Urteil
10 L 9/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Versenden von Schreiben, die die Gültigkeit des Grundgesetzes und damit die staatliche Ordnung verneinen, kann bei Polizeivollzugsbeamten ein Dienstvergehen i.S. des § 47 Abs.1 BeamtStG darstellen.
• Ein derartiges Verhalten verletzt sowohl die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs.1 Satz 3 BeamtStG) als auch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und kann die höchstmögliche disziplinarische Sanktion rechtfertigen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle belastenden und entlastenden Umstände zu würdigen; langjährige fehlerfreie Dienstzeit mildert bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung regelmäßig nicht ausreichend.
• Ein Verschulden ist gegeben, wenn dem Beamten aus seiner Ausbildung und Stellung die Relevanz und die Unzulässigkeit des Verhaltens hätten bewusst sein müssen; ein Verbotsirrtum ist dann unbehelflich.
Entscheidungsgründe
Entfernung von Polizeibeamten wegen Negierung der Gültigkeit des Grundgesetzes • Das Versenden von Schreiben, die die Gültigkeit des Grundgesetzes und damit die staatliche Ordnung verneinen, kann bei Polizeivollzugsbeamten ein Dienstvergehen i.S. des § 47 Abs.1 BeamtStG darstellen. • Ein derartiges Verhalten verletzt sowohl die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs.1 Satz 3 BeamtStG) als auch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und kann die höchstmögliche disziplinarische Sanktion rechtfertigen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle belastenden und entlastenden Umstände zu würdigen; langjährige fehlerfreie Dienstzeit mildert bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung regelmäßig nicht ausreichend. • Ein Verschulden ist gegeben, wenn dem Beamten aus seiner Ausbildung und Stellung die Relevanz und die Unzulässigkeit des Verhaltens hätten bewusst sein müssen; ein Verbotsirrtum ist dann unbehelflich. Die beiden Eheleute sind auf Lebenszeit verbeamtete Polizeibeamte in Sachsen-Anhalt. Im Zusammenhang mit einem Sozialverwaltungsverfahren sandten sie an das zuständige Sozialamt Schreiben, die die Gültigkeit des Grundgesetzes und der darauf basierenden staatlichen Ordnung in Frage stellten; einer der Schreiben trug den Titel »Juristische Aufklärung«. Die Schreiben sollten nach eigenen Angaben dazu dienen, eine Unterhaltsforderung abzuwenden; die Beklagten behaupteten, es handele sich um vorformulierte Texte oder einen »Trick«. Der Landkreis meldete den Vorfall an die Dienststelle; die Dienstbehörde leitete Disziplinarverfahren ein, suspendierte beide und begehrte schließlich ihre Entfernung aus dem Dienst. Das Verwaltungsgericht Magdeburg entfernte die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis; die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Disziplinarklage war zulässig; die gegen die Zulässigkeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. • Dienstvergehen: Die Beklagten haben durch die Versendung der Schreiben ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs.1 BeamtStG begangen, weil sie die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs.1 Satz 3 BeamtStG) verletzt und durch ihr außerdienstliches Verhalten die für den Beruf erforderliche Achtung und das Vertrauen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) in besonders bedeutsamer Weise beeinträchtigt haben. • Zurechnung und Vorsatz: Die Beklagten haben sich die vorformulierten Texte zu eigen gemacht; aus Inhalt, Unterschriften und handschriftlicher Bearbeitung ergibt sich bewusstes Handeln. Ihnen war als ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten der Unrechtsgehalt bewusst, ein Verbotsirrtum war nicht erfolgreich geltend zu machen. • Schwere und Sanktion: Die Pflichtverletzung betrifft eine Kernpflicht (Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung) und ist daher als schweres Dienstvergehen i.S. d. § 13 Abs.1 Satz 2 DG LSA einzustufen. Bei Abwägung aller Umstände überwiegen die belastenden Faktoren; lediglich die bislang unbeanstandete Dienstzeit wirkt mildernd, jedoch nicht ausreichend, sodass die Höchstmaßnahme (Entfernung, §§ 13 Abs.2 Satz1, 10 Abs.1 DG LSA) verhältnismäßig ist. • Rechtsfolgen und Härten: Den Beklagten steht nach § 10 Abs.3 DG LSA für sechs Monate ein Unterhaltsbeitrag von 50 % der Dienstbezüge zu; eine Verlängerung wurde nicht glaubhaft gemacht. • Kosten und Verfahrensfolge: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 3 DG LSA i.V.m. § 152 Abs.1 VwGO. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entfernung beider Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil sie durch das Versenden von Schreiben, die die Gültigkeit des Grundgesetzes und die Existenz staatlicher Ordnungen infrage stellten, wesentliche beamtenrechtliche Pflichten verletzt und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört haben. Die Maßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens verhältnismäßig; als mildernder Umstand bleibt nur, dass bislang keine disziplinarischen Maßnahmen gegen die Beklagten verhängt waren, dies reicht jedoch nicht aus, um die Entfernung zu vermeiden. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; für sechs Monate erhalten sie einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % ihrer Dienstbezüge.