Beschluss
1 L 138/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung erforderlich.
• Dienstliche Beurteilungen sind keine Verwaltungsakte; ihre Überprüfung kann verwirken, wenn ein Beamter längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung zu unternehmen ist.
• Laufbahnrechtliche Anforderungen sind vor einer Auswahlentscheidung zu prüfen; erfüllen Bewerber diese Voraussetzungen nicht, dürfen sie an der Auswahl nicht teilnehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Einwendungen gegen dienstliche Beurteilung verwirkt und Anspruch auf Zulassung nicht begründet • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung erforderlich. • Dienstliche Beurteilungen sind keine Verwaltungsakte; ihre Überprüfung kann verwirken, wenn ein Beamter längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung zu unternehmen ist. • Laufbahnrechtliche Anforderungen sind vor einer Auswahlentscheidung zu prüfen; erfüllen Bewerber diese Voraussetzungen nicht, dürfen sie an der Auswahl nicht teilnehmen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht Magdeburg. Streitgegenstand ist die Zulassung des Klägers zu einem Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei und die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.6.2006 bis 31.8.2007. Der Kläger rügt unter anderem, die Beurteilungsrichtlinien seien ungleich angewendet bzw. voreilig ein Stichtag vorgezogen worden, und behauptet, dadurch sei seine Zulassung zu einem Auswahlverfahren zu Unrecht versagt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe bzw. seine Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben habe. Das OVG prüft, ob ernstliche Zweifel an dieser Entscheidung bestehen und ob die Einwendungen des Klägers verwirkt sind. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erfordern substantiiert vorgetragene, entscheidungserhebliche Gegenargumente; bloße Zweifel an einzelnen Rechtssätzen genügen nicht (§124a Abs.4 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass selbst bei Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht automatisch ein Zulassungsanspruch zur Folge wäre; vielmehr wäre ggf. eine neue rechtmäßige Beurteilung herbeizuführen. Der Beurteilungsspielraum der zuständigen Vorgesetzten lässt ein verbindliches Ergebnis derzeit nicht zu. • Die Einwendung, zugelassene Bewerber seien "zu gut" beurteilt worden, ändert nichts an der Zulassungsfrage; sie könnte allenfalls die Beurteilung der anderen Bewerber betreffen und zu deren Nachprüfung führen. • Beurteilungsstichtag/Beurteilungszeitraum dienen der Vergleichbarkeit; maßgeblich ist die gleichmäßige Handhabung der Verwaltungsvorschriften, nicht deren Wortlaut allein. • Verwirkung: Der Grundsatz von Treu und Glauben führt zur Verwirkung von Überprüfungsrechten, wenn der Beamte über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, die beim Dienstherrn den Anschein erwecken, der Beamte werde keine Einwendungen erheben. Das Zeitintervall für regelmäßige Regelbeurteilungen ist hierfür maßgeblich. • Angewandte Normen und Grundsätze: §124 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen), §124a VwGO (Form der Begründung), §22 PolLVO LSA (laufbahnrechtliche Anforderungen), Art.33 GG (Leistungsprinzip bei Auswahlentscheidungen), Grundsatz von Treu und Glauben/Verwirkung. • Folge der Verwirkung: Der Kläger hat sein Recht, gegen die Regelbeurteilung vom 12./17.9.2007 erstmals im Auswahlverfahren vorzugehen, verwirkt; er hat zuvor keine Einwendungen erhoben und zwischenzeitlich weitere Beurteilungen erhalten sowie Beförderungen erfahren. • Die Angriffe des Klägers gegen die Gleichsetzung von Bewertungen in §22 PolLVO LSA sind nicht substantiiert dargelegt und begründen keinen Anspruch auf Zulassung; die Behörde darf laufbahnrechtliche Anforderungen setzen, solange sie verfassungsgemäß sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat seine Einwendungen gegen die dienstliche Regelbeurteilung verwirken lassen, weil er über einen längeren Zeitraum untätig blieb und damit beim Dienstherrn den Eindruck erweckte, er werde keine Rechtsbehelfe mehr verfolgen. Selbst bei möglicher Rechtswidrigkeit der Beurteilung würde dies nicht unmittelbar zu einem Zulassungsanspruch führen; allenfalls wäre eine neue rechtmäßige Beurteilung oder die Nachprüfung der Zulassung anderer Bewerber erforderlich. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind vor einer Auswahlentscheidung zu prüfen; Bewerber, die diese nicht erfüllen, dürfen nicht in die Auswahl einbezogen werden.