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Beschluss

1 M 81/19

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann verletzt, wenn die Auswahlentscheidung den Leistungsgrundsatz nicht beachtet oder durch ermessens- oder beurteilungsfehlerhaftes Vorgehen zustande kam. • Bei einer Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, muss der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache nachweisen. • Dienstliche Beurteilungen sind in Auswahlverfahren grundsätzlich verwertbar, solange sie nicht wirksam aufgehoben sind; ihre bloße Anfechtung begründet keine Unbrauchbarkeit. • Anlassbeurteilungen sind als konstanter Faktor in nachfolgende Regelbeurteilungen einzubeziehen; Abweichungen sind bei wesentlichem zeitlichen Gewicht zu begründen. • Verwaltungsgerichte überprüfen die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums; sie dürfen die tragenden Gründe nicht vollständig nachholen oder ersetzen.
Entscheidungsgründe
Bewerbungsverfahrensanspruch und Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen • Ein Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann verletzt, wenn die Auswahlentscheidung den Leistungsgrundsatz nicht beachtet oder durch ermessens- oder beurteilungsfehlerhaftes Vorgehen zustande kam. • Bei einer Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, muss der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache nachweisen. • Dienstliche Beurteilungen sind in Auswahlverfahren grundsätzlich verwertbar, solange sie nicht wirksam aufgehoben sind; ihre bloße Anfechtung begründet keine Unbrauchbarkeit. • Anlassbeurteilungen sind als konstanter Faktor in nachfolgende Regelbeurteilungen einzubeziehen; Abweichungen sind bei wesentlichem zeitlichen Gewicht zu begründen. • Verwaltungsgerichte überprüfen die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums; sie dürfen die tragenden Gründe nicht vollständig nachholen oder ersetzen. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin in einem Beförderungsverfahren. Streitgegenstand war, ob die Auswahl unter Verletzung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG getroffen wurde; insoweit wurden auch dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen 2017, Anlassbeurteilung 2016) der Beigeladenen und des Antragstellers geprüft. Der Antragsteller rügte u. a. unzureichende Berücksichtigung der Anlassbeurteilung, Fehler in den Regelbeurteilungen 2017 sowie Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. Relevant waren die Gewichtung von zeitlichen Anteilen zwischen Anlass- und Regelbeurteilung, die Anforderungen an Begründungen bei Abweichungen und die Frage, ob die Beurteilungen dadurch unbrauchbar geworden seien. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; daraus folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch und die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung wesentlicher Auswahlerwägungen (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG). • Einstweilige Regelungsanordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, setzen überwiegende Erfolgsaussichten des Antragstellers voraus; hierfür ist glaubhaft darzulegen, dass der Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist (§ 123 VwGO in Verbindung mit ZPO-Regeln). • Überprüfungsspielraum der Gerichte: Verwaltungsgerichte prüfen, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; sie dürfen die Begründung nicht vollständig nachholen oder ersetzen. • Verwertbarkeit dienstlicher Beurteilungen: Eine eröffnete Regelbeurteilung bleibt grundsätzlich wirksam und verwertbar, bis sie nach den einschlägigen Regeln aufgehoben ist; die bloße Anfechtung macht sie nicht unbrauchbar für die Auswahlentscheidung. • Anlass- und Regelbeurteilung: Anlassbeurteilungen sind als konstanter Faktor in nachfolgende Regelbeurteilungen aufzunehmen; bei Abweichungen ist die Abwägung und das Ausmaß von Leistungsänderungen nachvollziehbar darzulegen. Quantitatives Gewicht (Verhältnis der Zeiträume) erhöht die Begründungsanforderungen, wenn größere zeitliche Anteile betroffen sind. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beschwerde stellte die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht schlüssig in Frage. Die Regelbeurteilung 2017 der Beigeladenen erfüllte die Begründungsanforderungen; die Anlassbeurteilung 2016 machte etwa 68 % des Regelzeitraums aus, doch erläuterten die Beurteiler die Leistungssteigerung plausibel. Auch die Rügen gegen die Regelbeurteilung des Antragstellers greifen nicht durch; die bestehende Beurteilung blieb wirksam und verwertbar. • Verfahrensrügen: Ein angeblicher Eingriff des Zweitbeurteilers in den Erstbeurteilerspielraum und unterlassene Erörterungen im Widerspruchsverfahren begründen keine Rechtswidrigkeit; das Beurteilungsverfahren war mit Eröffnung abgeschlossen. • Kosten und Streitwert wurden verfahrensgerecht festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.05.2019 hatte keinen Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Auswahlentscheidung und die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht rechtswidrig waren und die erforderlichen Begründungen, insbesondere zur Berücksichtigung der Anlassbeurteilung, vorlagen. Der Antragsteller kann daher keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt ist und er keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes wurden gerichtsseitig getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.