufe von der Klägerin. Es ergebe sich ein eindeutiges Ergebnis zugunsten der Beigeladenen, sodass Vorstellungsgespräche entbehrlich seien. Berücksichtigt wurde bei dem Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen auf Seiten der Beigeladenen auch deren beim E. erstellte Beurteilung. Zusammenfassend wurde für die Beigeladene festgestellt, dass sie über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Leistungen und Befähigungen gezeigt habe, die die Anforderungen erheblich überträfen bzw. im Spitzenbereich lägen. Die Auswahl erfolgte dann anhand des Gesamturteils, hilfsweise auch anhand der Einzelmerkmale. Mit Beschlussvorlage vom 12. August 2020 (Bl. 26 und 27 des Auswahlvorgangs) wurde die beabsichtigte Stellenbesetzung dem … des Beklagten vorgelegt. In der Begründung der Vorlage wurde auf die dienstlichen Beurteilungen Bezug genommen, zusätzlich heißt es jedoch, eine Bewerberin (Anm.: gemeint ist die Klägerin) könne bereits keine überdurchschnittlichen Leistungen sowie Führungserfahrung vorweisen und erfülle damit nicht die vorausgesetzten Anforderungen. Nach Zustimmung des Personalrates beschloss der … des Beklagten in seiner Sitzung vom 26. August 2020, die Beigeladene zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Fachdienstleiterin des Fachbereichs … – Personal – einzusetzen. Es heißt weiter, es sei beabsichtigt, die Beigeladene zum Aufstieg zuzulassen. Mit Schreiben vom 27. August 2020 (Bl. 10 der Gerichtsakte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne. Mit Schreiben vom 10. September 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Am 18. September 2020 stellte die Klägerin unter dem Az. 1 L 1742/20.KS bei dem Verwaltungsgericht Kassel einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 untersagte das Verwaltungsgericht Kassel dem Beklagten, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung der Klägerin entschieden worden sei. In der Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus (Bl. 53 der Gerichtsakte des Eilverfahrens), der Eilantrag habe Erfolg, weil die Auswahlentscheidung nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum eine mehrjährige erfolgreiche Führungserfahrung bei solchen Bewerbern die über das zweite juristische Staatsexamen verfügten, durch die Bereitschaft zur Teilnahme am Führungskräfteentwicklungsprogramm des … ersetzt werden könne, hingegen dies bei allen anderen Bewerbern nicht möglich sein solle. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, warum Bewerber des höheren Dienstes von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden seien, aber Bewerber mit dem zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen würden. Schließlich sei die Auswahlentscheidung auch fehlerhaft, weil im Falle der Klägerin nach deren Beförderung keine Anlassbeurteilung erstellt wurde. Schließlich seien die Beurteilungen sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen rechtswidrig, weil es an einer Begründung des Gesamturteils fehle. Rechtsmittel wurden gegen den Beschluss nicht eingelegt. In der Folgezeit änderte der Beklagte seine Beurteilungspraxis. Nunmehr existiert eine Regelung, bei der die Einzelmerkmale bei den dienstlichen Beurteilungen gewichtet werden. Diese datiert auf den 25. Februar 2021. Mit Datum vom 25. März 2021 wurde sodann für die Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung erstellt. Es handelt sich hierbei um eine Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2021 umfasst. Die dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 29. März 2021 eröffnet. Sie enthält eine ausführliche Begründung des Gesamturteils. Dieses wurde mit der Gesamtnote „D“ (entspricht voll den Anforderungen) festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung wird auf die Behördenakte verwiesen. Auch für die Beigeladene erstellte der Beklagte eine Anlassbeurteilung, ebenfalls für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2021. Diese endet mit der Gesamtnote „F“ (die Leistungen und Befähigungen übertreffen erheblich die Anforderungen). Auch hier ist eine ausführliche Begründung des Gesamturteils vorgenommen worden. Die dienstliche Beurteilung wurde der Beigeladenen am 30. April 2021 eröffnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 wies der Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin gegen die Auswahlentscheidung vom 27. August 2020 zurück. In der Begründung (Bl. 45 ff. der Behördenakte des Widerspruchsverfahrens) heißt es, die Auswahlentscheidung sei nach den Maßstäben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel wiederholt worden. Auf eine erneute interne Stellenausschreibung sei verzichtet worden. Zwar habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Januar 2021 festgestellt, dass die Ausschreibung ein fehlerhaftes Anforderungsprofil enthalte. Aus diesem Grund seien jedoch alle drei Bewerbungen ohne weitere Prüfung des Anforderungsprofils in die Auswahl einbezogen worden. Damit wirke sich dieser Fehler im Ergebnis für die Klägerin nicht negativ aus. Zur Heilung der von dem Verwaltungsgericht gerügten Mängel der dienstlichen Beurteilungen seien für alle drei Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen eingeholt worden. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Beurteilungslücke für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 1. Oktober 2017 sei damit geschlossen worden. Die Anlassbeurteilungen umfassten nämlich den Zeitraum von drei Jahren vor der aktuellen Beurteilung. Alle Beurteilungen enthielten auch Begründungen des Gesamturteils. Dabei sei auch einheitlich festgelegt worden, welchen Einzelmerkmalen in den einzelnen Besoldungsgruppen besonderes Gewicht zugemessen werden solle. Dies sei durch eine allgemeine Regelung erfolgt. Bei der Klägerin sei das Gesamturteil „D“, bei der Beigeladenen das Gesamturteil „F“ und bei einer weiteren Bewerberin das Gesamturteil „E“ vergeben worden. Die Beigeladene liege daher mit dem Gesamturteil „F“ deutlich vor der Klägerin. Ein Gleichstand sei nicht gegeben. Sowohl Beigeladene als auch Klägerin befänden sich im gleichen Statusamt, so dass auch keine Zu- oder Abschläge hinsichtlich des Gesamturteils vorzunehmen seien. Die Entscheidung sei daher aufgrund der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen ergangen. Der Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Mai 2021 zu. Am 31. Mai 2021 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die Auswahlentscheidung leide an einem erheblichen Mangel, weil der Beklagte auf eine erneute Stellenausschreibung mit einem neu zu formulierenden Anforderungsprofil verzichtet habe. Außerdem sei sie deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2021 Anlassbeurteilungen für die Klägerin und die Beigeladene erstellt habe. Diese Anlassbeurteilungen stellten eine Umgehung des § 39 Abs. 1 S. 1 HLVO dar, die dem hessischen Beurteilungssystem widerspräche. Dieses sei auf Regelbeurteilungen ausgerichtet. Die vom Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 28. Januar 2021 festgestellten Beurteilungsmängel bei der Beigeladenen und der Klägerin könnten nicht durch eine Anlassbeurteilung behoben werden, die sich immerhin über eine Beurteilungszeitraum von 32 Monaten erstrecke. Die Anlassbeurteilung der Klägerin stehe außerdem in keinem Zusammenhang mit der Beförderung der Klägerin zum 1. Juli 2020. Sie nehme hierauf noch nicht einmal Bezug. Stattdessen habe der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2021 anlassbeurteilt, ohne auch nur zu erwähnen, wie sich die Leistungen der Klägerin vor der Beförderung und nach der Beförderung darstellten. Es sei vielmehr eine einheitliche Beurteilung über einen Zeitraum von 32 Monaten erfolgt, ohne auf das jeweilige Statusamt der Klägerin einzugehen und entsprechend zu differenzieren. Damit sei auch die Auswahlentscheidung insgesamt rechtswidrig. Schließlich würden in der Anlassbeurteilung der Klägerin auch die prägenden Tätigkeiten völlig unzureichend wiedergegeben. Die Klägerin arbeite an der Erziehungsberatungsstelle des … als Diplom-Psychologin und nicht als bloße Beraterin von Eltern, Kindern und Jugendlichen. Sie nehme eine Tätigkeit des höheren Dienstes wahr, die auch im Rahmen ihrer Beurteilungen entsprechend zu berücksichtigen sei. Überdies habe die Beigeladene einen Bewährungsvorsprung erhalten, weil ihr die ausgeschriebene Stelle kommissarisch übertragen worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 27. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin für den ausgeschriebenen Dienstposten der Fachdienstleistung für den Fachdienst … – Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die nunmehr vorliegenden Anlassbeurteilungen seien miteinander vergleichbar. Der Beklagte habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anlass genommen, sein Beurteilungssystem zu überarbeiten. Aus diesem Grund hätten auch die eigentlich für Juli 2021 anstehenden Regelbeurteilungen noch nicht durchgeführt werden können. Eine neue Regelbeurteilung werde im Dezember 2021 erfolgen. Mithin sei nur die Möglichkeit geblieben, Anlassbeurteilungen einzuholen. Da eine vorangegangene Regelbeurteilung nicht existiere, sei zur Bestimmung des Beurteilungszeitraums auf den in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren abzustellen. Hier endete der letzte Regelbeurteilungszeitraum im Juli 2018, so dass der Beurteilungszeitraum der vorliegenden Anlassbeurteilung dahingehend zu bestimmen gewesen sei, dass er die Zeit seit dem letzten Regelbeurteilungszeitpunkt umfasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar befördert worden sei. Dies sei gerade aber nicht mit einer Veränderung ihrer Tätigkeiten verbunden, sondern Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem erkennenden Gericht. Die Beförderung sei als Zugeständnis vor dem Hintergrund erfolgt, dass ein doppelter Laufbahnwechsel in den höheren sozialen Dienst ohne Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses nicht möglich gewesen sei. Es bestand somit gerade kein Anlass, den Beurteilungszeitraum aufzuteilen. Die Tätigkeit sei im gleichen Beurteilungszeitraum gleichgeblieben. Dass die prägenden Tätigkeiten der Klägerin nur in kurzen Sätzen in dem Beurteilungsbogen wiedergegeben worden seien, bedeute nicht, dass die Tätigkeit nicht umfassend gewürdigt worden sei. Die Tätigkeiten der Klägerin seien zutreffend erfasst worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 L 1742/20.KS und die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 374/19.KS.