Beschluss
13 E 513/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist qualifizierte Betroffenheit erforderlich; Mitwirkungs- oder Initiativrechte der Krankenkassen im Krankenhausplanungsverfahren begründen diese nicht.
• Das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW räumt den Krankenkassen Beteiligungs- und Anhörungsrechte ein, bestimmt jedoch, dass die zuständige Behörde allein durch Bescheid über Planaufnahmen entscheidet; erst durch diesen Bescheid werden Außenrechtsbeziehungen begründet.
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt werden, wenn durch eine Beiladung nur einzelne Verbände an ein Urteil gebunden würden und eine Gleichbehandlung aller betroffenen Verbände nicht gewährleistet wäre.
Entscheidungsgründe
Beiladung von Krankenkassen zu Planaufnahmeverfahren: keine notwendige Betroffenheit • Zur notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist qualifizierte Betroffenheit erforderlich; Mitwirkungs- oder Initiativrechte der Krankenkassen im Krankenhausplanungsverfahren begründen diese nicht. • Das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW räumt den Krankenkassen Beteiligungs- und Anhörungsrechte ein, bestimmt jedoch, dass die zuständige Behörde allein durch Bescheid über Planaufnahmen entscheidet; erst durch diesen Bescheid werden Außenrechtsbeziehungen begründet. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt werden, wenn durch eine Beiladung nur einzelne Verbände an ein Urteil gebunden würden und eine Gleichbehandlung aller betroffenen Verbände nicht gewährleistet wäre. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten und die Verpflichtung zur Aufnahme einer 35-Betten-Neurochirurgieabteilung in den Krankenhausplan. Die Beschwerdeführer, Landesverbände der Krankenkassen, beantragten ihre Beiladung zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Sie machen geltend, von einer Planaufnahme würden ihre Interessen betroffen, weil Plankrankenhäuser Leistungen erbringen dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladung ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Krankenkassen. Streitpunkt ist, ob die Krankenkassen als Dritte durch die Entscheidung qualifiziert betroffen sind und ob eine einfache Beiladung aus prozessökonomischen oder sonstigen Gründen geboten ist. • Rechtliche Voraussetzungen notwendiger Beiladung: Nach § 65 Abs. 2 VwGO ist Beiladung erforderlich, wenn eine Entscheidung ohne Beteiligung des Dritten nicht wirksam Rechte Dritter gestalten kann; es bedarf einer qualifizierten Betroffenheit. • Anwendung auf den Fall: Die Planaufnahme nach § 8 KHG begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch der Klägerin; die Krankenkassen sind am Planverfahren nicht beteiligt und erhalten dadurch keine unmittelbaren Rechte aus dem Planaufnahmeverfahren. • Regelungen des KHGG NRW: Das KHGG NRW sieht Beteiligungs-, Anhörungs- und Initiativrechte der Krankenkassen vor (§§ 14–16 KHGG NRW) und Mitgliedschaft im Landesausschuss (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW), überzeugt aber nicht, dass dadurch eine unmittelbare Rechtsgestaltung durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht; die zuständige Behörde entscheidet allein nach § 16 Abs. 1 KHGG NRW durch Bescheid. • Einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Diese setzt eine tatsächliche Berührung rechtlicher Interessen voraus; selbst wenn diese nicht ganz auszuschließen ist, übt das Gericht sein Ermessen aus und kann aus Prozessökonomischen Gründen von der Beiladung absehen. • Prozessökonomie und Bindungswirkung: Eine Beiladung einzelner Verbände würde Bindungswirkung nur für diese begründen; eine sachgerechte Lösung würde die Beiladung aller relevanten Verbände erfordern, was ineffizient ist und die Notwendigkeit einer Beiladung nicht begründet. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Krankenkassen gegen die Ablehnung ihrer Beiladung wird zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine notwendige Beiladungsbefugnis nach § 65 Abs. 2 VwGO, da die Krankenkassen nicht qualifiziert betroffen sind und die Planaufnahmeentscheidung erst durch den behördlichen Feststellungsbescheid Außenrechtsbeziehungen begründet. Auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wird aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt, weil eine bindende Wirkung nur für beigeladene Verbände entstünde und eine vollständige Einbeziehung aller betroffenen Verbände nicht praktikabel wäre. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.