Beschluss
1 L 154/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0221.1L154.11.0A
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Leitsätze
1. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe nicht rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit für Zuwendungsbescheide kann sich aber aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.(Rn.6)
2. Bereits getätigte, zweckentsprechende Aufwendungen, Eigenleistungen bzw. eine teilweise Zweckerreichung sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtfertigen.(Rn.9)
3. Auch bei nur teilweiser zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe nicht rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit für Zuwendungsbescheide kann sich aber aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.(Rn.6) 2. Bereits getätigte, zweckentsprechende Aufwendungen, Eigenleistungen bzw. eine teilweise Zweckerreichung sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtfertigen.(Rn.9) 3. Auch bei nur teilweiser zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.(Rn.10) Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 29. September 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Klägerin geltend macht, der zurückgenommene Zuwendungsbescheid vom 20. März 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 sei nicht rechtswidrig gewesen, tritt sie den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl.: Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, Buchholz 451. 55 Subventionsrecht Nr. 104) ist geklärt, dass derjenige Verwaltungsakt rechtswidrig ist, welcher durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist, und dass Richtlinien keine Rechtsnormen darstellen. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht daher eine Subventionsvergabe nicht rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit für Zuwendungsbescheide kann sich aber aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, weil der Gleichheitssatz eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermag. Das Gleichbehandlungsgebot kann insofern auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen: Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung (rechtswidrig) gewährt. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend aus und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte durch den Erlass des Zuwendungsbescheides gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil er „in allen Fällen, in denen das beantragte Personal nicht in der Fördermaßnahme tätig wird bzw. nicht die notwendigen Qualifikationen aufweist, eine Förderung ablehnt“. Dies wird durch die Klägerin - wie auch schon erstinstanzlich - nicht weiter in Frage gestellt. Da die vorbezeichneten Voraussetzungen nach den - in der Antragsbegründungsschrift nicht (schlüssig) in Frage gestellten bzw. durch diese teilweise letztlich bestätigten - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes jedenfalls partiell gegeben gewesen waren, ist das Verwaltungsgericht damit zu recht nicht nur von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides, sondern auch davon ausgegangen, dass der Beklagte vorliegend einen Zuwendungsbescheid entgegen seiner ansonsten geübten Praxis erlassen hat, obwohl die Zuwendungsvoraussetzungen nach den Förderrichtlinien nicht gegeben waren. Ebenso wenig tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit die Klägerin rügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes habe der Beklagte sein Ermessen nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Aufhebungsgründen im Regelfall zur Rücknahme bzw. zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 293/05 -, juris). Dies hat der Beklagte ausweislich der Begründung seines Rücknahmebescheides - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch erkannt. Umstände, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahe legen könnten, hatte die Klägerin weder vorgetragen, noch werden solche nunmehr dargelegt. Derartige Umstände sind auch nicht in bereits getätigten, zweckentsprechenden Aufwendungen zu sehen, weil solche nach erfolgter Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen üblicherweise anfallen; Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten „Eigenleistungen“. Dass der Zuwendungszweck in Teilen erreicht wurde, stellt ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand, sondern eher den Regelfall dar. Gleiches gilt, soweit die Klägerin berücksichtigt wissen will, dass sie „bereits seit Jahren mit dem Beklagten zusammen gearbeitet hat, mithin seit Jahren eine fruchtbringende Beziehung bestanden hat“. Weshalb eine „fruchtbringende Beziehung“ dem Beklagten hätte Anlass dazu geben sollen, von der Rücknahme des durch falsche Angaben der Klägerin erwirkten Zuwendungsbescheides Abstand zu nehmen, erschließt sich dem Senat in keiner Weise. Neben der Sache liegt schließlich der Einwand der Klägerin, „dass die Festsetzung des zurück zu zahlenden Betrages … nicht mit 208.983,76 € erfolgen hätte können, sondern lediglich in verringertem Umfange“. Vielmehr folgt aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, dass bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen ist. Sollte die Klägerin hingegen auf den Umfang der Rücknahmeentscheidung rekurrieren, legt sie ebenso wenig eine ermessenfehlerhafte Entscheidung des Beklagten schlüssig dar. Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht daraus, dass sich der Beklagte entschieden hat, den Zuwendungsbescheid insgesamt und nicht etwa nur teilweise zurückzunehmen. Es liegt - auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention - grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Der Beklagte hat hier auf Seite 6 seines Rücknahmebescheides im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen er den Zuwendungsbescheid insgesamt und nicht nur teilweise zurückgenommen hat. Diese Erwägungen sind - wie das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu erinnernder Weise weiter ausgeführt hat - auch nicht sachwidrig. Im Übrigen lässt die Antrags(begründungs)schrift unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht einen Fall mangelnden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG angenommen hat. Für diesen Fall ordnet § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG aber an, dass der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen macht schon nicht deutlich bzw. differenziert nicht danach, worin einerseits die besonderen tatsächlichen und andererseits die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache begründet liegen sollen. Ebenso wenig wird eine bestimmte, konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt und deren besonderer Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Dies gilt sowohl für die wiederholt angeführte „zweckentsprechenden Verwendung“ von bestimmten Finanzmitteln als auch die „Ermessensauswahl der Behörde“. Im Übrigen ergibt sich ebenso wenig aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Dies ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates auch nicht anzunehmen; Entsprechendes wird in der Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenfalls nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine - hinreichend - konkrete, ausformulierte Frage auf (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007- 1 L 183/07 - [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Unabhängig davon macht die Antrags(begründungs)schrift aber auch nicht plausibel, weshalb es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Problemkreise der „zweckentsprechenden Verwendung“ von Geldern und der „Ermessensauswahl der Behörde“ vorliegend entscheidungserheblich ankommen soll. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literaturerläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Nach der oben angeführten höchst- wie obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend jedenfalls nicht pauschal die Annahme eines entsprechenden dahingehenden allgemeinen, fallübergreifenden Klärungsbedarfes (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltserforschungspflicht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386). Hiernach ist weder seitens der Klägerin nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 29. September 2011 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin hier ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Rücknahmebescheid auf 316.746,00 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen ebenso wenig an wie auf eine darauf beruhende Zahlung seitens der Klägerin (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).