Beschluss
12 A 1960/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1025.12A1960.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Auf das dem Kläger am 11. August 2010 zugestellte, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist zwar am 24. August 2010 und insoweit rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt worden, die Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 11. Oktober 2010 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nicht bei Gericht eingegangen. Eine Verlängerung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sieht das Gesetz nicht vor. Bei gesetzlichen Fristen – wie hier – ist eine Verlängerung ohne ausdrückliche Normierung ausgeschlossen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 57 Rn. 12 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Zulassungsbegründungsfrist gewährt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verhalten sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden daran gehindert war, die gesetzliche Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags einzuhalten. Es kann von einem Rechtsanwalt er-wartet werden, dass er die aus dem Gesetz eindeutig hervorgehende Rechtslage, wie sie hier auch in gängigen Kommentaren zur VwGO hätte nachgelesen werden können (vergl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn.134) kennt. Dass Rechtsanwalt L. am Tage des Fristablaufes kurz nach 9.00 Uhr vormittags bei der Geschäftsstelle des Senates angerufen hat und von der dort tätigen Angestellten auf deren Nachfrage beim Senatsvorsitzenden die Mitteilung erhalten haben will, eine persönliche Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden sei nicht erforderlich und bei einem entsprechenden schriftlichen Antrag dürfe mit der üblichen Fristverlängerung um einen Monat gerechnet werden, vermag den Prozess-bevollmächtigten nicht zu entlasten. Vielmehr entsprach es der Unverbindlichkeit ihrer Auskunft, wenn die Servicekraft in einer für den Erfolg eines Rechtbehelfes ausschlaggebenden Fristenfrage auf die Bescheidung eines schriftlichen Antrags auf Fristverlängerung durch den üblicherweise für Fristverlängerungen zuständigen Vorsitzenden verwiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).