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Beschluss

1 L 23/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Rückforderung von Dienstbezügen; Entreicherungseinwand; Billigkeitsentscheidung(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückforderung von Dienstbezügen; Entreicherungseinwand; Billigkeitsentscheidung(Rn.27) I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Dienstbezügen. Der 1990 geborene Kläger stand vom 1. April bis zum 30. September 2010 als Soldat auf Zeit und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 als Grundwehrdienstleistender im Dienst der Bundeswehr. Vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 leistete er freiwillig Wehrdienst und seit dem 1. Juni 2013 abermals Dienst als Soldat auf Zeit. Als Grund- und freiwillig Wehrdienstleistender erhielt er Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 WSG), als Soldat auf Zeit Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG). In der Bezügeabrechnung für den Kläger vom 21. Juni 2013 war neben der Besoldung für den Monat Juli 2013 ein Ausgleich für Vormonate („Z552 Nachberechnung aus Vormonaten“) in Höhe von 20.909,27 € mit einer monatlichen Aufschlüsselung für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2010 sowie Oktober 2012 bis Juni 2013 ausgewiesen. Die Bezügeabrechnung vom 16. November 2013 für den Monat Dezember 2013 enthielt eine ebenfalls als Ausgleich für Vormonate („Z552 Nachberechnung aus Vormonaten“) bezeichnete und monatlich aufgeschlüsselte Nachzahlung von Familienzuschlägen an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 in Höhe von 2.401,65 €. Die genannten Beträge wurden dem Kläger Ende Juni bzw. November 2013 überwiesen. Nachdem der Kläger im Juni 2014 geheiratet hatte, kam es zu einer Überprüfung seiner Familienzuschlagsberechtigung. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 wurde er aufgefordert, neue Nachweise hierfür vorzulegen. Nach Anhörung vom 18. November 2016 forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. März 2017 zur Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge auf. Aufgrund eines Eingabefehlers des Personalamts der Bundeswehr seien dem Kläger für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2010 und Oktober 2012 bis Mai 2013 irrtümlich Dienstbezüge in Höhe von 22.585,56 € nachgezahlt worden, auf die er keinen Anspruch habe. Durch eine bereits erfolgte Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs des Klägers in Höhe von 115,92 € reduziere sich der Erstattungsbetrag auf 22.469,64 €. Da die Überzahlung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit habe erkennen müssen, scheide ein Rückforderungsverzicht aus Billigkeitsgründen aus. Wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse, die einer Rückforderung entgegenstünden, habe der Kläger nicht mitgeteilt. Solche Umstände seien auch aus der Besoldungsakte nicht ersichtlich. Mit weiterem Schreiben gleichen Datums erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den Besoldungsanspruch des Klägers in Monatsraten von jeweils 190 € nebst einer Restrate. Mit seinem gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch vom 7. April 2017 machte der Kläger geltend, ihm habe die Überzahlung nicht auffallen können oder müssen, da er nicht über besoldungsrechtliches Spezialwissen verfüge. Die Rückforderung sei wegen vollständigen Verbrauchs der Leistungen ausgeschlossen und jedenfalls wegen behördlichen Verschuldens zu halbieren. Überdies erhebe er die Einrede der Verjährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, der Kläger sei zur Rückzahlung verpflichtet, da ihm die fraglichen Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen; er habe die Überzahlung ohne Weiteres bemerken müssen, ohne dass es insoweit besoldungsrechtlicher Spezialkenntnisse bedurft habe. So habe er im Juli 2013 lediglich mit einer Nachzahlung für den Vormonat (Juni 2013) in Höhe von rund 950 €, keinesfalls jedoch mit einer Nachzahlung von mehr als 20.000 € für weiter zurückliegende Dienstzeiten rechnen können, für die er bereits Wehrsold erhalten habe. Der beamtenrechtlichen Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung von Bezügemitteilungen sei der Kläger nicht nachgekommen. Da die Überzahlung erst im November 2016 aufgedeckt worden sei und die dreijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen laufe, sei auch keine Verjährung eingetreten. Die zuvor bestehende Unkenntnis der Beklagten sei nicht grob fahrlässig, denn die Falscheingabe sei zunächst nicht erkennbar und eine anlasslose Überprüfung nicht geboten gewesen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei allenfalls von einem ganz geringfügigen Mitverschulden der Beklagten auszugehen. Dieser Verschuldensanteil rechtfertige es für sich genommen nicht, die Rückforderung zu ermäßigen. Das Verschulden des Klägers sei demgegenüber als schwerwiegend einzustufen, da es sich um zwei besonders hohe Einzelsummen gehandelt habe und die Überzahlung für ihn auch wegen der zeitlichen Zuordnung der zugrunde liegenden monatlichen Beträge augenfällig gewesen sei. Der Billigkeit sei daher durch die eingeräumte Ratenzahlung Genüge getan. Der Kläger hat am 27. Oktober 2017 unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er im Hinblick darauf, dass die Dienstzeiten vor seinem zweiten Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Festsetzung seiner Verpflichtungszeit berücksichtigt worden seien, mit einer Nachzahlung für diese Vordienstzeiten habe rechnen dürfen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar in der von der Beklagten festgestellten Höhe überzahlt worden und könne sich gegenüber der daraus folgenden Herausgabeverpflichtung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zum einen sei schon dem Grunde nach für eine Entreicherung des Klägers nichts erkennbar. Da er die zweimaligen Nachzahlungen nach eigenen Angaben für die Finanzierung und Renovierung seines zuvor erworbenen Hauses verwendet habe, sei die Bereicherung nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden, denn er habe hierdurch, etwa im Wege der Schuldentilgung, Aufwendungen erspart. Von einem Verbrauch im Rahmen der alltäglichen Lebensführung könne anders als im Fall relativ geringer Beträge an monatlich zu viel gezahlten Bezügen nicht ausgegangen werden. Zum anderen unterliege der Kläger wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der verschärften Haftung. Ihm habe sich auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse angesichts der Höhe der Überzahlungen deren mangelnde Berechtigung aufdrängen müssen. Zumindest habe er bei der Bezügestelle diesbezüglich nachfragen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt. Vor dem Jahr 2016 habe die Beklagte keine Kenntnis von der Überzahlung gehabt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis komme allenfalls ab dem Zeitpunkt der Überprüfung des Familienzuschlags im Juli 2014 in Betracht. Auch in diesem Fall wäre die dreijährige Verjährungsfrist indes gewahrt. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtswidrig, weil die Beklagte die ihr obliegende Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht ermessensfehlerfrei getroffen habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Überzahlungen jedenfalls weit überwiegend auf ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnenden Eingabefehlern beruhten, während der Kläger sie voraussichtlich selbst bei pflichtgemäßem Verhalten nicht habe verhindern können. Unter Berücksichtigung der üblichen Post- und Banklaufzeiten von mehreren Werktagen könne nicht angenommen werden, dass der Kläger bei Erhalt der Bezügemitteilungen vom 21. Juni und 16. November 2013 die Überweisungen für die jeweiligen Folgemonate habe unterbinden können. Dem Kläger sei zwar grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden früheren Kenntnis der Beklagten von den Überzahlungen, nicht aber ein erhebliches Verschulden an deren Eintritt selbst vorzuwerfen. Letzterem Gesichtspunkt komme bei der Billigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings besondere Bedeutung zu. Danach entspreche es, wenn die Überzahlungsursache wie hier in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege (Eingabefehler), der Billigkeit, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrags abzusehen. Dies sei auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, weil der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, besser stehen müsse als jener, der für die Überzahlung allein verantwortlich sei. Weitere relevante Umstände, etwa besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, seien vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung führe zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids insgesamt. Zur Begründung ihrer mit - der Beklagten am 12. Mai 2020 zugestelltem - Beschluss des Senats vom 5. Mai 2020 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung macht die Beklagte mit am 8. Juni 2020 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums unter anderem geltend: Die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Von der Rückforderung habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilweise abgesehen werden müssen. Der Grund für die Überzahlungen an den Kläger liege nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, da diese Zahlungen auf einen bloßen Eingabefehler - d. h. einer (einmaligen) versehentlichen Fehleingabe in das Datenerfassungssystem - zurückzuführen seien, wie er auch bei Anwendung größter Sorgfalt im Rahmen der Massenverwaltung nicht gänzlich zu vermeiden sei. Auf der anderen Seite sei für den Kläger bei den hier in Rede stehenden Gutschriften zweier hoher Einzelbeträge deren Rechtsgrundlosigkeit auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Daneben müsse auch deshalb von der Rückforderung nicht teilweise abgesehen werden, weil der Kläger nicht entreichert sei. Er habe die zu viel gezahlten Bezüge nicht im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht, sondern sie für die Finanzierung und Renovierung seines Hauses eingesetzt und dadurch Aufwendungen erspart. Sei der unberechtigte Vermögenszuwachs damit noch beim Kläger vorhanden, sei es aber nicht unbillig, sondern stelle vielmehr ein tragbares Ergebnis dar, dass er den vollen Betrag zurückzahlen müsse. Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Grundsatz, wonach bei einem überwiegenden behördlichen Mitverschulden im Regelfall 30 v. H. des Überzahlungsbetrags zu erlassen seien, finde in Konstellationen fehlender Entreicherung des Empfängers keine Anwendung. In diesen Fällen wirke sich die vollständige Durchsetzung der Rückforderung grundsätzlich nicht negativ auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten aus, weil die Mittel, mit denen die Rückzahlung geleistet werden könne, (noch) vorhanden seien. Weiter sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Kläger durchaus in der Lage gewesen sei, den Eintritt der ihm sich als solche aufdrängenden Überzahlungen - nach kurzer Bedenkzeit „über Nacht“ - mittels telefonischer oder elektronischer Kontaktaufnahme mit der Besoldungsstelle zu verhindern. Die Bezügeabrechnung vom 21. Juni 2013 habe ihn bei einer normalen Postlaufzeit von drei Tagen spätestens am Dienstag, den 25. Juni 2013, erreicht, die Bezügeabrechnung vom 16. November 2013 spätestens am Mittwoch, den 20. November 2013. Eine Sperrung der Auszahlung für den Monat Juli 2013 mit zeitgerechter Anweisung eines Abschlags habe noch bis zum 27. Juni 2013 erfolgen können; im November 2013 sei die Sperrung noch bis zum 28. November 2013 möglich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 20. Januar 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Rückforderung sei rechtswidrig, weil die Überzahlung von der Beklagten zu verantworten sei, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Entreicherung eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Anfechtungsklage des Klägers ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 5.16 -, juris Rn. 27; OVG Bln- Bbg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 4 B 14.17 -, juris Rn. 17) - hier des Widerspruchsbescheids - geltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, d. h. nach den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. a) Dem Kläger sind Bezüge in Höhe von insgesamt 22.585,56 € - Ende Juni 2013 in Höhe von 20.741,71 € und Ende November 2013 in Höhe von 1.843,85 € - ohne Rechtsgrund und damit zuviel gezahlt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil der Sache nach zutreffend festgestellt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger ist der Beklagten deshalb dem Grunde nach zur Rückzahlung der rechtsgrundlos erlangten Beträge verpflichtet (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Diese Verpflichtung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB im Hinblick auf den Vortrag des Klägers ausgeschlossen, er habe die zuviel gezahlten Bezüge vollständig verbraucht. aa) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrunds verbraucht hat und nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 -, juris Rn. 9, und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 -, juris Rn. 70; BAG, Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 -, juris Rn. 19). Der Empfänger ist nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre (vgl. BAG, Urteile vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 -, juris Rn. 15, und vom 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 -, juris Rn. 29). Der Wegfall der Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. So kann sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Auch bei einer Überzahlung von Bezügen kommt es entscheidend darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat oder sich in seinem Vermögen noch vorhandene Werte oder Vorteile - auch in Form anderweitiger Ersparnisse oder Tilgung eigener Schulden - befinden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008, a. a. O. Rn. 70; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001, a. a. O. Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O. Rn. 22). Eine Entreicherung kann insbesondere bei Aufwendungen, die außerhalb der sonstigen Lebensgewohnheiten des Empfängers liegen (sog. Luxusausgaben), sowie dann eingetreten sein, wenn die zuviel gezahlten Bezüge für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung ausgegeben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993, a. a. O. Rn. 12; BGH, Urteile vom 30. Juli 2008, a. a. O., und vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O. Rn. 23). Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung liegt bei dem Empfänger der Überzahlung, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008, a. a. O.; BAG, Urteile vom 23. Mai 2001, a. a. O. Rn. 17, und vom 26. Mai 2009, a. a. O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O. Rn. 22). Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Bezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat (vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2001, a. a. O.). Der Bereicherte hat dabei zunächst substantiiert vorzutragen, dass vermögenswerte Vorteile zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind; die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt insoweit nicht (vgl. OVG Bln-Bbg Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O. m. w. N.). Bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings ohne Weiteres angenommen werden, dass die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 und 2 C 4.11 -, juris Rn. 14 bzw. 8; s. auch BAG, Urteil vom 26. Mai 2009, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 -, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, weil dem Kläger - lediglich zweimal - weder für sich besehen geringfügige noch im Verhältnis zur Höhe der ihm zustehenden monatlichen Dienstbezüge als geringfügig zu erachtende Beträge von mehr als 20.000 € und mehr als 1.800 € überzahlt wurden. Der Kläger, dem Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast damit nicht zugutekommen, hat eine Entreicherung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht substantiiert dargetan. Sowohl im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 18. November 2016 als auch im Rückforderungsbescheid vom 16. März 2017 ist er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB einzuwenden. Er hat sich in seinem Schreiben an die Beklagte vom 20. Februar 2017, in seiner Widerspruchsbegründung vom 4. Mai 2017 und in seiner Klageschrift vom 27. Oktober 2017 indes jeweils mit dem pauschalen Hinweis begnügt, die überzahlten Dienstbezüge im Vertrauen auf deren korrekte Berechnung vollständig verbraucht zu haben. Weder hat er hierzu nachprüfbare Angaben gemacht noch Belege vorgelegt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Januar 2020 hat er sein Vorbringen ausweislich der Sitzungsniederschrift dahingehend - annäherungsweise - konkretisiert, dass er die Beträge im Zusammenhang mit dem Kauf und der Renovierung seines Familienhauses - „beispielsweise für die Kinderzimmer u. Ä.“ - ausgegeben habe (GA Bl. 69). Diese Verwendung (Tilgung von Verbindlichkeiten, Renovierungsaufwendungen) spricht aber nicht dagegen, sondern dafür, dass sich die Überzahlungen im Zeitpunkt ihrer Rückforderung noch vorteilhaft auf den Stand seines Vermögens ausgewirkt haben. Weitergehende Darlegungen zur Entreicherung sind im Berufungsverfahren nicht erfolgt. bb) Unabhängig davon kann sich der Kläger nicht durchgreifend auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Denn der Mangel des Rechtsgrunds der Zahlungen war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrunds für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012, a. a. O. Rn. 16 bzw. 10, jeweils m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze war die Rechtsgrundlosigkeit der beiden im Juni und November 2013 bewirkten Bezügeüberzahlungen für den Kläger ohne Weiteres erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 6 f.): „Auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers sind die erfolgten Überzahlungen derart hoch, dass sich dem Kläger deren mangelnde Berechtigung aufdrängen musste. Zumindest wäre eine Nachfrage bei der Bezügestelle geboten gewesen, welche der Kläger nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung indes unterlassen hat. Der Kläger verfügt mit erworbenem Realschulabschluss und einer Berufsausbildung als Koch zwar nicht über juristische Kenntnisse. Gleichwohl ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der erfolgten Überzahlungen im Juni und November 2013 bereits seit längerem bei der Bundeswehr tätig war und infolgedessen davon auszugehen ist, dass er mit den Grundzügen der Besoldung - auch eines Soldaten auf Zeit - vertraut ist. Denn er war bereits im Zeitraum April 2010 bis September 2010 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr tätig und erhielt in diesem Zeitraum Besoldung nach dem BBesG, ebenso wie im Zeitraum der erfolgten Überzahlung. Hiernach war er zudem in der Zeit von November 2010 bis Dezember 2010 als Grundwehrdienstleistender und von Oktober 2012 bis Mai 2013 als Freiwillig Wehrdienstleistender bei der Bundeswehr tätig und hat in dieser Zeit gerade keine Besoldung nach dem BBesG, sondern Wehrsold erhalten. Dem Kläger mussten hiernach die grundlegenden Besoldungsarten und insbesondere die ungefähre Höhe der Besoldung eines Soldaten auf Zeit als Gefreiter beziehungsweise Obergefreiter bekannt sein. Auch der Hinweis des Klägers auf die Verpflichtungserklärung vom 17. April 2013, wo er sich zu einer weiteren Dienstzeit von vier Jahren verpflichtet hat, oder die Mitteilung über die Dauer seines Dienstverhältnisses vom 24. Mai 2013 führen zu nichts Anderem. In der letztgenannten Erklärung hat die Beklagte lediglich die Dienstzeit festgesetzt und die Anrechnung der Zeiten des Klägers als Freiwillig Wehrdienstleistender angerechnet und ist hiernach zu einem Ende der vierjährigen Dienstzeit des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2015 gekommen. Weder aus dieser noch aus einer anderen Erklärung der Beklagten ist jedoch ein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach der Kläger eine Nachzahlung oder Prämie für seine weitere Verpflichtung hätte erwarten können, erst recht nicht in der ihm nachgezahlten Höhe. Die Fehlerhaftigkeit der Nachzahlungen hat sich ihm somit aufdrängen müssen. Zwar war in der Bezügemitteilung für Juli 2013 die Nachzahlung nur als „Ausgleich für Vormonate: Z 552 Nachberechnung aus Vormonaten“ betitelt. In den umfangreichen Anlagen wurde die Berechnung dieser Nachzahlung indes für sämtliche betroffene Monate im Einzelnen dargestellt. Hieraus war ersichtlich, dass dem Kläger für die Monate Oktober 2010 bis Dezember 2010 und Oktober 2012 bis Mai 2013 nochmals jeweils das volle Grundgehalt und die volle Amtszulage nachgezahlt worden ist, obwohl der Kläger für diese Monate bereits Wehrsold erhalten hatte. Auch die unberechtigte Nachzahlung des Familienzuschlages für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2013 laut der Bezügemitteilung für Dezember 2013 musste dem Kläger auffallen, da er in diesem Zeitraum Freiwillig Wehrdienstleistender war und damit keinen Familienzuschlag beanspruchen konnte. Auch diese Nachzahlung war in den beigefügten Anlagen monatlich im Einzelnen von der Beklagten dargestellt worden. Mangels Änderung seiner Familienverhältnisse konnte die Aufnahme einer derartigen Zahlung nur auf der erneuten Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit beruhen, welche jedoch erst mit Wirkung ab Juni 2013 erfolgte. Dies musste dem Kläger jeweils auffallen und jedenfalls zu starken Zweifeln an der Berechtigung dieser Zahlungen führen. Trotz dessen blieb der Kläger gegenüber seinen Vorgesetzten und der Bezügestelle untätig und hat damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen. Das mangelnde Lesen der Bezügemitteilung entlastet den Kläger gerade nicht, da es ihm nach der […] Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzumuten ist, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Zusätzlich wird der Befund der Offensichtlichkeit noch dadurch unterstützt, dass sich der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht immerhin an Arbeitskollegen - nicht aber an die Besoldungsstelle - gewandt hat, um die Ordnungsgemäßheit der Bezügeabrechnung für den Monat Juli 2013 anhand der zeitlichen Aufschlüsselung der Nachzahlungen zu erörtern. Dass die Beträge der Nachzahlungen nicht stimmen konnten, musste ihm auch ohne vertiefte Kenntnisse des Besoldungsrechts klar sein. c) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, unter Einbeziehung der in der Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 23. März 2020 und in der Berufungsbegründung vom 8. Juni 2020 zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Satz 1 und 2 VwGO; vgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen im Berufungszulassungsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 - 18 A 1491/10 -, juris Rn. 3 ff.; s. ferner OVG SH, Urteil vom 12. September 2014 - 2 LB 11/14 -, juris Rn. 38). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten oder Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten oder Soldaten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn, 32, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 18). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016, a. a. O. Rn, 33, und vom 21. Februar 2019, a. a. O. Rn. 19). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte oder Soldat zwar entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter oder Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter oder Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten oder Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016, a. a. O. Rn, 34, und vom 21. Februar 2019, a. a. O. Rn. 20). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Bezügeüberzahlung vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). bb) Nach diesen Maßstäben dürfte zwar bezogen auf die dem Kläger im Juni 2013 überwiesene erste Zuvielzahlung in Höhe von 20.741,71 € von einem überwiegenden behördlichen Verschulden auszugehen sein. Dieser Zahlung liegt im Ausgangspunkt ein ausschließlich der Beklagten zuzurechnendes, in keiner Weise durch einen Verschuldensbeitrag des Klägers (etwa in Gestalt unrichtiger, unvollständiger oder missverständlicher Angaben) veranlasstes fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Feststellung der seinerzeit nachzuzahlenden Dienstbezüge zugrunde. Dass der Kläger - wie die Beklagte behauptet - in der Lage gewesen wäre, die aus der Bezügeabrechnung vom 21. Juni 2013 (einem Freitag) ersichtliche Überzahlung bis zum 27. Juni 2013 (einem Donnerstag) als letztmöglichem Termin für eine „Sperrung“ zu verhindern, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil ungewiss ist, wann die Abrechnung dem Kläger tatsächlich zugegangen ist; in den Akten ist bereits nicht vermerkt, an welchem Tag sie zur Post gegeben wurde. Davon abgesehen gehört es zwar zu den Sorgfaltspflichten des Beamten und Soldaten aufgrund seiner beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Beamte oder Soldat darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012, a. a. O. Rn. 17 bzw. 11). Was die Vermeidung der entstandenen Überzahlung betrifft, könnte dem Kläger insoweit aber jedenfalls nur angelastet werden, die Abrechnung vom 21. Juni 2013 nicht innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Tagen (weniger als einer Woche) auf ihre Richtigkeit überprüft und bei der zuständigen Stelle nicht umgehend nachgefragt bzw. die Fehlerhaftigkeit der ausgewiesenen Beträge angezeigt zu haben. Dieses Verschulden würde unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger eine gewisse Sichtungs- und Überprüfungszeit zuzubilligen ist, ungeachtet der außerordentlichen Überzahlungshöhe (wohl) hinter das primär ursächliche Verschulden der Beklagten zurücktreten. Gleichwohl musste die Beklagte - unter der Prämisse ihres überwiegenden Verschuldens - in der Betätigung ihres Ermessens nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nicht teilweise von der Rückforderung absehen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem überwiegenden behördlichen Verschulden von der Rückforderung regelmäßig in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags abzusehen ist, bezieht sich ausdrücklich auf Fälle der eingetretenen Entreicherung, in denen der Betroffene sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Ist nach der behördlichen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aufgrund des Vorbringens des Schuldners und nach Lage der Akten (vgl. zum zeitlichen und gegenständlichen Bezugspunkt der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeitsentscheidung BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, a. a. O. m. w. N.) jedoch eine Entreicherung nicht festzustellen, erscheint es wegen (und im Umfang) des dann als noch vorhanden anzunehmenden Vermögensüberschusses nach Treu und Glauben weder geboten noch gerechtfertigt, die Rückforderung allein deshalb zu ermäßigen, weil sie (vorrangig) von der Behörde zu verantworten ist. Hält es die Behörde unter diesen Umständen dem Bezügeempfänger vielmehr grundsätzlich für zumutbar, den überzahlten Betrag in angemessenen Raten ungekürzt zurückzuzahlen, liegt darin keine fehlerhafte Ausübung des Billigkeitsermessens (vgl. HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2014 - 26 K 9255/12 -, juris Rn. 37). Da die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 angesichts der - wie ausgeführt - nur pauschalen Berufung des Klägers auf einen Wegfall der Bereicherung ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen konnte, dass der Kläger durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sei, hatte sie keine Veranlassung, den Rückforderungsbetrag aus diesem Grund zu mindern. Sie hatte nicht einmal eine belastbare Kenntnis davon, ob und inwieweit der Kläger überhaupt über das Geld verfügt hatte. Zu einer Reduzierung der Rückforderung war die Beklagte auch nicht aus anderen, ihr bekannten Umständen (Alter, Leistungsfähigkeit, sonstige Lebensverhältnisse des Klägers) verpflichtet. In der Gesamtwürdigung reichte es aus, dass sie dem Kläger in Anbetracht der Höhe der Überzahlungssumme einerseits und seiner monatlichen Bezüge andererseits eine ratenweise Tilgung gewährte. Bedenken gegen die Angemessenheit der festgesetzten Ratenhöhe (190 €) sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht erhoben worden. Bezogen auf die zweite Bezügeüberzahlung im November 2013 in Höhe von 1.843,85 €, zu der es nicht gekommen wäre, wenn der Kläger die Beklagte auf die erste Fehlzahlung hingewiesen hätte, erweist sich die Billigkeitsentscheidung des angefochtenen Bescheids nach diesen Maßgaben gleichfalls - und erst recht - nicht als ermessensfehlerhaft. d) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nicht entsprechend § 195 BGB verjährt, weil die hiernach dreijährige Verjährungsfrist durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 16. März 2017 gehemmt worden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zum Nichteintritt der Verjährung, die vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.