Beschluss
1 L 38/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0223.1L38.22.Z.00
24Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Selbständige Fischereirechte i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FischG bestehen als das Gewässergrundstück belastende Rechte fort.(Rn.7)
2. Unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 FischG in der bis zum 30. April 2002 gültigen Fassung haben ehemalige selbständige Fischereirechte, die in der Zeit der DDR ihre Wirkung verloren haben, eine gesetzliche (Wieder-)Anerkennung erfahren.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. September 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbständige Fischereirechte i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FischG bestehen als das Gewässergrundstück belastende Rechte fort.(Rn.7) 2. Unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 FischG in der bis zum 30. April 2002 gültigen Fassung haben ehemalige selbständige Fischereirechte, die in der Zeit der DDR ihre Wirkung verloren haben, eine gesetzliche (Wieder-)Anerkennung erfahren.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. September 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. September 2020 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger mit dem Hauptantrag seiner Klage begehrte Feststellung, er sei Mitglied der Beklagten, mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe kein Eigentumsfischereirecht an dem - im gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Beklagten gelegenen - Gewässergrundstück mit der Flurstücksnummer …, Flur … der Gemarkung …, zu. Der Kläger sei zwar Eigentümer dieses Grundstücks. Das nach § 5 Abs. 1 des (Landes-)Fischereigesetzes (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) grundsätzlich mit dem Eigentum an einem Gewässergrundstück verbundene Eigentumsfischereirecht werde aber durch selbständige Fischereirechte, die gemäß § 6 Abs. 1 FischG als das Gewässergrundstück belastende Rechte fortbestünden, verdrängt. Im vorliegenden Fall sei die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts zu Lasten des Gewässergrundstücks des Klägers durch die Eintragungen im Wasserbuch für den betreffenden Bereich der Havel belegt. Es handele sich um ein tradiertes Recht, das durch den Landesgesetzgeber als dingliches Recht anerkannt sei und selbst unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) stehe. Diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage. Er bestreitet zunächst die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Eintragung selbständiger Fischereirechte in das Wasserbuch und meint, „das Wasserbuch für den betreffenden Bereich der Havel“ regele das „Recht zur Ausübung der Fischerei mit Flock und Treibnetz“, welches im vorliegenden Fall irrelevant sei. Mit diesem Vorbringen nimmt der Kläger schon nicht in den Blick, dass sich sein Vortrag auf das Verzeichnis selbständiger Fischereirechte bezieht, welches nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG) vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8) bei der oberen Fischereibehörde geführt wird und in das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FischG auf Antrag nachgewiesene selbständige Fischereirechte einzutragen sind. Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnten Eintragungen unter Nr. … im Band VIII (vom Verwaltungsgericht fälschlich als Band „VII“ bezeichnet) des Wasserbuchs für die Havel bezogen, welches der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgelegt hat. Dort ist für namentlich genannte Eigentümer von 20 Hofstellen in J-Stadt das „unbeschränkte (mit allen gesetzlich erlaubten Fanggeräten auszuübende) Fischereirecht […] in der Havel und den überschwemmten Wiesen nach Maßgabe der beigebrachten Karte und der Erläuterung vom 20. Juli 1927“ eingetragen worden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass und weshalb diese eingetragenen Fischereirechte sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auch auf sein von ihm im Jahr 2006 erworbenes Gewässergrundstück beziehen sollen. Unabhängig davon wird vom Kläger nicht weiter begründet, weshalb die in dem von ihm in Bezug genommenen Verzeichnis selbständiger Fischereirechte am 30. Oktober 1997 „aufgrund der beigebrachten Grund- und Wasserbuchauszüge, Eintragung ins Wasserbuch der Havel Band VIII, und des Antrags vom 16.10.1991“ (vgl. Spalte „Bemerkungen“) eingetragenen (Mit-)Rechte eines namentlich genannten Berechtigten und der 19 Eigentümer „von Hofstellen der Gemeinde J-Stadt“ zur Ausübung der Fischerei mit Flock und Treibnetz im vorliegenden Fall unerheblich sein sollen. Die vom Kläger angesprochene Einschränkung bezieht sich lediglich auf die bei der Ausübung der Fischerei - in Wahrnehmung des Fischereirechts - zu verwendenden Fangmittel. Mit der vorgenannten Eintragung wird also ein beschränktes Fischereirecht angesprochen (vgl. § 4 Abs. 3 FischG). Auch hierbei handelt es sich um ein selbständiges Fischereirecht i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FischG, welches als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fortbesteht. Gegenteiliges zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Als widersprüchlich erweist sich die Zulassungsbegründung, soweit der Kläger einerseits sein Grundstück belastende Eintragungen selbständiger Fischereirechte bestreitet, andererseits aber geltend macht, „die Regelungen im Wasserbuch“ gewährten ihm „und seinem Hof“ ausdrücklich ein Mitrecht. Der Kläger bezieht sich hierbei offenbar auf die vorstehend genannte Eintragung in dem Verzeichnis selbständiger Fischereirechte vom 30. Oktober 1997 und behauptet, „sein“ Hof trage in der Liste der „20 Hofstellen aus dem Jahr 1928“ die Nummer …. Sollte der Kläger die 20 Hofstellen in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Band VIII des Wasserbuchs meinen, ist festzustellen, dass dort unter der Lfd. Nr. … als Eigentümer der Hofstelle Nummer … der Landwirt M. und Ehefrau M., geb. Sch., genannt werden. Es ist schon nicht ansatzweise vorgetragen, dass und auf welche Weise der Kläger das dortige selbständige Fischereirecht erworben haben bzw. diesbezüglich Rechtsnachfolger geworden sein soll, mit der Folge, dass er nach den §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 FischG Mitglied der Beklagten wäre. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger das in Rede stehende Gewässergrundstück im Jahr 2006 erworben. Wäre ihm ein selbständiges Fischereirecht zu einem späteren Zeitpunkt übertragen worden, hätte dies gleichermaßen zu dessen Erlöschen geführt wie eine frühere Übertragung dieses Rechts und ein späterer Eigentumserwerb an dem belasteten Grundstück (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 FischG). In diesen Fällen würden allerdings die weiteren eingetragenen selbständigen Fischerei(mit)rechte gemäß § 6 Abs. 1 FischG als das vom Kläger erworbene Gewässergrundstück belastende Rechte fortbestehen. Auch der Einwand des Klägers, etwaige selbständige Fischereirechte „auf dem Grundstück“ seien jedenfalls nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei (Fischereigesetz) vom 2. Dezember 1959 (Gesetzblatt der DDR Teil I S. 864) erloschen, da sie nicht bis zum 31. Dezember 1960 zur Eintragung in das Register des damaligen Rats des Bezirks angemeldet worden seien, gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln. Auch insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen des Klägers im Aufstellen einer bloßen Rechtsbehauptung. Nähere - und belegte - Angaben zum Inhalt des Registers des damaligen Rats des Bezirks, anhand welcher der Senat beurteilen könnte, ob die vom Kläger aufgestellte Behauptung zutreffend ist, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen selbständigen Fischereirechte seien dort nicht eingetragen worden, fehlen. Dessen ungeachtet erweist sich dieser Einwand auch aus einem anderem Grund als nicht durchgreifend. Nach § 55 Abs. 1 FischG in der bis zum 30. April 2002 gültigen Fassung vom 31. August 1993 (a. a. O.) waren (bisher) nicht registrierte selbständige Fischereirechte bis zum 31. Dezember 1995 bei der oberen Fischereibehörde anzumelden (Satz 1). Der Rechtsanspruch war durch Grund- und Wasserbuchauszüge, im Erbfall darüber hinaus durch einen Erbschein nachzuweisen (Satz 2). Mit dieser Regelung wollte der Landesgesetzgeber den binnen der vorgenannten Ausschlussfrist angemeldeten ehemaligen selbständigen Fischereirechten, die in der Zeit der DDR ihre Wirkung verloren haben und bis zum 1. Dezember 1959 - dem Tag vor der Beschlussfassung des Fischereigesetzes der DDR - genutzt worden sind oder ohne eigenes Verschulden nicht genutzt werden konnten (vgl. § 55 Abs. 2 FischG a. F.), die gesetzliche Anerkennung verleihen (vgl. LT-Drs. 1/2246, S. 48). Selbst wenn die selbständigen Fischereirechte, die nach der nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts das in Rede stehende Gewässergrundstück des Klägers belasten, ausgehend von der nicht näher begründeten Ansicht des Klägers auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes der DDR erloschen wären, hätten sie auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 FischG wieder ihre (gesetzliche) Anerkennung finden können. Auch hierauf geht die Zulassungsschrift nicht ein. Sie belässt es vielmehr bei der nicht weiter begründeten Behauptung, ein während der DDR-Zeit untergangenes Recht habe nicht neu entstehen können. Soweit sie im Übrigen - wiederum ohne nähere Erläuterungen - auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2012 (- 5 U 18/10 -, juris) verweist, ergibt sich daraus nichts für den vorliegenden Fall. Das vorzitierte Gericht gibt lediglich den Regelungsinhalt des § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes der DDR wieder und führt überdies aus, der dortige Grundsatz sei in § 41 Abs. 4 des BbgFischG vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) ausdrücklich bestätigt worden (a. a. O. Rn. 19). Danach gelten die selbständigen Fischereirechte, die gemäß der §§ 10 und 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen bzw. erloschen waren, zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen. Der dortige Landesgesetzgeber wollte damit ausdrücklich keine (Wieder-)Anerkennung von aufgrund des Fischereigesetzes der DDR erloschenen selbständigen Fischereirechten. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt demgegenüber eine andere Rechtslage etabliert. Ebenfalls keinen Anlass zur Annahme einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils gibt das Vorbringen des Klägers, da das Gewässer auf seinem Grundstück erst seit ca. 20 Jahren bestehe, fänden etwaige ältere Einträge in dem Wasserbuch diesbezüglich „ohnehin“ keine Anwendung. Für die Behauptung eines erst seit ca. 20 Jahren bestehenden Gewässers fehlt es bereits an jeglichen Belegen und näherer Konkretisierung. Sowohl die im Wasserbuch für die Havel eingetragenen Fischereirechte, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, als auch die in das vom Kläger angeführte Verzeichnis selbständiger Fischereirechte am 30. Oktober 1997 eingetragenen Fischereirechte beziehen sich ausdrücklich auf die Fischerei in der Havel einschließlich der überschwemmten Wiesen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die im Wasserbuch eingetragenen Fischereirechte ausgegangen, ebenso von dem Umstand, dass es sich bei der Fläche des in Rede stehenden Gewässergrundstücks um Havelwiesen handele (vgl. Tatbestand, S. 2 der Urteilsabschrift). Auch der Kläger geht davon aus, dass es sich um Havelwiesen handele (vgl. das im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt enthaltene Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 20. März 2016). Bereits vor diesem Hintergrund erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, weshalb sich bestehende selbständige Fischereirechte nicht auch auf sein Gewässergrundstück beziehen sollen. Es ist vom Kläger auch nicht dargetan, weshalb es für die Frage der (räumlichen) Erstreckung der selbständigen Fischereirechte auf sein Grundstück als Teil der Havelwiesen darauf ankommen soll, aus welchem Grund sich dort (erst) seit ca. 20 Jahren ein Gewässer befindet. Der Kläger behauptet lediglich, ohne dies näher zu erläutern, die Wasserfläche sei nicht durch eine „Veränderung eines fließenden Gewässers“ entstanden, habe „mit der Havel nichts zu tun“, sei „völlig unabhängig vom Verlauf der Havel entstanden“ und es habe auch „zu keiner Zeit“ eine „Überflutung“ gegeben. Auch auf den im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnten Umstand, dass die Wasserfläche auf dem Grundstück des Klägers über einen Graben mit der Havel verbunden ist, geht der Kläger nicht ein. Auf sein weiteres Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Anwendbarkeit des § 7 FischG auf das auf seinem Grundstück bestehende Gewässer ausgegangen, kommt es daher schon nicht maßgeblich an. Auch die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht ziehen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel. Der Kläger ist der Auffassung, eine Nichtanerkennung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten stellte einen vollständigen und entschädigungslosen Entzug „seines“ Eigentümerfischereirechts dar, für den es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe und der im Übrigen unverhältnismäßig wäre, da er sämtliche Grundstückslasten zu tragen habe, aber dauerhaft von der Nutzung seines Gewässergrundstücks ausgeschlossen wäre. Dabei lässt er indes außer Acht und setzt sich dementsprechend auch nicht inhaltlich damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht selbständige Fischereirechte anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, juris Rn. 22) als ebenfalls dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterstehend angesehen und im Übrigen ausgeführt hat, die gesetzliche Anerkennung eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FischG schon bestehenden und ein Gewässergrundstück belastenden Rechts stelle sich nicht als Entziehung einer konkreten subjektiven Eigentumsposition dar. Der Hinweis des Klägers, ein Eintrag in einem Wasserbuch stelle kein Gesetz dar, mit dem eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtspositionen entzogen werden könnten, geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf eine - aus § 6 Abs. 1 FischG hergeleitete - gesetzliche Anerkennung eines Vorrangs bestehender (tradierter) selbständiger Fischereirechte vor einem Eigentumsfischereirecht abgestellt hat. Mit der Eintragung im Wasserbuch hat das Verwaltungsgericht lediglich begründet, dass selbständige Fischereirechte im Hinblick auf das später vom Kläger erworbene Gewässergrundstück bestehen. Unklar bleibt zudem die Zielrichtung der Ausführungen des Klägers zu § 9 FischG LSA. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dieser Regelung nicht verhalten. Sollte der Kläger die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 9 WG LSA meinen, handelt es sich hierbei lediglich um hypothetische, das angefochtene Urteil jedenfalls nicht tragende Erwägungen zu den Auswirkungen einer nachträglichen Veränderung des Verlaufs der Havel auf die Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Gewässerfläche. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht Platz, „eine Wegnahme des Eigentumsfischereirechts“ stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Flächen dar. Der Kläger beruft sich auf eine Wasserfläche auf dem früher in seinem Eigentum stehenden Flurstück … der Flur … der Gemarkung … mit „vergleichbarer Historie und Lage“, mit der er zunächst Mitglied der Beklagten gewesen sei. Nunmehr sei der NABU Mitglied der Beklagten, wobei die Beklagte zu keiner Zeit gegenüber dem NABU argumentiert habe, auf dieser Wasserfläche bestehe ein selbständiges Fischereirecht. Der vom Kläger gezogene Vergleich überzeugt bereits deshalb nicht, weil sich das vorgenannte Gewässergrundstück ausweislich des vom Kläger der Zulassungsbegründung beigefügten Arrondierungsbescheids der oberen Fischereibehörde vom 20. Februar 2009 im rechtsseitigen Überschwemmungsgebiet der Havel befindet. Die selbständigen Fischereirechte, die nach den nicht zulassungsbegründend in Zweifel gezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts das hier streitbefangene Grundstück betreffen, beziehen sich aber jedenfalls nach dem vom Kläger in Bezug genommenen Verzeichnis selbständiger Fischereirechte auf die linke Seite der Havel (vgl. die beschreibenden Verzeichnisangaben). Abgesehen davon führt der Kläger nicht näher zu der von ihm behaupteten „vergleichbaren Historie und Lage“ aus. Der Arrondierungsbescheid vom 20. Februar 2009 betrifft die vom Kläger beantragte Zuordnung der zum Flurstück … der Flur … der Gemarkung … gehörenden Gewässerfläche zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Beklagten. Er gibt keinen Aufschluss dahingehend, ob in Bezug auf diese Gewässerfläche selbständige Fischereirechte bestanden bzw. bestehen. Dass der Kläger mit der Aufnahme der Gewässerfläche in den gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Beklagten zugleich Mitglied der Beklagten geworden sein soll, könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass zugunsten des Klägers mangels bestehender selbständiger Fischereirechte ein Eigentumsfischereirecht nach § 5 Abs. 1 FischG bestanden hat. Der Kläger trägt hierzu nichts weiter vor, ebenso wenig dazu, wie der NABU Mitglied der Beklagten geworden ist. Auch deshalb lassen sich der Zulassungsbegründung keine plausiblen Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung, unabhängig von der fehlenden Darlegung einer mangelnden Rechtfertigung derselben, entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, mit der Begründung abgewiesen hat, ein solcher Entschädigungsanspruch müsse bei der oberen Fischereibehörde geltend gemacht werden und es fehle darüber hinaus an einem (gesetzlich vorgesehenen) Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die gesetzliche Anerkennung eines selbständigen Fischereirechts, erhebt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung diesbezüglich keine selbständig zu betrachtenden Einwände. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O. Rn. 17). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O. Rn. 17; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 55). Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dargelegt. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung erschöpfen sich darin, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache mit einer aus der Sicht des Klägers unzureichenden inhaltlichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den streitentscheidenden Fragen und damit mit Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Wie bereits zum ebenfalls vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt, fehlen der Zulassungsbegründung nachvollziehbare Ausführungen zu den vom Verwaltungsgericht vermeintlich nicht oder unzutreffend behandelten Gesichtspunkten. Ebenso wenig zeigt der Kläger diesbezüglich einen besonderen Schwierigkeitsgrad auf. Es ergibt sich auch nicht schon ohne Weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteils, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch den Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger die Frage, „ob und wenn ja welche selbständigen Fischereirechte während der DDR-Zeit untergegangen sind und ob diese nach 1989 neu begründet bzw. als fortlebend vorausgesetzt werden konnten“, für grundsätzlich bedeutsam hält, wird unabhängig davon, dass es der Zulassungsbegründung bereits an der diesbezüglich gebotenen rechtlichen Aufbereitung des Streitstoffs fehlt, keine Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt. Denn diese Frage lässt sich - wie bereits erläutert - ohne Weiteres mittels Auslegung der Regelungen des Fischereigesetzes der DDR und des § 55 FischG a. F. beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. Bezüglich der weiteren vom Kläger als rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, „ob und unter welchen Umständen ein neu entstandenes stehendes Gewässer als Teil eines - entfernten - fließenden Gewässers angesehen werden kann und dadurch der Regelung des § 7 FischG LSA unterworfen werden kann“, ist schon nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Wie bereits ausgeführt, zeigt die Zulassungsbegründung nicht schlüssig auf, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gewässer auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück um ein Gewässer im Sinne der aufgeworfenen Frage handelt. Überdies ist auch insoweit kein fallübergreifender Klärungsbedarf dargelegt. An der Darlegung eines fallübergreifenden Klärungsbedarfs fehlt es schließlich in Bezug auf die in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen, „ob es gem. Art. 14 GG grundrechtskonform sein kann, dass einem Eigentümer einer Wasserfläche die gesamte finanzielle Last (u. a. Grundsteuer und Versicherungen) für diese auferlegt wird, wohingegen die Vorteile (das Fischereirecht) ohne jede Entschädigungspflicht bei einem Dritten liegen“, und „wenn man dieses unter gewissen Umständen bejahen sollte […], ob eine vermeintliche Regelung aus dem Jahr 1928 - wohl auf der Basis des Preußischen Fischereigesetzes - eine dahingehende und bis in die Gegenwart fortwirkende Regelung darstellen kann“. Auch insoweit mangelt es außerdem an der erforderlichen Aufbereitung des für die Beantwortung dieser Fragen in rechtlicher Hinsicht maßgebenden Streitstoffs. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbemessung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).