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Beschluss

1 L 50/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der Frist des § 124a Abs 4 S 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frist des § 124a Abs 4 S 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist.(Rn.4) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. März 2020 ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen. Gemäß § 124a Abs. 4 VwGO war die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen (Satz 1) und waren innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteiles die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Der Zulassungsantrag war bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2) und die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 5). Darüber wurde der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend belehrt. Die genannten Voraussetzungen für einen Zulassungsantrag sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der - nicht begründete - Antrag auf Zulassung der Berufung am 14. April 2020 und damit rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt worden. Hingegen ist die gesetzliche Frist für die erforderliche Begründung des Zulassungsantrages nicht gewahrt. Ausweislich der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. März 2020 (Bl. 119 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes) und vom 14. April 2020 (Bl. 2 der Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichtes) ist diesen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes am 12. März 2020 zugestellt worden, so dass die Zwei-Monats-Frist mit Ablauf des Dienstags, den 12. Mai 2020 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) endete. Innerhalb der genannten Frist ist indes bei dem Oberverwaltungsgericht keine Rechtsmittelbegründung eingegangen. Der stattdessen kurz vor Ablauf der Antragsbegründungsfrist am 12. Mai 2020 (16.34 Uhr) beim beschließenden Gericht eingegangene Schriftsatz enthält keine Antragsbegründung, sondern ausschließlich ein Fristverlängerungsbegehren. Dieses war von vornherein fruchtlos, da es sich bei der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteiles die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, um eine gesetzliche Frist handelt, die einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist (siehe nur: BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 14 ZB 11.2955 - und vom 30. September 2019 - 9 ZB 19.1515 -, jeweils juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 13 LA 200/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 11 A 1092/17 - und vom 25. Oktober 2010 - 12 A 1960/10 -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 12 N 79.17 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 3 A 544/15 -, juris, Beschluss vom 15. April 2011 - 4 A 34/11 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 LA 64/15 -, juris, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 2014 - 1 L 55/10 -, juris Rn. 21). Der am 13. Mai 2020 (15.34 Uhr) eingegangene Begründungsschriftsatz ist ungeachtet seiner Datierung auf den 12. Mai 2020 verfristet. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 -, juris Rn. 16). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).