Beschluss
1 M 15/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0414.1M15.25.00
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Leitsätze
Für die Entscheidung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens nach dem HSG LSA (juris: HSchulG ST) ist die Leitung der Hochschule und nicht ihr Senat zuständig. Eine Übertragung der Zuständigkeit durch Satzung an ein anderes Organ der Hochschule lässt das HSG LSA (juris: HSchulG ST) nicht zu.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 22. Januar 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 8. Mai 2024 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der im Dezember 2020 ausgeschriebenen Stelle einer „W3-Professur ‚Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht‘ (m/w/d)“ fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens nach dem HSG LSA (juris: HSchulG ST) ist die Leitung der Hochschule und nicht ihr Senat zuständig. Eine Übertragung der Zuständigkeit durch Satzung an ein anderes Organ der Hochschule lässt das HSG LSA (juris: HSchulG ST) nicht zu.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 22. Januar 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 8. Mai 2024 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der im Dezember 2020 ausgeschriebenen Stelle einer „W3-Professur ‚Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht‘ (m/w/d)“ fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 22. Januar 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerde begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht indes unter, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist oder wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 6). Das Bewerbungsverfahren kann schließlich auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 20). a) Hiervon ausgehend hat der Antragsteller zum einen den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. aa) Der Senat hat seine bisherigen Bedenken gegen das Bestehen eines subjektiven Rechtes „auf zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens“ bereits mit Beschluss vom 9. Januar 2025 aus Gründen der Rechtssicherheit, -einheit und -klarheit zurückgestellt und sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann und sich der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens ergibt, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 M 85/24 -, juris Rn. 9). bb) Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 9. Januar 2025, a. a. O., Rn. 10 [m. w. N.]) hat der Antragsteller vorliegend eingehalten, denn er hat seinen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO am 7. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht gestellt, nachdem ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2024 den Abbruch des vorbezeichneten Stellenbesetzungsverfahrens mitgeteilt hatte. b) Zum anderen hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Recht rügt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, da der Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens formell und materiell rechtmäßig sei. aa) Mit der Beschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Besetzungsverfahren weder aus dem mit der Abbruchmitteilung vom 8. Mai 2024 angegebenen Grund noch hiernach aus dem im gerichtlichen Verfahren neu eingeführten Grund rechtmäßig abgebrochen hat, denn für die Entscheidung über den Abbruch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA ist die Leitung der Hochschule zuständig, nicht hingegen ein anderes Organ der Antragsgegnerin. Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist bereits nach allgemeinen Regeln, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte (OVG LSA, Beschluss vom 9. Januar 2025, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.]). Das mit der Stellenausschreibung ausgelöste Stellenbesetzungsverfahren stellt nämlich ein Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG LSA i. V. m. dem VwVfG dar, da es auf die Ernennung eines Beamten gerichtet ist und damit den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand und zum Ziel hat. Die Ernennungskompetenz liegt hiernach im gegebenen Fall gemäß § 36 Abs. 8 Satz 1 HSG LSA - nach Beteiligung des Senates - bei der Rektorin bzw. dem Rektor der Hochschule. Das HSG LSA trifft insoweit - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - weder selbst eine von dem vorbezeichneten Grundsatz abweichende Regelung noch lässt sie eine solche durch die Hochschulen zu. Im Gegenteil: Ob - wie hier - im Fall einer frei werdenden Stelle für einen Professor oder eine Professorin die bestehende Professur beibehalten, deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll, entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA - nach Anhörung des Fachbereichsrates und nach Stellungnahme des Senates - allein die Leitung (§§ 68, 70 HSG LSA) der Hochschule (vgl. auch: Hailbronner/Großkreuz, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band 2, Sachsen-Anhalt, Rn. 204). Die Leitung der Hochschule ist und bleibt - nach Freigabe dieser Entscheidung durch das zuständige Ministerium (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 HSG LSA) - Herrin des Stellenbesetzungsverfahrens (siehe auch: Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/4918, Seite 28 f., 81 f.; Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, LT-Drs. 7/6013). Wer über das Ob und das Wie einer Stellenausschreibung zu entscheiden hat, hat grundsätzlich auch über die Beendigung desselben zu befinden. Diese Entscheidungsbefugnisse hat das HSG LSA der Leitung nicht durch abweichende Bestimmungen genommen. § 36 Abs. 3 HSG LSA regelt lediglich die Vorbereitung des Berufungsvorschlages durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist. § 36 Abs. 4 HSG LSA knüpft an diese Regelung zur Erstellung eines Berufungsvorschlages durch eine Berufungskommission an, ebenso § 36 Abs. 5 HSG LSA. Anderes folgt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht aus § 67a Abs. 4 HSG LSA (vgl.: Hailbronner/Großkreuz, a. a. O., Rn. 344). Danach hat der Senat über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen abschließend zu entscheiden (Satz 1) und kann der Senat den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen (Satz 2). Soweit der Senat nach § 67a Abs. 4 Satz 3 HSG LSA zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden kann, betrifft dies erneut lediglich die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen. Soweit dem Senat durch § 67a Abs. 4 Satz 4 HSG LSA aufgegeben wird, Näheres in der Grundordnung zu regeln, erlaubt dieser gesetzliche Regelungsauftrag ausschließlich eine konkretisierende („Näheres“), indes nicht gesetzes-abweichende Ausgestaltung der abschließenden Entscheidung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen. Aus dem Vorstehenden folgt mithin, dass der Senat ausschließlich zuständig ist für die abschließende Entscheidung über einen Berufungsvorschlag, nicht hingegen für die letztlich zu treffende Auswahlentscheidung nebst Vollziehung durch Ernennung. Anderes ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (siehe: Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/4918, Seite 42 ff., 88 f.; Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, LT-Drs. 7/6013). Dass nicht der Senat, sondern die Leitung bzw. der Rektor/die Rektorin der Hochschule Herr(in) über die Einleitung und die Beendigung (Ernennung oder Abbruch) des Stellenbesetzungsverfahrens ist, folgt im Übrigen aus den weiteren Regelungen in § 36 HSG LSA (vgl.: Hailbronner/Großkreuz, a. a. O., Rn. 215-218). Danach kann der Rektor bzw. die Rektorin einen Professor oder eine Professorin abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags des Fachbereiches berufen oder einen neuen Berufungsvorschlag anfordern soweit er oder sie den Berufungsvorschlag für nicht vereinbar mit rechtlichen Vorschriften, der Hochschulstrukturplanung oder den Zielvereinbarungen hält oder Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ablehnen (§ 36 Abs. 8 Satz 2 HSG LSA). Ebenso kann der Rektor bzw. die Rektorin den Fachbereich zu einem neuen Berufungsvorschlag auffordern, wenn Vorgeschlagene den Ruf ablehnen oder ihn nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist annehmen oder begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes bestehen (§ 36 Abs. 9 HSG LSA). Des Weiteren beruft die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereiches eine geeignete Person, wenn ihr kein Berufungsvorschlag vorliegt und keine zwingenden Gründe für die Verzögerung des Vorschlages bestehen (§ 36 Abs. 10 HSG LSA). Soweit § 36 Abs. 11 HSG LSA der Hochschule aufgibt, Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Professorinnen, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, in einer Berufungsordnung zu regeln, erlaubt auch dieser gesetzliche Regelungsauftrag ausschließlich eine konkretisierende („Näheres“), indes nicht gesetzes-abweichende Ausgestaltung des Berufungsverfahrens (vgl.: Hailbronner/Großkreuz, a. a. O., Rn. 210). In keinem Fall ist dem Senat der Hochschule durch das HSG LSA hiernach die rechtliche Befugnis eingeräumt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Da die Eröffnung eines Stellenbesetzungsverfahrens den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber als subjektives öffentliches Recht begründet, geht dieser - lediglich - mit der rechtmäßigen Ernennung eines Bewerbers oder mit dem rechtmäßigen Abbruch des Verfahrens unter. Liegt aber die Ernennung eines Bewerbers in der Entscheidungsgewalt des Rektors bzw. der Rektorin, so gilt dies ebenso für die Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens als zum Untergang der Bewerbungsverfahrensansprüche führender Grundentscheidung. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Senat der Antragsgegnerin in § 20 Abs. 2 der Berufungsordnung vom 9. Februar 2022 (BO) getroffene Regelung, dass ein Berufungsverfahren vom Senat abgebrochen werden kann, gegen höherrangiges Recht verstößt. Gleiches gilt überdies für die vom Senat der Antragsgegnerin getroffene Regelung in § 20 Abs. 1 BO, wonach das Berufungsverfahren ohne weiteres beendet ist, wenn alle im Berufungsvorschlag aufgeführten Personen den an sie ergangenen Ruf abgelehnt oder ihre Bewerbung zurückgezogen haben, da ihm eine dahingehende materielle Befugnis - wie ausgeführt - vom HSG LSA nicht zugestanden wird. Dass die Hochschulleitung oder der Rektor an dem Erlass dieser Berufungsordnung mitgewirkt oder dieser zugestimmt hätten, ändert ebenso wenig etwas an ihrer Gesetzeswidrigkeit wie die von dem zuständigen Ministerium insoweit erteilte Genehmigung nach § 36 Abs. 1 HSG LSA. Weder ist die Hochschulleitung oder der Rektor bzw. die Rektorin berechtigt, die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten ohne seinen Willen Dritten zu übertragen, noch heilt die Genehmigung einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde einen einer Satzung innewohnenden materiellen Rechtsmangel. Hinzu tritt, dass § 20 Abs. 1 BO - wie im gegebenen Fall - die nicht im Berufungsvorschlag aufgeführten Personen und damit deren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht erfasst. Dies wäre indes nur dann rechtlich zulässig, wenn die Rechtswirkung von § 20 Abs. 1 BO ausschließlich dann einträte, wenn ein Bewerber rechtmäßig aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden wurde. Da § 20 Abs. 1 BO dies - wie der vorliegende Fall aufzeigt - nicht aus sich heraus gewährleitstet, ist diese Bestimmung überdies nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Hiernach sind die Entscheidungen über den Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht von dem zuständigen Organ der Antragsgegnerin getroffen und zudem rechtswidrigerweise auf die gegen höherrangiges Recht verstoßenden Regelungen in § 20 Abs. 1 und 2 BO gestützt worden. Die Antragsgegnerin hat es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, Dokumente vorzulegen, die eine eigene sowie bewusst selbst getroffene Entscheidung ihrer Rektorin bzw. ihres Rektorates schriftlich dahingehend fixieren, das hier maßgebliche Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Soweit die vorgelegten Dokumente zum Inhalt haben, dass sich die Rektorin bzw. das Rektorat mit dem Stellenabbruch informatorisch befasst und/oder entsprechende Informationen an andere Organe, insbesondere den Senat, weitergeleitet haben, genügt dies zur deutlich erkennbaren Dokumentation einer eigenständig getroffenen Abbruch-Entscheidung nicht. bb) Da die hier durch den Senat der Antragsgegnerin vorgenommene Abbruchentscheidung bereits mangels dessen Zuständigkeit hierfür und in Ermangelung einer originären Entscheidung durch die Rektorin der Antragsgegnerin rechtswidrig ist, kommt es vorliegend weder darauf an, ob der ursprünglich genannte Abbruchgrund noch ob der nachbeschlossene Grund als sachlicher Grund für den Stellenabbruch anzuerkennen ist. Ob die erneute Entscheidung des - insoweit unzuständigen - Senates überdies gezielt zu Lasten des Antragstellers willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere um ihn um den Erfolg seiner Bewerbung zu bringen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 22), bedarf vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 1 M 33/21 -, juris Rn. 13). Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe W 3 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (7.776,55 € monatlich) zugrunde zu legen und der sich danach ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).