Urteil
2 A 247/15 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus dem prozessualen Vortrag des Klägers muss sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben; ob diese tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt. In einer solchen Konstellation ist die betroffene Gemeinde grundsätzlich befugt, den ohne ihr Einvernehmen erlassenen Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 42 Rn. 138a). Die Klage ist auch begründet. Denn die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2015 ist – soweit sie hier zur Überprüfung steht – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – 7 B 102.90 –, juris). Dies zugrunde gelegt verstößt die Genehmigung gegen Vorschriften, die (zumindest auch) dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. I. Die Genehmigung verstößt bereits gegen § 36 BauGB, der die gemeindliche Planungshoheit sichern soll. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Rechtsgrundlage der Ersetzung ist § 70 Abs. 1 BauO LSA. Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen steht nicht im Ermessen der Gemeinde; sie hat ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist; insbesondere ist es ihr verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren (bloßen) Planungsvorstellungen nicht entspricht. Nach früherer Rechtsansicht konnten sich Gemeinden hinsichtlich der Verweigerung des nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens nur auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer Planungshoheit, berufen; Rechte ihrer Bürger konnten sie demgegenüber nicht geltend machen, ebenso wenig wie sie sich mit Erfolg auf Belange berufen konnten, die im bloß öffentlichen Interesse bestehen (etwa die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes und des Schutzes von Natur und Umwelt). Der Gemeinde kommen auch nicht deshalb wehrfähige Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben, ein Schaden droht. Wird aber – wie hier – das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7.09 –, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, juris). Denn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und das Einvernehmenserfordernis dienen der Planungshoheit der Gemeinde. Ist im Fall der aufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese Ersetzung aber rechtswidrig, ist die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens schon deshalb begründet, weil dann das erforderliche Einvernehmen fehlt (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, Urt. v. 23.01.2014 – B 2 K 13.612 –, juris). Für § 34 BauGB kann nach Überzeugung der Kammer nichts anderes gelten (vgl. auch Weber/Grootenhorst: Die Gemeinde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – Rechtliche Probleme bei Gemengelagen, Die Gemeinde SH 2015, 95 ff.). Das gemeindliche Einvernehmen ist zunächst auch im vorliegenden Verfahren Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB – wie hier in einem anderen Verfahren, hier einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – entschieden, ist die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauGB ebenfalls zu beteiligen. Das gemeindliche Einvernehmen ist auch in diesen Fällen Voraussetzung für die Genehmigung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 36 Rn. 2). Zwar dürfte nicht der Landkreis M.-Südharz, sondern der Beklagte für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin zuständig sein, obwohl nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 BauO LSA in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 356) die Bauaufsichtsbehörde für die Ersetzung zuständig ist (vgl. dagegen § 70 Abs. 1 BauO LSA a.F.: "die zuständige Genehmigungsbehörde"). Man wird aber davon ausgehen können, dass diese Änderung der Terminologie ohne sachliche Folgen ist, da nicht erkennbar ist, dass und weshalb für die Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Ersetzungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde anstatt der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde geschaffen werden sollte, so dass es hier jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift bei der Zuständigkeit der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde auch für die Einvernehmensersetzung verbleibt (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger: Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 70 Rn. 9). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 70 Abs. 2 BauO LSA findet § 146 KVG keine Anwendung. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. Daraus wird das gesetzgeberische Ziel deutlich, in den Fällen eines rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens eine Verfahrensbeschleunigung dadurch zu erreichen, dass die Ersetzung nicht im Rahmen eines rechtlich eigenständigen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgt, sondern die Ersetzungsentscheidung unmittelbar in das Baugenehmigungsverfahren integriert wird (vgl. zu nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG NW, Beschl. v. 02.06.2009 – 8 B 572/09 –, juris). Dass der Landkreis M.-Südharz das Einvernehmen der Klägerin ersetzt hat, dürfte aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung vom 17. November 2015 führen, weil die Klägerin beteiligt worden ist und sich der Beklagte die Entscheidung des Landkreises zu Eigen gemacht haben dürfte. Außerdem gilt die Genehmigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA zugleich als Ersatzvornahme. Die Klägerin dürfte sich in diesem rechtlichen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass über ihren Widerspruch gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 durch den Landkreis noch nicht entschieden wurde. Denn ihr Widerspruch dürfte insoweit keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen jedenfalls in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften versagt; das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin kann zwar nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6b BauGB vor, weil die Biogasanlage im Außenbereich errichtet worden sei und die Kapazität die Grenzen der Vorschrift überschreite. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, und zwar unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Diese Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin – wie ausgeführt – in vollem Umfang nachzuprüfen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist hier aber nicht anwendbar, weil sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (§ 29 BauGB) nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, da sich das Baugrundstück nicht – wie die Klägerin meint – im baurechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB, sondern im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5/14 -, BVerwGE 152, 275, Rdnr. 11; Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 f.). Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 13; Urteil vom 01.12.1972 - 4 C 6/71 - BVerwGE 41, 227, 234). Bei Baulücken oder größeren freien Flächen ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Dabei können selbst größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Flüsse oder Gräben, Felsen) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, zumindest im Einzelfall unbeachtlich sein (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 9). Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung; die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rdnr. 4). Letztlich ausschlaggebend bleiben die Umstände des Einzelfalls. In Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Baugrundstück noch am Bebauungszusammenhang der Ortslage K. teil. Denn es ist von drei Seiten – von Norden, Osten und Westen – von tatsächlich aufeinander folgender, zusammenhängender Bebauung umgeben, auch wenn die Bebauung hier nicht so eng aufeinander folgt wie im Bereich der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, die etwa nördlich an der B 242 liegen. Die baulichen Anlagen, die es umgeben, weisen auch maßstabsbildende Kraft auf, weil es sich entweder um landwirtschaftlich (durch die Firma Landwirtschaft ... GmbH) oder gewerblich (durch die Firma Reifenservice K.) genutzte Gebäude handelt. Soweit nördlich der landwirtschaftlich genutzten Gebäude eine großflächige Photovoltaikanlage angrenzt, kommt dieser zwar keine maßstabsbildende Kraft zu. Insoweit ist diese Fläche aber nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen, weil sie ihrer besonderen Zweckbestimmung wegen einer Bebauung entzogen ist. Die Linie, die den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortslage K. abschließt, verläuft daher östlich des Autocenters Preiß, östlich der Aldi- und Edeka Einkaufsmärkte und östlich der Firma Reifenservice K. sowie des Betriebsgeländes der Klägerin. Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB, ist es nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur dann gesichert, wenn das Baugrundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Wenn das BauGB in den Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es u.a. gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2012 – 2 M 124/12 –, juris). Für § 34 BauGB reicht hierbei grundsätzlich die Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Erschließung ist durch eine vorhandene Straße nur gesichert, wenn sie den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.1996 – 4 B 253/95 –, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 37 m.w.N.). Geht das Vorhaben mit einer so starken Belastung der das Baugrundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung gewährleisten lässt, ist die Erschließung nicht gesichert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25/00 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Erschließung hier nicht gesichert. Die Beigeladene hat hierzu im Rahmen ihrer Antragsunterlagen zur Erteilung der Baugenehmigung vom 15. Juli 2008 ausgeführt, die Schichten und der Oberaufbau der Straßen und Anfahrten müssten den Bedingungen der Belastungen durch Lkw genügen. Grundlage für die Ausführung seien neben einschlägigen DIN-Vorschriften und Normen: AGI – Verkehrsflächen im Industriebau, Straßenpark- und Lagerflächen - Planung sowie u.a. die RSTO 01; August 2001 (Oberbau). Entsprechend der zu erwartenden Verkehrsbelastung sei für die Straßenbefestigung die Bauklasse V zugrunde gelegt worden (Bl. 12 BA B). Die Zufahrtsstraße ... Weg wird zwar seit der Inbetriebnahme der Biogasanlage im Jahr 2009 oder 2010 von der Beigeladenen genutzt. Gewichtsbeschränkungen, die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße erlassen werden können, sind – soweit ersichtlich – nicht angeordnet worden. Allerdings weist die Straße ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder bereits jetzt nicht unerhebliche Schäden auf. Ein Begegnungsverkehr ist jedenfalls nicht möglich, da die Straße nur eine Breite von etwa 3 m aufweist. Nach den EAE 85/95 ist für einen Begegnungsverkehr eines Lkw mit einem Pkw bei verminderter Geschwindigkeit eine Fahrbahnbreite von 4,75 m erforderlich. Im Hinblick auf die von der Beigeladenen verwendeten Inputstoffe von 12.000 t/a Schweinegülle, 2.600 t/a Hühnertrockenkot, 8.500 t/a Maissilage sowie je 500 t/a Grassilage, Roggen und Getreideschrot, die jedenfalls nicht insgesamt – insbesondere der Hühnertrockenkot nicht, von dem offenbar zwei Mal pro Woche je 25 Tonnen angeliefert werden – von den in unmittelbarer Nähe vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben geliefert werden, löst das Vorhaben der Beigeladenen einen Verkehr aus, den eine 3 m breite Zufahrtsstraße nicht bewältigen kann. So hat die Klägerin etwa mit der Agrar eG Polleben-Rottelsdorf am 8. Juni 2012 einen Substratliefervertrag über die Lieferung und Abnahme von Frischmais (etwa 60 ha Silomais pro Jahr) (Bl. 90 ff. BA D) sowie mit der M.er Agrar eG über die Lieferung von etwa 70 ha Frischmais (Bl 120 ff. BA D). Mit dem Landwirtschaftsbetrieb Sven Krienitz hat sie am 18. April 2012 vereinbart, dass dieser ihr ab dem Anbaujahr etwa 35 ha Frischmasse (Getreideganzpflanzen) liefert (Bl. 115 ff. BA D). Da die Verkehrsanlage damit keinen Begegnungsverkehr zulässt, verstößt sie gegen die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Straße dürfte auch nicht den Anforderungen genügen, denen die übrigen Anlagen im Innenbereich entsprechen. Die Beigeladene hat der Klägerin auch bisher kein Erschließungsangebot zum Ausbau des ... Weges unterbreitet (vgl. dazu: OVG LSA, Beschl. v. 29.01.2010 – 2 M 226/09 –, juris). Ob eine erforderliche Verbreiterung im Hinblick auf die angrenzenden Grundstücke tatsächlich und rechtlich möglich ist, bedarf danach im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. II. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist zudem rechtswidrig, weil er an einem Verfahrensfehler leidet, der zu seiner Aufhebung führt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8.April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleich. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffenen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Anknüpfend an die der zuständigen Behörde in § 3a Satz4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris). Die Voraussetzungen dieser Regelungen, die nach den §§ 4 Abs. 3, 4a Abs. 4 Um-wRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO - und damit für die Klägerin - gelten, liegen hier vor. Zwar kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht ersichtlich, wann die Vorprüfung durchgeführt und das Ergebnis veröffentlicht worden sei. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Ergebnis zur Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG im Amtsblatt des Beklagten vom 17. November 2015 veröffentlicht wurde (Bl. 391, 406 BA C). Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist aber ungenügend. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (dazu 1.). Die hier vor Genehmigungserteilung durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (dazu 2.). Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung (dazu 3.). 1. Das Vorhaben unterliegt gemäß Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG der Vorprüfung des Einzelfalls. Unter diese Nummer fallen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 50 t je Tag. Das Vorhaben der Beigeladenen hat eine Durchsatzleistung von 67,397 t/d zum Gegenstand und ist damit nach Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG vorprüfungspflichtig. 2. Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte allgemeine Vorprüfung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, die § 3c Satz 1 UVPG an die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls stellt. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Vorhaben, die - wie hier - der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. So liegt es hier. Die allgemeine Vorprüfung ist ungenügend, weil der Beklagte hierbei nicht die ökologische Empfindlichkeit des gesamten Gebiets, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, berücksichtigt hat. Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG bestimmt, dass die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich bestimmter, in den Nummern 2.1 bis 2.3 näher dargestellter Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen ist. Da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG ebenso wie die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst dazu dient, die Genehmigungsentscheidung im Lichte der Umweltbelange bestmöglich vorzubereiten, ist es erforderlich, die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens im Zusammenhang mit Vorbelastungen des Standortes und seiner Umgebung zu betrachten (vgl. zur standortbezogenen Vorprüfung: OVG NW, Urt. v. 16.03.2016 – 8 A 1577/15 –, juris). Der in der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG verwendete Begriff der "Kumulierung" ist nicht mit dem der "kumulierenden Vorhaben" in § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG identisch. Die "Kumulierung mit anderen Vorhaben" gemäß Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG setzt gerade nicht voraus, dass es sich bei den jeweiligen Vorhaben um solche derselben Art handelt, die gleichzeitig verwirklicht werden sollen und die in einem engen Zusammenhang stehen. Zu berücksichtigen sind "andere Vorhaben" vielmehr bereits dann, wenn sich deren Einwirkungsbereich mit dem Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens überschneidet, das betroffene Gebiet also Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben ausgesetzt ist. Denn die Regelung der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG knüpft an allgemeine Grundsätze des hier einschlägigen fachgesetzlichen Zulassungsrechts an, wonach es für die Genehmigungsfähigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht lediglich auf den individuellen Belastungsbeitrag ankommt, der durch das beantragte Vorhaben selbst hervorgerufen wird. Entscheidend ist vielmehr die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. unter Hinweis auf Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 20; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: 1. Mai 2015, § 5 Rn. 57, jeweils m.w.N. Der für die UVP-rechtliche Vorprüfung maßgebliche Untersuchungsraum muss daher alle Umweltgesichtspunkte umfassen, die für die fachgesetzliche Zulassungsentscheidung von Bedeutung sind. Zu diesen Umweltgesichtspunkten zählt im Falle der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. die im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens durch "andere Vorhaben" bedingte Vorbelastung (vgl. OVG NW, URt. v. 16.03.2016, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die vor Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat die durch Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG vorgegebenen rechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten, indem er die Vorbelastung durch die bestehende weitere Biogasanlage und die Ferkelaufzucht- und Mastanlage bei der Vorprüfung nicht berücksichtigt hat. Zwar hat er die vorhandene Schweinemastanlage und die weitere Biogasanlage zur Kenntnis genommen (vgl. Bl. 388 BA C). Er hat aber diese Anlagen nicht mit in die Prüfung einbezogen. Ausweislich der Ausführungen der Organisationseinheit 402e hat der Beklagte allein betrachtet, ob die geplanten Veränderungen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG haben (Bl. 386 ff. BA C). So wird ausgeführt, die geplanten Veränderungen hinsichtlich der Einsatzstoffe und der Stoffmengen der Biogasanlage verursachten keine erheblich nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Mensch. Anhand einer Immissionsprognose für Geruch sei nachgewiesen worden, dass im Bereich der nächsten Wohnbebauung nur irrelevante Zusatzbelastungen nach der GIRL durch den Betrieb der Biogasanlage hervorgerufen würden. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch die benachbarte Tierhaltungsanlage und Biogasanlage sei aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung nicht erforderlich. Ebenso sei anhand einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage keine erheblichen Geräuschbelästigungen in der Nachbarschaft hervorgerufen würden. Die Standflächen des Fermenters, des Gärrestbehälters und der Fläche zur Lagerung des Hühnertrockenkots seien bereits versiegelt, so dass sich durch das Vorhaben keine zusätzlichen Versiegelungen ergäben. Erheblich nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Boden seien daher nicht zu erwarten. Durch die geplanten relativ geringen baulichen Veränderungen werde sich das Erscheinungsbild der Biogasanlage nicht relevant ändern. Jedenfalls die Berücksichtigung der auf den unmittelbar südwestlich angrenzenden Flurstücken vorhandenen Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Firma Landwirtschaft ... GmbH & Co. KG sowie die bereits vorhandene weitere Biogasanlage mit BHKW der Firma ... GmbH GmbH war aber nach Überzeugung der Kammer zwingend geboten, weil sie im unmittelbaren Nahbereich liegen. Auch im Hinblick auf die nunmehr neu vorgesehene Lagerfläche für Hühnertrockenkot, die nach den genehmigten Antragsunterlagen aus Straßenasphalt auf frostsicherem Unterbau zwischen Fahrsilo 1 und dem Fermenter (vgl. Bl. 39 BA A, 60 BA C) hergestellt werden soll, erscheint die Einschätzung des Beklagten, es seien keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu befürchten nicht nachvollziehbar, soweit es das Schutzgut Wasser betrifft. Ausführungen dazu, warum der Beklagte auch insoweit offenbar nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgeht, finden sich in dem Vermerk (Bl. 386 ff. BA C) jedenfalls nicht. Allein der Umstand, dass der Beklagte der Beigeladenen unter Nr. 3.1.7 der Nebenbestimmungen aufgegeben hat, das Material bei zu erwartendem Starkregen vollständig abzudecken dürfte nicht genügen. 3. Die Klägerin kann sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Um- wRG auf den festgestellten Verfahrensfehler berufen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.04.2012 – 2 L 193/09 –, juris; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 25; ferner OVG NRW, Urt. v. 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 184). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen u. a. Individualklägern – abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83) – ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.09.2008 – 2 M 14608 –, NVwZ 2009, 340). Auch eine Gemeinde besitzt als juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.04.2012 – 2 L 193/09 –, juris unter Hinweis auf. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass allein die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – 7 C 20.11 –, Juris, RdNr. 31). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen; die Norm lässt zwar den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet, weitet aber durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, DVBl 2012, 501 [504]). Ob die übrigen Einwände der Klägerin durchgreifen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Die Kammer weist aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auf folgendes hin: Nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass von der erweiterten Biogasanlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG durch unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen. Zwar hat die Beigeladene zwei Geruchsimmissionsprognosen vorgelegt, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass dies nicht zu befürchten ist. Gegen die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Geruchsimmissionsprognose der ... GmbH vom 22. Januar 2015 bestehen aber Bedenken, weil sie eine Vorbelastung nicht berücksichtigt hat, obwohl drei weitere immissionsträchtige Anlagen (die Schweinemastanlage, die weitere Biogasanlage der Firma ... GmbH GmbH und das Blockheizkraftwerk der Beigeladenen) im unmittelbaren Nahbereich vorhanden sind und sich bereits jetzt unstreitig eine Geruchsbelästigung etwa im Bereich der östlich angrenzenden Einkaufsmärkte realisiert hat. Ob vor diesem Hintergrund von einer Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 3.3 der GIRL abgesehen werden durfte, erscheint zumindest zweifelhaft. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Geruchs-Immissionsprognose der Eco-Cert vom 30. Mai 2017 unterliegt deshalb Bedenken, weil sie zu dem Ergebnis kommt, dass die zulässigen Grenzwerte nur knapp eingehalten sind, obwohl sie von günstigeren Werten etwa in Bezug auf die Größe des Lagerplatzes für Hühnertrockenkot ausgegangen ist als sie die genehmigten Antragsunterlagen vorsehen (20 m² statt 40 m²) und deshalb insgesamt nicht verwertbar sein dürfte. Maßgeblich für die Prüfung sind nach ständiger Rechtsprechung allein die genehmigten Bauvorlagen. Dass die Gutachterin in ihrer Prognose von den tatsächlich bei dem Ortstermin vorgefundenen Bestand ausgegangen ist, überrascht auch deshalb, weil die Klage der Klägerin gegen die hier streitige Änderungsgenehmigung aufschiebende Wirkung entfalten dürfte, so dass die Beigeladene gehindert sein dürfte, derzeit schon von der Änderungsgenehmigung Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 19.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage. Der Standort der Anlage befindet sich etwa 500 m südöstlich des Ortskerns von K. auf den Flurstücken …, …, …, …, Flur …, Gemarkung … . Unmittelbar südlich und südwestlich befindet sich die Ferkelaufzucht- und Mastanlage mit 15.643 Tierplätzen für Absatzferkel und 990 Tierplätzen für Mastschweine der Landwirtschaft ... GmbH & Co. KG, die auch Eigentümerin der Flurstücke …, … und … ist. Die Biogasanlage der ... GmbH GmbH (834 kW elektrisch) liegt auf dem Flurstück … und ist etwa 170 m von der Biogasanlage der Beigeladenen entfernt. In nordöstlicher bis südlicher Richtung ist der Standort überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. In der näheren Umgebung befindet sich eine Vielzahl kleinerer Halden aus bergbaulichen Aktivitäten. Die westlich der geplanten Anlage gelegene Halde (Lichtloch 81) erhebt sich mit 288 m über HN etwa 38 m über die Umgebung. Die Zufahrtsstraße zu der Biogasanlage (... Weg) ist etwa 3 m breit und weist Straßenschäden auf. Mit Bescheid vom 26. August 2009 erteilte der Landkreis M. der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken Gemarkung K., Flur …, Flurstück …, …, …, … und …. Die Klägerin versagte dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen, welches vom Landkreis ersetzt wurde (Nr. 13 der Auflagenvorbehalte). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 6. August 2012 zeigte die Beigeladene dem Beklagten die Anlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG an (Bl. 36 BA D). Auf der Grundlage der Genehmigung betreibt die Beigeladene eine Biogaserzeugungs- und Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerwärmeleistung von 0,955 MW. Die Anlage umfasst folgende Anlagenteile: - Trioliet-Annahmebunker (Feststoffdosierer) auf versiegelter Fläche vor dem Fermenter - Fermenter ausgeführt als Stahlbetonbehälter mit Foliengasspeicher, id 24,76 m, h 6,02 m - Gärrestelager ausgeführt als Stahlbetonbehälter mit Foliengasspeicher, id 34,28 m, h 5,62 m - Pumpen- und Technikgebäude - Bioheizkraftwerk aufgestellt in Containerbauweise, elektrische Leistung 370n kW, Feuerungswärmeleistung von 0,955 MW - Fahrsiloanlage (FSA 1), I 70 m, b 18 m, Wandh 2,75 m - Trafostation. Der Vergärung dürfen bisher zugeführt werden: 12.000 t/a Schweinegülle, 6.000 t/a Maissilage, 500 t/a Festmist = 18.500 t/a = 50,68 t/d Gesamtinput. Die durch die Verwertung eines Teils des anfallenden Biogases erzeugte Wärme dient dem Beheizen des Fermenters. Der erzeugte elektrische Strom wird in das Stromnetz eingespeist. Das restliche erzeugte Biogas wird einem Satelliten-Bioheizkraftwerk zugeführt, das sich etwa 285 m südwestlich von der Biogasanlage entfernt auf den Flurstücken … und …, Flur …, Gemarkung K. befindet und ebenfalls – auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Landkreises M.-Südharz vom 8. November 2011 – von der Beigeladenen betrieben wird. Unter dem 15. Januar 2015 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas durch anaerobe Vergärung unter Einsatz von Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo) mit Verbrennungsmotoranlage (Bl. 1 ff. BA D). Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: - Inputstoffe in Art und Menge: Schweinegülle 12.000 t/a (unverändert), Hühnertrockenkot 2.600 t/a (neu), Maissilage 8.500 t/a (+ 2.500 t/a), Grassilage 500 t/a (neu), Roggen GPS 500 t/a (neu) und Getreideschrot 500 t/a (neu) (Festmist entfällt) - Erhöhung der Durchsatzleistung auf 24.600 t/a = 67, 397 t/d (+ 6.100 t/a = 16,7 t/d) - Erhöhung der Produktionskapazität von 1.613.670 Nm³/a Rohgas um 1.335.014 Mio. Nm³/a auf eine Menge von 2.948.685.684 Nm³/a - Errichtung einer Lagerfläche von Hühnertrockenkot (HTK A = 40 m²) zwischen dem Fahrsilo 1 und dem Fermenter, abgedeckt mit einer Plane - Änderung der Abmessungen des Fermenters nunmehr Innendurchmesser 26,40 m (+ 1,64 m), h= 6,02 m, Bruttovolumen Gasspeicher 3.295 m³ - Änderung der Abmessungen des Gärrestbehälters nunmehr Innendurchmesser 32,18 m (- 2,1 m), h = 6,02 m (+ 0,4 m), Kapazität 4.490 t, Bruttovolumen Gasspeicher 4.896 m³ - Errichtung und Betrieb einer Biogasnotfackel - Änderung der Lage des BHKW-Containers - Inbetriebnahme eines weiteren Fahrsilos (FSA 2) zur Lagerung von Silage A 2,28 m², Wandh 4,5 – 4,7 m - Änderung der Lagerung und der Menge von Silage, maximale Lagermenge 12.840 m³. In den Antragsunterlagen ist u.a. eine (Geruchs-)Immissionsprognose der ... GmbH vom 22. Januar 2015 (Bl. 206 ff. BA D) enthalten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 ersuchte der Beklagte die Klägerin, ihr gemeindlichen Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu erteilen (Bl. 280 BA C). Mit Schreiben vom 23. März 2015 verweigerte die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen (Bl. 137 ff. BA C). Zur Begründung führte sie aus: Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, weil die umliegende Wohnbebauung und das gewerbliche Umfeld nicht berücksichtigt worden seien. Es gebe bereits jetzt Verwirbelungen der Abluft, und die Gerüche verteilten sich über die gesamte Ortslage. Der restliche Haldenköper Lichtloch 81 sei bei der Immissionsprognose nicht beachtet worden. Es fehle an einer ausreichenden Erschließung für den Schwerlastverkehr und das erhöhte Aufkommen an Fahrzeugen. Hierbei komme es zu einer erhöhten Staubbelastung für die Anlieger des ... Weges 2. Außerdem sei ein gesundheitsgefährdender Feststoffabtrag des Hühnerkotes bei der Einlagerung, der Entnahme und der Anlagenbeschickung und Befüllung zu befürchten. Unter dem 19. August 2015 ergänzte die Beigeladene letztmalig ihre Antragsunterlagen. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hörte der Landkreis M.-Südharz die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die Klägerin mit, sie versage ihr Einvernehmen weiterhin. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 ersetzte der Landkreis M.-Südharz das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA i.Vm. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin habe ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt. Der Flächennutzungsplan weise für den Standort der Biogasanlage ein vorhandenes Sondergebiet Tierhaltung und unmittelbar nördlich angrenzend eine vorhandene gewerbliche bzw. gemischte Baufläche aus. Im aktuellen Entwurf des neuen Flächennutzungsplans sei der Standort als Sondergebiet für Tierhaltung und Biogasanlage ausgewiesen. Dieser Teil von K. sei deutlich durch gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung vorgeprägt. Die obere Immissionsschutzbehörde gehe davon aus, dass es durch die wesentliche Änderung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe komme. Die von der geänderten Anlage emittierten Massenströme unterschritten den unter Nr. 4.6.1.1 der TA-Luft festgelegten Bagatellmassenstrom für Stickstoff- und Schwefeloxide deutlich. Mit den Antragsunterlagen habe die Beigeladene eine Geruchsimmissionsprognose der ... GmbH Frankenberg vorgelegt, wonach an den maßgeblichen Immissionsorten keine relevante Zusatzbelastung durch die geplante Änderung festzustellen sei. Die Ermittlung der Gesamtbelastung sei somit entbehrlich gewesen. Danach seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Im Rahmen der Immissionsprognose sei ein digitales Geländemodell mit einer horizontalen Auflösung von 25 x 25 m zur Erzeugung eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells verwendet worden. In den zugrunde gelegten Daten sei der Resthaldenkörper entsprechend seiner Ausprägung zum Zeitpunkt der Erfassung enthalten. Die in der Prognose enthaltene Abbildung 9 zum topografischen Höhenrelief weise am Standort der Halde eine entsprechende Geländeerhebung aus. Die Einflüsse der Resthalde auf das Strömungsverhalten am Standort der Biogasanlage seien damit berücksichtigt worden. Die verkehrstechnische Erschließung sei ausreichend gesichert. Dies sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Jahr 2009 geprüft worden. Seitdem werde die Straße auch mit schweren Lkw befahren. Im Jahr 2009 habe die Klägerin hiergegen keine Einwände erhoben. In den Nachtragsunterlagen sei ausgeführt, dass es mit der Erhöhung der Inputstoffmenge auch zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens komme. Diese beschränke sich jedoch auf wenige Kalendertage im Jahr, wenn z.B. Silage angeliefert werde, und sei daher als Besonderheit dem regelmäßigen Anlagenbetrieb nicht zuzurechnen. Die übrigen vorgesehenen Inputstoffe würden nur in geringen Mengen eingesetzt, so dass nur wenige Fahrten notwendig seien. Erhebliche Änderungen des bestehenden anliegerbedingten Verkehrsaufkommens seien somit durch die vorgesehene Änderung nicht zu erwarten. Der nunmehr zusätzliche Inputstoff Hühnertrockenkot werde mit einer festen Plane abgedeckt, was eine Emissionsminderung von 80 % zur Folge habe (entspreche der Folienabdeckung bei Güllebehältern). Hühnertrockenkot gelte als Gülle. Der Umgang mit Gülle und Gärresten werde im Genehmigungsbescheid anhand von Auflagen festgeschrieben. Der Betreiber der Anlage müsse die Herkunft und den Verbleib des In- und Outputmaterials dokumentieren. Durch Auflagen solle die geruchsdichte Lagerung des Hühnertrockenkots, die Unzulässigkeit einer offenen Zwischenlagerung und eines offenen Beschickungsvorgangs sowie die Abdeckung der Anschnittflächen der Silokammern sichergestellt werden (Bl. 91 ff. der Gerichtsakte). Der Bescheid wurde der Klägerin über die Verbandsgemeinde per Post am 16. Oktober 2015 zugeleitet. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Im Amtsblatt des Beklagten vom 17. November 2015 wurde das Ergebnis zur Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG veröffentlicht (Bl. 391, 406 BA C). Mit Bescheid vom 17. November 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen – nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Bl. 289 BA C) – die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas durch anaerobe Vergärung unter Einsatz von Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo) unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Anlage sei aufgrund der Produktionskapazität von mehr als 1,2 Mio. Nm³/a Rohgas, hier: 2.948,684 Nm³/a sowie einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 t/d Input, hier 67.397 t/d, der Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen. Mit einer maximal in der Anlage vorhandenen Gesamtmenge hochentzündlicher Stoffe, hier Biogas, von mehr als 10.000 kg stelle die Anlage einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs.5a BImSchG dar und falle damit unter den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (Grundpflichten). Die Biogasanlage setze täglich 67,397 t Input ein und sei somit unter die Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des UVPG einzuordnen. Für das Vorhaben sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Prüfung habe ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei festgestellt worden, dass unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG von der geänderten Anlage keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter gem. § 2 UVPG zu erwarten seien. Das Ergebnis sei veröffentlicht worden. Das Genehmigungsverfahren sei gem. §§ 16 und 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchgeführt worden. Die Genehmigung werde erteilt, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen gemäß Abschnitt III des Bescheides sichergestellt sei, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG i.V.m. § 16 BImSchG erfüllt seien. Die wesentliche Änderung der Biogasanlage werde bei Einhaltung der Nebenbestimmungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit herbeiführen. Der Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin unter dem 1 .Dezember 2015 mit beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung übersandt (Bl. 294 BA C). Am 28. Dezember 2015 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die erteilte Genehmigung entspreche nicht den formellen Anforderungen. Sie habe gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden worden sei, so dass kein "rechtskräftiges" gemeindliches Einvernehmen vorliege. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6b BauGB vor, weil die Biogasanlage im Außenbereich errichtet worden sei und der von der Beigeladenen verwandte Hühnerkot nicht aus dem eigenen oder überwiegend aus nahegelegenen Betrieben stamme, sondern aus den Niederlanden angeliefert werde. Darüber hinaus überschreite die beantragte Kapazität die Grenzen von § 35 Abs. 1 Nr. 6d BauGB um 648.684 Nm³/a. Es sei auch nicht hinreichend geprüft worden, inwieweit durch den Hühnerkot, in dem Giftstoffe enthalten seien, auch gesundheitliche Gefahren drohten. Die Giftstoffe würden beim Umsetzen entladen und beim sonstigen Bewegen freigesetzt und drohten damit zu einer Gesundheitsgefahr für die Anwohner zu werden. Die Auflage zur Abdeckung des Hühnerkots sei nicht ausreichend, weil davon auszugehen sei, dass der Hühnerkot mehr bewegt als gelagert werde. Die Immissionsprognose sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der restliche Haldenkörper des Lichtlochs 81 sei nicht berücksichtigt worden. Bereits die Abluftanlage der Schweinemastanlage sorge für erhebliche Luftverwirbelungen. Die aus den Ställen abgesaugte Luft werde regelmäßig über die gesamte Ortslage verteilt. Aufgrund dieser Geruchsbelästigungen sei es bereits mehrfach zu Beschwerden von Anwohnern und Besuchern der Aldi- und Edeka-Supermärkte gekommen. Insoweit verweise sie auf ihr Schreiben vom 23. März 2015. Im Rahmen der Erweiterung der Biogasanlage und der damit einhergehenden Nutzung von Hühnerkot sei mit einer verstärkten Geruchsbelästigung für die Anwohner zu rechnen. Selbst der Beklagte gehe davon aus, dass mit einer weiteren Geruchsbelastung zu rechnen sei, weil sonst nicht die Auflage zum Abdecken ergangen wäre. Im Übrigen bestreite sie, dass das bloße Abdecken des Hühnerkots die erhebliche Geruchsbelästigung für die Anwohner vermeide oder zumindest mindere. Nicht geklärt sei auch die Lärmbelästigung der Anwohner durch die zusätzliche Anlieferung der verwendeten Biomasse. Insbesondere habe die Lärmbelastung der Anwohner im ... Weg 2 keine Berücksichtigung gefunden. Auch die Zufahrt zur Biogasanlage sei in einem derart schlechten Zustand, dass hierdurch zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner entstünden. Zudem sei die Straße nicht für den Schwerlasttransport geeignet. Hierzu liege ein Gutachten vor, wonach auch die Drainage nicht ausreichend sei. Der Beklagte habe auch nicht geprüft, inwieweit durch die geplante Lagerbox für Hühnertrockenkot, deren Untergrund aus Straßenasphalt bestehen solle, eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen sei. Offenbar habe sich der Beklagte auf die Angaben der Beigeladenen im Antrag verlassen. Eine eigene Prüfung sei der Akte nicht zu entnehmen. Eine Gefährdung des Grundwassers sei jedoch bei einer Verbindung des Hühnertrockenkots mit Regenwasser zu erwarten. Daher sei fraglich, ob die geplante Bauweise der Lagerbox eine Gefährdung ausschließe. Auch die untere Wasserbehörde habe in einer Stellungnahme Bedenken gegen die Oberflächenentwässerung geäußert. Es sei auch unverständlich, dass die Genehmigung trotz fehlender statischer Berechnung des Lagerplatzes für den Hühnertrockenkot erteilt worden sei (Nr. 2.3.4 der Genehmigung). Wenn die statischen Berechnungen unzureichend seien, wenn die Anschüttwand dem Gewicht nicht standhalte, drohten erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt, insbesondere Gefahr für das Grundwasser. Offen bleibe auch, in welcher Weise die Beigeladene eine Optimierung der Entschwefelung bei der Gaserzeugung vorzunehmen habe (Auflage 3.1.3). Zudem fehle es zu Unrecht an einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bereits die umfangreichen Auflagen zeigten, dass eine erhebliche Gefahr für die Umwelt vorliege. Es sei nicht ersichtlich, wann die Vorprüfung durchgeführt und das Ergebnis veröffentlicht worden sei. Daher sei die Vorprüfung nicht nachvollziehbar. Schließlich fehle ein Fahrzeugwaschplatz, der der Säuberung und Desinfizierung von Behältern und Fahrzeugen diene, die unbehandeltes Material befördert hätten. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Erst nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung sei bekannt geworden, dass die Klägerin bereits in dem Verfahren über die Erteilung der Baugenehmigung vom 26. August 2009 ihr gemeindliches Einvernehmen versagt habe. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege kein "rechtskräftiges" gemeindliches Einvernehmen vor. Die Ersetzungsentscheidung als selbständiger Verwaltungsakt sei nicht von § 212a Abs. 1 BauGB erfasst, weil sie keine "bauaufsichtliche Zulassung" im Sinne dieser Vorschrift sei. Deswegen entfalteten Widerspruch bzw. Anfechtungsklage der Gemeinde in diesen Fällen aufschiebende Wirkung, so dass die erteilte Genehmigung nicht vollziehbar sei. Die Klägerin könne mit ihrer pauschalen Behauptung, die Straße sei für den Schwerlastverkehr nicht geeignet und dem Verweis auf eine Inaugenscheinnahme sowie der vorgelegten Lichtbilder die Geeignetheit der Zuwegung nicht in Frage stellen. Das Vorhaben liege im Innenbereich gem. § 34 BauGB und sei hier zulässig. Auch wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB richte, sei es zulässig. Da die Klägerin ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfe, könne sie sich nicht auf die ihrer Ansicht nach fehlenden Anforderungen an die Standsicherheit berufen. Ihre Befürchtungen seien aber auch in der Sache unbegründet. § 65 Abs. 4 BauO LSA bestimme, in welchen Fällen eine bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolge. Außer in den Fällen des § 65 Abs. 3 BauO LSA und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 5 würden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Somit seien der Bauherr und der Fachplaner auch für die im Hinblick auf die Standsicherheit rechtmäßige Bauausführung verantwortlich. Bei Mängeln bestünden uneingeschränkte bauaufsichtliche Befugnisse zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände. Am Standort K. würden neben der Biogasanlage der Beigeladenen noch weitere für die Geruchssituation maßgebliche weitere Anlagen betrieben: Biogasanlage mit BHKW der Firma ... GmbH GmbH, Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Firma Landwirtschaft ... GmbH & Co. KG. Die Ferkelaufzucht- und Mastanlage sei mit Genehmigung vom 31. März 2006 wesentlich geändert worden, wobei auch ein Geruchsgutachten Bestandteil der Antragsunterlagen gewesen sei. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Biogasanlagen sei er davon ausgegangen, dass die Anlagen nur mit irrelevanten Zusatzbelastungen der Gesamtleistung hinsichtlich der Gerüche beitrügen. Von einer irrelevanten Zusatzbelastung sei auszugehen, wenn auf allen relevanten Teilflächen Zusatzbelastungen von 2 % der Jahresstunden oder weniger prognostiziert werde. Damit seien jeweils die Ermittlung der Geruchsvorbelastung und die Berechnung der Gesamtbelastung nicht erforderlich gewesen. Angesichts dieser Situation solle nunmehr geprüft werden, ob der zweifache Gebrauch der Irrelevanz-Regelung zu einer höheren Gesamtbelastung geführt habe. Deshalb sei im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein weiteres Gutachten eingeholt worden, das die Vorbelastung und die Zusatzbelastung bestimme und die daraus resultierende Gesamtbelastung berechne. Die Prognose von Eco-Cert vom 30. Mai 2017 begegne aber u.a. Bedenken, weil es zum Teil nicht die in den Antragsunterlagen vorgesehenen, sondern die bei einem Ortstermin vorgefundenen günstigeren Parameter zugrunde lege. Auch die Lärmbelästigung der Anwohner könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen sei Inhalt der Schallimmissionsprognose vom 14. August 2015 des Ingenieurbüros für Lärmschutz Förster & Wolgast gewesen. In dieser Prognose seien sowohl die Schallquellen der geänderten Biogasanlage als auch die des anlagenbezogenen Verkehrs auf dem ... Weg bezeichnet. Das Wohnhaus ... Weg 2 werde in der Prognose als Immissionsort IO 1 ausgewiesen. Im Ergebnis der Prognose seien von der Biogasanlage ausgehende Geräuschimmissionen zu erwarten, die am IO 1 tags 42,2 dB(A) und nachts 28,1 dB(A) betrügen und deutlich unter den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten eines Mischgebietes lägen. Nach Nr. 7.4 Satz 2 der TA Lärm sollten anlagenbezogene Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, wenn u.a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitergehend überschritten würden. In der Schallimmissionsprognose sei dieses Kriterium untersucht und für den tags ablaufenden anlagenbezogenen Verkehr die Summe von Biogasanlage und Schweinemastanlage ein Beurteilungspegel von 50,2 dB(A) ermittelt worden. Dieser liege rund 14 dB(A) unter dem geltenden Grenzwert von 64 dB(A). Selbst bei Einrechnung eines Zuschlages von 6 dB(A) für Straßenunebenheiten und Schlaglöcher liege immer noch eine erhebliche Unterschreitung des zulässigen Grenzwertes um rund 8 dB(A) vor. Wegen der deutlichen Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sei festzustellen, dass durch den genehmigten Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche in der schutzbedürftigen Nachbarschaft hervorgerufen würden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung stehe nicht entgegen, dass bisher nicht über den Widerspruch der Klägerin gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden worden sei. Zwar werde das gemeindliche Einvernehmen nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst. Ein "rechtskräftiges" Einvernehmen sei aber zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine Entscheidung zur Ersetzung des Einvernehmens, die nicht bestandskräftig sein müsse. Auch entfalte der Widerspruch der Klägerin gegen den Ersetzungsbescheid vom 15. Oktober 2015 keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA). Der Anwendbarkeit der Vorschrift stehe auch nicht entgegen, dass das versagte Einvernehmen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ersetzt worden sei. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Eine bestandskräftige Baugenehmigung der vorhandenen Biogasanlage liege vor. Die baulichen Änderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Errichtung einer Lagerbox für Hühnertrockenkot mit einer Bruttogrundfläche von etwa 35 m² inkl. Anschüttwand mit einer Länge von 7 m an der nordöstlichen Längswand des Fahrsilos sowie auf geänderte Abmessungen von Gärrestlänger und Fermenter. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 BauGB und sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, insbesondere füge sich das Vorhaben ein. § 35 BauGB finde somit keine Anwendung, so dass es auf die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht ankomme. Die Erschließung sei gesichert. Im Übrigen könne sie ein Erschließungsangebot unterbreiten. Auch die von der Klägerin geltend gemachte unzureichende Abdeckung des Hühnerkots begründe keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Durch die Abdeckung müsse ein Emissionsminderungsgrad von 80 % erreicht werden. Es sei unzutreffend, dass das Material mehr bewegt als gelagert werde. Bei Anlieferung des Hühnertrockenkots werde dieser unmittelbar auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelagert und das Material bei Bedarf in den Fermenter eingebracht, der sich in unmittelbarer Nähe zu dem Lagerplatz befinde. Es sei daher offensichtlich, dass der Hühnertrockenkot vor seiner Verwendung als Inputstoff nicht die überwiegende Zeit bewegt werde, sondern lediglich bei seiner Anlieferung und vor einem Befüllvorgang. Es sei auch unzutreffend, dass die bisher gelagerte Biomasse z.T. nicht abgedeckt werde und spiele für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Änderungsgenehmigung keine Rolle. Durch die Abdeckung der Fläche zur Lagerung des Hühnertrockenkots werde auch wirksam Vorsorge gegen das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen getroffen. Im Übrigen gingen von der Biogasanlage keine Bioaerosolemissionen aus. Eine Gefährdung der Anwohner aufgrund von eingetragenen Gefahrstoffen in die Luft durch die geänderte Anlage sei damit ausgeschlossen. Auch die Einwände hinsichtlich der Immissionsprognose der ... vom 22. Januar 2015 seien unbegründet, die Prognose sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Sie habe ergeben, dass durch die Änderung der Anlage an den maßgeblichen Immissionsorten eine lediglich irrelevante Zusatzbelastung entstehe. Somit habe die Gesamtbelastung nicht ermittelt werden müssen. Dass die Abluftanlage der Schweinemastanlage für erhebliche Luftverwirbelungen sorge, sei unzutreffend. Die Abluftanlage entspreche dem Stand der Technik und sei nachträglich mit einem Abluftbehandlungssystem versehen worden. Auf das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten komme es nicht an, weil hier noch keine übermäßige Kumulierung vorliege. Auch die Lärmauswirkungen auf die Anwohner seien berücksichtigt worden, insbesondere die Lärmbelastung der Anwohner im ... Weg 2 als Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA Lärm im Rahmen der Schallimmissionsprognose vom 14. August 2015. Die Prognose habe insgesamt ergeben, dass durch die geänderte Anlage keine Gefährdungen, erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen durch Geräusche in der Nachbarschaft zu erwarten seien. Zudem widerlege die Klägerin die Feststellungen der Prognose nicht, dass von der geänderten Anlage keine Gefährdungen, erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen durch Geräusche in der Nachbarschaft zu befürchten seien. Das infolge der Erhöhung der Inputstoffmenge gesteigerte Verkehrsaufkommen beschränke sich auf wenige Kalendertage im Jahr und sei daher als Besonderheit dem regelmäßigen Anlagenbetrieb nicht zuzurechnen. Aus der Änderung der Anlage ergäben sich keine erheblichen Änderungen des anlagenbedingten Verkehrsaufkommens. Die Erschließung der geänderten Anlage sei auch in verkehrstechnischer Hinsicht gesichert. Die Straße werde bereits seit Erteilung der Baugenehmigung mit schweren Lastkraftwagen befahren. Im Baugenehmigungsverfahren sei diese Frage geprüft und bejaht worden. Es sei festgestellt worden, dass die Zuwegung für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sei. Die Schichten und der Oberbau der Straßen und Anfahrten genügten den Anforderungen. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, diese Annahme zu erschüttern. Die Einwände der Klägerin gegen Nr. 3.1.3 griffen nicht durch. Die Nebenbestimmung genüge insbesondere den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit gem. § 37 VwVfG. Zulässig sei, dass eine Nebenbestimmung ein bestimmtes Ziel vorgebe, dem Adressaten aber die Wahl des Mittels überlasse. Das genannte Ziel (Vermeidung ekelerregender oder Übelkeit auslösender Gerüche in der Nachbarschaft) sei klar und eindeutig benannt und hinreichend konkretisiert. Zusätzlich werde als zentrales Mittel zur Erreichung die Optimierung der Entschwefelung bei der Gaserzeugung aufgeführt. Zudem werde dadurch jedenfalls nicht die angefochtene Genehmigung insgesamt in Frage gestellt. Bei einer unzureichenden Nebenbestimmung wäre die Klägerin darauf zu verweisen, im Wege einer Verpflichtungsklage die Beifügung einer inhaltlich ausreichenden und damit rechtmäßigen Nebenbestimmung durchzusetzen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG sei hier durchgeführt worden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei unter Beachtung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei. Anhand einer Immissionsprognose sei nachgewiesen worden, dass durch das Vorhaben im Bereich der nächsten Wohnbebauung nur irrelevante Zusatzbelastungen nach der GIRL hervorgerufen würden. Die Schallimmissionsprognose habe ergeben, dass keine erheblichen Geräuschbelästigungen hervorgerufen werden. Die Existenz naturschutzfachlich wertvoller Biotope habe ausgeschlossen werden können. Zudem erfülle die Anlage im Hinblick auf die Emissionen die Anforderungen der TA Luft. Auch könnten sich die Emissionen aufgrund des geringen Abgasstroms und des relativ großen Abstands zu den nächstgelegenen Naturschutzgebieten nicht erheblich auf diese auswirken. Der Standort befinde sich außerhalb von Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebieten; zusätzliche Abwasserströme ergäben sich durch die Änderung nicht. Auch erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf das Klima sowie auf Kultur- und Sachgüter hätten ausgeschlossen werden können. Insgesamt habe die Vorprüfung des Einzelfalles ergeben, dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima etc.) nicht zu erwarten seien. Diese Feststellung sei im Amtsblatt 11/2015 des Beklagten vom 17. November 2015 bekannt gegeben worden. Außerdem könne die Prüfung nachgeholt werden. Es sei auch unzutreffend, dass durch die geplante Lagerung des Hühnertrockenkots eine Grundwassergefährdung zu erwarten sei. Ausweislich der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles seien nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich aus der Bauweise der Lagerbox eine Grundwassergefährdung ergebe. Die Lagerbox für Hühnertrockenkot werde aus Straßenasphalt hergestellt und solle über einen frostsicheren Unterbau und über eine Anschüttwand aus Stahlbeton verfügen. Zudem sei sie nach Nr. 3.1.7 der Nebenbestimmungen verpflichtet, bei zu erwartendem Starkregen den Hühnertrockenkot vollständig abzudecken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.