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Urteil

8 A 9/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Amtswechsel des betroffenen Beamten führt nicht automatisch zur Erledigung einer Disziplinarverfügung; disziplinarische Verfolgung kann auch Handlungen aus einem früheren Amt erfassen. • Die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen, systematische Ausgrenzung einer Mitarbeiterin (Mobbing) und Unterstützung einer Drittperson gegen den Dienstherrn können Pflichtenverstöße nach § 34 BeamtStG und § 35 BeamtStG begründen. • Formelle Verfahrensmängel und Befangenheitsvorwürfe führen nur dann zur Aufhebung einer Disziplinarverfügung, wenn sie schwerwiegend sind und das Ergebnis beeinflusst haben; bloße Verfahrensfehler ohne Einfluss sind unschädlich. • Eine Gehaltskürzung nach § 8 DG LSA kann verhältnismäßig und geeignet sein, wenn das Vertrauen in die Amtsführung nachhaltig erschüttert ist.
Entscheidungsgründe
Disziplinarmaßnahme wegen Weisungswidrigkeit, Mobbing und rechtswidriger Unterstützung Dritter • Ein Amtswechsel des betroffenen Beamten führt nicht automatisch zur Erledigung einer Disziplinarverfügung; disziplinarische Verfolgung kann auch Handlungen aus einem früheren Amt erfassen. • Die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen, systematische Ausgrenzung einer Mitarbeiterin (Mobbing) und Unterstützung einer Drittperson gegen den Dienstherrn können Pflichtenverstöße nach § 34 BeamtStG und § 35 BeamtStG begründen. • Formelle Verfahrensmängel und Befangenheitsvorwürfe führen nur dann zur Aufhebung einer Disziplinarverfügung, wenn sie schwerwiegend sind und das Ergebnis beeinflusst haben; bloße Verfahrensfehler ohne Einfluss sind unschädlich. • Eine Gehaltskürzung nach § 8 DG LSA kann verhältnismäßig und geeignet sein, wenn das Vertrauen in die Amtsführung nachhaltig erschüttert ist. Der Kläger war als Beigeordneter der Stadt A-Stadt tätig und wurde später Oberbürgermeister. Die Stadt erließ eine Disziplinarverfügung wegen 14 Pflichtverletzungen aus der Zeit als Beigeordneter, insbesondere wegen vorvertraglicher Beschäftigung und Förderung der Frau X, der Nichtwiedereinstellung und systematischen Ausgrenzung seiner persönlichen Referentin Frau Y sowie wegen Unterstützung von Frau X im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Stadt. Die Verfügung stellte Verstöße gegen Weisungsgebundenheit, Wohlverhaltenspflicht (§ 34 BeamtStG) und Auskunftspflichten fest. Als Maßnahme wurde eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für zwölf Monate angeordnet. Der Kläger rügte Befangenheit, Verfahrensfehler und brachte fehlende Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vor. Er wies ferner darauf hin, dass viele Vorwürfe aus dem angespannten Verhältnis zur damaligen Oberbürgermeisterin resultierten und mit seinem Amtswechsel erledigt seien. Das Gericht hat die Klage des Klägers verhandelt und die streitgegenständliche Disziplinarverfügung geprüft. • Zulässigkeit und Nicht-Erledigung: Ein Amtswechsel des Beamten zum Oberbürgermeister beseitigt nicht automatisch die Regelungswirkung einer Disziplinarverfügung; disziplinarrechtliche Ansprüche können Handlungen in früheren Ämtern erfassen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Amtsführung erlauben (§ 1 DG LSA, § 2 DG LSA). • Formelles Verfahren und Befangenheit: Formelle Verfahrensvorschriften wurden im Wesentlichen beachtet; vorgebrachte Befangenheitsgründe gegen die Oberbürgermeisterin, ihren Stellvertreter und den Ermittlungsführer rechtfertigten keine Aufhebung, weil sie nicht substantiiert waren oder keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bewirkten (§ 21 VwVfG, § 44 VwVfG). • Tatbestandliche Feststellungen: Das Gericht erkennt an, dass der Kläger Frau Y trotz Weisung nicht wieder in die Arbeit einband, sie ausgrenzte und somit seine Fürsorgepflicht verletzte; ferner unterstützte er Frau X im arbeitsgerichtlichen Verfahren und förderte deren dauerhafte Beschäftigung, obwohl keine entsprechende Stelle vorhanden war. Dieses Verhalten begründet Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG i. V. m. § 34 Satz 3 und § 35 Satz 2 BeamtStG. • Mobbingbegriff und Verantwortlichkeit: Das Verhalten des Klägers erfüllt die Merkmale von Mobbing (systematische Ausgrenzung und Schikane) und stellt einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar; Rechtfertigungsgründe wurden nicht substantiiert dargelegt. • Rechtsfolgen und Verhältnismäßigkeit: Die gewählte Disziplinarmaßnahme (Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA) ist verhältnismäßig, angemessen und geeignet, da das Vertrauen in die Amtsführung nachhaltig erschüttert ist; Milderungsgründe fehlen (§ 13 DG LSA, § 59 Abs. 3 DG LSA). Die Klage ist unbegründet; die Disziplinarverfügung der Stadt A-Stadt vom 13.01.2012 (Widerspruchsbescheid 17.04.2012) bleibt in Kraft. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger dienstpflichtwidrig gehandelt hat durch Weisungswidrigkeit, systematische Ausgrenzung seiner Referentin und durch die Unterstützung einer Dritten gegen den Dienstherrn, wodurch die beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 BeamtStG und § 35 BeamtStG verletzt wurden. Befangenheits- und Verfahrensrügen des Klägers waren nicht ausreichend substantiiert und hatten keine entscheidungserheblichen Auswirkungen. Die verhängte Gehaltskürzung um ein Fünftel für zwölf Monate ist verhältnismäßig und dient der Disziplinarmaßnahmezwecksetzung, daher war die Anordnung rechtmäßig und aufrechterhaltenswert.