OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 29/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0404.1M29.12.0A
7mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum "Umsatz" als Staffelungskriterium für den Grundbeitrag i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum "Umsatz" als Staffelungskriterium für den Grundbeitrag i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz.(Rn.9) Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 24. Februar 2012 ist nicht begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Unbeschadet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 1. November 2011 zu Recht wegen drohender Vollstreckung gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO für zulässig erachtet hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 5. Dezember 2011 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auf eine unbillige Härte hat sich die Antragstellerin weder ausdrücklich noch sinngemäß berufen. Ihr Beschwerdevorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin für das Beitragsjahr 2009 (endgültig) und für das Beitragsjahr 2010 (vorläufig) festgesetzten Grundbeitrages über insgesamt 4.273,84 Euro (zzgl. mit früheren, weiterhin wirksamen Bescheiden bereits festgesetzter Beiträge von 116,16 Euro und 110,00 Euro). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können. Denn nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid im Regelfall ausgeschlossen. Die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgesehenen Möglichkeiten, die Vollziehung gleichwohl auszusetzen, sind daher als Ausnahme von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung eng auszulegen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009 - 4 M 355/08 -, juris m. w. N.). Hieran gemessen genügt es bereits nicht den Darlegungsanforderungen gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit die Beschwerdeschrift auf die Antragsschrift der Antragstellerin vom 23. Januar 2012 Bezug nimmt und deren Inhalt zum Beschwerdevorbringen macht. Die Beschwerdebegründung muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine schlichte Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist hiernach nicht ausreichend; die Beschwerdebegründung muss vielmehr aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein und mit schlüssigen Argumenten die Fehlerhaftigkeit des Beschlussergebnisses aufzeigen. Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, den erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu überprüfen, ob er tragfähige Argumente enthält, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlussergebnisses sprechen. Weiter rügt die Beschwerdeschrift, dass der gegen die Antragstellerin festgesetzte Grundbeitrag ausschließlich an ihren Umsatz anknüpfe. Dies widerspreche der Regelung in § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz, wonach bei Festlegung des Grundbeitrages insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen seien, sowie den in § 6 der Beitragsordnung vom 24. September 2008 von der (Vollversammlung der) Antragstellerin aufgestellten Staffelungskriterien. Der Umsatz sage nichts über die Leistungsfähigkeit des Betriebes aus und dürfe als Bemessungsmaßstab nicht herangezogen werden. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2011 (- 8 B 38.11 -, juris) ausgeführt: „Der Grundbeitrag findet hierbei seine Rechtfertigung in dem allen Kammernmitgliedern zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht. Die Kammer kann ihn deshalb in der Art einer einheitlichen Grundlast von allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheben. Zwar erlaubt § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz den Kammern, auch den Grundbeitrag unter anderem nach der Leistungskraft des Unternehmens zu staffeln; doch ist sie hierzu nicht verpflichtet. Will die Kammer den Grundbeitrag staffeln, kann sie nach dieser Vorschrift zwar an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer aber auch dann in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen ....“ Die Leistungskraft des Unternehmens ist hiernach lediglich im Falle einer Staffelung des Grundbeitrages - die die maßgebliche Beitragsordnung der Antragstellerin vom 24. September 2008 in § 6 Abs. 1 Satz 1 allerdings ausdrücklich vorsieht - eines von mehreren Kriterien, das zudem eine weitgehende Pauschalierung und Typisierung erlaubt. Der Umsatz eines Unternehmens kann - wenn auch nicht mit einer wie dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn vergleichbaren Genauigkeit - ein Indikator für die Wirtschaftskraft eines Gewerbebetriebes und damit für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht nur im steuerlichen Sinne jedenfalls dann sein, wenn er wie die Wirtschaftssatzungen der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 und 26. November 2009 in Ziff. 2.4. a - c an Umsätze von über 8,2 Mio Euro, 16,4 Mio Euro und 32,8 Mio Euro anknüpft. Bei dieser Größenordnung rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme, dass mit der festgelegten Umsatzhöhe zugleich eine entsprechende Gewinnmarge des Unternehmens einhergeht, die Ausdruck seiner wirtschaftlichen Effizienz ist und sich deutlich von der Leistungskraft der unter Ziff. 2.1 - 2.3 der Wirtschaftssatzungen erfassten Gewerbebetriebe absetzt. Entsprechendes gilt für die unter Ziff. 2.4 b - c der Wirtschaftssatzungen festgelegten, gegenüber Ziff. 2.4 a verdoppelten bzw. vervierfachten Umsatzbeträge. Die jeweilige Umsatzsteigerung bewegt sich prozentual wie absolut in einem Bereich, der bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb für dessen Prosperität und eine entsprechende Steigerung der Umsatzrendite spricht. Die verbleibende Gewinnmarge dürfte hier - unbeschadet unterschiedlich hoher Unternehmenskosten - die festgesetzten Grundbeiträge um ein Vielfaches überschreiten. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Bewertung, weil der Gesetzgeber jedenfalls mit Einführung der Staffelungsmöglichkeit in § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG i. d. F. d. Art. 1 Nr. 3 d. G. v. 23.07.1998 (BGBl. I, S. 1887) auch den Umsatz als mögliches Differenzierungskriterium zulassen wollte. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Regelung. Bereits die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 9. Dezember 1997 (BT-Drs. 13/9378), der in Art. 1 Nr. 2 für § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKÄndG folgende Fassung vorsah: „Der Grundbeitrag kann insbesondere nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden.“, enthält den Hinweis: „Die Möglichkeit für die Industrie- und Handelskammern, den Grundbeitrag zu staffeln, soll nicht mehr allein am Kriterium der Leistungskraft der Kammerzugehörigen ausgerichtet werden. Daneben sollen andere vergleichbare Kriterien ebenfalls herangezogen werden können. Die Industrie- und Handelskammern sollen damit auf unterschiedliche Fallgestaltungen losgelöst vom bloßen Ertrag der Unternehmen reagieren können (Großbetriebe, Betriebe mit Filialen in unterschiedlichen Kammerbezirken usw.).“ (vgl. BT-Drs. 13/9378, S. 4 z. Art. 1 Nr. 2). Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft im Gesetzgebungsverfahren vom 24. Februar 1998 (BT-Drs. 13/9975) erhielt § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG sodann die Gesetz gewordene Fassung: „Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden“ (vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 3). Der zugrunde liegende Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD führt zur Begründung aus: „Bei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung kommt es darauf an, eine sichere Möglichkeit zu schaffen, den Grundbeitrag auch nach anderen Kriterien als der Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der „Leistungskraft“ ist in der Rechtsprechung verschiedentlich allein i. S. d. steuerlichen „Leistungsfähigkeit“ interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.06.1997 - 8 L 310/97). Dadurch wird die Grenze zur Umlage verwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag der Grundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Staffelung des Grundbeitrages soll es vielmehr möglich sein, auch Kriterien wie die Vollkaufmannseigenschaft, den Umsatz und die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf hatte aus diesem Grund das Wort „insbesondere“ eingefügt. Die hier vorgeschlagene Formulierung bringt das angestrebte Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist vorzuziehen“ (BT-Drs. 13/9975, S. 7 zu Pkt. 1). Die jeweiligen Gesetzesbegründungen machen deutlich, dass einer engen Auslegung des seit 1. Januar 1994 eingeführten Staffelungskriteriums der Leistungskraft der Kammerzugehörigen (vgl. Art. 2 Nr. 2, Art. 6 d. Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2133) i. S. einer steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegen gewirkt bzw. eine Loslösung vom bloßen Ertrag eines Unternehmens und die Berücksichtigung weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebes kennzeichnender Kriterien ermöglicht werden sollte. Diese Intention des Gesetzes setzt die Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 24. September 2008 um, indem sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 den „Umsatz“ explizit als mögliches Staffelungskriterium bezeichnet. Soweit die Beschwerdeschrift darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (a. a. O.) davon ausgehe, dass der Grundbeitrag in aller Regel ein geringer Sockelbeitrag sei, der im konkreten Fall 50,00 bis 204,00 Euro jährlich betragen habe und damit deutlich von dem hier streitgegenständlichen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 1.500,00 Euro (bei einem Umsatz von über 8,2 Mio Euro) bzw. 3.000,00 Euro (bei einem Umsatz über 16,4 Mio Euro) abweiche, erweckt allein die Höhe des streitigen Grundbeitrages keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Ein Vergleich mit den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Beiträgen scheidet schon deshalb aus, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, inwiefern die dortige Beklagte in Bezug auf Anzahl und Zusammensetzung ihrer Kammerzugehörigen und die Höhe der durch Kammerbeiträge zu deckenden Kosten mit der Antragsgegnerin und ihren konkreten Verhältnissen im Kammerbezirk vergleichbar ist. Auch macht allein die Höhe des streitigen Grundbeitrages noch nicht plausibel, dass die Vollversammlung der Antragsgegnerin ihr Satzungsermessen im Hinblick auf Zweck und Eigenart des Grundbeitrages unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ermessensfehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick darauf, dass der Grundbeitrag seine Rechtfertigung in dem allen Kammerzugehörigen zukommenden Vorteil findet, der in der Kammervertretung als solcher besteht und als Art einer einheitlichen Grundlast von allen Mitgliedern grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leitungsfähigkeit erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 15.99 -, juris), legt die Antragstellerin nicht schlüssig dar, dass der streitige Grundbeitrag der Höhe nach in einem Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den er abgelten soll. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zu diesem Aspekt des Äquivalenzprinzips als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 -, juris; Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 -, juris) setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheides begründet auch nicht das Vorbringen im Hauptsacheschriftsatz der Antragstellerin vom 6. März 2012, den die Antragstellerin ihrer Beschwerdeschrift als Anlage beigefügt hat und den sie zum Gegenstand ihrer Beschwerdebegründung macht. Hinsichtlich des Vorbringens zur Bemessung des Grundbeitrages nach der Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes und zum Aspekt der mangelnden Eignung des „Umsatzes“ als Staffelungskriterium, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die in § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin geregelte „abweichende Behandlung“ von Kreditinstituten und Versicherungen verweist, normiert die Beitragsordnung an dieser Stelle lediglich eine von den übrigen Gewerbebetrieben abweichende Ermittlung des Umsatzes aufgrund unternehmensspezifischer Besonderheiten bei der Gewinn- und Verlustrechnung. Am Staffelungskriterium des „Umsatzes“ wird auch für diese Unternehmen festgehalten, so dass allein der Verweis auf § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung dessen „Nichteignung“ nicht schlüssig darlegt. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zur kumulativen Berücksichtigung der Staffelungskriterien begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Die Regelung über die Bemessung des Grundbeitrages unter Ziff. 2 der hier maßgeblichen Wirtschaftssatzungen der Antragsgegnerin wendet bei der Staffelung die gesetzlichen und nach der Beitragsordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Staffelungskriterien an; die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG (§ 6 Abs. 1 BeitrO) bezieht sich auf die Staffelung in ihrer Gesamtheit, nicht auf jeden einzelnen Staffelungsbetrag. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragesbescheides genügt es auch nicht, dass die Antragstellerin das rechtmäßige Zustandekommen der Beitragssatzung sowie eine Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes gem. den Grundsätzen des Gesetzes schlicht bestreitet. Soweit sich die Antragstellerin unter Punkt IV des Schriftsatzes vom 6. März 2012 mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2012 und der dortigen Behauptung auseinandersetzt, es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein ertragsunabhängiger Grundbeitrag von 0,14 % des erzielten Umsatzes erhoben werde, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Der genannte Prozentsatz betrifft ersichtlich die an den Gewerbeertrag bzw. -gewinn anknüpfende Umlage (vgl. Ziff. 3 der maßgeblichen Wirtschaftssatzungen der Antragsgegnerin). Der streitige Bescheid vom 1. November 2011 betrifft ausdrücklich die Festsetzung des Grundbeitrages anhand der sich aus den maßgeblichen Wirtschaftssatzungen ergebenden Festbeträge von 1.500,00 Euro bzw. 3.000,00 Euro. Soweit der Bescheid die Begriffe „Bemessungsgrundlage, Gewerbeertrag, Umlage, Hebesatz 0,140 %“ enthält, korrespondiert damit eine Festsetzung von 0,00 Euro. Eine Umlage wurde - das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig - nicht festgesetzt. Soweit die Beschwerdeschrift schließlich geltend macht, dass mangels Ertrages ein Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2009 und 2010 nicht erteilt worden sei und demgemäß bei der Antragstellerin keine Leistungskraft „vorhanden“ gewesen sei, betrifft dies nur die Leistungskraft i. S. d. „steuerlichen Leistungsfähigkeit“, auf die es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Staffelung des Grundbeitrages gerade nicht allein ankommen soll (vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 7 zu Art. 1 Nr. 2). Auch rechtfertigt die Nichtfestsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nicht zwingend den Schluss mangelnder Leistungsfähigkeit des Unternehmens, wie die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG zeigt. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe keinen Ertrag oder Gewinn erwirtschaftet, wird indes nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeschrift insoweit auch nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zur Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Beitragsforderung nach § 18 der Beitragsordnung auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).