Urteil
10 L 2/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0830.10L2.21.00
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Leitsätze
1. Die Berufungsschrift einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genügt der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs 4 VwGO rechtfertigt keine andere Beurteilung. (Rn.31)
2. Eine Überforderung des Beamten wirkt sich für diesen nur dann im Disziplinarverfahren entlastend aus, wenn die Überforderungssituation für den konkreten Dienstpflichtverstoß (mit-)ursächlich gewesen ist. (Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
- Disziplinarkammer - vom 8. März 2021 geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufungsschrift einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genügt der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs 4 VwGO rechtfertigt keine andere Beurteilung. (Rn.31) 2. Eine Überforderung des Beamten wirkt sich für diesen nur dann im Disziplinarverfahren entlastend aus, wenn die Überforderungssituation für den konkreten Dienstpflichtverstoß (mit-)ursächlich gewesen ist. (Rn.51) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 8. März 2021 geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Berufung ist zulässig (A.) und hat auch in der Sache Erfolg (B.). A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, obwohl die Berufungsschrift vom verantwortlichen Verfasser, VRiOLG Dr. A., nicht eigenhändig unterschrieben wurde. Der Name des Verfassers ist mit Maschinenschrift wiedergegeben und mit einem handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen. Die Erhebung der Berufung durch beglaubigte Abschrift wahrt die Schriftform gemäß § 62 Satz 2 DG LSA. Zwar verlangt das Schriftlichkeitserfordernis grundsätzlich die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten, um sicherzustellen, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist, also nicht lediglich einen Entwurf darstellt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 31). Allerdings ist bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Schriftlichkeitserfordernis als gewahrt anzusehen, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung Tragenden in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Durch den Beglaubigungsvermerk ist ausreichend sichergestellt, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Beglaubigung ausgehender Schriftstücke nur solche Bedienstete beauftragt werden, die mit dem Geschäftsgang der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts vertraut sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für die Abwicklung des Geschäftsgangs bestehenden Vorschriften beachten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben oft einen großen Personalbestand. Entsprechend groß ist der Kreis der zeichnungsberechtigten Personen. Die Beglaubigung des Schriftverkehrs in einer zentralen Beglaubigungsstelle mit entsprechend geschultem Personal bietet sogar eine bessere Gewähr, als es die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen könnte, dafür, dass nur solche Schriftstücke das Haus verlassen, die mit den bestehenden Anweisungen übereinstimmen. Solche Schriftstücke stellen keine beglaubigten Abschriften dar, sondern stehen Schriftsätzen gleich, die von ihrem Autor handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Form hat sich bereits über einen langen Zeitraum hin bewährt. Es besteht deshalb kein Anlass zu der Annahme, dass solche Schriftstücke die nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten zu stellenden Anforderungen weniger erfüllen würden, als durch den Verantwortlichen handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke. Diesen gegenüber erscheint die Authentizität der nur mit einer beglaubigten Unterschrift versehenen Schriftstücke nicht in relevanter Weise fragwürdiger (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 33 ff.). Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Grundsätze ausdrücklich auf Rechtshandlungen beschränkt wurden, für die kein Vertretungszwang besteht oder für die Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vom allgemeinen Vertretungszwang ausgenommen sind, das heißt zur unmittelbaren Einreichung bestimmender Schriftsätze bei Gericht befugt sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 23, 33). Dementsprechend bezogen sich die Ausführungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zwar u. a. auf die Einlegung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht, für die nach dem seinerzeit geltenden § 67 Abs. 2 VwGO allerdings kein Vertretungszwang bestand (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn.26), wohingegen nach dem durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) eingefügten § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht für alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, ein Vertretungszwang besteht und ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 67 VwGO Rn. 73 ). Allerdings lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Blick auf § 67 Abs. 2 VwGO (i. d. F. des Jahres 1979) aufgestellten Grundsätze auf die aktuelle Rechtslage übertragen. Es erschließt sich nicht, weshalb das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zu erhöhten Anforderungen an die Schriftform für Schriftsätze von Behörden und juristischen Personen führen sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 67 Abs. 4 VwGO, der gemäß § 3 DG LSA im gerichtlichen Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden ist, für die Vertretung von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht der allgemeine Vertretungszwang mit der Folge gilt, dass Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nur von Rechtsanwälten oder Hochschullehrern mit Befähigung zum Richteramt vorgenommen werden können (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO), sondern Behörden und juristische Personen hiervon insoweit ausgenommen sind, als sie sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Hintergrund dieses „Behördenprivilegs“ war die Ermöglichung einer effizienten, sachkundigen und auch kostengünstigen Vertretung der Behörden (vgl. Hartung/Schramm, in: BeckOK VwGO, § 67 Rn. 56 ). Da durch den Beglaubigungsvermerk ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 33), besteht hinreichende Gewähr dafür, dass der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsberechtigte Beschäftigte der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, der als Verantwortlicher maschinenschriftlich ausgewiesen ist, das Schreiben verfasst und dessen Absendung veranlasst hat. Die Schriftform ist damit gewahrt. Auch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO ist vorliegend gewährleistet, weil der verantwortliche Verfasser zweifellos die Befähigung zum Richteramt besitzt. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Sanktionsfindung zu beanstanden. Das Verhalten des Beklagten führt zur Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 DG LSA). I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet unter keinen wesentlichen Mangel i. S. d. § 52 DG LSA. Es wurde insbesondere ordnungsgemäß eingeleitet und auch die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die umfassenden Ausführungen hierzu in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 ff.) und macht sich diese zu Eigen. Auch die Disziplinarklage ist nicht mangelbehaftet. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zustimmend Bezug (UA S. 12 f.). Gegen die Zulässigkeit der Disziplinarklage werden im Berufungsverfahren auch keine Einwände (mehr) erhoben. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. 1. Der Beklagte hat schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nach eigener Prüfung zugrunde und verweist darauf (UA S. 13 ff.). Danach hat der Beklagte in 33 Ratenzahlungsverfahren die vereinnahmten 88 Zahlungen nicht gemäß § 169 Abs. 3, § 168 Abs. 5 GVGA a. F. entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen der Gläubiger, sondern nach Gutdünken verteilt, wodurch Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 35.170,65 Euro ausgefallen sind. Sein Fehlverhalten hat der Beklagte bei der Exploration durch die im Strafverfahren bestellten gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich eingeräumt. Obwohl ihm bewusst war, dass er die Raten auf alle Gläubiger aufteilen musste, hat er die Raten nach dem ältesten Gläubiger oder demjenigen Gläubiger verteilt, der sich zuletzt erst beschwert hatte. Gläubiger, die sich nicht beschwerten, haben auch kein Geld bekommen (vgl. Gutachten G. S. 19). Durch die von ihm vorgenommene, nicht der Forderungshöhe der Gläubiger anteilig entsprechenden Erlösverteilung hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG), zu uneigennützigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zur Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Durch die rechtswidrige Verteilung der Erlöse der Ratenzahlungsverfahren an die Gläubiger hat der Beklagte neben einem Dienstvergehen auch eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen, wodurch den Gläubigern ein Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden ist. Der Schaden ist bereits durch die unterlassene Verteilung an die Gläubiger, denen ein Teil der Rate hätte ausgezahlt werden müssen, entstanden. Der eingetretene Schaden entfällt auch nicht nachträglich durch eine spätere höhere anteilige Auszahlung einer anderen Rate. Rechtfertigungsgründe für die vom Beklagten begangenen Pflichtverstöße liegen nicht vor. Das Fehlverhalten des Beklagten kann insbesondere nicht damit gerechtfertigt werden, dass in vergleichbaren Fällen auch andere Gerichtsvollzieher die Raten unter den ältesten oder den sich gerade beschwerenden Gläubiger aufgeteilt hätten und sein Fehlverhalten durch die zuständige Prüfungsbeamtin geduldet worden sei. Für beide - vom Kläger bestrittenen - Behauptungen fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Im Übrigen würde die Verwaltungsübung innerhalb der Dienststelle oder die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch den Dienstvorgesetzten im Allgemeinen - so auch hier - nicht zur Rechtfertigung ausreichen. Das folgt schon daraus, dass grundsätzlich jeder Beamte selbstverantwortlich in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu arbeiten und die Dienstpflichten zu erfüllen hat (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Kernpflichten, wozu bei Gerichtsvollziehern insbesondere die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gläubiger und die ordnungsgemäße Erlösverteilung zählen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 29. Januar 2013 - 8 A 5/11 -, juris, Rn. 184). Eine andere Einschätzung wäre nur dann veranlasst, wenn Prüfungsbeamte oder Dienstvorgesetzte dem Beklagten ausdrücklich oder sonst der Sache nach eindeutig zu erkennen gegeben hätten, dass die von ihm praktizierte rechtswidrige Erlösaufteilung geduldet werde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Pflichtverletzungen des Beklagten erfolgten nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch schuldhaft (UA S. 15 ff.). Auf der Grundlage des Gutachtens G. ist der Beklagte im Zeitraum der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht als schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB anzusehen. Der Beklagte beging seine Dienstpflichtverletzungen auch nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Die gutachterlichen Feststellungen zieht der Beklagte nicht in Zweifel. 2. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten (§ 13 Abs. 3 Satz 3, § 12 DG LSA). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greifen zu Gunsten des Beklagten keine Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 55 m. w. N.) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der rechtswidrigen Verteilung von Erlösen in schwerwiegender Weise gegen seine Kernpflichten verstoßen hat und deshalb bei der Maßnahmenbemessung von der Höchstmaßnahme auszugehen ist (UA S. 18 f.). Nicht zu folgen ist hingegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegenden Erkenntnisse und Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrisch und psychologisch begutachtete Persönlichkeitsbild des Beklagten im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild der Depression und der subjektiv erlebten Überforderung die Annahme rechtfertigten, dass bei dem Beklagten besondere Gründe vorlägen, die seine Tathandlungen in einem anderen, nämlich milderen Lichte erscheinen ließen (UA S. 20 ff.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zu Gunsten des Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Tatzeitraum seine Steuerungsfähigkeit durch die Depression und die gutachterlich attestierte hirnorganische Störung beeinträchtigt gewesen seien und die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sein dienstliches Fehlverhalten wesentlich beeinflusst hätten (UA S. 21). Zwar kann eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auch unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 -, juris, Rn. 13). Von einer in diesem Sinne erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten ist im Hinblick auf die ist hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen jedoch nicht auszugehen. Zwar kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die von dem Beklagten geschilderte depressive Symptomatik, die Persönlichkeitszüge des Beklagten sowie mit Blick auf das von dem Beklagten geschilderte massive Überforderungserleben in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum vorgelegen hat (Gutachten G. S. 68). Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit „erheblich“ war, ist allerdings eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 -, juris, Rn. 6). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die in Streit stehende Verfehlung wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit i. S. v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris, Rn. 35 f.). Daran gemessen war die Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht „erheblich“ beeinträchtigt. Bei der rechtswidrigen Verteilung von Erlösen handelt es sich um die schwerwiegende Verletzung von Kernpflichten, die dem Beklagten auch im Hinblick auf die von den Sachverständigen festgestellten Einschränkungen ohne weiteres einsehbar waren. Insoweit wird in dem Gutachten auch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum in irgendeiner Art beeinträchtigt gewesen seine könnte (Gutachten G. S. 67). Dies wird durch die Einlassungen des Beklagten bestätigt. Dieser hat ausgeführt, dass er eine korrekte Aufteilung der Raten „eigentlich nie gemacht“ habe; weswegen er jetzt angeklagt sei, „sei ja auch früher so gemacht worden“ (Gutachten G. S. 19). Die Verteilung der Gelder „sei eher aus pragmatischer Sicht in der Art abgelaufen wie er es getan habe. Er wisse, dass dies nicht nach den Vorschriften gewesen sei, er habe es jedoch aufgrund der Arbeitsflut nicht anders handhaben können“ (Gutachten G. S. 66). Im Termin vor der Disziplinarkammer vom 8. März 2021 hat der Beklagte diese Einlassungen bestätigt und ausgeführt, „dass er diese fehlerhafte Abrechnung schon immer so, also seit Beginn seiner Tätigkeit, gemacht habe“ (S. 2 des Sitzungsprotokolls). Wenn sich danach die fehlerhafte Erlösverteilung durch die gesamte Dienstzeit des Beklagten gezogen hat und auf der bewussten und gewollten Entscheidung beruhte, sich Mühe und Arbeit zu sparen, so ist davon auszugehen, dass auch die hier disziplinarrechtlich zu bewertende rechtswidrige Erlösverteilung auf einer entsprechenden Entscheidung des Beklagten beruhte und nicht durch eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verursacht war. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Beklagte aufgrund der diagnostizierten depressiven Symptomatik und des Überforderungsempfindens nicht von der seit jeher von ihm praktizierten (rechtswidrigen) Erlösverteilung habe abrücken können und deshalb jedenfalls im Hinblick auf die angeklagten Dienstpflichtverletzungen von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade im Hinblick auf die leicht einsehbare und ohne weiteres erfüllbare Kernpflicht der ordnungsgemäßen Erlösverteilung beeinträchtigt war, ergibt sich nicht aus dem medizinischen Gutachten und ist auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr geht der Senat auch nach dem Eindruck, den er von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon aus, dass der Beklagte die ständige Praxis der rechtswidrigen Erlösverteilung zu keinem Zeitpunkt abstellten wollte, weil sie für ihn die schnellste und einfachste Form der Arbeitsbewältigung darstellte. Noch in der mündlichen Verhandlung hat es der Beklagte insoweit an Einsichtsbereitschaft und Schuldbewusstsein fehlen lassen. Weshalb in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (14. April 2010 bis 29. April 2013) der Beklagte zwar anders gewollt, aber aufgrund einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit nicht anders gekonnt habe, erschließt sich nach alldem nicht. Zugunsten des Beklagten ist auch nicht erheblich zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte durch die rechtswidrige Erlösverteilung keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat oder verschaffen wollte. Er hat sich mit seinem Handeln den persönlichen Vorteil einer unzulässigen Arbeitserleichterung verschafft, was nicht per se „billigenswerter“ ist als die rechtswidrige finanzielle Bereicherung im Amt. Maßgeblich ist, dass der finanzielle Schaden für die betroffenen Gläubiger vorliegend derselbe ist, als wenn der Beklagte die in Rede stehenden ca. 35.170,65 € in die eigene Tasche gesteckt hätte, anstatt sie vorschriftskonform zwischen den Gläubigern aufzuteilen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirkt es sich zugunsten des Beklagten auch nicht mildernd aus, dass er mit der Erledigung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers offensichtlich überfordert gewesen sei (UA S. 23 f.). Ein Milderungsgrund kann dem Beamten zwar auch zur Seite stehen, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht. Dies wurde z. B. angenommen in einem Fall, wo der Dienstherr durch die Organisation seines Dienstbetriebs zum Entstehen einer Überforderungssituation beigetragen hat, die es dem Bediensteten unmöglich machte, einer Dienstpflicht zeitnah zu genügen, und der mit dem sich daraus ergebenden organisatorischen Problem allein gelassen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 WD 21.11 -, juris, Rn. 50). Eine Überforderung des Beamten wirkt sich für diesen mithin nur dann entlastend aus, wenn die Überforderungssituation für den konkreten Dienstpflichtverstoß (mit-)ursächlich gewesen ist. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel bei der Aktenführung, Schwierigkeiten bei der Umstellung auf neue Computertechnik und der fehlende Ordnungssinn stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Kernpflichtverstoß. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher Britta F. in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Merseburg am 9. Mai 2017 (BA B S. 182 ff.). Diese hat ausgeführt, der Beklagte habe immer einen guten Draht zu seinen Schuldnern gehabt, habe Geld eingenommen. Sie habe den Eindruck, er wusste, worum es ging. Er habe sich bemüht, Gelder einzuziehen. Die Aktenführung sei schlecht gewesen. Die Fristenüberwachung sei ganz schwierig gewesen. Mal sei es ein bisschen besser geworden, sie habe gesehen, dass er sich Mühe gegeben habe, dann sei es wieder schlechter geworden. Was bei ihm am Laufen gewesen sei, sei am Laufen gewesen. Was problematisch gewesen sei, sei „die Einführung von Computer und online“, als das Gesetz zur Sachaufklärung eingetreten sei. Das sei ihm alles sehr, sehr schwergefallen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er vielleicht überfordert gewesen sei (BA B S. 183 f.). Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte in Teilbereichen überfordert gewesen ist und seine Amtsausübung nicht in allen Bereichen den Anforderungen entsprochen hat. Verschärfend traten die Umstellungen hinzu, die für die Gerichtsvollzieher mit der Einführung des Gesetzes zur Sachaufklärung verbunden waren, wie auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte außerstande war, die ihm bekannte Kernpflicht der rechtmäßigen Erlösverteilung zu erfüllen. Die Überforderung in anderen Bereichen der Gerichtsvollziehertätigkeit (Aktenführung, Fristenüberwachung, Einführung EDV) vermag den Kernpflichtverstoß auch nicht abzumildern. Insoweit steht dem Beamten z. B. die Möglichkeit von Überlastungsanzeigen offen, wovon der Beklagte auch Gebrauch gemacht hat. Eine bewusste und gewollte „Flucht des Beamten in die Rechtswidrigkeit“ aus (dem Gefühl) genereller Überforderung ist dagegen nicht hinnehmbar. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich darauf abstellt, die Überforderung des Beklagten sei für den Dienstherrn bereits bei der Verbeamtung des Beklagten zu ersehen gewesen, weil das seinerzeitige Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt von der Verbeamtung des Beklagten aufgrund fehlender Bewährung zunächst abgesehen und die zuständige Stelle aus diesem Grund das damals bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gekündigt habe, entlastet dies den Beamten nicht. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, sondern fernliegend, aus - nicht näher bekannten - Zweifeln an der Bewährung des Beklagten, die im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 1997 vorlagen, eine den Beklagten entlastende Mitverantwortung des Dienstherrn für die hier relevante rechtswidrige Erlösverteilung in den Jahren 2010 bis 2013 abzuleiten. Ebenso wenig entlastet den Beklagten sein Hinweis auf die lediglich dreimonatige Ausbildungsdauer. Dass dem Beklagten die Vorschriften zu rechtmäßigen Erlösverteilung bekannt waren - nur darauf kommt es vorliegend an - ist unstreitig. Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens kann die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Dieser Umstand stellt das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und ist nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. 3. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 DG LSA ist eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnte, nicht möglich. Da die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Höchstmaßnahme geboten ist, kann auch die lange Verfahrensdauer nicht mildernd zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 53; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, www.bverwg.de, Rn. 7 ff.). Ist das Vertrauensverhältnis mithin endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 D 60.96 -, juris, Rn. 34). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts Anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 -, juris, Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten - wie dem Beklagten -bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und nach Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände ist die Höchstmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. 4. Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Beklagte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v. H. des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 DG LSA bleibt unberücksichtigt. Umstände, die eine Verlängerung der Frist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA). Für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA sieht der Senat keinen Anlass. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 72 DG LSA, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). Der am … 1958 in H-Stadt geborene Beklagte wurde im Dezember 1992 zur Kurzausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen und ab Januar 1993 als Angestellter für Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst eingestellt. Im Juni 1995 wurde ihm die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher im freien Bürosystem genehmigt. Am 8. März 1999 wurde er zunächst an das Amtsgericht Merseburg abgeordnet und am 11. März 1999 dorthin versetzt, wo er fortan ununterbrochen tätig gewesen ist. Im April 1999 wurde dem Beklagten mit Wirkung vom 3. Mai 1999 ein Beschäftigungsauftrag als Gerichtsvollzieher erteilt. Am 16. Juli 2004 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und am 25. Juli 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Gerichtsvollzieher ernannt. Seit dem 2. Mai 2013 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 12. Juni 2013 bis zum 20. September 2013 wurde bei dem Beklagten eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt. Am 30. September 2013 erstattete der Direktor des Amtsgerichts Merseburg gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Halle, weil dieser ausweislich des Geschäftsprüfungsberichts von Schuldnern vereinnahmte Gelder nicht ordnungsgemäß verrechnet und ausgezahlt habe. Mit Bericht vom 1. Oktober 2013 teilte der Präsident des Landgerichts Halle mit, dass insoweit der Verdacht der Veruntreuung bestehe. Am 21. Oktober 2013 leitete der Kläger deshalb ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zunächst ausgesetzt wurde. Am 3. Dezember 2013 hat der Präsident des Landgerichts Halle einen ergänzenden Prüfbericht übersandt. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 28. Januar 2014 ist eine auf psychischer Erkrankung beruhende Dienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt worden. Am 25. Februar 2014 hat der Kläger deshalb beim Amtsgericht Merseburg einen Antrag auf Bestellung einer gesetzlichen Vertretung nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG gestellt, der vom Amtsgericht Merseburg mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Beklagte zur freien Willensbildung in der Lage und zudem durch seine Verfahrensbevollmächtigten hinreichend vertreten sei. Der Kläger unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2014 über das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren und versetzte den Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 2014 mit Wirkung zum 30. Juni 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Nachdem die Staatsanwaltschaft Halle am 18. April 2016 Anklage erhoben hatte, ordnete der Kläger mit Bescheid vom 22. August 2016 die Einbehaltung von 15 % des Ruhegehalts des Beklagten an. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 hat das Amtsgericht Merseburg den Beklagten freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Halle hat das Landgericht Halle das Verfahren mit Beschlüssen vom 21. März 2018 und 5. April 2018 zunächst vorläufig und dann endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt. Ein vom Landgericht Halle zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten eingeholtes psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P. und des Dipl.-Psych. Dr. med. G. vom 19. Dezember 2017 (im Folgenden: Gutachten G.) kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte schuldfähig sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Tatzeitraum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der Kläger das Disziplinarverfahren fortgesetzt und auf Fälle beschränkt, welche bereits die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Hierbei handelt es sich um 33 Ratenzahlungsfälle, bei denen ausweislich des Nachtragsberichts der Prüfungsbeamtin vom 3. Dezember 2013 Gläubiger infolge nicht ordnungsgemäßer Erlösverteilung mit Forderungen in Höhe von insgesamt 35.170,65 € ausgefallen seien. Von der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Mit der Disziplinarklage vom 11. Juni 2019 wird der Beklagte angeschuldigt, eine Untreue (§ 266 StGB) begangen und damit seine aus § 34 BeamStG folgenden Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten, sowie sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, in schwerwiegender Weise verletzt zu haben. Der Beklagte habe in der Zeit vom 14. September 2010 bis zum 29. April 2013 in 33 Ratenzahlungsfällen betreffend die Zwangsvollstreckung von 29 verschiedenen Gläubigern gegen die Schuldnerin Sch. an 21 Zahlungstagen insgesamt 88 Zahlungen vereinnahmt und diese nicht gemäß § 169 Abs. 3 § 168 Abs. 5 GVGA a. F. entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen der Gläubiger, sondern nach Gutdünken verteilt, wodurch Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 35.170,65 € ausgefallen seien. Die dem Beklagten vorgeworfene Verteilung der Erlöse habe dieser im Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt. Die damit nicht bestreitbare Missachtung der Regelungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) über die Erlösverteilung stelle ein schweres Dienstvergehen dar und erfülle den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige ein solches Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst. Es könne zwar von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn dem Beamten nicht nachgewiesen werden könne, aus eigennützigen Motiven gehandelt zu haben. Der Beklagte habe jedoch insofern aus eigennützigen Motiven gehandelt, als er sich die mit einer korrekten Arbeitsweise verbundenen Arbeiten und Mühen erspart habe. Darüber hinaus habe er durch sein Handeln zumindest erhebliche Verdachtsmomente für eine private Verwendung der Gelder geliefert. Zumindest wäre vorliegend auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen. Die im Strafverfahren vorläufig festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beklagten schließe die Aberkennung des Ruhegehalts nicht aus, weil er angesichts des Umfangs und der Schwere der begangenen Pflichtverletzung für den Dienst objektiv untragbar geworden sei. Der Kläger hat beantragt, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift gerügt. Wegen des Zeitablaufs und des daraus resultierenden absoluten Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbots dürfe eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. Er habe sich nicht wegen einer Untreue strafbar gemacht. Sein Gesundheitszustand und seine Motivation sprächen gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Der Kläger habe bei der Feststellung der Schäden für die einzelnen Gläubiger nicht berücksichtigt, dass zu geringe Zahlungen durch spätere zu hohe Zahlungen ausgeglichen worden seien. Zur Schuldfähigkeit des Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2021 die schriftliche Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten des Zentrums für Psychiatrische Begutachtungen Halle vom 19. Dezember 2017 (Gutachten G.) ersetzt und den Gutachter Dr. G. in der mündlichen Verhandlung angehört. Mit Urteil vom 8. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar lägen wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor. Insbesondere habe der Kläger das Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Auch leide die Disziplinarklage an keinem wesentlichen Mangel, sie sei insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtverstöße vorsätzlich und schuldhaft begangen und durch die von ihm vorgenommene, nicht der Forderungshöhe der Gläubiger anteilig entsprechende Erlösverteilung ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht habe. Dadurch habe er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) und entscheidend zu uneigennützigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Zur Überzeugung der Kammer habe der Beklagte in 33 Ratenzahlungsverfahren die vereinnahmten (88) Zahlungen nicht gemäß § 169 Abs. 3, § 168 Abs. 5 GVGA a. F. entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen der Gläubiger, sondern nach Gutdünken verteilt, wodurch Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 35.170,65 € ausgefallen seien. Sein Fehlverhalten habe der Beklagte bei der Exploration durch die im Strafverfahren bestellten gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich eingeräumt. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er die Raten auf alle Gläubiger hätte aufteilen müssen, habe er die Raten nach dem ältesten Gläubiger oder demjenigen Gläubiger verteilt, der sich zuletzt erst beschwert habe. Die Gläubiger, die sich nicht beschwert hätten, hätten auch kein Geld bekommen. Durch seine rechtswidrige Verteilung der Erlöse der Ratenzahlungsverfahren an die Gläubiger habe der Beklagte neben einem Dienstvergehen auch eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen, wodurch den Gläubigern ein Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden sei. Der Schaden sei bereits durch die unterlassene Verteilung an den einzelnen Gläubiger, an den ein Teil der Rate hätte ausgezahlt werden müssen, entstanden. Dieser Schaden lasse sich auch nicht durch eine spätere höhere anteilige Auszahlung einer anderen Rate ausgleichen. Denn das Dienstvergehen und der Straftatbestand seien bereits mit der unterlassenen anteiligen Auszahlung einer Rate erfüllt. Rechtfertigungsgründe für die vom Beklagten begangenen Pflichtverstöße lägen nicht vor. Der Beklagte habe seine Dienstpflichten auch vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Auf der Grundlage des von Dr. G. im strafgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens vom 19. Dezember 2017, das hier gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO herangezogen werde, sei der Beklagte im Zeitraum der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht als schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB anzusehen. Seine Einsichtsfähigkeit sei im Tatzeitraum weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben gewesen Auch ergäben sich keine Hinweise für eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts habe der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen auch nicht in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Den dafür nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vorausgesetzten Schweregrad hätten die Erkrankungen des Beklagten im Tatzeitraum nicht erreicht. Da der Beklagte bei der rechtswidrigen Verteilung der Erlöse in schwerwiegender Weise gegen seine Kernpflichten verstoßen habe, könne bei der Maßnahmenbemessung von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA genannten Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild des Beamten“ sei nach den vorliegenden Erkenntnissen und Unterlagen, insbesondere dem forensisch-psychiatrisch und psychologisch begutachteten Persönlichkeitsbild des Beklagten im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild der Depression und der subjektiv erlebten Überforderung, sowie dem Eindruck, welchen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen habe, allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass bei dem Beklagten besondere Gründe vorlägen, die seine Tathandlungen in einem anderen, nämlich milderen Lichte erscheinen ließen. Zu Gunsten des Beklagten könne das Gericht nicht ausschließen, dass im Tatzeitraum seine Steuerungsfähigkeit durch die Depression und die gutachterlich attestierte hirnorganische Störung beeinträchtigt war und die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sein dienstliches Fehlverhalten wesentlich beeinflusst habe. Hierfür spreche das nachvollziehbare Ergebnis des Gutachtens G. vom 19. Dezember 2017. Die Gutachter diagnostizierten beim Beklagten (aktuell) ein mild ausgeprägtes chronisches hirnorganisches Psychosyndrom und auf der Grundlage der Schilderungen des Beklagten eine mittelgradige depressive Episode. Ob das hirnorganische Psychosyndrom bereits im Tatzeitraum eine Rolle gespielt habe, lasse sich nicht sicher feststellen. Die mittelgradige depressive Episode sei hingegen tatbezogen zu berücksichtigen. Die Gutachter gingen unter Würdigung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und unter Einbezug der eigenen Schilderungen des Beklagten davon aus, dass sich beim Beklagten vor dem Hintergrund einer zunehmenden beruflichen Belastung seit etwa dem Jahr 2000 ein progredientes Überforderungserleben entwickelt habe, das schleichend in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) übergegangen sei. Zwar hätten die Gutachter im strafgerichtlichen Verfahren einen Tatzeitraum vom Februar 2011 bis zum März 2013 im Auge, der sich mit dem Tatzeitraum der dem Beklagten im Disziplinarverfahren vom 14. September 2010 bis zum 29. April 2013 nicht gänzlich decke. Weil die mittelgradige depressive Episode sich jedoch schleichend aus einem sich seit etwa dem Jahr 2000 sich entwickelnden Überforderungserleben entwickelt habe, sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beklagten anzunehmen, dass bei ihm schon im September 2010 die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Obwohl der Kläger über einen längeren Zeitraum vom September 2010 bis zum April 2013 zahlreiche Dienstvergehen begangen habe, falle die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit gleichwohl maßnahmenmildernd ins Gewicht. Denn bei den mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Taten handele es sich - wie der Kläger selbst ausführe - um gleich gelagerte Dienstpflichtverletzungen. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte durch seine Dienstpflichtverletzungen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe oder habe verschaffen wollen. Der Beklagte habe sich mit seinem Fehlverhalten (zu Lasten der Gläubiger) eine rechtlich nicht zulässige Arbeitserleichterung verschafft. Neben seinen Charaktereigenschaften hätten es ihm auch seine seelischen Erkrankungen erschwert, andere Handlungsoptionen als die vorgenommene einfachere Erlösverteilung angemessen wahrzunehmen. Zu Gunsten des Beklagten habe das Disziplinargericht auch berücksichtigt, dass er mit der Erledigung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers offensichtlich überfordert gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Zeugenvernehmung der Prüfungsbeamtin F., die den Beklagten seit ca. 2010, 2011 geprüft habe, in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Merseburg am 9. Juli 2017 (richtig: 9. Mai 2017). Die Überforderung des Beamten bzw. dessen persönliche Nichteignung für die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers seien für den Dienstherrn auch bereits vor der Verbeamtung des Beklagten zu ersehen gewesen. Denn das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Erlass vom 3. Januar 1997 von der Verbeamtung des Beklagten zunächst abgesehen, weil er sich nicht bewährt und die zuständige Stelle aus diesem Grund das damals bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gekündigt hätte. Weil die individuell empfundene Überforderung des Beklagten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in der Kombination mit seinen seelischen Erkrankungen das ihm zur Last zu legende Fehlverhalten wesentlich beeinflusst hätten, lägen zwei gewichtige Milderungsgründe vor, die es rechtfertigten, von der für Ruhestandsbeamte zulässigen Höchstmaßnahme, gemäß § 12 DG LSA das Ruhegehalt abzuerkennen, Abstand zu nehmen. Angesichts dieser Milderungsgründe sei das Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten noch nicht gänzlich erschüttert. Gehe das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, dürfe auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens - ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre - mildernd berücksichtigt werden. Aufgrund der hier vorliegenden langen Zeitdauer seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht im Jahre 2021 dürfe die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht mehr verhängt werden. Gegen das ihm am 31. März 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2021 Berufung eingelegt, wobei der Schriftsatz nicht handschriftlich unterschrieben ist, sondern der Name des Verfassers (VRiOLG Dr. A.) mit Maschinenschrift wiedergegeben und mit einem handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen ist. Die Berufung hat er wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Disziplinargerichts griffen zu Gunsten des Beklagten keine Milderungsgründe ein, die es rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Disziplinarkammer instrumentalisiere die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit auch einer die Schwelle des § 21 StGB nicht erreichenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit dazu, einer solchen nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis dieselbe Wirkung beizumessen wie einem anerkannten Milderungsgrund bzw. einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nämlich das Absehen von der Höchstmaßnahme, wobei es nicht einmal mehr auf den zusätzlich zu beachtenden Gesichtspunkt der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingehe. Zudem übergehe die Disziplinarkammer, dass es vorliegend nicht nur an einer erheblichen, sondern an jeglicher für die Dienstpflichtverletzung ursächlichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehle. Jedenfalls wäre selbst bei Unterstellung einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit schon im Hinblick auf die Höhe der veruntreuten Gelder die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme geboten gewesen. Unabhängig davon führe der nach eigenen Angaben des Beklagten seit Aufnahme der Tätigkeit allein zur Anstrengungsvermeidung fortgesetzte Verstoß gegen die Erlösverteilungsvorschriften sowie gegen § 266 StGB zu einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses infolge der Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten und damit zur Untragbarkeit des Beamten. Die von der Disziplinarkammer angeführte lange Dauer des Disziplinarverfahrens spiele von vornherein keine Rolle, soweit es wie hier um die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts gehe. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer könne auch keine fachliche Überforderung des Beklagten mildernd berücksichtigt werden, denn der Beklagte sei durchaus in der Lage gewesen, die zu einer korrekten Erlösverteilung erforderlichen Rechenoperationen (Aufteilung der Raten entsprechend der Höhe der mehreren Gläubigern zustehenden Forderungen) vorzunehmen. Im Übrigen sei weder eine fachliche Überforderung noch eine Arbeitsüberlastung, welche der Beklagte nicht angezeigt habe, dazu geeignet, eine fortgesetzte vorsätzliche und schuldhafte Straftat im Kernbereich der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Übrigen habe die Disziplinarkammer im Rahmen des von ihr selbst ausdrücklich herausgearbeiteten Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild des Beamten“ nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte im Strafverfahren gegenüber der Sachverständigen wahrheitswidrig angegeben habe, die Prüfungsbeamtin habe ihn dazu genötigt, Geld, das ihm zugestanden habe, an sie weiterzuleiten, und in der Klageerwiderung zunächst ebenfalls wahrheitswidrig habe vortragen lassen, dass seine Gerichtsvollzieherkollegen die Erlösverteilungsvorschriften ebenfalls nicht beachtet hätten, wobei sämtliche Prüfungsbeamten sowie der Amtsgerichtsdirektor mit der vorschriftswidrigen Erlösverteilung einverstanden gewesen seien. Die Disziplinarkammer hätte aus den ersichtlich wahrheitswidrigen, das Verhältnis zu seinen Kollegen vergiftenden Einlassungen zusätzlich den Schluss ziehen müssen, dass (auch) hierdurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. März 2021 - 15 A 14/19 MD - zu ändern und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei bereits unzulässig. Die nicht handschriftlich unterzeichnete Berufungsschrift wahre das Schriftformerfordernis gemäß § 62 DG LSA nicht. Die Berufung sei auch unbegründet. Insoweit verteidigt der Beklagte die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur Maßnahmenbemessung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung des Beklagten nur drei Monate gedauert habe. Der Beklagte sei mit seinen Aufgaben überfordert gewesen und habe zahlreiche Überlastungsanzeigen gestellt. Es hätten zahlreiche Geschäftsprüfungen beim Beklagten stattgefunden, wobei die fehlerhafte Erlösverteilung niemals beanstandet worden sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und des Überforderungsgefühls sei der Beklagte zur ordnungsgemäßen Erlösverteilung nicht in der Lage gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.