OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 P 147/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1010.1P147.11.0A
3mal zitiert
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Amtspflichten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit ihm stehen.(Rn.2) 2. Zu den Amtspflichten gehören insbesondere die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, zu denen der ehrenamtliche Richter ordnungsgemäß geladen wurde, die Gewährung der postalischen Erreichbarkeit zum Zwecke der Ladung sowie die wahrheitsgemäße wie rechtzeitige Angabe etwaiger Hindernisgründe.(Rn.2) 3. Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität einer Handlung oder nach deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt.(Rn.4) 4. Ein ehrenamtlicher Richter, der die Ausübung des Richteramtes verweigert, kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten entbunden werden, sondern es ist vielmehr zunächst ein Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO gegen ihn festzusetzen.(Rn.6) 5. Von einer gröblichen Amtspflichtverletzung ist aber nicht ausschließlich erst dann auszugehen, wenn den ehrenamtlichen Richter auch tatsächliche festgesetzte Ordnungsgelder nicht dazu bewegt haben, sein Amt pflichtgemäß auszuüben, d. h. der (mehrfach) zu unternehmende Versuch misslingt, ihn durch Ordnungsgelder nachdrücklich an die Pflicht zur Amtsübernahme bzw. -ausübung zu mahnen (entgegen OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978 - IV E 11.78 -). (Rn.7) 6. Eine bereits eingetretene gröbliche Amtspflichtverletzung mit der fortdauernden beharrlichen Weigerung der Amtswahrnehmung kann - ausnahmsweise - auch dann zur zwingenden Entbindung vom Amt führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine positive Beeinflussung des ehrenamtlichen Richters mittels Ordnungsgeldes ernstlich nicht zu erwarten steht und daher im Interesse einer objektiven Rechtspflege von einem "erzwungenen" Richter keine ordnungsgemäße richterliche Tätigkeit erwartet werden kann.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Amtspflichten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit ihm stehen.(Rn.2) 2. Zu den Amtspflichten gehören insbesondere die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, zu denen der ehrenamtliche Richter ordnungsgemäß geladen wurde, die Gewährung der postalischen Erreichbarkeit zum Zwecke der Ladung sowie die wahrheitsgemäße wie rechtzeitige Angabe etwaiger Hindernisgründe.(Rn.2) 3. Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität einer Handlung oder nach deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt.(Rn.4) 4. Ein ehrenamtlicher Richter, der die Ausübung des Richteramtes verweigert, kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten entbunden werden, sondern es ist vielmehr zunächst ein Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO gegen ihn festzusetzen.(Rn.6) 5. Von einer gröblichen Amtspflichtverletzung ist aber nicht ausschließlich erst dann auszugehen, wenn den ehrenamtlichen Richter auch tatsächliche festgesetzte Ordnungsgelder nicht dazu bewegt haben, sein Amt pflichtgemäß auszuüben, d. h. der (mehrfach) zu unternehmende Versuch misslingt, ihn durch Ordnungsgelder nachdrücklich an die Pflicht zur Amtsübernahme bzw. -ausübung zu mahnen (entgegen OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978 - IV E 11.78 -). (Rn.7) 6. Eine bereits eingetretene gröbliche Amtspflichtverletzung mit der fortdauernden beharrlichen Weigerung der Amtswahrnehmung kann - ausnahmsweise - auch dann zur zwingenden Entbindung vom Amt führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine positive Beeinflussung des ehrenamtlichen Richters mittels Ordnungsgeldes ernstlich nicht zu erwarten steht und daher im Interesse einer objektiven Rechtspflege von einem "erzwungenen" Richter keine ordnungsgemäße richterliche Tätigkeit erwartet werden kann.(Rn.8) Dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaften und insoweit nicht in seinem Ermessen stehenden Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin von ihrem Amt war zu entsprechen. Die ehrenamtliche Richterin ist zuvor angehört worden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. Amtspflichten sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit ihm stehen (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 E 22/84 -). Zu den Amtspflichten gehören insbesondere die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, zu denen der ehrenamtliche Richter ordnungsgemäß geladen wurde, die Gewährung der postalischen Erreichbarkeit zum Zwecke der Ladung sowie die wahrheitsgemäße wie rechtzeitige Angabe etwaiger Hindernisgründe. Dies folgt schon aus § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Hier hat die ehrenamtliche Richterin ihre vorbezeichneten Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende - auch nachträgliche (§ 33 Abs. 2 Satz 2 VwGO) - Entschuldigung an dem von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. August 2011 nicht teilgenommen hat. Schon zuvor hatte es die ehrenamtliche Richterin amtspflichtwidrig verabsäumt, rechtzeitig eine Änderung ihrer ladungsfähigen Adresse mitzuteilen. Diese Amtspflichtverletzungen sind nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles insgesamt als gröblich anzusehen. Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität einer Handlung oder nach deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984, a. a. O.). Dies ist hier anzunehmen, denn die ehrenamtliche Richterin ist noch am Sitzungstag durch den Kammervorsitzenden und Präsidenten des Verwaltungsgerichtes auf ihre Teilnahmepflicht hingewiesen worden, ohne dass sie hierauf - amtspflichtgemäß - reagiert hat. Sie hat sich zudem trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung weder zu ihrem zurückliegenden Verhalten geäußert noch erkennen lassen, dass sie zumindest künftig ihren Amtspflichten nachkommen werde. Aufgrund des Inhaltes der an die ehrenamtlichen Richterin gerichteten Schreiben sowie der schon zuvor begangenen Amtspflichtverletzung kann im vorliegenden Fall lediglich davon ausgegangen werden, dass die ehrenamtliche Richterin definitiv nicht willens ist, ihren Amtspflichten zu entsprechen und auch weiterhin versuchen wird, sich diesen pflichtwidrig entziehen. Nach alledem kann hier dahinstehen, ob schon die seinerzeitige Angabe der ehrenamtlichen Richterin, sie sei krankheitsbedingt an der Teilnahme der für den 25. Januar 2011 anberaumten Sitzung gehindert, der Wahrheit entsprochen hat. Von der Entbindung der ehrenamtlichen Richterin von ihrem Amt war im gegebenen Fall auch nicht deshalb abzusehen, weil sie zunächst durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Einhaltung der ihr obliegenden Amtspflichten hätte angehalten werden müssen. Die Übernahme des Amtes des ehrenamtlichen Richters ist eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GG, derer man sich allein aus den vom Gesetz anerkannten - hier nicht einschlägigen - Gründen zu entziehen vermag (siehe eingehend hierzu: OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978 - IV E 11.78 -, juris [m. w. N]). Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darf daher im Ergebnis diesem nicht die Möglichkeit eröffnen, sich schlicht dieses Amtes entledigen zu können. Die vorbezeichnete staatsbürgerliche Pflicht sowie die Funktionalität der Rechtspflege mit ihrer Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Richtern bedingen mithin beide, dass ein amtspflichtvergessener ehrenamtlicher Richter nicht ohne Weiteres von seinem Amt entbunden wird. Ein ehrenamtlicher Richter, der die Ausübung des Richteramtes verweigert, kann daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten entbunden werden, sondern es ist vielmehr zunächst ein Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO gegen ihn festzusetzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1986 - 16 E 14/86 -, NVwZ 1987, 233; OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978, a. a. O.). Von einer gröblichen Amtspflichtverletzung ist aber nicht ausschließlich erst dann auszugehen, wenn den ehrenamtlichen Richter auch tatsächliche festgesetzte Ordnungsgelder nicht dazu bewegt haben, sein Amt pflichtgemäß auszuüben, d. h. der (mehrfach) zu unternehmende Versuch misslingt, ihn durch Ordnungsgelder nachdrücklich an die Pflicht zur Amtsübernahme bzw. -ausübung zu mahnen (so aber: OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978, a. a. O.). Denn es ist schon grundlegend zu beachten, dass nicht der gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO antragsverpflichtete Präsident befugt ist, ein Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 1 VwGO festzusetzen, sondern vielmehr gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers. Die Ordnungsgeldfestsetzung stellt eine richterliche Entscheidung und keine administrative Entscheidung der Gerichtsverwaltung dar. Bei der Ordnungsgeldfestsetzung handelt es sich überdies um eine Entscheidung, die im richterlichen Ermessen steht, wie schon aus dem Wort des § 33 Abs. 1 VwGO („kann“) folgt (ebenso: Bader, VwGO, 5. Auflage, § 33 Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, § 33 Rn. 8; Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage, § 33 Rn. 6; Posser/Wolff, VwGO, § 33 Rn. 6). D. h., der Vorsitzende hat zunächst Art, Schwere und Häufigkeit der Verfehlung(en) festzustellen. Auf dieser Grundlage hat er - und nicht (sukzessive) der Präsident des Gerichtes - eine Prognose dahingehend zu treffen, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Pflichtenermahnung überhaupt geboten oder eine solche vor vornherein als aussichtslos erscheint. Mit dem disziplinarischen Mittel des § 33 Abs. 1 VwGO sollen nämlich nicht Rechtsverletzungen geahndet werden, sondern soll erzieherisch auf den ehrenamtlichen Richter eingewirkt werden, um ihn für die Zukunft zu einer gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten (vgl. etwa: OVG Berlin, Beschluss vom 31. August 1978 - II L 13.78 -, NJW 1979, 1175; Kopp/Schenke, 17. Auflage, § 33 Rn. 1; Eyermann/Fröhler, a. a. O., § 33 Rn. 1). Daher kann - ausnahmsweise - eine bereits eingetretene gröbliche Amtspflichtverletzung mit der fortdauernden beharrlichen Weigerung der Amtswahrnehmung auch dann zur zwingenden Entbindung vom Amt führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine positive Beeinflussung des ehrenamtlichen Richters mittels Ordnungsgeldes ernstlich nicht zu erwarten steht und daher im Interesse einer objektiven Rechtspflege von einem „erzwungenen“ Richter keine ordnungsgemäße richterliche Tätigkeit erwartet werden kann (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1986, a. a. O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, § 24 Rn. 3; Bader, VwGO, a. a. O., § 24 Rn. 4). Der Präsident darf insoweit die richterliche Prognoseentscheidung des zuständigen Vorsitzenden nicht unberücksichtigt lassen, zumal anderenfalls die disziplinarische Entscheidung des Vorsitzenden durch den insofern nicht rechtsmittelbefugten Präsidenten gegebenenfalls ihrer (adäquaten) Wirksamkeit enthoben werden könnte. Hiervon ausgehend ist das Gesamtverhalten der ehrenamtlichen Richterin im gegebenen Fall dahingehend zu bewerten, dass sie aufgrund ihrer verfestigten inneren Einstellung definitiv nicht willens ist, selbst im Fall der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ihren Amtspflichten als ehrenamtliche Richterin künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Sie hat sich nicht nur der Teilnahme an allen Sitzungen entzogen bzw. durch Nichtangabe einer Anschriftenänderung zu entziehen versucht, sondern auch jegliche weitere Kontaktaufnahme verweigert und selbst auf die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die - ebenso vom Kammervorsitzenden letztlich verneinte - positive Beeinflussung der ehrenamtlichen Richterin mittels Ordnungsgeldes nicht ernstlich zu erwarten zu sein und ist dementsprechend im Interesse einer objektiven Rechtspflege von ihr im Falle einer „erzwungenen“ Amtsausübung ebenso wenig eine ordnungsgemäße richterliche Tätigkeit zu erwarten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).