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Beschluss

1 L 65/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0509.1L65.22.Z.00
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Leitsätze
1. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014))vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Auszahlung einer bewilligten landwirtschaftlichen Zuwendung entfaltet gegenüber dem Begünstigten und der für die Auszahlung zuständigen Behörde eine unmittelbare Geltungswirkung.(Rn.8) 2. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 27. April 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 79.756,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014))vorgesehene Frist für die Einreichung eines Antrags auf Auszahlung einer bewilligten landwirtschaftlichen Zuwendung entfaltet gegenüber dem Begünstigten und der für die Auszahlung zuständigen Behörde eine unmittelbare Geltungswirkung.(Rn.8) 2. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 27. April 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 79.756,74 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 27. April 2022 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ihr mit Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2020 u. a. für das hier allein streitgegenständliche Verpflichtungsjahr 2019 in Höhe von 79.756,74 € bewilligten nicht rückzahlbaren Zuwendung zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung mit der Begründung verneint, die Klägerin habe für das Verpflichtungsjahr 2019 nicht fristgerecht bis zum 15. Mai 2019 einen Auszahlungsantrag gestellt. Nach Abschnitt 1 Nr. 15.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie), RdErl. des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2014 - 55.60120/2 (MBl. LSA S. 443), i. V. m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 werde die hier in Rede stehende Zuwendung jährlich im auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahr ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung sei der jährlich bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellende vollständige Auszahlungsantrag. Zwar sei die noch von der Antragsvorgängerin der Klägerin - der (...) mbH S., deren Verpflichtungen zur Durchführung der von der Zuwendung erfassten Agrarumweltmaßnahmen der Klägerin später mit Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2020 übertragen worden sind - am 15. Mai 2018 beantragte Förderung erst mit Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2019 und damit abweichend von Abschnitt 1 Nr. 14.2 der MSL-Richtlinie im laufenden Bewilligungszeitraum bewilligt worden, was nach den unwiderlegten Angaben des Beklagten auf eine verzögerte Fördermittelbereitstellung zurückzuführen sei. Allerdings habe der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 der Antragsvorgängerin der Klägerin antragsgemäß noch vor Beginn des Verpflichtungszeitraums eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bezogen auf die vom Zuwendungsantrag erfasste Maßnahme für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 erteilt und hierbei insbesondere auch die Regelung in Abschnitt 1 Nr. 15.1 der MSL-Richtlinie über die Frist zur Einreichung des Auszahlungsantrags zur Grundlage der Förderung gemacht. Insoweit komme es nicht darauf an, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 entgegen der Behauptung der Klägerin auch für den Zuwendungsempfänger unmittelbare Wirkung entfalte. Die Klägerin müsse die wirksam gegenüber ihrer Antragsvorgängerin gesetzte Frist gegen sich gelten lassen. Dem hält die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen, eine Frist zur Einreichung des Auszahlungsantrags bis zum 15. Mai 2019 sei ihr gegenüber nicht wirksam gesetzt worden. Der Hinweis im Bescheid über die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns auf die MSL-Richtlinie beziehe sich allein auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2019. Hierzu zähle die Frist zur Einreichung des Auszahlungsantrags nicht. Andernfalls hätte der Beklagte die Zuwendung im Dezember 2019 nicht mehr bewilligen dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalte Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Zuwendungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Frist zur Einreichung des Auszahlungsantrags sei vielmehr eine Regelung durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV haben unionsrechtliche Verordnungen allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. „Unmittelbare“ Geltung bedeutet, dass eine Verordnung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer in sämtlichen Mitgliedstaaten volle Wirkung entfaltet, ohne dass es mitgliedstaatlicher Umsetzungsrechtsakte bedarf (vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2023, AEUV, Art. 288 Rn. 101 m. w. N.). Es kann aber auch vorkommen, dass Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-316/10 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Ob dies der Fall ist und für welche Rechtssubjekte sie unmittelbar Rechte und/oder Pflichten begründen, bestimmt sich nach ihrem jeweiligen Regelungsinhalt (vgl. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV, Art. 288 Rn. 45 m. w. N.). Neben den Unionsorganen selbst können sowohl die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden als auch juristische und natürliche Personen in den Mitgliedstaaten Adressaten einer Verordnungsregelung sein (vgl. Nettesheim, a. a. O. Rn. 98 m. w. N.). Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der für das streitgegenständliche Jahr 2019 gültigen Fassung vom 17. Juli 2014 (ABl. EU Nr. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69), wonach der Termin für die Einreichung u. a. der Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen darf, entfaltet für denjenigen, der die Auszahlung einer ihm gewährten Zuwendung begehrt, und dementsprechend auch für die insoweit zuständige Behörde eine unmittelbare Geltungswirkung, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat zulässig eine hiervon abweichende Fristenbestimmung erlassen. Zwar bestimmt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, dass die Mitgliedstaaten die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge festlegen. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht, dass Zuwendungsempfänger bei ihren Auszahlungsanträgen nur dann eine Einreichungsfrist zu beachten haben, wenn eine solche durch das für sie geltende nationale Recht festgesetzt worden ist. Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der hier maßgeblichen Fassung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten - unter Beachtung der Maßgaben in Satz 4 - auch kürzere Fristen bestimmen können. Fehlt es dagegen an der mitgliedstaatlichen Bestimmung einer kürzeren Antragsfrist, gilt die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 getroffene Festlegung auf den 15. Mai eines jeden Jahres als spätesten Zeitpunkt für die Einreichung eines Zahlungsantrags unmittelbar. Gleichwohl erlassene mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, die hiermit übereinstimmend eine Antragsfrist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres vorsehen, haben lediglich wiederholenden bzw. deklaratorischen Charakter. Eine Auslegung, nach welcher der Regelung - wie die Klägerin meint - lediglich eine inhaltliche Vorgabe für die ausschließlich einer mitgliedstaatlichen Regelung vorbehaltene Festlegung einer Antragsfrist zu entnehmen ist, würde den Willen des Verordnungsgebers außer Acht lassen. Nach dem 1. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 soll mit deren Regelungen, u. a. zu Anträgen auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung, sichergestellt werden, dass der mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschaffene Rechtsrahmen mit grundlegenden Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgesehene späteste Zeitpunkt für die Einreichung eines Zahlungsantrags nicht unmittelbar gälte, falls die Mitgliedstaaten nicht in zulässiger Weise einen früheren - oder nach den hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 späteren - Zeitpunkt festgelegt haben. Denn in diesem Fall würden überhaupt keine Antragsfristen gelten. Dies wiederum entspräche nicht der Intention des Verordnungsgebers, nach der mittels festgesetzter Termine für die Einreichung u. a. von Zahlungsanträgen bewirkt werden soll, dass die Anträge rechtzeitig bearbeitet und geprüft werden können (vgl. 11. Erwägungsgrund der Verordnung [EU] Nr. 809/2014). Die aus Sicht des Verordnungsgebers bestehende Notwendigkeit einer unmittelbaren Geltung der Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter den genannten - hier gegebenen - Voraussetzungen wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 (ABl. EU Nr. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48) deutlich. Diese Verordnung enthält ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549), zu deren Durchführung die Fristenregelung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 erlassen worden ist (vgl. Art. 78 Buchst. [b] der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 sowie 1. Erwägungsgrund der Verordnung [EU] Nr. 809/2014). Diese Regelungen betreffen u. a. die verspätete Einreichung von Zahlungsanträgen (vgl. Art. 1 Buchst. d] und Art. 12 ff. der Verordnung [EU] Nr. 640/2014). In diesem Zusammenhang hebt der Verordnungsgeber im 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hervor, dass die Einhaltung von Fristen für die Einreichung von Anträgen unerlässlich sei, damit die Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge planen und durchführen könnten. Verspätungen würden daher nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen und unter Androhung von Sanktionen akzeptiert. Um die Begünstigten zur Einhaltung der Fristen zu veranlassen, solle bei verspäteter Einreichung von Anträgen eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen werden, es sei denn, die Verspätung sei auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Demgemäß bestimmt Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, dass bei der Einreichung eines Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 - festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt wird, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände. Nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt, wenn die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Es würde der vom Verordnungsgeber bekräftigten Notwendigkeit der Fristeinhaltung nicht gerecht und das beschriebene Sanktionssystem wäre nur eingeschränkt wirksam, wenn die Geltung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmten Höchstfrist von einer Umsetzungsregelung der einzelnen Mitgliedstaaten abhängig wäre. Dass Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der hier maßgeblichen Fassung unter den dargestellten Voraussetzungen mit unmittelbarer Wirkung für die Zuwendungsempfänger den 15. Mai eines jeden Jahres als grundsätzlich spätesten Zeitpunkt für die Einreichung u. a. von Zahlungsanträgen festlegt, wird nicht zuletzt an der Praxis erkennbar, nach der die Europäische Kommission als Verordnungsgeber regelmäßig Durchführungsverordnungen erlässt, nach denen die Mitgliedstaaten abweichend von dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgesehenen Termin einen späteren Zeitpunkt für die Einreichung u. a. der Zahlungsanträge festsetzen dürfen (vgl. z. B. Art. 1 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 2017/807 vom 11. Mai 2017, ABl. EU Nr. L 121 vom 12. Mai 2017, S. 35). Dabei geht der Verordnungsgeber selbst davon aus, dass es sich bei den in der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgesehenen Terminen für die Einreichung von Zahlungsanträgen um „in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 […] festgelegte […] Termin[e]“ handelt (vgl. 1. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 2017/807; s. auch den 4. Erwägungsgrund der vorgenannten Verordnung). Da sich in Bezug auf das hier allein streitgegenständliche Verpflichtungsjahr 2019 die Notwendigkeit, einen Auszahlungsantrag bei dem Beklagten spätestens bis zum 15. Mai 2019 einzureichen, nach dem Vorstehenden bereits unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der hier maßgeblichen Fassung ergibt, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin zu der vom Verwaltungsgericht bejahten Frage, ob sie diese Frist aufgrund der im Antrag der (...) mbH S. enthaltenen Erklärungen und der Bestimmungen des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2018 über die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns gegen sich gelten lassen muss, nicht an. Gleiches gilt für die Ausführungen der Klägerin zu der aus ihrer Sicht fehlenden wirksamen Fristsetzung durch den Zuwendungsbewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2019 und den - im Zuge der Übertragung der Verpflichtungen auf die Klägerin diese selbst betreffenden - Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 2020. Entgegen dem Zulassungsvorbringen vermag auch der Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 2020 keinen Auszahlungsanspruch der Klägerin für das Verpflichtungsjahr 2019 zu begründen. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte nach dem für die Ermittlung des Regelungsinhalts von Verwaltungsakten entsprechend der §§ 133, 157 BGB allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 B 75.17 -, juris Rn. 8 m. w. N.) lediglich die zuvor mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 der (...) mbH S. für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 319.180,41 € bewilligten Zuwendungen einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen auf die Klägerin übertragen. Eine Entscheidung über die Auszahlung des auf das Verpflichtungsjahr 2019 entfallenden Zuwendungsbetrags in Höhe von 79.756,74 € ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bezieht sich der Bescheid (vgl. die Angaben auf Seite 1) allein auf den gemeinsam von der (...) mbH S. und der Klägerin gestellten, am 14. Mai 2019 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Übertragung der von der (...) mbH S. in Bezug auf den genannten Zeitraum eingegangenen Verpflichtungen. Ebenso wenig ist dem Bescheid zu entnehmen, dass eine Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2019 auch dann möglich ist, wenn diesbezüglich kein fristgerechter Auszahlungsantrag, etwa durch die ursprünglich verpflichtete (...) mbH S., gestellt worden ist. Ob der Beklagte der (...) mbH S. - und nachfolgend der Klägerin - eine Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2019 überhaupt noch hätte bewilligen dürfen, obwohl im Zeitpunkt der Bewilligung mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 die Frist für die Einreichung des Auszahlungsantrags insoweit bereits verstrichen war, und in welchem rechtlichen Zusammenhang hiermit die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns steht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die aus den dargestellten Gründen aufgrund der unmittelbaren Geltung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowohl vom dem jeweiligen Zuwendungsberechtigten als auch der Bewilligungsbehörde zu beachtende Frist für die Einreichung eines Auszahlungsantrags kann durch einen erst nach dem Ablauf dieser Frist ergehenden Bewilligungsbescheid jedenfalls nicht - nachträglich - suspendiert werden. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen auf, sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG. Bei der für Anträge auf Auszahlung der hier in Rede stehenden Zuwendung einzuhaltenden Frist aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 handelt es sich um eine materielle (Ausschluss-)Frist. Sie soll nicht lediglich das (Verwaltungs-)Verfahren ordnen. Vielmehr ist ihre Einhaltung Voraussetzung für den Auszahlungsanspruch selbst. Dies ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Regelung des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Wie bereits ausgeführt, werden dort die Rechtsfolgen einer verspäteten Einreichung eines Zahlungsantrags bestimmt. Fristüberschreitungen sind nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen - höchstens 25 Kalendertage - zugelassen und werden vom ersten (Arbeits-)Tag an durch Kürzung des Auszahlungsbetrags sanktioniert. Nach dem Erreichen der höchstens zulässigen Fristüberschreitung entfällt der Zahlungsanspruch in Gänze. Ausnahmen von diesen Rechtsfolgen sieht die Regelung - abschließend - nur für Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor. Andere Ausnahmen, wie etwa die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sind daneben nicht vorgesehen. Dieses Regelungsgefüge und die im 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, gegenüber den Begünstigten flächenbezogener landwirtschaftlicher Zuwendungen eine abschreckende Wirkung zu entfalten, um diese zu einer rechtzeitigen Einreichung eines Zahlungsantrags anzuhalten, verdeutlichen den zwingenden materiell-rechtlichen Charakter der hier in Rede stehenden Antragsfrist (in diesem Sinne zu einer der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerregelungen der Verordnung [EU] Nr. 809/2014: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 10 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG kommt bei materiell-rechtlichen (Ausschluss-)Fristen - anders als bei rein verfahrensrechtlichen Fristen - im Grundsatz nicht in Betracht. Der mit der Nichteinhaltung einer solchen Frist verbundene Verlust einer materiellen Rechtsposition tritt nur dann nicht ein, wenn das einschlägige Recht eine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme vorsieht und deren formelle und materielle Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (vgl. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 32 Rn. 11 m. w. N.; s. auch Schulze/Schulte, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 13 Rn. 2 und 6). Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine - im vorliegenden Fall mehr als 25 Kalendertage betragende - Überschreitung der Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für die Einreichung eines (Aus-)Zahlungsantrags ausnahmsweise sanktionslos bleibt, als nicht gegeben angesehen. Dem tritt die Zulassungsschrift nicht entgegen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche sog. Nachsichtgewährung kommt vor allem in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Säumige seine Rechte nicht wahren kann, und durch die Berücksichtigung der Verspätung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, juris Rn. 22 m. w. N.; siehe im Einzelnen Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwVfG, § 31 Rn. 77 ff. m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen für das Verpflichtungsjahr 2019 einen Auszahlungsantrag stellen wollen und aus ihrer Sicht auch alles getan, damit dieser Antrag bis zum Ablauf des 15. Mai 2019 bei dem Beklagten eingeht. Nach den in der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Auszahlungsantrag für das Verpflichtungsjahr 2019 nach den Angaben der Klägerin von einem ihrer Mitarbeiter am 13. Mai 2019 zur - fristgerechten - Einreichung erstellt worden. Allerdings sei dem Beklagten an diesem Tag ausweislich des Datenbegleitscheins zur elektronischen Antragstellung vom 13. Mai 2019 kein Auszahlungsantrag übermittelt worden. Offenbar ist die Klägerin somit selbst davon ausgegangen, die in Rede stehende Frist einhalten zu müssen und diese auch einhalten zu können, obwohl weder sie noch ihre Antragsvorgängerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine endgültige Zuwendungsbewilligung erhalten hatten. Anhaltspunkte für ein behördliches Fehlverhalten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Frist - wie ausgeführt - um eine unmittelbar kraft sekundären Unionsrechts geltende materielle Ausschlussfrist handelt, kommt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine Verlängerung einer „behördlich gesetzten Frist“ nach § 31 Abs. 7 VwVfG in Betracht. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung überdies ergänzend auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, wird sie den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. z. B. OVG LSA, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 1 L 36/12 -, juris Rn. 8 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 15 ZB 13.1350 -, juris Rn. 10 m. w. N.). 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch die Klägerin nicht dargelegt. Bezüglich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, ob „[…] Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 auch für den Zulassungsempfänger unmittelbare Wirkung mit der Folge der unmittelbaren Geltung der Fristen [entfaltet]“ und ob „[…] es sich bei der Frist des Abschn. 1 Ziff. 15.1 der MSL-Richtlinie i. V. m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist [handelt]“, wird keine Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt. Denn diese Fragen lassen sich - wie bereits erläutert - ohne Weiteres mittels Auslegung der Regelung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).