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Urteil

2 L 193/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0402.2L193.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Schweinemastanlage neu errichtet werden soll und deren Einvernehmen ersetzt wurde, hat die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Befugnis zur Klage gegen die die Errichtung gestattende Baugenehmigung. Sie kann geltend machen, sie werde in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Geruchsbelästigungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). (Rn.37) 2. Von einem Änderungsvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG kann nur dann gesprochen werden, wenn die zu ändernde Anlage – das Grundvorhaben – legalisiert ist. (Rn.44) 3. Die Einstallung von Jungsauen in eine Schweinemastanlage, deren Betrieb eingestellt worden war, über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten hindert nicht das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige nach drei Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn nur etwa 3 % der genehmigten Mastplätze belegt werden und so nur der Zweck verfolgt wird, das Erlöschen der Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]).(Rn.44) (Rn.57) 4. Mit einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Eine Freistellungserklärung teilt das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120). Sind diese bereits erloschen, geht eine Freistellungserklärung ins Leere.(Rn.59) 5. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass nur ein Baugenehmigungsverfahren, aber kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, weil die Behörde angenommen und mit Bescheid festgestellt hat, dass für das Vorhaben eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht nicht bestehe.(Rn.60) 6. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG räumen u. a. den Gemeinden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig sind, ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Die Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung kann bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17).(Rn.66) 7. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. (Rn.72) 8. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwRG wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung der (Vor-) Prüfung eröffnen.(Rn.77)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Schweinemastanlage neu errichtet werden soll und deren Einvernehmen ersetzt wurde, hat die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Befugnis zur Klage gegen die die Errichtung gestattende Baugenehmigung. Sie kann geltend machen, sie werde in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Geruchsbelästigungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). (Rn.37) 2. Von einem Änderungsvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG kann nur dann gesprochen werden, wenn die zu ändernde Anlage – das Grundvorhaben – legalisiert ist. (Rn.44) 3. Die Einstallung von Jungsauen in eine Schweinemastanlage, deren Betrieb eingestellt worden war, über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten hindert nicht das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige nach drei Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn nur etwa 3 % der genehmigten Mastplätze belegt werden und so nur der Zweck verfolgt wird, das Erlöschen der Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]).(Rn.44) (Rn.57) 4. Mit einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Eine Freistellungserklärung teilt das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120). Sind diese bereits erloschen, geht eine Freistellungserklärung ins Leere.(Rn.59) 5. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass nur ein Baugenehmigungsverfahren, aber kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, weil die Behörde angenommen und mit Bescheid festgestellt hat, dass für das Vorhaben eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht nicht bestehe.(Rn.60) 6. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG räumen u. a. den Gemeinden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig sind, ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Die Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung kann bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17).(Rn.66) 7. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. (Rn.72) 8. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwRG wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung der (Vor-) Prüfung eröffnen.(Rn.77) I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung zu Recht aufgehoben. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Gemeinde, auf deren Gebiet die Schweinemastställe errichtet werden sollen, durch die angegriffene Baugenehmigung und die Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB dienen auch dem Schutz der Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll; dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, BVerwGE 137, 247 [258], RdNr. 32, m.w.N.). Insofern reicht die Rechtstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist, die nach den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder genehmigt werden (BVerwG, Beschl. v. 24.06.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737). Es besteht die Möglichkeit, dass dem Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, weil es schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Geruchsbelästigungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange hat die Klägerin in ihrer Klage u. a. geltend gemacht. 2. Die Klage ist auch begründet. 2.1. Die angefochtene Baugenehmigung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie an einem im gerichtlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel leidet. 2.1.1. Die Baugenehmigung wurde erteilt, ohne dass zuvor eine nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu diesen Entscheidungen gehören nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG die Genehmigung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Nach §§ 3b Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.7.1 der Anlage 1 dieses Gesetzes besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht) mit 3.000 oder mehr Plätzen. Hiernach besteht für das Bauvorhaben der Beigeladenen eine UVP-Pflicht, weil es die Neuerrichtung und den Betrieb von Stallanlagen zum Gegenstand hat, in denen nach den eingereichten Bauvorlagen 4.700 Mastschweine gehalten werden sollen. a) Zwar enthält das UVPG Sonderregelungen für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Gemäß § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn – 1. – in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder – 2. – eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Während § 3b Abs. 3 UVPG den Fall regelt, dass die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte durch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten werden (sog. „Hineinwachsen in die UVP-Pflicht“), erfasst § 3e Abs. 1 UVPG derartige Fälle nicht, sondern setzt voraus, dass bereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt, das geändert oder erweitert werden soll. b) Jedoch kann das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht als bloße Änderung einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 oder 3e Abs. 1 UVPG angesehen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG kommt als Änderungsvorhaben nur die Änderung a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage oder c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme in Betracht. Von einem Änderungsvorhaben in diesem Sinne kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die zu ändernde Anlage – das Grundvorhaben – legalisiert ist, etwa durch eine Genehmigung oder eine genehmigungsersetzende Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG. Soweit es um „technische Anlagen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) UVPG geht, muss nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb der Anlage formell legal sein. Insoweit würde es hier nicht genügen, wenn die vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere Schweineställe – etwa aufgrund einer noch zu DDR-Zeiten erteilten bauaufsichtlichen Zustimmung – baurechtlichen Bestandsschutz genießen sollten. Mit Inkrafttreten des BImSchG im Beitrittsgebiet war ein Weiterbetrieb einer nunmehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur mit einer genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG legal möglich. Bei einer Schweinemastanlage handelt es sich um eine „technische Anlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) UVPG und nicht lediglich um eine „sonstige Anlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) UVPG. Der Begriff der „technischen Anlage“ im Sinne dieser Regelung ist im UVPG zwar nicht definiert. In der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 10.11.2000 (BR-Drucks. 674/00, S. 87) heißt es aber hierzu, dass aus der Anlage 1 (zum UVPG) im Einzelnen hervorgehe, für welche Anlagen dieser Tatbestand maßgeblich sei. Bei den in Buchstabe b) genannten „sonstigen Anlagen“ werde der UVP-pflichtige Tatbestand mit dem „Bau“ dieser Anlagen gekennzeichnet, was entsprechend in der Anlage 1 für die betreffenden Vorhaben jeweils angegeben sei. Unter Buchstabe b) fielen insbesondere alle Verkehrsvorhaben nach Nr. 14 der Anlage 1. In der Nr. 7.7 der Anlage 1 zum UVPG ist von der „Errichtung und dem Betrieb“ und nicht etwa vom „Bau“ einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen die Rede. aa) Der Betrieb einer Schweinemastanlage auf dem in Rede stehenden Gelände war indes im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung immissionsschutzrechtlich nicht (mehr) legalisiert. Zwar bewirkte die Anzeige des VEG (Z) Tierzucht M. vom 30.05.1991 nach § 67a Abs. 1 BImSchG zunächst, dass die Anlage mit den in der Anzeige angegebenen Plätzen – abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG – ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiterbetrieben werden durfte. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass diese genehmigungsersetzende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits im März 2003 erloschen war, weil die Schweinemastanlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden war. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf die genehmigungsersetzende Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]). Für den Beginn der Frist ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist; dabei kann neben objektiven Umständen auch eine subjektive Erklärung des Betreibers Indizwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Eine Anlage wird in diesem Sinne (erst) dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Bei einer Schweinemastanlage, deren Betrieb der Anlagenbetreiber ordnungsgemäß einstellt, ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass solche Betriebshandlungen regelmäßig bis zur Ausstallung der letzten Schweine stattfinden (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Eine solche vollständige Einstellung des Betriebes fand hier im März 2000 statt. Die vorherige Betreiberin der Anlage, die (...) Jungschweine GbR, stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein. Nachdem die Beigeladene den Betrieb aus der Insolvenzmasse mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erworben hatte, wurden nach ihren Angaben im März 2000 die letzten Tiere ausgestallt. In einem Aktenvermerk des ehemaligen Landkreises Merseburg vom 25.04.2000 (Bl. 100 der Beiakte B) wurde festgehalten, dass bei einer am 19.04.2000 durchgeführten Ortsbegehung der gegenwärtige Grundstückseigentümer persönlich anwesend gewesen sei und in der Anlage zukünftig keine Schweine mehr gehalten werden sollten. Über den Zustand der Anlage wurde ausgeführt: 1. Die Güllespeicherbecken am äußeren Rand der Anlage sind gefüllt, eines davon fast bis zum Rand. Bei länger anhaltendem starken Niederschlag besteht die Gefahr des Überlaufens. 2. In den Güllekanälen und Zwischenspeichern befindet sich ebenfalls noch Gülle, eine Gewässergefährdung besteht hier kurzfristig nicht. 3. Nicht mehr verbrauchte Silage wurde vom früheren Betreiber nicht entsorgt und lagert auf Betonflächen neben den ehemaligen Ställen, Sickersaft kann in die Güllevorgruben fließen. 4. Der Dung (Hauptlagerstätte) lagert auf unbefestigter Fläche. Die Jauche kann ungehindert in den Boden eindringen. Hier besteht Handlungsbedarf. 5. Auf dem Betriebsgelände stehen mehrere, dem äußeren Eindruck nach schrottreife Fahrzeuge. Es wurden daraufhin folgende Festlegungen getroffen: 1. Die Güllebecken sind mindestens bis zur Hälfte zu entleeren, um ein Überlaufen bei Starkniederschlägen auszuschließen. 2. Der Dung ist von den unbefestigten Flächen zu entfernen. Sofern keine landwirtschaftliche Verwertung möglich ist, ist er ggf. auf einer zugelassenen Dungplatte oder am Feldrand außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten zwischenzulagern. 3. Aus den Altautos sind die Betriebsstoffe zu entfernen und der Entsorgung zuzuführen, sofern die Fahrzeuge nicht komplett verschrottet werden. Entgegen der Annahme der Beigeladenen kann in der von ihr vorgenommenen Wiedereinstallung von 150 Jungsauen am 30.08.2002 keine Wiederaufnahme des „ruhenden“ Betriebs gesehen werden. Zwar kann in einer gestuften Einstallung von Schweinen in eine Mastanlage eine Wiederaufnahme des eingestellten Betriebs zu sehen sein, wenn diese Maßnahme dem Zweck dient, von der Genehmigung zumindest teilweise wieder Gebrauch zu machen. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn mit der Einstallung der Tiere lediglich das Erlöschen der Genehmigung verhindert werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine solche „gestufte“ Wiedereinstallung hier nicht vorlag, sondern mit der Einstallung der 150 Jungsauen lediglich der Zweck verfolgt wurde, das Erlöschen der genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG zu verhindern. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Einstallung von lediglich 150 Jungsauen im August 2002 ganz erheblich hinter dem zurückblieb, was der „Bestandsschutz“ nach § 67a BImSchG ermöglichte. Allein wenn man auf die Zahl der Tiere abstellt, wurden lediglich etwa 3 % der angezeigten 4.700 Mastschweineplätze belegt. Hinzu kommt, dass Jungsauen immissionsschutzrechtlich anders bewertet werden als Mastschweineplätze (vgl. Nr. 7.1 Buchstaben g und h der Anlage zur 4. BImSchV). Auch die TA Luft unterscheidet in Nr. 5.4.7.1 (Tabelle 10) zwischen Jungsauen (bis 90 kg), Mastschweinen bis 110 kg sowie Mastschweinen bis 120 kg, für die jeweils unterschiedliche Faktoren zur Umrechnung von Tierplatzzahlen in Tierlebendmasse und für die Berechnung der sich daraus ergebenden Geruchsstoffemissionen gelten. Für Jungsauen beträgt die mittlere Einzeltiermasse (Großvieheinheit/Tier) 0,12, für Mastschweine bis 110 kg 0,13 und für Mastschweine bis 120 kg 0,15. Gegen eine Wiederaufnahme des Betriebes durch diese nur geringfügige Aufstallung mit Jungsauen spricht auch, dass die Tiere im Dezember 2002 wieder ausgestallt wurden, obwohl die Klägerin die Erklärung vom 15.06.2000 über die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits im März 2001 zurückgenommen und das Regierungspräsidiums Halle der Beigeladenen am 16.09.2002 mitgeteilt hatte, dass der Bestandsschutz für die Anlage durch die Anzeige des VEG (Z) Tierzucht M. nach § 67a BImSchG gesichert worden sei. Da die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG bereits im März 2003 erlosch, ist unerheblich, dass die Beigeladene im Januar 2004 beim Beklagten eine Anzeige nach § 15 BImSchG einreichte, um eine Sanierung bzw. Änderung der Anlage vornehmen zu können, und dass nach ihrem Vortrag ab August 2005 erneut Tiere eingestallt wurden. bb) Der Umstand, dass der Beklagte die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige nach § 67a Abs. 1 BimSchG irrigerweise als fortbestehend ansah, vermag am Erlöschen dieser Wirkung nichts zu ändern. Insbesondere hat der Beklagte durch die im Bescheid vom 06.04.2004 ausgesprochene Feststellung, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG nicht bestehe, nicht mit bindender Wirkung festgestellt, dass die genehmigungsersetzende Wirkung des § 67a Abs. 1 BImSchG nicht erloschen ist. Der Umfang der möglichen Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von seinem Regelungsinhalt bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden (materiell-rechtlichen) Vorfragen. Dem entsprechend ist Regelungsinhalt der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist. Im Anzeigeverfahren nach §§ 15, 16 BImSchG ist der Blickwinkel und damit der Prüfungsgegenstand – wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegt – auf die Änderung ausgerichtet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, m.w.N.). Dem entsprechend wird mit einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auch nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Vielmehr teilt eine Freistellungserklärung das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.). Sind diese bereits erloschen, geht die Freistellungserklärung ins Leere. 2.1.2. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht auch nicht entgegen, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde, weil der Beklagte angenommen und mit Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt hat, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Zwar stellt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art regelmäßig das für eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Trägerverfahren dar (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 66 f.). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (UVP-pflichtige Anlage), die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten (immissionsschutzrechtlichen) Verfahren. Ferner bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV, dass im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des UVPG angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann. Ist jedoch – wie hier – ein immissionsschutzrechtliches (Änderungs-)Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden, weil die Immissionsschutzbehörde dem Bauherrn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, bedeutet dies – auch wenn es sich bei der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt – nicht, dass damit die Durchführung einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entbehrlich wäre. Über die UVP-Pflicht des Vorhabens wird durch eine Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG keine Aussage getroffen. Das Gesetz knüpft die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nicht (mehr) an das formelle Kriterium eines bestimmten Zulassungsverfahrens, sondern an sachbezogene Merkmale, die das UVPG vorgibt (vgl. nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 14/4599, S. 94, 106). Besteht eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderung in einer baurechtlich relevanten Maßnahme, muss in einem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der anderen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 15 BImSchG, RdNr. 51). Dazu gehören dann auch die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. 2.2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Baugenehmigung unabhängig davon verlangen, ob sie durch sie in eigenen materiellen Rechten, namentlich ihrer Planungshoheit verletzt wird. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – UmwRG. 2.2.1. Das UmwRG findet hier Anwendung. Es gilt nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die angefochtene Baugenehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG; darin wird über die Zulässigkeit der Stallanlagen mit 4.700 Mastschweineplätzen entschieden. Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderlich. Da das Baugenehmigungsverfahren nach dem 25.06.2005 eingeleitet wurde, ist nach § 5 Halbsatz 1 UmwRG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Der Auffassung der Beigeladenen, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung am 12.12.2005, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der die Freistellungserklärung nach § 15 Abs.1 BImSchG auslösenden Anzeige vom 01.03.2004 an, vermag der Senat nicht zu folgen. § 5 Halbsatz 1 UmwRG stellt ab auf das Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Diese Vorschrift eröffnet den Anwendungsbereich des UmwRG für Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG. Darunter fallen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Die Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 3 UVPG sind von vorn herein nicht einschlägig. 2.2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen u. a. Individualklägern – abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83) – ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 14608 –, NVwZ 2009, 340). Auch eine Gemeinde besitzt als juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass allein die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – 7 C 20.11 –, Juris, RdNr. 31). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen; die Norm lässt zwar den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet, weitet aber durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, DVBl 2012, 501 [504]). Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.). a) Mit dem UmwRG sollte das Bundesrecht an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl.EU Nr. L 156, S. 17) angepasst werden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drucks. 16/2495, S. 1). Der Gesetzgeber wollte an das bestehende deutsche Rechtsbehelfesystem nach der VwGO anknüpfen. Im Gesetzentwurf (a.a.O., S. 7) heißt es hierzu, weiterhin in der VwGO geregelt seien die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 10a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie. Hier stehe das geltende deutsche Recht bereits im Einklang mit den europäischen Vorgaben. Damit verlange das deutsche Recht von den alternativen Optionen des Gemeinschaftsrechts für Rechtsbehelfe von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Geltendmachung einer Rechtsverletzung (vgl. Artikel 10a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie). Der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen gegen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie der EG richte sich danach weiterhin nach den Vorgaben der VwGO, hänge also insbesondere von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wesentliche Neuregelung des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG sei die erweiterte Einführung einer Vereins- bzw. Verbandsklage für die genannten umweltrechtlichen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen. b) Speziell zu § 4 heißt es aber weiter (S. 13 f.), die Vorschrift, insbesondere § 4 Abs. 1, sei zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 (Rs. C-201/02, Vorabentscheidungsverfahren Delenna Wells gegen Vereinigtes Königreich) zur Fassung der UVP-Richtlinie vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/35/EG könne sich der Einzelne unter Umständen auf Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen. Nach Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie könne unter anderem die Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben beantragt werden. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern, insbesondere bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Danach vermittle das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund seiner Einstufung als Verfahrensrecht keine selbstständig durchsetzbaren Rechtspositionen, weil die Erfüllung von Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sei, sondern nur der besseren Durchsetzung von Umweltbelangen diene. Daher könnten nach bisheriger Rechtslage die Verfahrensregelungen der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Drittschutz nur dann begründen, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Gestützt auf § 46 VwVfG führe diese Rechtsprechung unter anderem auch bei Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann zu einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Vor diesem Hintergrund regele § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur europarechtskonformen Umsetzung von Artikel 10a der geänderten UVP-Richtlinie, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werde. § 4 stelle für die aufgezählten Verfahrensfehler eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgehe, soweit ihr Regelungsgehalt reiche. Im Übrigen und vor allem für leichtere Verfahrensfehler werde keine Sonderregelung getroffen. Für solche leichteren Verfahrensfehler bleibe es weiterhin wie bisher bei der Anwendung von § 46 VwVfG bzw. der spezielleren Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend seien. Nach Absatz 3 würden die Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 4 auch auf sonstige Rechtsbehelfe nach der VwGO erstreckt, die von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig seien. Diese Erstreckung sei zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie erforderlich. c) Zwar hat das NdsOVG (Beschl. v. 21.10.2008 – 7 ME 170/07 –, NuR 2009, 58) Zweifel daran geäußert, ob es in diesem Zusammenhang ausreiche, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Vorhaben erheblich auf Rechte des Rechtsbehelfsführers auswirke und damit zwar die Zulässigkeitsschwelle des Rechtsbehelfs überschritten werde, die Beachtlichkeit der Belange aber nach (erst) in der Begründetheit anzustellender Prüfung zu verneinen sei. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG und des gesetzgeberischen Ziels, EU-Recht gerichtsfest umzusetzen, erscheinen solche Zweifel aber nicht begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger – wie hier – die „Hürde“ der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO überwindet, so dass die Gefahr der Einführung einer allgemeinen Popularklage nicht besteht. 2.2.3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um dem Beklagten und der Beigeladenen die Möglichkeit zu eröffnen, die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. a) Im gerichtlichen Verfahren ist eine Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich. Zwar kann eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden; für die (eigentliche) Umweltverträglichkeitsprüfung gilt dies in der Regel aber nicht (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen. Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen (§ 9 UVPG). Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen. Maßnahmen, die erst im Anschluss an eine Genehmigung getroffen wurden, sind unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, a.a.O.; EuGH, Urte. v. 03.07.2008 – C-215/06 – Juris, RdNr. 49, u. v. 25.07.2008 – C-142/07 –, RdNr. 33). Eine Ausnahmesituation, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden könnte, liegt entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht deshalb vor, weil das Regierungspräsidium Halle in seinem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 davon ausging, dass das Vorhaben bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufe. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Schweinemastanlage in ihrem damaligen Bestand weiterhin aufgrund der genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a BImSchG legalisiert war und sich der Emissionsschwerpunkt mit der von der Beigeladenen geplanten Errichtung eines Ersatzneubaus zugunsten der Wohnbebauung verschiebe. Ist aber – wie oben erörtert – die genehmigungsersetzende Wirkung erloschen und hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von einer Neuerrichtung der Schweinemastanlage auszugehen, ist dieser Bewertung der Boden entzogen. b) Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der einen Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidung bei nachgeholter Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließt, lässt nicht selbst eine Nachholung von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zu, sondern nimmt die nach anderen Vorschriften bestehenden Heilungsmöglichkeiten in Bezug, die sich zunächst nach den besonderen Vorschriften für die unterschiedlichen Formen der von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen, Genehmigungen etc. richten, wie etwa § 214 Abs. 4 BauGB oder § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259 [265]; Kment, NVwZ 2007, 274 [277]). Die Regelung begründet also keine neue Heilungsmöglichkeit, sondern setzt diese voraus. Dem entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG weiter, dass die Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG, welche die Nachholung von Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erlaubt, und andere entsprechende Rechtsvorschriften „unberührt“ bleiben. Daraus ergibt sich, dass § 45 Abs. 2 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung der Vorprüfung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, RdNr. 25, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/2495, S.14], die ebenfalls nur die Nachholung einer unterlassenen Vorprüfung erwähnt). Damit gelten auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG die gleichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2008 (a.a.O., RdNr. 24 ff.) für die Nachholbarkeit von Vorprüfung einerseits und Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG aufgestellt hat. Abgesehen davon ist eine Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Baugenehmigung hier auch deshalb rechtlich problematisch, weil aufgrund des Erlöschens der genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a BImSchG die Neuerrichtung und der Betrieb der Schweinemastanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte und im Rahmen des an sich gebotenen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. c) Selbst wenn § 4 Abs. 1 UmwRG es erlauben sollte, dass auch eine gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann, bestünde keine Pflicht des Gerichts zur Verfahrensaussetzung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwRG bleibt die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers „unberührt“. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber nach Streichung des früheren § 94 Satz 2 VwGO a. F., der allgemein die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Behebung von Verfahrensfehlern bei Sachdienlichkeit gestattete, nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung der (Vor-)Prüfung eröffnen (vgl. BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Ebenso wie bei § 94 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.12.2000 – 4 B 75.00 –, NVwZ-RR 2001, 483, sowie zu § 94 Satz 2 VwGO a. F. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 RdNr. 25) liegt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im richterlichen Ermessen, das nur dann auf Null reduziert ist, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr erscheint es aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Schweinemastanlage sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzuführen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung u. a. zur Errichtung von Mastställen und eines Güllebehälters auf dem Gelände einer bereits zu DDR-Zeiten betriebenen Schweinemastanlage im Gemeindegebiet der Klägerin. Das VEG (Z) Tierzucht M. zeigte dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Halle am 30.05.1991 gemäß § 67a BlmSchG den weiteren Betrieb der in der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 47/37 und 47/88 betriebenen Schweinemastanlage an, die sich östlich der Ortslage S. befindet. Nach den Angaben in den ergänzenden Unterlagen vom 03.04.1992 konnte die Anlage einen Bestand von 4.000 bis 4.700 Tieren aufnehmen. Mit Bescheid vom 11.12.1998 erteilte das Regierungspräsidium Halle der (...) Jungschweine GbR, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Mastanlage, die u. a. darin bestehen sollte, dass die Kapazität von 672 Sauen, 460 Jungsauen, 800 Ferkeln und 1.400 Mastschweinen auf 652 Sauen, 580 Jungsauen und 1.200 Läufern bei einer Auslastung von 80 % verringert werden sollte. Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass die Änderungsgenehmigung erlösche, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der wesentlichen Änderung der Anlage begonnen oder die geänderte Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft in Betrieb genommen werde. Die (...) Jungschweine GbR stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein. Mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erwarb die Beigeladene die Mastanlage aus der Insolvenzmasse. Am 15.06.2000 erklärte die Klägerin, dass sie ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht für dieses Grundstück ausübe. Diese Erklärung nahm die Klägerin mit an die beurkundende Notarin gerichtetem Schreiben vom 28.03.2001 zurück. Einen am 12.06.2001 von der Beigeladenen gestellten Antrag auf rückwirkende Verlängerung der im Bescheid vom 11.12.1998 festgelegten Frist(en) sowie einen damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Regierungspräsidium Halle mit Bescheid vom 21.03.2002 ab, da kein wichtiger Grund vorliege, eine Wiedereinsetzung bei einer behördlichen Frist nicht möglich sei und die Beigeladene auch nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist(en) einzuhalten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Halle mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 zurück. Mit Schreiben vom 05.07.2002 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Halle mit, sie beabsichtige, die Anlage ggf. im nicht geänderten Zustand weiter zu betreiben. Auf Anfrage der Beigeladenen bestätigte das Regierungspräsidium Halle mit Schreiben vom 16.09.2002, dass mit der Anzeige des VEG (Z) Tierzucht M. nach § 67a BImSchG der Bestandsschutz für die Anlage vom damaligen Betreiber gesichert worden sei. Am 01.03.2004 zeigte die Beigeladene „gemäß § 15 BImSchG“ eine Änderung der Mastanlage an, die dergestalt erfolgen sollte, dass ein neues Stallgebäude, bestehend aus zwei Hallen, errichtet, sieben alte Stallgebäude abgerissen und die übrigen Stallgebäude sowie das Futterhaus stillgelegt und ein neuer Güllebehälter gebaut wird. Ergänzend führte sie aus, die Änderungsgenehmigung vom 11.12.1998 sei unwirksam, weil die darin festgelegte Realisierungsfrist verstrichen sei. Die Aufnahmekapazität betrage unverändert 4.700 Mastschweineplätze. Mit Bescheid vom 06.04.2004 stellte der Beklagte fest, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht nicht bestehe, weil nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Durch den Ersatzneubau und den zusätzlichen Güllebehälter werde vielmehr der Abstand vom Emissionsschwerpunkt der Anlage zur nächsten Wohnbebauung um 65 m erhöht. Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2005 stellte der Beklagte fest, dass auch der von der Beigeladenen angezeigte Abbruch von 17 Schweineställen nicht nach dem BlmSchG genehmigungspflichtig sei, weil nachteilige Auswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Am 12.12.2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau der Schweinemastanlage. Danach sollen zwei Stallgebäude mit einer Breite von 24 m und einer Länge von 154 m auf dem westlichen Teil des Betriebsgeländes errichtet werden. Die Mastschweine sollen auf Spaltboden ohne Einstreu gehalten werden. Die Lüftung ist durch den Einbau von Zwangslüftungsanlagen nach dem Unterdruckprinzip mit zentraler Abluftführung geplant. Die Abluft soll 1,5 m über Dachfirst bei einer Abgabehöhe von 8,90 m über Grund ohne behindernde Abdeckungen austreten. Außerdem ist eine Flüssigfütterungsanlage zur automatischen Versorgung der Tiere vorgesehen. Daneben sollen ein Sozialteil, ein Futterhaus und Lagerflächen untergebracht werden. Nach den Bauvorlagen sollen ein Güllebehälter von 27 m Durchmesser und 6 m Höhe mit einer Abdeckung mit Leichtbaudach sowie ein Regenrückhaltebecken errichtet werden. Im Zuge der Errichtung der neuen Stallgebäude ist der Abriss von 17 Ställen geplant. In der Schweinemastanlage sollen nach den baulichen Änderungen (weiterhin) 4.700 Mastschweine gehalten werden. Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung ihres Flächennutzungsplanes habe ergeben, dass versagungsrelevante Fehler vorlägen. Der Entwurf habe, nachdem er erheblich geändert worden sei, erneut ausgelegt werden müssen. Die Berechnung der Ausweisung der Wohnbauflächen sei nicht plausibel. Die Klägerin habe in der Abwägung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht das erforderliche Gewicht beigemessen. Die Ausweisung von Mischbauflächen im Landschaftsschutzgebiet widerspreche § 6 Abs. 2 BauGB. Außerdem bedürften eine Reihe weiterer Mängel der weiteren Bearbeitung und Aufklärung. Mit Schreiben vom 09.02.2006 teilte die Klägerin mit, sie versage ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben der Beigeladenen, weil ihre Planung für dieses Gebiet in eine völlig andere Richtung laufe. Zudem wies sie darauf hin, dass der Bestandsschutz für die Anlage erloschen sei. Mit Bescheid vom 30.06.2006 versagte der ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte zunächst den Ablehnungsbescheid auf. Mit weiterem Bescheid vom 12.12.2007 erteilte er die beantragte Baugenehmigung und ersetzte das von der Klägerin versagte Einvernehmen. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da bauplanungsrechtliche Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Dem streitigen Vorhaben, das im Außenbereich privilegiert sei, stünden öffentliche Belange nicht entgegen, insbesondere widerspreche es nicht Zielen der Landes- und Regionalplanung. Der Landesentwicklungsplan sehe lediglich ein Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung vor. Vorbehaltsgebiete enthielten jedoch keine verbindliche Zielfestlegung. Der regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle befinde sich derzeit in Aufstellung und sei daher nicht verbindlich. Das regionale Teilentwicklungsprogramm für den Planungsraum Geiseltal aus dem Jahr 2000 enthalte für den konkreten Standort keine Zielausweisung, sondern lediglich Vorranggebiete für Tourismus, die die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung nicht ausschlössen. Die Planung der Klägerin, das betroffene Gebiet für den Tourismus zu entwickeln, liege nicht in einer für die Entscheidung notwendigen Form vor. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2005 sei nicht genehmigt worden, da er an schwerwiegenden Mängeln gelitten habe. Am 14.01.2008 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Bestandsschutz für die Anlage sei erloschen, und die Beigeladene beabsichtige einen kompletten Neubau. Sie sei in ihren Mitwirkungsrechten aus § 10 Abs. 3 BlmSchG verletzt. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, auf deren Fehlen sie sich nach § 4 des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (UmwRG) auch als juristische Person berufen könne. Der Baugenehmigung stünden zudem öffentlich-rechtliche Belange entgegen. Sie setze sich nicht mit der immissionsschutzrechtlichen Situation auseinander und enthalte keine Auflagen. Die Mindestabstände, die nach der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vorgesehen seien, würden nicht eingehalten. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die Nachbarschaft seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit Schweinemast habe rechnen müssen. Schließlich werde sie in ihrer Planungshoheit verletzt. Auf ihrem Gebiet solle eine touristische Nutzung überwiegen. Entsprechende Planungen lägen vor, seien von dem Beklagten aber nicht genehmigt worden. Die Anlage der Beigeladenen, die der Massentierhaltung diene, erschwere die Entwicklung dieser Nutzung und stehe im Gegensatz zu dem Regionalen Teilentwicklungsprogramm für den Planungsraum Geiseltal 2000. Auch sei eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Anlage anzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 12.12.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, das Verfahren auszusetzen und zur Begründung geltend gemacht: Er müsse die Gelegenheit erhalten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, weil es insoweit an einer materiellrechtlichen Position fehle. § 4 Abs. 3 UmwRG beziehe sich nur auf „Vereinigungen“ und sei nicht geeignet, der Klägerin eine drittschutzbezogene Berechtigung zu verleihen. Es fehle auch an der konkreten Möglichkeit, dass er anders entschieden hätte, wenn eine UVP durchgeführt worden wäre; denn die Auswirkungen auf die Umwelt seien geprüft worden. Es seien keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Klägerin könne sich weder auf einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt noch auf zu schützende Individualinteressen berufen. Auch eine Verletzung der Planungshoheit sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung habe kein schlüssiges gesamträumliches Konzept der Klägerin vorgelegen. Da eine Planreife nicht erreicht worden sei, stehe eine Standortzuweisung für Tourismus dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Ein Abwehranspruch aus Art. 28 GG komme nicht in Betracht, da das Vorhaben das Ortsbild nicht entscheidend präge und nachhaltig auf ein Gebiet und dessen Entwicklung einwirke, zumal die Anlage bereits seit Jahrzehnten vorhanden sei. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben und zur Begründung angegeben: Die Klägerin könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Baugenehmigung wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig sei. Sie könne eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG geltend machen. Diese Regelungen räumten u. a. Individualklägern abweichend von der bisherigen Rechtslage ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen sei. Auch die Klägerin könne sich gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, weil sie als juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO sei. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen, das nach dem Stichtag des § 5 UVPG beantragt und genehmigt worden sei, handele es sich um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG stattfinden müssen, da die Baugenehmigung die (Neu-)Errichtung und den (Neu-)Betrieb einer technischen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) UVPG oder den (Neu-)Bau sonstiger Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) UVPG zum Gegenstand habe. Eine UVP-Pflicht gemäß § 3b Abs. 3 UVPG ergebe sich daraus, dass die Stallgebäude mit den geplanten 4.700 Mastplätzen den in Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG genannten Größenwert von 3.000 Mastplätzen überschreiten. Das Vorhaben der Beigeladenen sei als Neuerrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren, weil sie sich nicht auf Bestandsschutz berufen könne und ein neues Vorhaben verwirklichen wolle. Die Durchführung einer UVP sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt habe, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden. Die fehlende UVP führe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne zusätzlich den Nachweis führen zu müssen, es habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die angegriffene Entscheidung ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Daher müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Baugenehmigung die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten verletze, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Beigeladene wie folgt begründet: Allein der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, verhelfe der Klage einer Naturalpartei noch nicht zum Erfolg. Das UmwRG lasse das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt. Die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG möge in Bezug auf die Vereinigungen im Sinne des § 2 UmwRG eine subjektive materielle Auswirkung entbehrlich machen; dies gelte aber nicht für die Verfahrensbeteiligten nach § 4 Abs. 3 UmwRG. Eine Popularklage habe durch das UmwRG nicht eingeführt werden sollen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Rechte der Klägerin, weil ihr Einvernehmen rechtmäßig ersetzt worden sei. Da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sei, habe die Klägerin ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung diene nicht dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehöre nicht zu den in § 35 BauGB genannten Zulässigkeitskriterien. Verstöße gegen das UVPG könnten deshalb als solche einer Klage der Standortgemeinde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Vorhaben widerstreite nicht dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Widerspruch gegen die Darstellung des Flächennutzungsplans könne nur dann ein einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehender Belang sein, wenn der Flächennutzungsplan wirksam sei. Die Klägerin habe indes zu keinem Zeitpunkt über einen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt. Allgemeine Planungsvorstellungen genügten nicht, um sie als öffentlicher Belang einem Vorhaben entgegenhalten zu können. Hinreichend konkretisierte Vorstellungen der Klägerin hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 12.12.2007 nicht vorgelegen, vielmehr habe der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2005 zu umfangreichen Nachbesserungen aufgefordert. Danach sei die Planung neu eingeleitet worden. Selbst wenn auf den zwischenzeitlich genehmigten Flächennutzungsplan abgestellt werden könnte, läge eine Verletzung in der Planungshoheit nicht vor. Der gemeinsame Flächennutzungsplan der Stadt M. und der Gemeinde O. sei nämlich aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die Baugenehmigung sei im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei ausgestellt. Eine UVP-Pflicht habe weder nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG noch nach § 3b Abs. 3 UVPG bestanden, einschlägig sei vielmehr § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG gewesen. Der Betrieb der gemäß § 67a BlmSchG angezeigten Anlage sei nicht mehr als drei Jahre nicht betrieben worden, so dass die Anlage weiterhin als genehmigt anzusehen sei, und zwar mit einem Bestand von 4.700 Tierplätzen. Ein Betriebsstillstand von drei Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach der Ausstallung im März 2000 sei mit der Wiedereinstallung von 150 Jungsauen am 30.08.2002 die Wiederaufnahme des ruhenden Betriebs ausreichend dokumentiert worden; denn angesichts der durch die Klägerin verursachten Unsicherheit sei eine weitere gewünschte Aufstallung nicht zweckmäßig gewesen. Die Ausstallung im Dezember 2002 habe nicht auf eine Betriebsaufgabe hingedeutet; denn noch am 16.09.2002 habe ihr das Regierungspräsidium Halle den Bestandsschutz für 4.700 Tiere bestätigt. Nach Anzeige der Änderung nach § 15 BlmSchG am 29.01.2004 habe sie im August 2005 erneut 220 Tiere eingestallt, um sodann im Oktober 2007 auf 900 Tiere aufzustocken. Die genehmigungsersetzende Anzeige sei von allen Beteiligten als fortbestehend angesehen worden. Dies komme auch in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 06.04.2004 zum Ausdruck, den auch die Klägerin nicht angefochten habe, obwohl sie jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren Kenntnis von ihm erlangt habe. In dem Umstand, dass sie sich seit Januar 2004 um eine Änderung und Sanierung der Anlage bemüht habe, sei der Wille zur Fortführung des Betriebs zu sehen, da eine Änderung ihre Grundlage in dem genehmigten Bestand habe. Auf Grund des Fortbestands des Betriebs auf der Grundlage der wie eine Genehmigung wirkenden Anzeige habe eine UVP-Pflicht nur nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Betracht kommen können, da bereits für die bestehende Anlage wegen der Überschreitung des Größenwerts der Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Danach wäre allenfalls auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall eine UVP-Pflicht gegeben gewesen. Diese habe jedoch schon deshalb als entbehrlich angesehen werden müssen, weil der Beklagte bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt habe, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hervorgerufen werden könnten. Ergehe ein Bescheid nach § 15 BlmSchG, dem zufolge ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach dem BImSchG nicht erforderlich sei, werde damit zugleich festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Inhalt der Feststellung nach § 15 BImSchG sei auch, dass nachteilige Auswirkungen nicht hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG erheblich sein können. Selbst wenn mit diesem Bescheid über die UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden worden sei, bringe er doch zum Ausdruck, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG habe. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 12.10.2009. Soweit dennoch eine Vorprüfung für erforderlich gehalten werde, könne diese im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Selbst eine erforderliche, aber unterbliebene Umweltverträglichkeits(voll)prüfung könne im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz in Ausnahmefällen nachgeholt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil aus dem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 abgeleitet werden könne, dass schädliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien, und der Beklagte auch noch eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen habe mit dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten seien. Die Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG gehe als selbstverständlich davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch nach erteilter Genehmigung ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Ihr nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nunmehr von einer UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG ausgehe. Die Anlage der Beigeladenen könne nicht als nach § 67a BImSchG genehmigt angesehen werden, da mit der 4-monatigen Einstallung von 150 Jungsauen nur ein Scheinbetrieb habe aufrechterhalten werden sollen. Die Freistellungserklärung sei wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der gesamten Anlage nichtig. Erst recht werde darin keine verbindliche Feststellung darüber getroffen, dass eine UVP-Prüfung nicht durchzuführen sei. Diese Prüfung könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Als Gemeinde könne sie sich aufgrund des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf eine fehlende UVP-Prüfung berufen. Eine Rechtsverletzung ergebe sich bereits daraus, dass bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 3b UVPG aufgrund seiner Art, Größe oder des Standorts mit (unmittelbaren und mittelbaren) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Einwendungen hätte gemäß 9 UVPG auch sie als betroffene Gemeinde geltend machen können. Der Beklagte beantragt, das Verfahren zur Durchsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Er ist zu der Auffassung gelangt, dass zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, es aber geboten sei, das Verfahren im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG auszusetzen, um die Prüfung nachholen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.