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Beschluss

1 L 159/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0228.1L159.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden kann.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden kann.(Rn.5) Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. September 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung, soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris [m. w. N.]). Die Beweiswürdigung ist nämlich dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2010 - 8 LA 224/10 -, juris [m. w. N.]). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris [m. w. N.]; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 4 L 2401/00 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 - OVG 12 N 28.10 - und vom 19. Juli 2011 - OVG 2 N 82.09 -, jeweils juris). Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010, a. a. O. [m. w. N.]). Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Zunächst geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin die materielle Beweislast dafür trägt, dass der von der Klägerin zu stellende Schlussauszahlungsantrag beim Beklagten am 28. Februar 2006 oder jedenfalls bis zum 30. April 2006 abgegeben wurde; dem tritt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht weiter entgegen. Weiter geht das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne, dass auch dies seitens der Klägerin angegriffen würde, davon aus, dass weder den Verwaltungsvorgängen der Klägerin noch den Akten des Beklagten zu entnehmen ist, dass der hier maßgebliche Schlussauszahlungsantrag beim Beklagten am 28. Februar 2006 oder jedenfalls bis zum 30. April 2006 abgegeben wurde. Es ist hiernach - entgegen dem Antragsvorbringen - auch rechtlich oder sachgedanklich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht dem Fehlen eines aktenkundig rechtzeitig zugegangenen Schriftstückes in den Verwaltungsvorgängen beider Beteiligter eine Indizwirkung dahingehend beigemessen hat, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der erforderliche Antrag bei dem Beklagten tatsächlich auch nicht - rechtzeitig - eingereicht wurde. Vor diesem - mit dem Antragsvorbringen nicht schlüssig und damit nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten - Hintergrund begegnet letztlich die Würdigung der Aussagen der beiden vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen keinen durchgreifenden Bedenken, d. h. keinen ernstlichen Zweifeln. Die Antrags(begründungs)schrift führt zum Einen selbst aus, dass die Zeugenaussage des Bediensteten des Beklagten letztlich „unergiebig“ sei, weil dieser die Abgabe des Antrages nicht bestätigt hat. Dass dieser Zeuge die Abgabe des Schlussauszahlungsantrages als (plausible) Möglichkeit lediglich nicht ausgeschlossen hat, rechtfertigt im Übrigen schon nicht für sich die Annahme, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund dessen mit voller Überzeugungsgewissheit von der (rechtzeitigen) Abgabe der Unterlagen zwingend ausgehen müssen. Das Antragsvorbringen legt zum Anderen auch nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht die Zeugenaussage des Bediensteten der Klägerin im Ergebnis - augenscheinlich - sachwidrig bzw. fehlerhaft gewürdigt hätte. Zwar hat der Zeuge - wovon das Verwaltungsgericht wie die Klägerin gleichermaßen ausgehen - den Geschehensablauf am 28. Februar 2006 detailliert geschildert. Gleichwohl war nach dem Inhalt der Aussage einerseits sowie nach dem gesamten Geschehensablauf und den weiteren o. g. Umständen andererseits nicht gleichsam zwingend zu schlussfolgern, dass es nur so gewesen sein könne, dass der Bedienstete der Klägerin das ausgefüllte Auszahlungsformular beim Beklagten auch tatsächlich abgegeben hat. Ebenso denkbar und damit nicht sachwidrig oder gar willkürlich sind die vom Verwaltungsgericht letztlich angestellten Überlegungen dahingehend, dass infolge des mehraktigen, zeitlich gedehnten und von bestimmten Unterbrechungen geprägten Geschehensablaufes am 28. Februar 2006 der Bedienstete der Klägerin auch unter Berücksichtigung des von ihm geschilderten des Zeitdruckes und seiner Unerfahrenheit nicht den Umschlag mit den hier relevanten Antragsunterlagen oder diesen nicht mit dem Auszahlungsformular abgegeben hat (vgl. auch Seite 3 [Abs. 1 a. E.] der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2011). Jedenfalls ist der Zeugenaussage nicht zu entnehmen, dass der Bedienstete der Klägerin mit Gewissheit bestätigt hätte, dass er das Auszahlungsantragsformular definitiv am 28. Februar 2006 bei dem Beklagten abgegeben hat. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände, d. h. der objektiven Gegebenheiten sowie des Inhaltes beider Zeugenaussagen, erscheint die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtes auch im Lichte der Zulassungsantragsbegründung nicht als fragwürdig, denn es ist insoweit nicht dargelegt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes augenscheinlich nicht zutreffen oder auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten - insbesondere unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen - und damit auf einer offensichtlich sachwidrigen, willkürlichen Beweiswürdigung beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).