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Beschluss

1 M 70/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf eine zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens besteht nicht ohne Weiteres; das Verfahrens- und Zeitgestaltungstempo gehört grundsätzlich zur Organisationshoheit des Dienstherrn. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und entfällt, wenn die Planstelle nicht mehr vergeben werden soll oder ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt wurde. • Der Abbruch eines Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn ist nur wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und die Entscheidung dokumentiert sowie den Bewerbern rechtzeitig bekanntgegeben wird. • Bei einer Entscheidung, das Besetzungsverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel nicht fortzuführen, kann dies einen sachlichen Grund darstellen, der den Abbruch rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Fortführung eines Auswahlverfahrens bei Wegfall der Planstelle • Ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf eine zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens besteht nicht ohne Weiteres; das Verfahrens- und Zeitgestaltungstempo gehört grundsätzlich zur Organisationshoheit des Dienstherrn. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und entfällt, wenn die Planstelle nicht mehr vergeben werden soll oder ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt wurde. • Der Abbruch eines Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn ist nur wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und die Entscheidung dokumentiert sowie den Bewerbern rechtzeitig bekanntgegeben wird. • Bei einer Entscheidung, das Besetzungsverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel nicht fortzuführen, kann dies einen sachlichen Grund darstellen, der den Abbruch rechtfertigt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens zur Besetzung zweier Planstellen (A 10 LBesO LSA). Die Antragsgegnerin hatte in einem Vermerk vom 5. Januar 2017 erklärt, die ursprünglich für November 2016 vorgesehenen Planstellen nicht mehr besetzen zu wollen. Ursache war das Ausbleiben von Haushaltsresten aus 2016, sodass die ihr vom Ministerium zugewiesenen Haushaltsmittel für 2017 nicht erhöht wurden. Der Antragsteller machte geltend, Art. 33 Abs. 2 GG begründe einen Anspruch auf zeitnahe Fortführung des Verfahrens und beantragte Regelung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. Streitpunkt war, ob ein Anspruch auf Weiterführung bzw. eine Anordnung hierzu besteht und ob der Abbruch sachlich gerechtfertigt war. • Anordnungsrechtlicher Rahmen: Für Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, verlangt das Gericht überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und glaubhafte Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Art. 33 Abs. 2 GG gibt nicht ohne Weiteres ein subjektives Recht auf eine zeitnahe Fortführung eines Auswahlverfahrens; die zeitliche Organisation und Beschleunigung von Verfahren liegt grundsätzlich in der Organisationshoheit des Dienstherrn. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich auf eine konkrete Auswahlentscheidung; entfällt die Verfügung über die Planstelle oder ist kein Besetzungswille mehr erkennbar, wird das Auswahlverfahren gegenstandslos. • Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass sie die beiden Planstellen nicht mehr besetzen will, da die für 2017 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht durch Übertragung von Mitteln aus 2016 erhöht wurden; es ist kein Neubesetzungswille erkennbar. • Selbst bei Interpretierung als Abbruch im materiellen Sinn ist der Abbruch nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, die Bewerber informiert sind und der Grund schriftlich dokumentiert wurde. • Die Antragsgegnerin hat einen solchen sachlichen Grund schriftlich fixiert: die fehlende Ausfinanzierung durch Haushaltsreste und die daraus folgende haushaltsrechtliche Notwendigkeit, Personalmittel zu bewirtschaften; vor dem wirklichen und rechtlichen Haushaltsrahmen (u.a. verbindliches Vollzeitäquivalentziel) ist der Verzicht auf Besetzung nachvollziehbar. • Folge: Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerde ist unbegründet. Die Gerichtskostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Bestimmungen bemessen. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen; der Antragsteller hat in der Sache keinen Anspruch auf eine gerichtliche Anordnung zur Fortführung oder Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin die beiden Planstellen aus sachlichen, haushaltsbedingten Gründen nicht mehr besetzen will und diese Entscheidung schriftlich dokumentiert hat. Damit ist das Auswahlverfahren gegenstandslos beziehungsweise der Abbruch aufgrund fehlender Ausfinanzierung rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar.