Beschluss
10 L 4/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0713.10L4.21.Z.00
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Leitsätze
Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Die (Vor-)Prüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen des Hauptverwaltungsbeamten durch Verwaltungsmitarbeiter oder externe Dritte entbindet diesen nicht von der eigenständigen Prüfung der Rechtslage.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 15. Kammer - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Die (Vor-)Prüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen des Hauptverwaltungsbeamten durch Verwaltungsmitarbeiter oder externe Dritte entbindet diesen nicht von der eigenständigen Prüfung der Rechtslage.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 15. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2020, mit der aufgrund eines Dienstvergehens die Dienstbezüge des Klägers um ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten gekürzt wurden, mit hier angefochtenem Urteil vom 20. April 2021 abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 DG LSA i. V. m. § 124, § 124a VwGO) hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zu rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es. a) Im Hinblick auf den Vorwurf zu 2. (fehlerhafter Stellenplan) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe unstreitig durch seine Unterschrift der oberen Kommunalaufsichtsbehörde am 4. April 2013 einen Stellenplan vorgelegt, der jedenfalls nicht der Beschlusslage vom 27. März 2013 entsprochen habe. Damit stehe fest, dass der Kläger als Hauptverwaltungsbeamter den entsprechenden Stadtratsbeschluss nicht vollzogen und auch keinen Widerspruch hiergegen eingelegt habe. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass der ihm zur Unterschrift vorgelegte Stellenplan durch den Beigeordneten G. bzw. dessen Mitarbeitern ausgearbeitet worden und der Kläger von dessen Ordnungs- und Rechtmäßigkeit ausgegangen sei. Die kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 GO LSA träfen den (Ober-)Bürgermeister und könnten von diesem nicht delegiert werden. Die Anbringung von „kw-Vermerken“ bei den betreffenden Stellen wäre vom Stadtrat zu beschließen gewesen. Der Stadtrat habe diese Stellen nicht besetzt wissen wollen. Damit hätten sich bei der Umsetzung des insoweit eindeutigen Stadtratsbeschlusses durch den Hauptverwaltungsbeamten jedwede Manipulationen und Tricksereien verboten. Aufgrund der Gesamtergebnisse und der Vielzahl an Gesprächen im Vorfeld zur Umsetzung des Stellenplans sei es nicht plausibel, dass der Kläger gerade nicht diese für ihn entscheidenden Personalstellen kontrolliert haben wolle (UA S. 12 f.). Hiergegen wendet der Kläger im Zulassungsverfahren ein, das Verwaltungsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass der Kläger auf die Auskünfte des Beigeordneten G. und des zuständigen Fachbereichsleiters Dr. F. vertraut habe, wonach das Setzen vom „kw-Vermerken“ ein rechtskonformer, bereits in Vorjahren praktizierter Weg der Umsetzung des betroffenen Stadtratsbeschlusses gewesen sei. Daher habe der Kläger keinen Anlass gesehen, an dem ihm zur Unterschrift vorgelegten Stellenplan zu zweifeln. Damit bestünden schon Zweifel an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers. Jedenfalls aber habe sich der Kläger deshalb in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befunden, der die Schuld entfallen lasse. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt. Selbst wenn nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen sein sollte, hätte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt nicht völlig unberücksichtigt lassen dürfen, sondern zumindest im Rahmen der Maßnahmenbemessung berücksichtigen müssen. Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er auf die Auskünfte des Beigeordneten G. und des Fachbereichsleiters Dr. F. vertraut habe, kommt es hierauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer Pflichtverletzung des Klägers schon nicht an. In der Entscheidung heißt es insoweit, der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass der Stellenplan „durch den Beigeordnete (sic!) G. bzw. dessen Mitarbeiter ausgearbeitet wurde und der Kläger von dessen Ordnungs- und Rechtsmäßigkeit ausging“ (Hervorhebung nur hier). Denn der Kläger sei für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 62 Abs. 1 GO LSA „verantwortlich“ und könne diese und weitere Pflichten deshalb nicht delegieren (UA S. 12). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht - trotz der Beratung durch den Beigeordneten G. und den Fachbereichsleiter Dr. F. - von vorsätzlichem Handeln des Klägers ausgegangen (vgl. UA S. 17: „Zur Überzeugung des Disziplinargerichts handel[t]e der Kläger […] vorsätzlich.“), ohne dass der Kläger diese Annahme substantiiert in Zweifel gezogen hat. Auch der Einwand, der Kläger habe einem unvermeidbaren, schuldausschließenden Verbotsirrtum unterlegen, greift nicht durch. Der Kläger bezieht sich insoweit auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren, er habe - ohne Vornahme einer eigenen Prüfung - auf den Vorschlag des Beigeordneten G. und des Fachbereichsleiters Dr. F. vertrauen dürfen, setzt sich allerdings nicht mit der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers in der Kommunalverwaltung sowie der wissenschaftlichen Betätigung des Klägers im Kommunalrecht sei auszuschließen, dass dem Kläger die jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen seien bzw. dass er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (UA S. 17; vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris, Rn. 88). Damit hat der Kläger bereits dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt, das eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen verlangt. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte, selbst wenn ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht vorgelegen hätte, den Sachverhalt bei der Maßnahmenbemessung nicht völlig unberücksichtigt lassen dürfen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht bereits nicht davon ausgegangen, dass der Kläger überhaupt einem (vermeidbaren oder unvermeidbaren) Verbotsirrtum unterlegen ist (vgl. UA S. 13: „Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum lagen nicht vor.“; UA S. 17: Es sei auszuschließen, dass sich der Kläger der „kommunalrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen wäre.“), so dass für das Verwaltungsgericht schon kein Anlass für eine Berücksichtigung im Rahmen der Maßnahmenbemessung bestand. Zum anderen ist nicht dargelegt, weshalb der Kläger als (promovierter) Verwaltungsjurist und ungeachtet der im Rahmen seiner beruflichen und wissenschaftlichen Betätigung erworbenen Kenntnisse (UA S. 17) ohne weiteres auf die Auskünfte des Beigeordneten G. und des Fachbereichsleiters Dr. F. habe vertrauen dürfen und vertraut habe. Eine andere Bewertung ist auch nicht Lichte des vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 (2 C 11.05) veranlasst. Nach dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es disziplinarrechtlich nicht zulässig, es völlig unberücksichtigt zu lassen, dass ein Beamter als Nichtjurist auf einen anwaltlichen Rat vertraut hatte (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 31). Dagegen bestand im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade kein wesentlicher Wissens- und Erfahrungsvorsprung der Mitarbeiter, auf deren Auskunft der (juristisch ausgebildete) Kläger vertraut haben will. b) Auch hinsichtlich des Vorwurfs zu 3. (Hochwasserschutzdamm), d. h. der rechtswidrigen Ordnungsverfügung des Klägers gegenüber der Firma P. zum Bau des Ersatzdeichs, ist das Verwaltungsgericht von rechtswidrigem und schuldhaften Handeln des Klägers ausgegangen. Es sei auszuschließen, dass sich der Kläger seiner Pflichten nicht bewusst gewesen sei bzw. er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtun gehandelt habe. Dies gelte auch, soweit der Kläger vortrage bei dem Deichneubau auf zuvor eingeholten anwaltlichen Rat vertraut zu haben. Aufgrund der Vorbildung des Klägers hätte sich ihm auch bei anscheinend objektiver Falschberatung die Rechts- und Pflichtwidrigkeit seines Handelns sogar aufdrängen müssen. Im Übrigen schreibe die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nur vor, dass die anwaltliche Beratung bei einem Nichtjuristen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfe. Dies habe der Beklagte aber nicht getan und den unvermeidbaren Verbotsirrtum gerade mit zutreffenden individuellen Erwägungen verneint (UA S.17 f.). Nach Ansicht des Klägers verkenne das Verwaltungsgericht insoweit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand einer entsprechenden anwaltlichen Beratung zwar im Regelfall bei einem Beamten des höheren Dienstes nicht zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen dürfte, es aber disziplinarrechtlich nicht zulässig sei, diesen Sachverhalt völlig unberücksichtigt zu lassen. Dies hätten der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes getan; beide hätten es bei der Feststellung belassen, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Hinsichtlich der Auftragsvergabe an die Bietergemeinschaft „G-Damm“ könne dem Kläger schon nicht vorgeworfen werden, dass er selbst aufgrund seiner Ausbildung und Fortbildung in der Lage gewesen sein solle, zu erkennen, dass die vergaberechtliche Einschätzung durch den Rechtsanwalt H. unzutreffend gewesen sei. Denn im Bereich des Vergaberechts verfüge der Kläger nicht über eine entsprechende Vorbildung und Ausbildung und habe sich in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung des die Stadt beratenden Rechtsanwalts verlassen müssen. Das Verwaltungsgericht setze sich auch nicht mit der Argumentation aus der Klagebegründung auseinander, dass die Entscheidung der Vergabekammer offensichtlich rechtlich nicht zutreffend gewesen sei. Jedenfalls hinsichtlich der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften könne dem Kläger deswegen die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht verweigert werden. Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist auch hinsichtlich der Vorwürfe um den Deichbau davon ausgegangen, dass der Kläger bereits keinem (vermeidbaren oder unvermeidbaren) Verbotsirrtum unterlegen ist (vgl. UA S. 17 letzter Absatz/S. 18 erster Absatz); lediglich ergänzend („Im Übrigen“) hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, das die anwaltliche Beratung nur bei einem Nichtjuristen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfe. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 (2 C 11.05), dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum berücksichtigt werden „kann“ (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 30 a. E.), was von den Umständen des Einzelfalls abhänge (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 31). Dass eine Berücksichtigung trotz der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers (s. o. unter 1. a)) hier hätte erfolgen müssen, ist nicht dargelegt. Im Hinblick auf den Einwand, der Kläger habe sich bei der Auftragsvergabe an die Bietergemeinschaft „G-Damm“ auf die Einschätzung des Rechtsanwalts H. verlassen (dürfen) und könne sich jedenfalls insoweit auf einen unvermeidlichen Verbotsirrtum berufen, setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass bei Beamten des höheren Dienstes - wie dem Kläger - bei anwaltlicher Beratung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in der Regel nicht vorliegen dürfte (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 31). Um einen (vom Regelfall abweichenden) atypischen Sachverhalt - der ausnahmsweise die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums rechtfertigt - darzulegen, genügt es nicht, lediglich auf die (vermeintlich) fehlende Vorbildung und Ausbildung des Klägers im Bereich des Vergaberechts zu verweisen. Doch selbst, wenn man insoweit fehlendes Wissen des Klägers unterstellen wollte - wobei das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit in der Regel keine genaue juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften voraussetzt (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 30) -, wäre dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt mit den vergaberechtlichen Regelungen vertraut macht und dann gerade vor dem Hintergrund seiner beruflichen Qualifikation als Kommunalrechtler ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung hätte erkennen können. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre bei dieser Sachlage jedenfalls vermeidbar gewesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris, Rn. 92). Soweit der Kläger schließlich - auch hier unter umfassender Zitierung der Klagebegründung - rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Entscheidung der Vergabekammer offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, erschließt sich bereits nicht, weshalb das Verwaltungsgericht sich mit diesem Einwand des Klägers hätte auseinandersetzen müssen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich zwei Feststellungen aus dem Beschluss der Vergabekammer vom 6. September 2013 (3 VK LSA 35/13) übernommen, nämlich zur Höhe des Auftragsvolumens von 4 Mio. Euro (UA S. 14) und zum Zeitraum der Entscheidungen durch den Kläger vom 9. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 (UA S. 15). Daraus hat das Verwaltungsgericht selbstständig abgeleitet und entschieden, dass es einer Entscheidung des Stadtrates nach § 44 Abs. 2 GO LSA bedurft hätte und die Sache dem Stadtrat in dessen Sitzung am 10. Juli 2013 hätte vorgelegt werden können. Weder zieht das Zulassungsvorbringen (und die darin eingebettete Wiederholung der Klagebegründung) die Höhe des Auftragsvolumens und den Entscheidungszeitraum in Zweifel noch die daraus vom Verwaltungsgericht abgeleiteten Rechtsfolgen. Auf die anderweitigen Einwände des Klägers gegen die Entscheidung der Vergabekammer kommt es nicht an. c) Im Hinblick auf den Vorwurf zu 5. (Verkauf 18 Grundstücke C-Viertel) kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe durch den Verkauf von 18 im Eigentum der Stadt A-Stadt stehenden Grundstücken zum Preis von insgesamt 1,05 Mio. Euro gegen die Befugnis verstoßen, Rechtsgeschäfte bis (lediglich) zu einer Grenze von 250.000,- Euro abzuschließen; zuständig sei der Stadtrat gewesen. Unzweifelhaft habe bei einer solchen Investitionssumme auch kein - dem Hauptverwaltungsbeamten obliegendes - Geschäft der laufenden Verwaltung vorgelegen. Die am 20. Juni 2016 abgeschlossenen sieben Kaufverträge über insgesamt 18 Grundstücke dürften nicht einzeln bewertet, sondern es müssten bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtverkauf und die Gesamtinvestition betrachtet werden. Der Kläger könne sich nicht dadurch versuchen zu entlasten, dass der Grundstücksverkauf in den Aufgabenbereich des Fachbereichs Immobilien der Stadt A-Stadt gefallen sei. Wie bei der Problematik der Unterzeichnung des nicht vom Stadtrat gedeckten Stellenplans (siehe oben 1. a)) sei der Kläger als Oberbürgermeister eigenverantwortlich für die Einhaltung der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen Wertgrenzen verantwortlich. Der Kläger habe auch insoweit vorsätzlich und schuldhaft gehandelt (UA S. 16 f.) Hiergegen wendet der Kläger ein, ihm könne der Vorwurf persönlichen Verschuldens nicht gemacht werden. Das folge bereits daraus, dass der Kläger in die Grundstücksverkäufe und deren Abwicklung überhaupt nicht eingebunden gewesen sei und erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Abschluss der notariellen Kaufverträge, überhaupt Kenntnis davon erhalten habe, wie der Verkauf der Grundstücke durchgeführt worden sei. Kurz vor Abschluss der Kaufverträge habe der Fachbereichsleiter Immobilien, Herr H., über den Abschluss der Verhandlungen ebenso berichtet wie darüber, dass keine rechtlichen Bedenken gegen den Abschluss der Kaufverträge bestünden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht gesondert bei Herrn H., einem Volljuristen, nachfragen müssen, warum dieser keine Bedenken gehabt habe bzw. sich von ihm die Einzelheiten erläutern lassen müssen. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Grundstücksverkäufe auf der Grundlage der kommunalrechtlichen und sonstigen rechtlichen Regeln abgewickelt würden. Selbst wenn man eine Verpflichtung des Klägers zur Nachfrage unterstelle, hätte eine Nachfrage beim Rechtsamt oder beim Rechnungsprüfungsamt nichts anderes ergeben, da beide Ämter die rechtliche Einschätzung von Herrn H. geteilt hätten. Die unterlassene Nachfrage bei Herrn H. könne deshalb nicht pflichtwidrig gewesen sein. Gelangte man gleichwohl zum Ergebnis pflichtwidrigen Unterlassens, wäre zudem die Annahme eines vermeidbaren Irrtums bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen gewesen. Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auch insoweit nicht dargelegt. Der Pflichtverstoß liegt in dem - nicht substantiiert bestrittenen - Kompetenzverstoß durch Abschluss der sieben Grundstückskaufverträge am 20. Juni 2016. Wie auch bei den übrigen Vorwürfen (siehe oben unter 1. a) und b)) kann sich der Kläger nicht damit entlasten, nicht in die Handlungen von Bediensteten der Stadt A-Stadt eingebunden gewesen zu sein und auf deren rechtliche Einschätzung bzw. auf die rechtliche Einschätzung Dritter vertraut zu haben. Die (Vor-)Prüfung durch Mitarbeiter entbindet den Kläger nicht von der eigenständigen Prüfung ihm bekannter Vorschriften (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Wenn der Kläger vor Abschluss der Grundstückskaufverträge - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Hinblick auf wesentliche Einzelheiten (etwa zum Kaufpreis der einzelnen Grundstücke oder zum Gesamtkaufpreis) nicht weiter nachfragt und die Rechtmäßigkeit nicht eigenständig prüft, trägt er auch das Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung durch die mit der Sache befassten Mitarbeiter. Denn der Kläger ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung der Stadt A-Stadt verantwortlich (§ 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA). Im Hinblick auf den Einwand der fehlenden Berücksichtigung eines vermeidbaren Verbotsirrtums fehlt es auch insoweit an substantiierten, einzelfallbezogenen Ausführungen, weshalb eine Berücksichtigung trotz der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers hätte erfolgen müssen (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 30 f.). d) Im Rahmen der Maßnahmenbemessung führt das Verwaltungsgericht aus, vorliegend wiege das wiederholt gezeigte Verhalten des Klägers zur Durchsetzung seiner Ziele belastend. Der Kläger habe wiederholt und bewusst die ihm bekannten kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis missachtet und damit bewusst unter Verstoß gegen Gesetz und Recht seine kommunalpolitischen Vorstellungen durchgesetzt. Bei der disziplinarrechtlich notwendigen Bewertung der Persönlichkeit des Beamten habe der Beklagte auch auf die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Klägers aus seiner Zeit als Beigeordneter der Stadt A-Stadt abstellen dürfen. Zwar habe der Kläger insoweit die pflichtenmahnenden Ausführungen des Disziplinargerichts im Urteil vom 6. November 2013 (8 A 9/12 MD) hinsichtlich der den Vorwürfen zu 2. und 3. zugrundeliegenden Handlungen im Frühjahr und Sommer 2013 noch nicht berücksichtigen können. Allerdings seien dem Kläger die disziplinarrechtlichen Vorwürfe aus der damaligen Disziplinarverfügung bekannt gewesen. Zumindest bezüglich des Vorwurfs zu 5. (Grundstücksverkauf) im Jahr 2016 wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, auch im Lichte der bereits seit 2014 erneut gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen, seine ihm bekannten und disziplinarrechtlich vorwerfbaren Persönlichkeitsmerkmale einer ausgiebigen Kontrolle unterzogen hätte (UA S. 18). Dem hält der Kläger entgegen, eine - unterstellte - Pflichtverletzung sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe nach seinem Kenntnisstand und der Information durch den Fachbereichsleiter Immobilien, Herrn H., davon ausgehen dürfen, dass die Grundstücksverkäufe rechtlich unbedenklich gewesen seien. Deshalb dürfe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht unterstellt werden, dass der Kläger wiederholt und bewusst in dem Zusammenhang mit den drei vorgeworfenen Sachverhalten die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis missachtet und überschritten und damit bewusst unter Verstoß gegen Recht und Gesetz seine kommunalpolitischen Vorstellungen durchgesetzt habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers und dessen wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Kommunalrechts auszuschließen sei, dass ihm die jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen wären bzw. er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe. Der Kläger habe bei allen drei vorzuwerfenden Pflichtverletzungen schuldhaft, weil vorsätzlich gehandelt (UA S. 17). Dem ist der Kläger - wie ausgeführt (siehe oben 1. a), b) und c)) - nicht substantiiert entgegengetreten. Damit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das vorsätzliche Handeln des Klägers auch im Hinblick auf dessen disziplinarrechtliche Vorbelastung erschwerend berücksichtigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). e) Im Rahmen der Maßnahmenbemessung hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dem Kläger sei durchgängig vorzuwerfen, dass er bei den verwirklichten Pflichtverletzungen versucht habe, seine persönlichen (politischen) Vorstellungen durchzusetzen. Diese Charaktereigenschaft zeichne nach wie vor seine Persönlichkeit aus und sei Triebfeder seiner Handlungen gewesen. Sein Verhalten zeige, dass er bereit gewesen sei, kommunalverfassungsrechtliche Regelungen außer Acht zu lassen, um seine kommunalpolitischen Auffassungen durchzusetzen. Dass er dabei nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt habe, sondern ihm unterstellt sein dürfe, dass er gemeint habe, selbst am besten bestimmen zu können, was gut für die Gemeinde sei, entlaste ihn nicht. Denn auch sein politisches Wahlprogramm dürfe er nur im Rahmen und Recht und Gesetz durchsetzen (UA S. 19). Nach Auffassung des Klägers gehe der Vorwurf des Verwaltungsgerichts fehl, er habe bei den Pflichtverletzungen versucht, seine persönlichen politischen Vorstellungen durchzusetzen. Denn im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen im C-Viertel sei nur gegenüber dem Fachbereich Immobilien wegen der schleppenden Vermarktung der Hinweis auf mögliche Interessenten gegeben worden, ohne dass es eine Vorgabe gegeben hätte, mit diesem Interessenten Verträge zu schließen. Eine Einflussnahme des Klägers, wie vom Verwaltungsgericht unterstellt, sei im gesamten Disziplinarverfahren nicht festgestellt worden. Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Kläger dem Fachbereich Immobilien vorgegeben habe, mit einem bestimmten Interessenten Verträge zu schließen oder dass der Kläger sonstigen verdeckten Einfluss auf das Verfahren genommen habe. Vielmehr ist dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vorzuwerfen, dass er hinsichtlich aller drei festgestellter Pflichtverletzungen (siehe oben 1. a), b) und c)) kommunalverfassungsrechtliche Regeln vorsätzlich missachtet habe, um seine kommunalpolitischen Vorstellungen durchzusetzen. Dass das jeweilige Ergebnis der Pflichtverletzungen - also die Schaffung der Stellen mit „kw-Vermerken“, der Neubau des Hochwasserschutzdammes durch die Firma P. und der Verkauf der Grundstücke im C-Viertel an die Firma „Am S. GmbH“ - dem Kläger politisch wünschenswert erschien, ist eine vom Kläger nicht bestrittene Annahme des Verwaltungsgerichts. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rn. 75, m. w. N.). Daran gemessen hat der Kläger besondere (tatsächliche oder) rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei auf die im Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Aspekte gar nicht oder unvollständig und fehlerhaft eingegangen, woraus die besonderen Schwierigkeiten der Sache herrührten. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Verwaltungsgericht die im Zulassungsvorbringen vorgetragenen Aspekte - soweit erheblich - bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und in einer bestimmten Weise rechtlich bewertet und gewichtet hat; dass ihm dabei (entscheidungserhebliche) Fehler unterlaufen sind, hat der Kläger nicht dargelegt (zum Ganzen siehe oben 1.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).