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Urteil

3 L 1/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0912.3L1.24.00
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Leitsätze
1. Eine Vorteilslage ist auch bei sog. - oberirdisch abflusslosen - Binneneinzugsgebieten gegeben. Regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Dies gilt auch, wenn kein oberflächlicher Abfluss vorliegt. Dem Grundwasser von Bodenflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett eines oberirdischen Gewässers.(Rn.98) 2. Der (weite) Vorteilsbegriff des Gewässerunterhaltungsrechts erlaubt es zwar, den Zufluss von Grundwasser zu fingieren, soweit ein Oberflächenabfluss vorliegt. Eine Fiktion und damit die Zuordnung der Erschwernis scheidet jedoch aus, wenn es an einem oberirdischen Abfluss fehlt. Hieraus folgt die Notwendigkeit, in einem möglichen Einzugsbereich von Bundeswasserstraßen und in Randgebieten zwischen Unterhaltungsverbänden die unterirdischen Abflussverhältnisse - ungeachtet des Verwaltungsaufwands - näher zu prüfen. Es ist darauf abzustellen, welchem Gewässer das dort neu gebildete Grundwasser zufließt.(Rn.101)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 8. September 2020 (9 A 181/18 MD) geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018 festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 3.771,41 € richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorteilslage ist auch bei sog. - oberirdisch abflusslosen - Binneneinzugsgebieten gegeben. Regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Dies gilt auch, wenn kein oberflächlicher Abfluss vorliegt. Dem Grundwasser von Bodenflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett eines oberirdischen Gewässers.(Rn.98) 2. Der (weite) Vorteilsbegriff des Gewässerunterhaltungsrechts erlaubt es zwar, den Zufluss von Grundwasser zu fingieren, soweit ein Oberflächenabfluss vorliegt. Eine Fiktion und damit die Zuordnung der Erschwernis scheidet jedoch aus, wenn es an einem oberirdischen Abfluss fehlt. Hieraus folgt die Notwendigkeit, in einem möglichen Einzugsbereich von Bundeswasserstraßen und in Randgebieten zwischen Unterhaltungsverbänden die unterirdischen Abflussverhältnisse - ungeachtet des Verwaltungsaufwands - näher zu prüfen. Es ist darauf abzustellen, welchem Gewässer das dort neu gebildete Grundwasser zufließt.(Rn.101) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 8. September 2020 (9 A 181/18 MD) geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018 festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 3.771,41 € richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Umlagebescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit darin eine Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 3.771,41 € festgesetzt wurde. Hinsichtlich des darüber hinaus festgesetzten Betrages ist indes die Aufhebung zu Recht erfolgt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Umlagebescheid ist rechtmäßig, soweit darin eine Umlage des Flächenbeitrags hinsichtlich einer Fläche von 383,2732 ha festgesetzt wird; er ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der darüber hinaus festgesetzte Betrag mit der Umlage eines Erschwernisbeitrags, der Erhebung von Verwaltungskosten bzw. der Umlage eines Flächenbeitrags für Flächen im Umfang von 22,3050 ha begründet wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Eine Umlage des Erschwernisbeitrags auf die klägerischen Flächen scheitert - ungeachtet der Frage, ob die satzungsrechtlichen Regelungen im Übrigen rechtmäßig sind - daran, dass die zur Umlage des Erschwernisbeitrags herangezogenen Grundstücke des Klägers allesamt der Grundsteuer A unterfallen. Die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen vom 8. Dezember 2020 (US 2020), die am 15. Dezember 2020 im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land bekannt gemacht wurde und sich gemäß ihres § 13 Satz 1 Rückwirkung zum 1. Januar 2016 beimisst, regelt in § 7 Abs. 2, dass sich der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrags aus dem Erschwernisbeitrag des jeweiligen Unterhaltungsverbands verteilt auf die nicht der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke pro ha ergibt. Diese Regelung entspricht der obergerichtlichen Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 42) in der ab dem 1. Januar 2016 und damit auch im Veranlagungsjahr 2016 geltenden Fassung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659) - im Folgenden: WG LSA -. Der vormals für die Gewässerunterhaltung zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 11. August 2022 eine Bestimmung der Flächen, die im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht der Grundsteuer A unterliegen, nach der von der Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung des MULE und dem darin bezeichneten Nutzungsartenkatalog nicht für rechtmäßig gehalten, sondern ist von einer pauschalen Anknüpfung an grundsteuerrechtliche Vorgaben ausgegangen (im Einzelnen: vgl. Az. 2 L 14/20, juris Rn. 90 ff). Hieran ist festzuhalten. Ausweislich des für das Steuerjahr 2016 gegenüber dem Kläger durch die Beklagte erlassenen Grundsteuerbescheids vom 11. Januar 2016, dessen Grundlage der die Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Klägers im Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2005 bildet und der die hier streitbefangenen (Wald-)Wegeflächen des Klägers einschließt, unterfallen alle berücksichtigten Grundstücke ohne Ausnahme der Grundsteuer A. Die Beklagte behauptet weder, dass die steuerrechtliche Einordnung im Jahr 2016 unzutreffend gewesen sei, noch ist Entsprechendes für den Senat ersichtlich. Folglich hat sich die Beklagte an der grundsteuerrechtlichen Festsetzung für das Jahr 2016 festhalten zu lassen. Ein Rückgriff auf den Nutzungsartenkatalog scheidet aus. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt, ist angesichts der von der Beklagten eingeräumten Anwendung des vorbezeichneten Nutzungskatalogs bei der Ermittlung der Fläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, von einer methodisch fehlerhaften Erhebung auszugehen, die die Rechtswidrigkeit des Umlagesatzes für den Erschwernisbeitrag des Beigeladenen bedingt (im Einzelnen: vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022, a.a.O.). II. Die Umlage der Verwaltungskosten begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 51, m.w.N.). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 56 WG LSA hat die Beklagte für das hier maßgebende Veranlagungsjahr 2016 mit ihrer Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen vom 8. Dezember 2020 (US 2020), die am 15. Dezember 2020 im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land bekannt gemacht wurde und sich gemäß ihres § 13 Satz 1 Rückwirkung zum 1. Januar 2016 beimisst, Gebrauch gemacht. Die US 2020 lässt zwar keine formellen Mängel erkennen, die zur ihrer Unwirksamkeit führen würden. Insbesondere rügt der Kläger auch keine Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften. Die US 2020 entspricht jedoch im Hinblick auf die Umlage von Verwaltungskosten für das Jahr 2016 nicht höherrangigem Recht. Rechtlichen Bedenken begegnet es, dass sich die US 2020, soweit sie Verwaltungskosten für das Jahr 2016 umlegt, rückwirkende Kraft zum 1. Januar 2016 beimisst. Das insoweit rückwirkende Inkrafttreten verstößt gegen das Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, wonach Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen erlassen werden dürfen. Zwar wurde mit der US 2020 die unwirksame Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Stremme/Fiener Bruch“ und „Trübengraben“ vom 18. April 2017, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land vom 28. April 2017 (im Folgenden: US 2017), ersetzt. Die US 2017 kann jedoch in Bezug auf die Umlage von Verwaltungskosten für das Jahr 2016 nicht als zureichender Anknüpfungspunkt für eine zu ersetzende Satzung begriffen werden. Zwar regelt § 2 Abs. 1 US 2017, dass die Beklagte die Beiträge umlegt, die ihr aus ihrer Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen einschließlich der bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner, wobei sich die Satzung nach § 12 Satz 1 US 2017 Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 beimisst. Hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens der die Verwaltungskosten betreffenden Regelung in § 2 US 2017 ist allerdings festzustellen, dass die Umlage von Verwaltungskosten in der nach § 12 Satz 1 US 2017 gleichzeitig außer Kraft getretenen „Satzung vom 24. Mai 2016 in der Fassung der 1. Änderung vom 13. September 2016“ (noch) nicht vorgesehen war. Diese mit der US 2017 außer Kraft gesetzte Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Stremme/Fiener Bruch“ und „Trübengraben“ für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 vom 24. Mai 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land vom 31. Mai 2016, in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 13. September 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land vom 30. September 2016 (im Folgenden: US 2016), die im Veranlagungszeitraum 2016 Geltung beanspruchte (vgl. § 8 US 2016), hat die Möglichkeit, die bei der Umlage des Verbandsbeitrags entstehenden Verwaltungskosten umzulegen, nicht berücksichtigt und bildet die vor der Änderung des § 56 WG LSA bestehende Rechtslage ab. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in der Fassung vom 21. März 2013 wurde mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neufassung vom 18. Dezember 2015 um den Einschub „sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten“ ergänzt, so dass eine Gemeinde oder Verbandsgemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, fortan nicht nur die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, umlegen kann, sondern erstmals auch ihre Verwaltungskosten, die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen. Mit der gleichzeitigen Umlage der bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Kosten wird an die Jährlichkeit des Verbandsbeitrags angeknüpft (vgl. „Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.“ [u.a. § 4 Abs. 1 Satz 2 US 2016]). Dementsprechend ist es folgerichtig, dass die Regelung zur Umlage der Verwaltungskosten stets im gesamten Erhebungszeitraum wirksam sein muss. Es ist mithin nicht ausreichend, dass sie nachträglich mit Wirkung für die Zukunft in Kraft tritt. Das Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 - OVG 12 B 3/20 - juris Rn. 41 m.w.N.). Bei Rückwirkungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen echter Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einem abgeschlossenen Sachverhalt und sog. unechter Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung). Die echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, die unechte grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der (Un-)Zulässigkeit ergeben (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in der erstmals im Jahr 2017 erfolgten Einführung einer Satzungsregelung zur Umlage von Verwaltungskosten für das Jahr 2016 eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einen abgeschlossenen Sachverhalt und damit eine echte Rückwirkung vor. Für eine Ausnahme, bei der eine solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch und damit nicht erschöpfend entwickelt worden. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen sind gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 65 m.w.N.). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (zum Ganzen: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 45). Bei einer jahresbezogenen Abgabe müssen die Abgabepflichtigen mit ihrer Heranziehung rechnen, wenn die Abgabe in der Vergangenheit bereits erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 - juris Rn. 15). Das Vertrauen der Umlageschuldner darin, Verwaltungskosten für die gemeindliche Umlegung der Verbandsbeiträge des Jahres 2016 nicht zahlen zu müssen, ist vorliegend schutzwürdig. Mit der US 2016 hat die Beklagte - in alleiniger Abbildung der Rechtslage vor dem 1. Januar 2016 (siehe Einleitung zur US 2016) - zwar den Willen zum Ausdruck gebracht, die Verbandsbeiträge einschließlich der Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung Gewässer erster Ordnung abzuführen haben, umzulegen (vgl. § 1 Abs. 2 US 2016). Der neu eingeführte Abgabentatbestand der Umlage von Verwaltungskosten der Gebietskörperschaft, die durch die Umlegung des Verbandsbeitrags entstehen, findet in der Regelung indes keinen Widerhall. Eine - insoweit - bloße Ersetzung einer unwirksamen durch eine wirksame Satzung im Wege der Vervollständigung der mangelbehafteten Satzungslage (sog. Auffüllen) liegt danach schon nicht vor. Tatsächlich wurde der Abgabentatbestand um die Erhebung von Verwaltungskosten, d.h. um einen weiteren Abgabentatbestand ergänzt. Dies ist zwar innerhalb des Erhebungszeitraums verfassungsrechtlich unproblematisch. Außerhalb dessen - wie im vorliegenden Fall - kommt dies einer im Hinblick auf den neuen Abgabentatbestand bestehenden satzungslosen Zeit gleich, da sich der unmissverständliche Wille der satzungsgebenden Körperschaft zur Erhebung der neuerlichen Abgabe noch nicht dokumentiert hat. Da die (jahresbezogene) Verwaltungskosten in der Vergangenheit noch nicht erhoben worden sind, mussten die Abgabepflichtigen mit ihrer Heranziehung auch nicht ohne Weiteres rechnen. Allein der Umstand, dass die Neufassung des Wassergesetzes zum 1. Januar 2016 den Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Umlage der bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten erlaubt, ändert hieran nichts (zur Frage einer etwaigen Pflicht zur Erhebung von Verwaltungskosten bzw. den Folgen eines Verstoßes gegen das abgabenrechtliche Kostendeckungsgebot: vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 76), wenn der Wille nicht zum Ausdruck kommt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass hinsichtlich der vormaligen Rechtslage, die lediglich die Geltendmachung von Verwaltungskosten für die Umlegung der Verbandsbeiträge noch nicht enthielt, ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten, mithin sich eine zwingende künftige Erhebung von Verwaltungskosten den Umlageschuldnern hätte aufdrängen müssen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden nur eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für deren durch die Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Aufwendungen geschaffen. Eine Änderung des bestehenden Regelungsgefüges musste sich den Abgabeschuldnern danach nicht aufdrängen. Zudem ist ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht deshalb geboten, weil überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung der Rechtlage erfordern. Die Summe der prognostizierten/in den Ansatz gebrachten Verwaltungskosten von unter 40.000,00 € legt dies weder nahe noch behauptet die Beklagte Entsprechendes. III. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Umlage des Flächenbeitrags ist in Höhe von 3.771,41 € gerechtfertigt und begegnet im Übrigen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die US 2020 entspricht im Hinblick auf die Umlage des Flächenbeitrags höherrangigem Recht. 1.1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die US 2020, soweit sie den Flächenbeitrag des Beigeladenen für das Jahr 2016 umlegt, rückwirkende Kraft zum 1. Januar 2016 beimisst. Das Rückwirkungsverbot wird insoweit nicht verletzt. Zwar handelt es sich - ausgehend von den Ausführungen unter II. - auch insoweit um eine echte Rückwirkung. Diese ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Voranzustellen ist, dass mit der US 2020 die unwirksame US 2017 im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung ohne rechtliche Bedenken ersetzt wurde. Die Beklagte hat mit § 4 Abs. 4 US 2020 die erforderliche Regelung zur Berechnung der Umlageschuld im Fall eines unterjährigen Schuldnerwechsels geschaffen und damit den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an die Regelung zum Umlageschuldner entsprochen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2019 - 2 L 45/18 - juris). Hiergegen erhebt der Kläger auch keine Einwände. Weiterhin hat die Beklagte - in Entsprechung des Beitragsbescheides des Beigeladenen für das Veranlagungsjahr 2016 vom 14. November 2016 - den Beitragssatz für den Flächenbeitrag des Beigeladenen von 9,84 €/ha für das Kalenderjahr 2016 in § 5 Abs. 4 US 2020 (vgl. dort Spalte 2 der Tabelle) zutreffend übernommen. Die US 2017 dient für das Jahr 2016 als Anknüpfungspunkt für die zu ersetzende Satzung, da sie sich mit Blick auf die Umlage des Flächenbeitrags in zulässiger Weise Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 beimisst (vgl. § 12 Satz 1 US 2017). Zwar sah die US 2016, die im gesamten Veranlagungszeitraum 2016 Geltung beanspruchte (vgl. § 8 US 2016), keine Umlagesätze für den hier maßgebenden Erhebungszeitraum 2016 vor, sondern regelte nur einen Umlagesatz für das Jahr 2015. Sind in einer Umlagesatzung nur sog. Jahresumlagesätze enthalten, ist deren Wirksamkeit auf das jeweilige Jahr beschränkt. Folglich konnte die Umlageschuld im Jahr 2016 - ungeachtet der weiteren Satzungsmängel - aufgrund Fehlens eines Umlagesatzes für 2016 nicht zur Entstehung gelangen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA). Gleichwohl stellt die Satzung eine sog. - wenn auch für das Veranlagungsjahr 2016 unwirksame - Rumpfsatzung dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche Satzung jedenfalls während des Erhebungszeitraums um den Abgabensatz aufgefüllt werden kann (vgl. u.a. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 - juris Rn. 52). Denn das Vertrauen des Umlageschuldners an der Fortgeltung der mangelhaften Rechtslage - fehlender Umlagesatz - ist schon angesichts des Bestehens der „Rumpfsatzung“ zu Jahresbeginn nicht schützenswert. Mit der Rumpfsatzung hat der Umlagegläubiger - ebenso wie mit einer unwirksamen Satzung - seinen Willen zur Abgabenerhebung dokumentiert, so dass der Umlageschuldner mit der Aufnahme der Umlagesätze für das Jahr 2016 im Verlauf des Veranlagungsjahres - wie in der Vergangenheit (vgl. verschiedene jährlich folgende Änderungssatzungen der Beklagten zur Umlagesatzung vom 1. Januar 2010 für die Jahre 2011 bis 2014 bzw. Umlagesatzung vom 17. November 2015) - rechnen konnte. Ein Fall des Auffüllens einer Rumpfsatzung innerhalb des Entstehungszeitraums liegt hier jedoch nicht vor, denn die Beklagte hat die US 2016 nicht im Verlauf des Veranlagungszeitraums 2016 um die Umlagesätze für 2016 ergänzt; erst mit der US 2017 sind die Umlagesätze für das Kalenderjahr 2016 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 und unter Aufhebung der US 2016 (vgl. § 12 US 2017) festgelegt worden. Das Vertrauen der Umlageschuldner darin, von der Umlegung des Flächenbeitrags für das Jahr 2016 verschont zu bleiben, ist vorliegend gleichwohl nicht schutzwürdig. Mit der US 2016 als sog. Rumpfsatzung hat die Beklagte hinreichend den Willen zum Ausdruck gebracht, die Verbandsbeiträge einschließlich der Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung Gewässer erster Ordnung abzuführen haben, auch für den Erhebungszeitraum 2016 umzulegen (vgl. § 1 Abs. 2 US 2016). Den Umlageschuldnern war aus der Vergangenheit die jahresbezogene Abgabenerhebung ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Erhebung der Umlage, die Bekanntgabe des Beitragsbescheides voraussetzt (vgl. u.a. § 4 Abs. 1 Satz 1 US 2016). Das Vorliegen einer sog. Rumpfsatzung sowie die gesetzliche Ausgestaltung der Umlage der Verbandsbeiträge und der damit erkennbar verfolgte Zweck, eine auskömmliche Finanzierung der Gewässerunterhaltung durch deren Nutznießer zu ermöglichen, erschüttert das Vertrauen der potentiellen Umlageschuldner darin, mangels Umlagesatzes für das Veranlagungsjahr (hier 2016) von der Abgabeerhebung im Folgejahr (2017) verschont zu bleiben, - jedenfalls so weitgehend, dass eine rückwirkende Auffüllung um den Umlagesatz für das Jahr 2016 aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls auch noch im Folgejahr - nämlich im Jahr 2017 wie vorliegend erfolgt - möglich war. Muss der Betroffene infolge des Bestehens einer sog. Rumpfsatzung ohne aktuellen Umlagesatz von der Erhebung der Umlage nach Festsetzung und Bekanntgabe des Verbandsbeitrags gegenüber der Gemeinde ausgehen, kommt der Möglichkeit einer anderweitigen Finanzierung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann Bedeutung zu, wenn die Gemeinde solche Überlegungen - in Abkehr von der in der Rumpfsatzung dokumentierten, geltenden Rechtslage - nach den Umständen zu erkennen gegeben hat. Das ist vorliegend nicht der Fall (zu einer Satzung mit der der Umlagesatz der Höhe nach im Folgejahr angepasst wurde: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 47) und wird durch den Kläger auch nicht behauptet. Was die Höhe der Umlage des Flächenbeitrags und damit die Belastungsintensität angeht, erschließt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung, dass sie nach oben durch den Verbandsbeitrag begrenzt ist. Aus dem Bezug auf das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, dass diese Größe von Jahr zu Jahr variieren kann, auch wenn sich bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen routinemäßig wiederholen werden und im Grundsatz kostenstabil sein dürften. Der Betroffene muss gleichwohl stets mit einer Anpassung des zu Jahresbeginn geregelten Satzes rechnen, weil es sich um eine vom Gesetz kostendeckend ausgestaltete Umlage handelt. Hiernach ist das Vertrauen auf den Bestand des Umlagesatzes einer zu Jahresbeginn in Kraft befindlichen Umlagesatzung grundsätzlich in seiner Schutzwürdigkeit erschüttert (zur Anpassungssatzung: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 48). Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte in der Vergangenheit jeweils auf den Jahresbeginn rückwirkende Anpassungen vorgenommen hat (vgl. Umlagesatzungen der Beklagten für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015), so dass die gemeindliche Praxis die gesetzliche Lage widerspiegelt (zur Anpassungssatzung: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 49). Nach Sinn und Zweck der jährlichen Umlage muss das Auffüllen des jährlichen Umlagesatzes auf den Entstehungszeitpunkt der Umlage wirken. Wäre das nicht der Fall, könnte es durch die Anwendung der zu Beginn des Kalenderjahres geltenden Umlagesatzung zu nicht vermeidbaren und auch im Nachhinein nicht mehr zu schließenden Deckungslücken im Haushalt der Gemeinde kommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer geltenden Umlagesatzung - hier ohne Umlagesatz - kann der Umlageschuldner mit Rücksicht auf diese Notwendigkeit erst entwickeln, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsbeschlüsse auch in dem auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr keine (rückwirkende) Auffüllung um den Umlagesatz in Satzung vornimmt. Damit kann ein etwaiges Unterbleiben der Aufnahme des Umlagesatzes erst nach Ablauf des folgenden Haushaltsjahres als ein Verzicht auf eine auskömmliche Umlage verstanden werden (zur Anpassungssatzung: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 50). Die Gemeinde kann nicht darauf verwiesen werden, auf der Grundlage von Vorausleistungsbescheiden bzw. ihr als Verbandsmitglied bekannter Haushaltsbeschlüsse des Unterhaltungsverbandes, einen nur gegriffenen Umlagesatz zu bestimmen, um Deckungslücken zu vermeiden. Dies gilt schon deshalb, weil auch dem Beitragsschuldner - hier der Gemeinde - eine effektive Möglichkeit verbleiben muss, zur Vermeidung erfolgreicher Durchgriffsrügen der Umlageschuldner eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen, ehe sie sich zur konkreten Umlage entscheidet (zur Anpassungssatzung: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 51; OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 - juris Rn. 52). Selbst wenn der rechtzeitige Beschluss einer Umlagesatzung regelmäßig möglich sein sollte und auch im konkreten Fall - ausgehend vom Beitragsbescheid vom 14. November 2016 - noch im Veranlagungsjahr 2016 möglich gewesen wäre, hängt die Möglichkeit zu einer rechtzeitigen Entschließung der Gemeinde doch in einem Maße von nicht von ihr zu beeinflussenden Unwägbarkeiten - etwa den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids - ab, das für den Erlass einer auskömmlichen Umlagesatzung nicht ausschlaggebend sein darf. Dem Gedanken, dass die Gemeinde zeitnah zum jeweiligen Veranlagungsjahr tätig werden muss und sich das Vertrauen der betroffenen Umlageschuldner in eine bestehende Rechtslage mit zunehmendem Zeitablauf verfestigt, ist durch Begrenzung einer rückwirkenden Auffüllung der Umlagesatzung um den jährlichen Umlagesatzes bzw. die Anpassung eines bestehenden Umlagesatzes Vorjahres im Folgejahr (hier: 2017) in Abwägung der beiderseitigen Interessen wie auch der geschilderten nicht ausreichend beeinflussbaren Umstände hinreichend Rechnung getragen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 53). 1.2. Die US 2020 entspricht im Hinblick auf die Umlage des Flächenbeitrags den bestehenden landesrechtlichen Vorgaben der §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, 56a WG LSA. Gemäß § 3 Abs. 1 US 2020 besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke im Gemeindegebiet mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Damit entspricht die Satzung den Regelungen der §§ 56a Abs. 1, 53 Abs. 1 WG LSA, nach denen Grundstücke, die in Bundeswasserstraßen entwässern, von der Beitrags- und Umlagepflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu: LVerfG LSA, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 - juris Rn. 64). Nach § 56 Abs. 1 WG LSA kann - wie ausgeführt - eine Gemeinde/Verbandsgemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, u.a. die Verbandsbeiträge einschließlich der an das Land abzuführenden Kosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeinde-/Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag, dessen Anteil am Gesamtbeitrag dem Anteil des Versiegelungsgrades mindestens jedoch 10 % betragen muss (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 WG LSA), zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA nach dem Verhältnis der Fläche. Die undifferenzierte Heranziehung aller im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke zur Umlage des Flächenbeitrags, sofern sie nicht in Bundeswasserstraßen entwässern, entspricht höherrangigem Recht. Insbesondere begegnen die satzungsrechtlichen Regelungen, nach denen die Umlagepflicht - ungeachtet der Nutzungsart - für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Stadtgebietes mit Ausnahme derjenigen besteht, die in Bundstraßen entwässern (vgl. § 3 Abs. 1 US 2020) bzw. wonach die Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächenbeitrags die Größe des zu veranlagenden Grundstücks in qm ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 US 2020), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die US 2020 genügt hinsichtlich der Umlegung des Flächenbeitrags den sich nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wasserverbandsgesetz ergebenden rechtlichen Vorgaben. a. Nach § 56 WG LSA sind alle im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen, sofern sie nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. Gemäß § 54 Abs. 2 WG LSA ist das Verbandsgebiet das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des Gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist. Für den beigeladenen Unterhaltungsverband wird in Ziffer 14 der Anlage 2 bestimmt, dass das Verbandsgebiet das Niederschlagsgebiet Hauptstremme, Elbe-Havel-Kanal ab Einmündung der Ihle bis zur Landesgrenze Brandenburg und Elbe rechtsseitig von Schartau (Elb-km 349) bis Elb-km 381 einschließlich der in die Havel entwässernden Flächen umfasst. Nach den Kartenwerken des Gewässerkundlichen Landesdienstes ergibt sich eine lückenlose, dem Beigeladenen zugeordnete Fläche, die in weitere farblich abgegrenzte und mit bis zu 8-stelligen Nummern versehende Wassereinzugsgebiete (WEG) unterteilt ist. Ausweislich der Erläuterungen des Gewässerkundlichen Landesdienstes zu seinen Kartenwerken (vgl. Layer und Erläuterungen zum Layer „Unterhaltungsverbandsgrenzen“ im Datenportal unter https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/Layer) sind die Unterhaltungsverbandsgrenzen nach oberirdischen Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Sachsen-Anhalt ab. Zwar regelt das sachsen-anhaltische Landesrecht - anders als das Landesrecht in anderen Bundesländern (vgl. etwa § 79 Abs. 2 BbgWG) - nicht ausdrücklich, dass Gewässereinzugsgebiete flächendeckend für das gesamte Bundesland zu bilden sind, sondern beschränkt sich - wie dargestellt - darauf, das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet wörtlich zu bezeichnen und auf die Kartenwerke des Gewässerkundlichen Landesdienstes zu verweisen. In Anlage 2 sind jedoch keine Ausnahmen vorgesehen, so dass alle Flächen im Land Sachsen-Anhalt entweder einem Einzugsgebiet eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung zuzuordnen sind, wobei die Grenzen durch Wasserscheiden festzulegen sind. „Weiße Flecken“, die keinem Niederschlagsgebiet zuzuordnen sind, gibt es nicht. Hiervon ist der Gesetzgeber auch ausgegangen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 56a WG LSA 2015 geht deutlich hervor, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Flächen des Landes Sachsen-Anhalt einem Niederschlagsgebiet zuzuordnen sind. Denn aus den Angaben dazu, welche Flächen des Landes Sachsen-Anhalt in Gewässer zweiter Ordnung (1.897.074 ha), in Bundeswasserstraßen (40.323 ha) und in Gewässer erster Ordnung (118.233 ha) entwässern, ergibt sich, dass die Summe dieser Flächen der mit 2.055.630 ha angegebenen Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt entspricht (vgl. LT-Drucks. 6/1423 vom 12. September 2012, S. 78). Eine Differenz, die beitragsfreien Flächen zuzuordnen wäre, gibt es nicht. Eine hiervon abweichende Auslegung folgt auch nicht aus dem Begriff des „Niederschlagsgebiets“. Das Landesrecht definiert den Begriff Niederschlagsgebiet nicht. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG stellt im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung nicht auf das Niederschlagsgebiet, sondern auf das Einzugsgebiet ab. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer Definition. Jedenfalls ist unter einem Einzugsgebiet in diesem Sinne nicht das in § 3 Nr. 13 WHG definierte Einzugsgebiet zu verstehen (vgl. Spieth in: BeckOK UmweltR, 69. Aufl. Stand: 1. Oktober 2023, WHG § 40 Rn. 12; Czychowski/Reinhardt WHG, 13. Aufl. 2023, § 40, Rn. 25 m.w.N.). Ein Einzugsgebiet (auch Entwässerungsgebiet, Abflussgebiet, im engeren Sinne Niederschlagsgebiet) ist die Fläche, aus der ein Gewässersystem seinen Abfluss bezieht, also das Areal innerhalb der Wasserscheiden des Gewässers. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem oberirdischen und dem unterirdischen Einzugsgebiet. Das oberirdische Einzugsgebiet kann in der Regel unproblematisch durch die Topographie des Geländes (Geländemorphologie bzw. Vorflutverhältnisse) ermittelt werden. Davon abweichende unterirdische Einzugsgebiete durch Grundwasserströme zu ermitteln, ist dagegen aufwändig, weshalb dies für die meisten Gewässer nicht erfolgt (zum Ganzen: vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einzugsgebiet). In der wasserwirtschaftlichen Praxis, aber auch in Forschungsarbeiten, ist es üblich, die unterirdischen Wasserscheiden und Einzugsgebiete gleich den oberirdischen, topographischen, anzunehmen. Auch die europäische Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 1 WRRL) folgt dieser Fiktion (vgl. https://www.researchgate.net/publication/332524340_Oberirdisches_und_unterirdisches_Einzugsgebiet_-_Bedeutung_fur_den_Wasserhaushalt). Der Orientierung an dieser Fiktion liegen Praktikabilitätserwägungen zugrunde; die Grenzen der unterirdischen Wasserscheide können im Gegensatz zu denen der oberirdischen selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten oft nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (zum Ganzen: vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 40 Rn. 25). Ausgehend von dieser Betrachtung und der durch den Landesgesetzgeber erfolgten Zuordnung der Kartierungsaufgabe an den Gewässerkundlichen Landesdienst ist zunächst der Oberflächenabfluss für die Bildung der Niederschlagsgebiete, mithin der Verbandsgebiete von Bedeutung. Im Übrigen werden Grundwasserströme in Entsprechung des oberirdischen Zuflusses fingiert. Insofern kann auf die Definition in § 3 Nr. 14 WHG zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich bei einem Teileinzugsgebiet um ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt. Dafür, dass - wie der Kläger meint - die Festlegung des Einzugsgebietes des Beigeladenen durch den Gewässerkundlichen Landesdienst beim LHW - insbesondere unter Verwendung von mehrstelligen Ziffern zur Einordnung von Wassereinzugsgebieten (WEG) nicht nachvollziehbar sei und willkürlich erscheine, ist - mit Ausnahme der Verfahrensweise bei Binneneinzugsgebieten (dazu Abschnitt 1.3.) - nichts ersichtlich. Angelehnt an § 3 Nr. 14 WHG (vgl. Layer und Erläuterungen zum Layer Oberirdische Teileinzugsgebiete [Gesamt] im Datenportal unter https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/) hat dieser die Unterhaltungsverbandsgrenzen (vgl. Layer Unterhaltungsverbandsgrenzen im Datenportal, a.a.O.) an den oberirdischen Wassereinzugsgebieten im Land Sachsen-Anhalt orientiert. Die Erfassung erfolgte im Maßstab 1:10.000 unter Nutzung von Informationen des AKTIS-BasisDLM, topographischer Karten, digitaler Orthophotos und des digitalen Geländemodells DGM1. Die Wassereinzugsgebiete sind mit Gebietskennzahlen versehen, die entsprechend der bundeseinheitlichen Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung (LAWA 2005) ermittelt wurden. Dadurch lassen sich die Einzugsgebiete mit den Daten der benachbarten Bundesländer zusammenfügen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Zusammenführung der fachbehördlichen Daten und die Daten im Allgemeinen fehlerhaft sind. Soweit der Kläger vorträgt, die Abgrenzung der einzelnen Wassereinzugsgebiete sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Wasser aus seinen Waldflächen unrealistische Entfernungen, Höhen und Straßen überwinden müsste, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger zieht bei seiner Betrachtung schon nicht ein, dass der unterirdische Zufluss regelmäßig zu fingieren ist und dieser - wovon er selbst ausgeht - durch das auf seine Waldflächen fallende Niederschlagswasser genährt wird. Fehlt es an einem oberflächlichen Abfluss in einem Teil des Einzugsgebiets, d.h. liegt ein sog. Binneneinzugsgebiet vor, ist es jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich, unterirdische Wasserscheiden und Einzugsgebiete gleich den oberirdischen, topographischen, anzunehmen. Sog. Binneneinzugsgebiete sind oberirdisch nicht an die Vorflut/Fließgewässer angeschlossen. Hierbei handelt es sich vielfach um Feuchtgebiete mit Senkenfunktion. Typischerweise befinden sie sich in Jungmoränengebieten an sog. Eisrandlagen bzw. angrenzenden Sanderoberflächen, die in Nord- und Mitteldeutschland vorhanden sind. Durch diese wird die Grundwasserneubildung gefördert, da das Niederschlagswasser nicht oberirdisch in die Vorflut gelangen kann. Eine hohe Grundwasserneubildung - insbesondere bei ausgeprägten Niederschlagsereignissen in fortlaufender Folge - bedingt, dass ein verstärkter Abfluss in Richtung Grundwassergefälle erfolgt und dieser einem Fließgewässer zufließt. Kann der Zufluss mangels Oberflächenwasserabfluss nicht fingiert werden, bedarf es für die Beurteilung, ob die Fläche dem Niederschlagsgebiet des einen oder eines anderen Unterhaltungsverbands oder einer Bundeswasserstraße zuzurechnen ist, einer näheren Betrachtung der konkreten unterirdischen Verhältnisse (siehe dazu Abschnitt 1.3.). Auch unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung gibt es jedoch keine Gebiete, die keinem Einzugsgebiet oder Niederschlagsgebiet zuzurechnen sind. Wie ausgeführt, sind auch Flächen, die nicht unmittelbar in ein Oberflächengewässer entwässern, Teil eines Einzugs- oder Niederschlagsgebiets. Das gilt insbesondere für Waldflächen, selbst wenn die dort aufkommenden Niederschläge dort gehalten oder im Boden versickern sollten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 - OVG 12 B 3/20 - juris Rn. 27 f.). Dies entspricht der Erwägung, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149/91 - juris Rn. 3; Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 34). b. Die sich aus dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergebende Heranziehung aller Grundstücke zur Umlage des Flächenbeitrags - auch von Waldflächen - ohne weitere Differenzierungen steht bundesrechtlich im Einklang mit § 40 Wasserhaushaltsgesetz i.d.F. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2585; im Folgenden: WHG) und dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift können die Länder, wenn - wie hier mit den Unterhaltungsverbänden nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 WG LSA für die Gewässer 2. Ordnung - einer Körperschaft als Träger die Aufgabe der Unterhaltungslast oberirdischer Gewässer obliegt und sie deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG unterhaltungspflichtig ist, bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Durch § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG werden die Länder mithin ermächtigt, Regelungen zur Kostenbeteiligung an der Unterhaltung zu treffen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass in der Hand des Unterhaltungsverbands eine den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet obliegende, jedenfalls ihnen zugutekommende Aufgabe konzentriert ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert und den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris Rn. 33 und vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - juris Rn. 14 f.). Jedes Grundstück verursacht also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser und erschwert dadurch die Gewässerunterhaltung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 24). Mit dieser Ausgestaltung werden die Eigentümer von der Last unmittelbarer Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe entlastet; diesen Vorteil müssen die betroffenen Grundeigentümer jedoch durch die Übernahme der Verbandslasten, soweit diese ihre Flächen betreffen, entgelten. Insofern unterscheidet sich die Umlage von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt, sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird. Mithin dienen die streitigen Umlagen nicht einer bloßen Einnahmeerzielung durch die öffentliche Hand. Vielmehr ist das Umlagensystem bei der Gewässerunterhaltung erkennbar darauf angelegt, eine Refinanzierung der Mitgliedsgemeinden auf Kosten der Nutznießer der Gewässerunterhaltung zu ermöglichen. Als nichtsteuerliche Abgabe ist die Umlage somit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O. Rn. 36). Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) bestehen nicht; insbesondere erscheinen die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft und die Umlegung der Kostenlast nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rn. 16; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 30. April 2019 - 5 K 242/15 - juris Rn. 36 f). Das Wasserhaushaltsgesetz gibt begrifflich weder eine Beschränkung auf Teile der Kostenlast noch einen dafür anzuwendenden Verteilungsmaßstab vor. Zudem fasst die Vorschrift die Problematik der Erschwerniskosten mit der der allgemeinen Unterhaltungskosten und deren Aufteilung zusammen und eröffnet ein Verständnis des Begriffs der Beteiligung, nach dem sowohl aus einer Erschwernis erwachsende besondere (Mehr-)Kosten als auch die allgemeinen Kosten auf den oder die Gruppe der (potentiell) Pflichtigen voll umgelegt werden können. Dass die Formulierung auch eine andere Ausgestaltung zulässt, schränkt das gesetzgeberische Ermessen insoweit nicht ein (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 24 f.). Vorliegend hat der Landesgesetzgeber seinen im weiten Ermessen liegenden Verteilungsmaßstab - wie dargestellt - dahingehend ausgerichtet, dass zunächst entsprechend dem Versiegelungsgrad - mindestens jedoch um 10 % - der Gesamtbeitrag um den Erschwernisbeitrag zu mindern ist, der sodann nur hinsichtlich der nicht der Grundsteuer A unterfallende Grundstücke zu erheben/umzulegen ist. Hinsichtlich des verbliebenen Verbandsbeitrags wird ohne weitere Differenzierung - auch nicht nach der Nutzungsart - der Beitrag anhand des Flächenanteils umgelegt. Dagegen ist vor dem Hintergrund des weiten in § 40 Abs. 1 WHG vorgegebenen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers nichts zu erinnern. c. Eine Unzulässigkeit der Umlageerhebung nach dem allgemeinen, nicht weiter differenzierenden Flächenmaßstab - der nach der landesgesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 3 WG LSA bis zu 90% des Gesamtbeitrags umfassen kann - lässt sich auch nicht aus den §§ 8 und 30 des Wasserverbandsgesetzes (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405; im Folgenden: WVG) herleiten. § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG hebt allgemein für die Beteiligung auf den eingetretenen oder zu erwartenden „Vorteil“ aus der Durchführung der Verbandstätigkeit ab; § 8 Abs. 2 WVG erweitert den Vorteilsbegriff auf „die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen“. Die Regelung steht im Zusammenhang damit, wer als Verbandsmitglied nach § 9 WVG heranzuziehen ist („Betroffenheit“) und stellt die Legitimation des Verbands als Zwangskörperschaft sicher. Sie sagt nichts darüber aus, nach welchem Maßstab die Verbandslast zu verteilen ist. Vielmehr erweitert gerade die abstrahierende Regelung in § 8 Abs. 2 den Vorteilsbegriff erheblich. An diesen Vorteilsbegriff knüpft § 30 WVG für die Verbandsbeiträge an, die nach dem Vorteil, den Verbandsmitglieder oder der Nutznießer „von den Aufgaben des Verbands haben“, zu bemessen sind, wobei eine annähernde Ermittlung der Vorteile ausreichend ist. Dieser „gelockerte“ Vorteilsbegriff deckt es ab, wenn die Entlastung der Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet von der Aufgabe, die Wasserabführung der Niederschläge für die ihnen gehörende Fläche zu gewährleisten, als hinreichende Nutznießung angesehen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 26). Der Vorteil durch die Verbandstätigkeit ist nach alledem darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet. Diesem Vorteilsbegriff liegt das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Ein weiterer messbarer Vorteil ist nicht erforderlich, d.h. das Wasserhaushaltsgesetz und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sieht eine Stufung beispielsweise nach der Qualität und dem Ertrag des Bodens oder eine Ausnahme für Grundstücke, von denen kein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer zufließt, hinsichtlich des undifferenzierten Flächenmaßstabs nicht vor (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 40 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung zur Umlage nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch: Der für forstwirtschaftliche Flächen typische Einwand, der Wald „transpiriere“ einen Teil der Niederschläge mit den Baumkronen, der Rest des Niederschlagswassers versickere im Boden, werde dort gehalten bzw. laufe dem Grundwasser zu, so dass Wasser nicht oberflächlich abzuführen sei, eine Unterhaltung durch den Verband nicht benötigt werde und unterhaltungsbedürftige Oberflächengewässer nicht vorhanden seien, führt nicht weiter. Der Einwand bezieht in die Maßstabsbetrachtung Auswirkungen der Nutzung ein. Das geht an der geltenden gesetzlichen Festlegung, die hinsichtlich des Flächenbeitrags keine nutzungsbezogene Differenzierung vorsieht, vorbei (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 27). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in der vorgenannten Entscheidung hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Betrachtung auf die herangezogene Fläche verengt wird, ohne zu berücksichtigen, dass ungeachtet des Mikroklimas vor Ort Niederschläge durch den großen Wasserhaushalt, d.h. die Abführung des Niederschlagswassers über Gewässerläufe zum Meer und die dort stattfindende Verdunstung, generiert werden. Auf den Niederschlag sind die Waldflächen auch nach Betrachtung der Waldbesitzer angewiesen. Auch Waldflächen profitieren danach von der Abführung von Niederschlagswasser in die Vorflut. In diesem Sinne sind auf die örtliche Lage und Nutzung abstellende Expertisen nicht geeignet, um die im allgemeinen innewohnende Typisierung generell oder jedenfalls in Bezug auf bestimmte Flächen konkret in Frage zu stellen. Für eine typisierende Betrachtung reicht es aus, wenn die Grundstücke im Einzugsgebiet an diesem großen Wasserkreislauf teilnehmen und „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Eigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden, ohne dass es auf eine konkrete Zurechenbarkeit der (allgemeinen) Unterhaltungsmaßnahmen, das Ausmaß der Erschwernis oder eine äquivalente Leistungsbeziehung ankommt (zum Ganzen: vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Zur Beseitigung dieser Erschwernis bedarf es der Herstellung eines entsprechenden Abflusses durch ein auch ökologisch funktionsfähiges Gewässer (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 - juris Rn. 29). Wenn Waldbesitzer durch die Wahrnehmung der Obliegenheit, den Abfluss des Niederschlagswassers zu regulieren und zu gewährleisten, tatsächlich weniger belastet sind, weil die Nutzung der Grundstücke nach ihrem Vorbringen weitgehend selbstregulierend wirkt, folgt daraus noch nicht, dass die Grundfläche als solche nicht mit der Obliegenheit belastet wäre und insofern durch die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben nicht auch entlastet wird. Denn der hinsichtlich des Flächenbeitrags undifferenzierte Maßstab knüpft an die allgemeine Erschwernis an, dass jede Grundfläche dem natürlichen Niederschlag ausgesetzt ist und am allgemeinen Wasserhaushalt teilhat (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021, a.a.O. Rn. 28). d. Begegnet der undifferenzierte Flächenmaßstab danach keinen durchgreifenden Bedenken, greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, durch (seine) Waldflächen würden landwirtschaftliche bzw. versiegelte Flächen subventioniert. Dieser Einwand berücksichtigt zum einen nicht, dass versiegelte Flächen zusätzlich durch den Erschwernisbeitrag belastet sind, d.h. bereits abweichend von Waldflächen behandelt werden. Auch ist gegen die Gleichbehandlung von Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen nichts zu erinnern. Bei der Überprüfung einer Norm auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die Ausführungen des Klägers widerlegen nicht die Annahme, dass bei generalisierender Betrachtung das Vorhandensein eines jeden Grundstücks die Gewässerunterhaltung mitverursacht. Alle Grundstücke in einem Wassereinzugsgebiet, mithin auch Waldflächen, sind wegen ihrer Beteiligung am natürlichen Wasserhaushalt - bezogen auf die Gewässerunterhaltung - in ein komplexes Wirkungsgefüge einbezogen. Es umfasst - über den Abfluss von Niederschlagswasser in die Vorflut hinaus - sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen und dem Wasser- sowie Naturhaushalt im Wassereinzugsgebiet bestehen und die bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzuwägen sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - juris). Die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Niederschlagsgebiets/Einzugsgebiets begründen ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d. h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung. Dieses Interesse bildet Grundlage und Rechtfertigung dafür, hinsichtlich des Flächenbeitrags alle Eigentümer für die Kosten der Erfüllung dieser Aufgabe im jeweiligen Verbandsgebiet in Anspruch zu nehmen. Für die Verteilung der Lasten auf die Mitglieder der so verstandenen Solidargemeinschaft stellt die Grundstücksgröße einen sachgerechten Maßstab dar. Bei der Betrachtung nach dem konkreten Nutzen der Gewässerunterhaltung weisen zwar landwirtschaftliche Flächen eine engere Beziehung zu Maßnahmen der Gewässerunterhaltung auf und profitieren davon mehr als Waldflächen. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen „verfeinerten“ Maßstabs kann aber nicht festgestellt werden, dass es für eine gerechte, den Anforderungen an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Erhebung der Abgabe notwendig wäre, auf in diesem Sinne vorliegende Unterschiede in der Nutzung des einzelnen Grundstücks und auf deren Bedeutung für Erfordernisse in der Gewässerunterhaltung abzustellen. Vielmehr ist für eine gleichmäßige Heranziehung der Grundeigentümer erforderlich, aber auch ausreichend, dass jede Fläche eines Gewässereinzugsgebiets in der Natur in einer mehr oder weniger ausgeprägten Beziehung zum Wasserhaushalt steht und diese qualitative Beziehung mit der flächenmäßigen Ausdehnung der Grundstücke im Gemeindegebiet auch quantitativ hinreichend erfasst wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rn. 21). Würden dementgegen die Eigentümer von Waldflächen zu den Kosten der Gewässerunterhaltung gar nicht mehr oder in geringerem Maß herangezogen, führte dies für die Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Flächen je nach dem Anteil von Waldflächen im Verbandsgebiet zu sehr unterschiedlichen Belastungen; die Lage in einer waldreichen Umgebung wäre für Landwirte sodann ein gravierender Standortnachteil. Auch dies verdeutlicht, dass die für den Flächenbeitrag gewählte solidarische Inanspruchnahme aller Eigentümer nach einem reinen Flächenmaßstab jedenfalls nicht sachwidrig ist (vgl. auch VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 18/10 - juris Rn. 44 f.; VG Frankfurt [Oder], Gerichtsbescheid vom 30. April 2019 - 5 K 242/15 - juris Rn. 47). e. Eine Vorteilslage ist auch bei sog. Binneneinzugsgebieten im Regelfall gegeben. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Niederschlags-/Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; dies gilt auch, wenn kein oberflächlicher Abfluss erfolgt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht. Denn dem Grundwasser von Bodenflächen - so auch Waldflächen - zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett eines oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten. Führt dies im Einzugs-/Niederschlagsgebiet eines Gewässers zum Zulauf von Wasser in ein Gewässer des Einzugsgebiets wird damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung erschwert. Wenn der Unterhaltungsverband anstelle der Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht sodann wahrnimmt, entlastet er diese - auch die Waldeigentümer -. In dieser Entlastung liegt damit auch ein Vorteil (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Urteil vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Die Argumentation des Klägers, er habe als Waldbesitzer durch die Gewässerunterhaltung aufgrund der generellen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes bzw. des Zusickern zum Grundwasser keinen Vorteil, sondern vielmehr nur Nachteile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. 1.3. Die vom Gewässerkundlichen Landesdienst praktizierte Zuordnung von sog. Binneneinzugsgebieten zu den beitragspflichtigen Flächen des Niederschlagsgebiets eines Unterhaltungsverbandes weist zwar methodische Fehler auf. Daraus ergibt sich jedoch kein Fehler, der die Unwirksamkeit der Regelungen des Flächenbeitrags nach der US 2016 bewirkt. a. Wie bereits ausgeführt, bedarf es bei Binneneinzugsgebieten der näheren Betrachtung, durch welchen Unterhaltungsverband die Bevorteilung erfolgt und ob eine Entwässerung in eine Bundeswasserstraße stattfindet, was zu einer Beitragsfreiheit führt (vgl. § 56a WG LSA). Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, zu welchem Gewässer der unterirdische Zufluss erfolgt. Anders als der Gewässerkundliche Landesdienst (LHW) und die Beklagte meinen, ist bei Binneneinzugsgebieten nicht allein die bloße örtliche Lage in einem Niederschlagsgebiet ausschlaggebend. Zwar orientiert sich der Gewässerkundliche Landesdienst bei der Kartierung der Niederschlagsgebietsgrenzen an der Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser aus dem Jahr 2005. Diese geht unter Ziffer 2.1.1. (Stand: 1970) davon aus, dass Flächen ohne oberirdischen Abfluss den Fließgewässern zugeordnet werden, denen aufgrund der oberirdischen Wasserscheiden theoretisch der oberirdische Abfluss zufließen würde. Diese - gesetzlich nicht normierte allein Praktikabilitätserwägungen folgende - Zuordnung kann der Vorteilslage allenfalls zufällig entsprechen. b. Bei abflusslosen Gebieten, die zentral innerhalb eines Niederschlagswasser-/Einzugsgebiets eines Unterhaltungsverbandes gelegen sind, mag es zwar denkbar sein, dass das in Richtung Grundwassergefälle abfließende Wasser sodann einem vom Unterhaltungsverband zu unterhaltendem Gewässer oder einem Gewässer 1. Ordnung zufließt, für das der Unterhaltungsverband ebenfalls Beiträge erhebt. Durchfließt dieses Gebiet jedoch - wie hier mit dem Elbe-Havel-Kanal - eine Bundeswasserstraße oder liegt eine Randlage zu einem anderen Unterhaltungsverband vor, bestimmt das Gewässer, zu dem der Zufluss erfolgt, die Beitragslast. Denn im Falle der Entwässerung in eine Bundeswasserstraße besteht gemäß § 56a WG LSA Beitragsfreiheit bzw. die Zuordnung eines Grundstücks zu einem bestimmten Verband ergibt sich die jeweilige Beitragshöhe. Der (weite) Vorteilsbegriff des Gewässerunterhaltungsrechts erlaubt es zwar, den Zufluss von Grundwasser zu fingieren, soweit ein oberirdischer Abfluss erfolgt. Eine Fiktion und damit die Zuordnung der Erschwernis scheidet jedoch aus, wenn es an einem oberirdischen Abfluss fehlt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in einem möglichen Einzugsbereich von Bundeswasserstraßen und in Randgebieten zwischen Unterhaltungsverbänden die unterirdischen Abflussverhältnisse näher zu prüfen, auch wenn damit ein gewisser Verwaltungsaufwand verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, welchem Gewässer das dort neu gebildete Grundwasser zufließt. Entsprechendes ist auch in anderen Bundesländern geregelt. Die Landesgesetzgeber in Brandenburg und Thüringen, die ebenfalls eine flächendeckende Bildung von Einzugsgebieten vornehmen, nehmen die Zuordnung von Gebieten anhand des Oberflächenabflusses vor und regeln im Übrigen, dass durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfluss dem Gewässerabschnitt zugeordnet werden, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwasserfließrichtung zufließt (vgl. § 1 Abs. 3 GUVG BB, § 1 Abs. 1 ThürGewUVG). Dies ist vorteilsgerecht. c. Die beim Gewässerkundlichen Landesdienst geführten Kartenwerke sind für die Festlegung des Niederschlagsgebiets bzw. der beitragspflichtigen Fläche nicht konstitutiv. Hierdurch wird zwar eine bildliche Zuordnung von Teileinzugsgebieten zu den Niederschlagsgebieten eines Verbandes vorgenommen. Diese Zuordnung schließt ebenso wie der Umstand, dass diese Kartenwerke durch die fachliche Stelle jährlich zu aktualisieren sind (vgl. § 54 Abs. 2 WG LSA) nicht aus, dass die Zuordnung im Wege verfassungskonformer Auslegung einer Nachprüfung zugänglich ist. d. Im vorliegenden Verfahren bedingt die Belegenheit von einzelnen Grundstücken und Grundstücksteilflächen des Klägers (vgl. Auflistung im Schreiben des LHW vom 29. Mai 2024, Summe: 22,3050 ha) innerhalb des Binneneinzugsgebiets WEG 5874.53 die Beitragsfreiheit, weil ein Zufluss des Grundwassers zum Elbe-Havel-Kanal vorliegt (vgl. Schreiben des LAGB Sachsen-Anhalt vom 4. Oktober 2012). Die für den Flächenbeitrag zu berücksichtigende beitragspflichtige Fläche von insgesamt 405,5782 ha reduziert sich damit um 22,3050 ha auf 383,2732 ha. e. Dementsprechend wurde die beitragspflichtige Fläche des Niederschlagsgebiets zwar methodisch fehlerhaft ermittelt. Daraus ergibt sich jedoch kein durchgreifender Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Der LHW hat auf Aufforderung des Senats mit Schreiben vom 29. Mai 2024 mitgeteilt und belegt, dass mit Ausnahme des Binneneinzugsgebiets WEG 5874.53 keine weiteren abflusslosen Binneneinzugsgebiete im Niederschlagsgebiet des beigeladenen Unterhaltungsverbandes vorhanden sind. Das WEG 5874.53 hat eine Gesamtfläche von 2,921 km², wobei das südliche Teilgebiet mit direkter Entwässerung in den Elbe-Havel-Kanal eine Größe von 0,587 km² und das - hier zu betrachtende - südliche oberflächenabflusslose Teilgebiet - hinsichtlich dessen feststeht, dass das Grundwasser zum Elbe-Havel-Kanal abfließt (siehe Ausführungen unter 1.3 Buchst. d) - eine Größe von 2,334 km² hat. Die benachbarten Unterhaltungsverbände verfügen an ihren Grenzflächen zum Beigeladenen über keine Binneneinzugsgebiete, die einen Zufluss von Grundwasser zu den im Verbandsgebiet des Beigeladenen befindlichen Gewässern 1. und 2. Ordnung ermöglichen könnten. Zwar ist damit die der Kalkulation zugrunde gelegte beitragspflichtige Fläche zu hoch bemessen. Dies hat für den Flächenbeitragssatz, der sich in der Division des Aufwands mit der Fläche ergibt, zur Folge, dass der ausgewiesene zu gering bemessen ist. Die beitragspflichtige Verbandsfläche (75.206,6744 ha) reduziert sich nach den Angaben des LHW allerdings lediglich um 233,4 ha (2,334 km²). Ausgehend von einem konstanten Gesamtaufwand ergäbe sich damit nur eine minimale Abweichung des Flächenbeitragssatzes, wobei die 3%-ige Bagatellgrenze (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 9 A 2.17 - juris Rn. 68 m.w.N., OVG LSA, Urteil vom 30. Mai 2022 - 4 K 144/20 - juris Rn. 24 m.w.N.) nicht berührt wird. Im Übrigen begründet ein zu geringer Beitragssatz in Abweichung von der vom 4. Senat des erkennenden Gerichts zum Beitragsrecht entwickelten Rechtsprechung, die die Beitragserhebungspflicht in den Blick nimmt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) keine Rechtsverletzung des Klägers (zu einem zu niedrigen Umlagesatz: vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 77 ff.). 1.4. Der in § 5 Abs. 4 Tabelle 1, Spalte 2 US 2020 festgelegte Umlagesatz für den Flächenbeitrag 2016 des beigeladenen Unterhaltungsverbandes von 9,84 €/ha verletzt die Rechte des Klägers nicht. a. Der Umlagesatz des Flächenbeitrags ist nicht wegen einer fehlerhaften Erhebung des Flächenbeitrags durch den Bescheid des Beigeladenen vom 14. November 2016 rechtswidrig. Die Zweistufigkeit des in Sachsen-Anhalt geltenden Finanzierungssystems führt zwar dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien („Einwendungsdurchgriff“). Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen. Die Kalkulation der Beitragssätze des Beigeladenen und der auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten ergangene Beitragsbescheid des Beigeladenen, den die Beklagte den von ihr bestimmten Umlagesätzen für den Flächen- und Erschwernisbeitrages zugrunde gelegt hat, lassen aber keine durchgreifenden Mängel erkennen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022, a.a.O. Rn. 58). Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach (1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 % des Gesamtbeitrags. Nach § 158 KVG LSA ist, soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung des § 56a Abs. 1 WG LSA erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 2 WG LSA ergibt sich der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 3 WG LSA werden die Kosten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem LHW spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit. Nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA gehören die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten. b. Der Beigeladene hat den Flächenbeitrag ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch richtig ermittelt (vgl. zu den einzelnen Berechnungsvorgaben: OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022, a.a.O. Rn. 63 ff.): 1. Schritt: Zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet entsprechend Haushaltsplanung und sich daraus ergebende Beitragssätze: Erforderliches Haushaltsvolumen 2. Ordnung: 832.437,84 € Abzüglich Mehreinnahmen 15.000,00 € Abzüglich sonstige Einnahmen 4.000,00 € 813.437,84 € Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet: 7,55 % Aus Flächenbeitrag: 732.094,06 € (90 % des Haushaltsvolumens) Aus Einwohnerbeitrag: 81.343,78 € (10 % des Haushaltsvolumens) Fläche 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 74.227,4917 ha Einwohner 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 28.907 EW Ermittlung der Beitragssätze: Flächenbeitrag: 732.094,06 € / 74.227,4917 ha = 9,8628425026 €/ha (gerundet: 9,86 €/ha) Einwohnerbeitrag: 81.343,78 € / 28.907 EW = 2,81398208046 €/EW (gerundet 2,81 €/EW) 2. Schritt: Kostenerstattung an das Land für die Gewässerunterhaltung 1. Ordnung im Jahr 2016 (bezogen auf Flächen und Einwohner im EZG 1. Ordnung des Verbandes) Beitragssätze 2016 des Unterhaltungsverbandes Stremme/Fiener Bruch für die Gewässer 2. Ordnung: Flächenbeitrag: gerundet 9,86 €/ha Erschwernisbeitrag: gerundet 2,81 €/EW Fläche 1. Ordnung im Verbandsgebiet: 979,1827 ha Einwohner 1. Ordnung im Verbandsgebiet: 425 EW Ermittlung der auf den Beitragssatz des Jahres 2015 begrenzten Höhe der Kostenerstattung: Beitragsart Beitragssatz Bemessungswert Kostenerstattung Flächenbeitrag 9,786071 €/ha x 979,1827 ha 9.582,35 Erschwernisbeitrag 2,753172 €/EW x 425 EW 1.170,10€ 10.752,45 € 3. Schritt: Zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet entsprechend Haushaltsplanung zuzüglich Kostenerstattung an das Land unter Berücksichtigung der vom Land zu erstattenden Verwaltungskosten und sich daraus ergebende Beitragssätze: Haushaltsvolumen 2. Ordnung (Ansatz berücksichtigt bereits Abzug der sonstigen Einnahmen wie Mehrkosten, vermischte Einnahmen, etc.): 813.437,84 € Kostenerstattung an das Land: 10.752,45 € abzüglich Verwaltungskosten für Kostenerstattung 1. Ordnung: 2.000,00 € 822.190,29 € Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet: 7,55 % Aus Flächenbeitrag: 739.971,26 € (90 % des Gesamtvolumens) Aus Einwohnerbeitrag: 82.219,03 € (10 % des Gesamtvolumens) Fläche 1. und 2. Ordnung im Verbandsgebiet 75.206,67 ha Einwohner 1. und 2. Ordnung im Verbandsgebiet 29.332 EW Ermittlung der Beitragssätze: Flächenbeitrag: 739.971,26 € / 75.206,67 ha = 9,83917064803 €/ha (gerundet 9,84 €/ha) Einwohnerbeitrag: 82.219,03 € / 29.332 EW = 2,8030488 €/EW (gerundet 2,80 €/EW). Gegen diese Berechnung erhebt der Kläger weder konkrete Einwände noch ist ersichtlich, dass die rechnerische Ermittlung fehlerbehaftet ist. c. Der Berechnung kann nicht entgegengehalten werden, dass der in sie eingestellte Gesamtaufwand unzutreffend ermittelt worden, insbesondere überhöht sei. Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA sind u.a. die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr. Soweit die Gesamtkosten vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Liegen Erfahrungswerte vor, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022, a.a.O. Rn. 69). Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren seinen für das Haushaltsjahr 2016 erstellten Haushaltplan sowie eine Beitragskalkulation überreicht, ohne dass der Kläger hierzu substantiiert vorträgt. Er beschränkt sich darauf, unter Verweis auf ein in der Vergangenheit geführtes Verfahren der Beteiligten (Az. 9 A 329/10; 2 L 44/13), das die Umlage des Verbandsbeitrags des Beigeladenen für das Jahr 2007 betraf, pauschal eine „Gebührenüberhebung“ bzw. einen Verstoß gegen das Aufwandsüberdeckungsgebot zu behaupten und auszuführen, mangels Akteneinsicht bzw. Vorlage der Jahresrechnung für 2016 nebst Unternehmerrechnungen den derzeitigen Beitragssatz nicht überprüfen zu können. Hiermit genügt er der Substantiierungsverpflichtung nicht. Aus dem Haushaltsplan 2016 gehen die wesentlichen Kostenpositionen hervor; die Berechnung ist nachvollziehbar. Es entspricht nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022, a.a.O. Rn. 71 m.w.N.). Die unsubstantiierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung - sämtlicher Positionen - wie hier - zwingt weder die Behörde zu weitergehenden Ausführungen noch das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen. Der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen (so zu Einwänden gegen die Kalkulation von Benutzungsgebühren: OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 84). Für einen Rückgriff auf die Jahresrechnung 2016 bzw. Unternehmerrechnungen für das Jahr 2016 bleibt kein Raum, wenn der prognostische Ansatz des Haushaltsplans schon nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Sog. harte Zahlen wie der Jahresabschluss wären in die Betrachtung allenfalls dann einzubeziehen, wenn die Kalkulation des Unterhaltungsverbandes nicht geeignet ist, den Beitragssatz zu tragen (Ergebnisrechtsprechung). Hierfür besteht vorliegend kein Anhalt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots damit begründet, dass seit den Urteilen in den Verfahren 9 A 329/10 und 2 L 44/13 der Satz der Abgabe von 7,70 €/ha auf 11,29 €/ha gestiegen sei, trifft dieser Befund weder zu noch berücksichtigt der Kläger den Zeitablauf von fast 10 Jahren zwischen den Kalkulationsperioden und die nachvollziehbare Begründung des Beigeladenen. Die vorbezeichneten Urteile betrafen den Verbandsbeitrag des Beigeladenen für das Jahr 2007, der auf 8,50 €/ha festgesetzt war. Demgegenüber beträgt der Flächenbeitragssatz des Beigeladenen für das Jahr 2016 9,84 €/ha (vgl. § 5 Abs. 4 Sp. 2 der Tabelle). Durch die daneben geltend gemachten Verwaltungskosten der umlegenden Gemeinde in Höhe von 1,45 €/ha (vgl. § 5 Abs. 4 Sp. 3 der Tabelle) erhöht sich der Umlagesatz für den Flächenbeitrag insgesamt auf 11,29 €/ha. Die gemeindlichen Verwaltungskosten können nicht als Steigerungsfaktor für den Beitragssatz des Verbandes begriffen werden. Hieraus folgt, dass der Beitragssatz zwischen den Jahren 2007 und 2016 (ohne Erschwernisbeitrag) tatsächlich um rund 16% und nicht - wie der Kläger vorgibt - um mehr als 45% gestiegen ist. Die Steigerung begründet der Beigeladene nachvollziehbar damit, dass die Personal- und Betriebskosten von Nachunternehmen, derer sich der Beigeladene fortlaufend bedient (VOB-Ausschreibungen), gestiegen sind. Eine moderate Preissteigerung von 2% pro Jahr veranlassen den Senat nicht, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Einen Anhalt dafür, dass die Gesamtkosten unzutreffend ermittelt worden seien, folgt auch nicht daraus, soweit der Kläger die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen des Beigeladenen anzweifelt (nur Hochwasserschutz, keine Entwässerung der Flächen insbesondere zum Nachteil des Klägers als Waldbesitzer, damit verbundene Reduzierung des Arbeitsaufwands bzw. auf das Minimum angepasste Maßnahmen etc.). Bei der Gewässerunterhaltung handelt es nicht um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, vgl. § 39 Abs. 1 WHG. Daraus folgt, dass die Unterhaltungspflicht allein gegenüber der Allgemeinheit mit der Folge zu erfüllen ist, dass ein subjektiver Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte Art bzw. eine bestimmte Intensität der Gewässerunterhaltung nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 - juris Rn. 10). Erst wenn das Handeln des Unterhaltungspflichtigen zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs.1 GG geschützte Eigentum eines Dritten führt, steht diesem ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen zu (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 - juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 2 W 67/09 - juris), der in einem gegen den Unterhaltungsverband gerichteten Verfahren und nicht in einem Umlagestreit gegen die Gemeinde geltend zu machen ist (zum Ganzen: vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2022 - 9 A 223/20 MD - juris Rn. 27). Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger mit dem Einwand, durch die Unterhaltung der in seiner Fläche verlaufenden künstlichen, der Entwässerung von Ackerflächen dienenden Gräben - Redekiner Schaugraben, Feldgraben N. und Seedorfer Abzugsgraben - werde der Grundwasserkörper zum Nachteil seiner Waldflächen geschädigt, nicht gehört werden. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die konkrete Lage und Entwässerungssituation, d.h. die Einbindung der klägerischen Grundstücke in die Einzugsgebiete der Gewässer 2. Ordnung des Verbands, für die Ermittlung des Gesamtaufwands rechtlich unbeachtlich. Vielmehr ist aus beitragsrechtlicher Sicht der Blick allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen im gesamten Verbandsgebiet zu richten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2022, a.a.O. Rn. 28). Der Senat geht in Bezug auf die Höhe der für die Gewässerunterhaltung aufgewendeten Kosten davon aus, dass diese dann notwendig und erforderlich sind, wenn sie - wie dargestellt - auf einer ordnungsgemäßen Veranschlagung/Schätzung beruhen, wobei den Unterhaltungsverbänden ein Organisationsermessen dahingehen zuzubilligen ist, wie sie die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Sie können mithin in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Auch wenn Unterhaltungsverbände - wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts - kraft Gesetzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind, steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Gewässerunterhaltung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußeren Grenzen der Vertretbarkeit hin zu untersuchen (so auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 N 25.13 - juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2022, a.a.O. Rn. 30). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Kostenansätze auf einer grundsätzlich fehlerhaften Beurteilung der einem Unterhaltungsverband obliegenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung beruhen, mithin ihr Inhalt in maßnahmebezogener Sicht verkannt wird. Denn anders als hinsichtlich des „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung, ist das „Ob“ der Aufgabe einer uneingeschränkten Auslegung durch das Gericht zugänglich. Daraus folgt, dass dann, wenn der Inhalt der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verkannt wird, die Kostenermittlung bereits an einem methodischen Fehler leidet, der dem Gericht eine Feststellung der Vereinbarkeit des Satzes mit höherrangigem Recht unmöglich macht, was regelmäßig zu seiner Unwirksamkeit desselben führt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2022, a.a.O. Rn. 31). Für eine strukturelle Fehlbeurteilung im vorgenannten Sinne („Ob“) ist nach dem pauschalen Vorbringen des Klägers nichts ersichtlich. Soweit der Kläger die mit den Unterhaltungsmaßnahmen des Beigeladenen erfolgende unerwünschte Entwässerung in der Fläche rügt und meinen sollte, dass nur solche Unterhaltungsarbeiten erforderlich und damit kostenmäßig zu erfassen seien, die dem Hochwasserschutz dienten, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in seiner - den Beitragssatz des Beigeladenen für das Jahr 2017 - betreffende Entscheidung vom 12. April 2022 (Az. 9 A 223/20 MD, a.a.O. Rn. 33-43) zu diesem Themenkreis ausgeführt: „(1) Aus einfachgesetzlicher Sicht ergibt sich diesbezüglich folgender Befund: Bundesrechtlich umfasst die Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören danach insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer, die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (Nummer 1) sowie nach Nummer 5 die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Landesrechtlich ist § 52 Abs. 1 WG LSA zu entnehmen, dass abweichend von § 39 Abs. 1 WHG die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Unterhaltung der Schiffbarkeit umfasst; darüber hinaus auch die Pflege und Entwicklung. § 52 Abs. 1 S. 3 sieht als Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere vor, die Reinigung, die Räumung, die Unterhaltung und den Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer (Nr. 1), die Unterhaltung und Anpflanzung standortgerechte Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes (Nr. 2), die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit anderenfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Nr. 3), sowie die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (Nr. 4). Insoweit ist beachtlich, dass entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG die landesrechtliche Regelung davon absieht, auch die Rückhaltung von Wasser als Maßnahme der Gewässerunterhaltung ausdrücklich zu regeln, was im Bereich des Wasserhaushalts als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) nach Art. 72 Abs. 3 Z. 5 GG zulässig ist. Im Lichte dieser Regelungen war der Beigeladene mithin nicht gehalten, seine kalkulatorischen Ansätze dahingehend zu beurteilen, ob die darin verkörperten Maßnahmen (jedenfalls auch) einer generellen Rückhaltung des Wassers entgegenzuwirken geeignet sind, wobei es dahinstehen kann, ob die insoweit in § 39 Abs. 1 Z. 5 WHG aufgeführte „Rückhaltung von Wasser“ nicht ausschließlich gewässerbezogen ist, wofür die darin enthaltene Bezugnahme auf wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse sprechen dürfte (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl., § 39 Rn. 51 ff.). (2) Eine so von der Klägerin in Bezug genommene Verpflichtung folgt für den Beigeladenen auch nicht aus § 6 Abs. 1 WHG, der allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung normiert. Danach sind die Gewässer so nachhaltig u. a. mit dem Ziel zu bewirtschaften, dass möglichen Folgen des Klimawandels vorgebeugt wird (Ziffer 3) und dass an oberirdischen Gewässern soweit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sind, wobei insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen ist (Ziffer 6). Als Grundsatznorm handelt es sich bei § 6 Abs. 1 WHG jedoch nicht um eine selbstständige Ermächtigungsgrundlage für bestimmte Eingriffsmaßnahmen sowie für die Gestaltung bestimmter rechtlicher Verhältnisse. Vielmehr steht die Norm leitend über die die einzelnen Vorgänge ordnenden Vorschriften des Wasserhaushalts. Die Vorschrift wirkt sich mithin allein auf die Auslegung und Anwendung gleichgerichteter Vorschriften aus, insbesondere bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe; das Ermessen im Einzelfall konkret steuernde Funktion kommt ihr dagegen nicht zu (vgl. Czychowski/ Reinhardt, a. a. O, § 6 Rn. 15 f.). Ungeachtet des Umstandes, dass sich die in Ziffer 6 enthaltene Regelung ersichtlich allein auf den Hochwasserschutz bezieht, folgt im Lichte des oben dargelegten Rechtscharakters der in § 6 Abs. 1 WHG enthaltenen Gebote auch aus Ziffer 3 nicht gleichsam die Pflicht zur generellen Zurückhaltung des Wassers in der Fläche. Vielmehr ist die die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ausgestaltende Vorschrift des § 52 Abs. 1 WG LSA eines solchen Gebotes allenfalls bei der konkreten Durchführung der Gewässerunterhaltung im Einzelfall zugänglich. (3) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Gesetzgeber zum Schutze ihres Eigentums (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 24.03.2021, u. a. 1 BvR 2656/18, juris, Rn. 100,172) pflichtwidrig unterlassen hat, Regelungen zur generellen Zurückhaltung von Wasser in der Fläche zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung betont, dass angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein Verfassungsverstoß erst dann vorliegt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen wurden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Davon ist vorliegend jedoch nicht etwa deshalb auszugehen, weil der Landesgesetzgeber (bislang) keine ausdrückliche Verpflichtung zur Zurückhaltung des Wassers in der Fläche im Rahmen der Gewässerunterhaltung vorsieht. Dies war rechtlich deshalb nicht zwingend geboten, weil die Abführung von Wasser aus der Fläche in bestimmten Bereichen zumindest gleichwertig gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Belangen ist. So hat der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass seine Unterhaltungstätigkeit vorrangig den Abfluss des Wassers, mithin auch das aus bebauten und befestigten Flächen auftreffende Niederschlagswasser sowie auch Qualmwasser anderer Gewässer, sicherzustellen hat. Streiten insofern in Bezug auf ein Verbandsgebiet verschiedene Belange miteinander, gilt es die dadurch beeinträchtigten Verfassungsrechtsgüter und Verfassungsprinzipien im Einzelfall in Einklang zu bringen. Dazu lassen die landesrechtlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung den Unterhaltungsverbänden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend Spielraum, sodass ein etwaiger Verfassungsverstoß der gesetzlichen Regelungen nicht vorliegt. (4) Soweit die Klägerin darauf verweist, im politischen Raum sei ein Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss hin zur Wasserhaltung festzustellen, so hat dieser in gesetzlichen Regelungen noch nicht seinen Ausdruck gefunden, weshalb diese politische Absichtserklärung für das Gericht unbeachtlich ist, ist es nach Art. 20 Abs. 3 GG allein an Recht und Gesetz gebunden. (5) Ist mithin nicht festzustellen, dass der Beigeladene die Maßnahmen, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften aus der Aufgabe der Gewässerunterhaltung erwachsen, in beachtlicher Weise verkannt hat, wohnt sowohl der Kalkulation des Verbandsbeitrages (vgl. § 55 Abs. 4 WG LSA) als auch dem Flächenumlagesatz der Beklagten deshalb kein methodischer Fehler inne, weil die kalkulatorischen Ansätze dem Grunde rechtlich zulässige Maßnahmen in kostenmäßiger Hinsicht ausgestalten. Ob die dafür angesetzten Kosten auch im Übrigen der Höhe nach gerechtfertigt sind, musste das Gericht mangels substantiierter Rüge durch die Klägerin nicht weiter aufklären. Anders gewendet: Dass die in den Kostenansätzen verkörperten - rechtlich zulässigen - Maßnahmen bei ihrer konkreten Umsetzung auch ungeachtet des Einwandes der Klägerin lediglich einen geringeren Aufwand erfordern, ist nicht ersichtlich. (6) Auch wenn das Gericht den rechtlichen Regelungen kein allgemeines Gebot hinsichtlich der „Zurückhaltung von Wasser in der Fläche“ zu entnehmen mag, bedeutet dies nicht, dass eine nach den Maßstäben des Deliktrechts zu beurteilende Haftung eines Unterhaltungsverbandes in Bezug auf die Unterhaltung konkreter Gewässer per se ausgeschlossen ist (vgl. OLG Naumburg, B. v. 20.05.2010, a. a. O.). Denn Gegenstand einer solchen Beurteilung ist allein die pflichtgemäße Durchführung der Unterhaltung in Bezug auf ein einzelnes Gewässer und nicht - wie vorstehend - eine generalisierende Betrachtung der Verbandstätigkeit.“ Der Senat schließt sich dieser Bewertung vollumfänglich an. Soweit der Kläger allgemein die Notwendigkeit der Verwaltungskosten des Beigeladenen rügt und geltend macht, dieser verfüge über eine umfangreiche, unbewegliche und damit zu teure Verwaltungsstruktur, die unter Verweis auf das „Parkinson’sche Gesetz“ stetig auch ohne Vermehrung ihrer Aufgaben wachse, besteht hierfür kein Anhalt. Der Kläger belegt seine Aussage nicht. Woraus er schließt, dass die Ausgaben für Verwaltungskosten im Verband im Verhältnis zu den Kosten der Unterhaltungsarbeiten stetig zunähmen, obgleich der Aufgabenumfang nicht wachse, zeigt er nicht konkret auf. Vielmehr hat der Beigeladene, ohne dass der Kläger hierauf eingeht, dargetan, dass das Verhältnis der Verwaltungskosten im Vergleich zu den Kosten für die Durchführung der Arbeiten unverändert bei ca. 30:70 liegt. Hierzu verhält sich der Kläger nicht. Auch der Einwand des Klägers, dass trotz Verringerung des Wasseranfalls in den vergangenen Jahren (Klimawandel, bspw. Trockenperioden 2018 und 2019, Abfallen des Grundwasserspiegels etc.) die Arbeitsaufwendungen kontinuierlich gestiegen seien, lässt Zweifel am prognostizierten Aufwand für die Gewässerunterhaltung im Jahr 2016 nicht entstehen. Der Beigeladene führt hierzu nachvollziehbar aus, dass der Kläger bei seiner Betrachtung zunehmender Trockenperioden zuvorderst die Sommer-, nicht aber die Wintermonate in den Blick nimmt bzw. sog. Starkregenereignisse nicht einbezieht. Die Betrachtung der Niederschlagsmenge in Sachsen-Anhalt für den Zeitraum November 2023 bis März 2024 - und damit auch für das Verbandsgebiet des Beigeladenen - zeigt im langjährigen Mittel eine positive klimatische Wasserbilanz. Das hydrologische Jahr 2023/2024 war von November bis März durch sehr hohe Niederschlagssummen im gesamten Bundesland geprägt. Insbesondere im Norden Sachsen-Anhalts liegen die bisherigen Niederschlagssummen deutlich über 300 mm und damit nahezu doppelt so hoch wie im langjährigen Durchschnitt. Aufgrund der hohen Niederschlagssummen liegen auch die Werte für die klimatische Wasserbilanz - insbesondere im niederschlagsreichen Norden des Landes - deutlich über dem Durchschnitt, wobei der Bilanzüberschuss aufgrund der hohen Lufttemperaturen und der damit verbundenen Verdunstungsraten, die im vorbezeichneten Zeitraum ebenfalls um etwa 50% über dem langjährigen Mittel lagen, etwas geringer ausfielen als für den Niederschlag (https://llg.sachsen-anhalt.de/themen/agraroekologie-und-umwelt/agrarmeteorologie/klimatische-wasserbilanz). Dies zeigt, dass die alleinige Berücksichtigung niederschlagsarmer Zeiträume für sich betrachtet nicht genügen kann. Es erscheint vielmehr folgerichtig, dass diese Gegebenheiten eine fortgesetzte Gewässerunterhaltung erfordern. Angesichts einer gewissen Kontinuität der Unterhaltungsarbeiten wird die notwendige Vorsorge für einen ungehinderten Wasserabfluss der Gewässer 2. Ordnung getroffen. Plausibel ist zudem das von dem Kläger nicht weiter angegriffene Vorbringen des Beigeladenen, wonach im Folgejahr mit einem verstärkten Aufwuchs zu rechnen sei, wenn hinsichtlich eines Gewässers die Unterhaltung ausgesetzt werde. Dass dies kostenintensivere, weil verlangsamte Gewässerunterhaltungsarbeiten bedingt, ist folgerichtig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, sein Forstrevier benötigte die Gewässerunterhaltung durch den Beigeladenen nicht, weil auch ohne diese Arbeiten und dem damit verbundenen nicht ordnungsgemäßen Wasserablauf bzw. der Überschwemmungsgefahr seine Flächen nicht betroffen wären, berücksichtigt er nicht, dass es auf die konkrete Lage, Nutzung und Entwässerungssituation seiner Flächen bei der Gesamtbetrachtung nicht ankommt, da die konkrete Einbindung der klägerischen Grundstücke in die Einzugsgebiete der Gewässer 1. und 2. Ordnung - wie dargestellt - für die Ermittlung des Gesamtaufwands rechtlich unbeachtlich ist. Aus beitragsrechtlicher Sicht ist der Blick allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen im gesamten Verbandsgebiet zu richten. Der sinngemäße Einwand des Klägers, wonach „die Förderung des Naturhaushaltes“ eine nicht beitragspflichtige Maßnahme sei, lässt Zweifel am prognostizierten Aufwand für die Gewässerunterhaltung ebenfalls nicht entstehen. Der Kläger hat diesen Einwand auf die Ausführungen der Beklagten hin erhoben, wonach sich die Unterhaltungsarbeiten des Beigeladenen in der Vergangenheit auch an den Klimawandel - wie vom Kläger begehrt - angepasst hätten, indem teilweise eine Umstellung von einer beidseitigen auf eine einseitige Unterhaltung (Mahd) erfolgt sei. Dies betreffe die Unterhaltung von Gewässern in Natura 2.000 Gebieten (ca. 250 km Gewässerlänge). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstellung dient die Unterhaltungsmaßnahme des Verbandes damit weiterhin dem Gewässerabfluss und nicht etwa anderen Zielstellungen. Mit der Art und Weise der Erfüllung der Aufgabe (Sicherung des Gewässerabflusses) wird durch die Begrenzung der Arbeiten auf eine Seite des Gewässerlaufes der daneben bestehenden Zielvorstellungen Rechnung getragen. Dies führt - im Gegensatz zur Bewertung des Klägers - nicht dazu, dass die Kosten für die einseitige Unterhaltung der Allgemeinheit aufzuerlegen sind. Soweit der Kläger schließlich einwendet, ein Teil der unterhaltenden und damit den Aufwand erhöhenden Gräben - nämlich der Redekiner Schaugraben und der Seedorfer Abzugsgraben - dienten angesichts ihrer Funktion, Qualmwasser abzuleiten, der Elbregulierung und somit einem Gewässer erster Ordnung bzw. der Ableitung von Wasser aus einer Bundeswasserstraße, so dass es sachgerecht wäre, allein die Nutznießer der Eindeichung die Unterhaltskosten zahlen zu lassen und nicht etwa unter Verweis auf das Solidarprinzip die nicht bevorteilten Eigentümer, führt dies nicht weiter. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass die Beklagte auf den Vorhalt des Klägers, die vorbezeichneten Gräben dienten der Trockenlegung von Ackerflächen erwidert hat, dass sie jedenfalls auch der Abführung von Qualmwasser bei Elbe-Hochwasser dienten. Qualmwasser entsteht, wenn das angestaute Hochwasser eines Flusses - wie hier der Elbe - Druck auf das unter dem unteren Deichfuß befindliche Grundwasser ausübt und es in das Deichhinterland presst. Überschüssiges Wasser wird durch die vorbezeichneten Gräben abgeleitet. Die Beklagte beschreibt damit neben dem Transport des Wassers aus dem Einzugsgebiet der Gräben bis zu ihrer Mündung in ein übergeordnetes Fließgewässer lediglich eine weitere Funktion der unterhaltungspflichtigen Gräben. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Gräben allein einer Bundeswasserstraße „dienten“. Vielmehr wird ein komplexes Wirkungsgefüge offenbar, das über den Abfluss von Niederschlagswasser in die Vorflut hinaus sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen und dem Wasser- sowie Naturhaushalt im Wassereinzugsgebiet bestehen und die bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzuwägen sind, umfasst. Gegen die Berücksichtigung der durch die Unterhaltung des Redekiner Schaugrabens und des Seedorfer Abzugsgrabens entstandenen Kosten ist folglich nichts zu erinnern. d. Es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob die der Berechnung des Flächenbeitragssatz zugrunde gelegte Fläche - Einzugsgebiet von Gewässern 2. und 1. Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen - zutreffend ermittelt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Flächen unberücksichtigt geblieben seien könnten, mithin der Beitragssatz geringer ausfallen würde, liegen nicht vor. Für die bloße klägerische Behauptung, wonach Gemeinde-, Kreis-, Land- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen bei der Beitragserhebung bisher nicht berücksichtigt worden seien, fehlt es an etwaigen tragfähigen Anhaltspunkten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte - wie der Kläger behauptet - eine Umlage hinsichtlich dieser Straßenflächen nicht geltend machen würde, folgt nicht, dass der Beigeladene diese Flächen bei der Kalkulation des Beitrags unberücksichtigt gelassen hat. Soweit der Kläger fordert, der Beigeladene und die Beklagte müssten nachweisen, dass die Eigentümer dieser Flächen auch solidarisch beteiligt würden, besteht mit Blick auf den Beigeladenen schon kein Anhalt dafür, dass dieser die Flächen ausnimmt. Im Übrigen berührt der Umstand, ob die Beklagte - in der Folge - die Eigentümer von Straßenflächen tatsächlich durch Bescheid zu einer Umlage herangezogen hat, die Kalkulation des Flächenbeitrags nicht. Soweit der Beigeladene die der Berechnung des Flächenbeitragssatzes zugrunde gelegte Fläche zu hoch bemessen hat (Behandlung sog. abflussloser Binneneinzugsgebiete), wird auf die Ausführungen des Senats unter 1.3. Buchst. e verwiesen. 2. Der über die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags von 3.771,41 € hinaus umgelegte Flächenbeitrag ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Wie dargestellt befinden sich klägerische Grundstücke und Teilflächen von klägerischen Grundstücken in einem Umfang von 22,3050 ha in einem Binneneinzugsgebiet, das unterirdisch in eine Bundeswasserstraße entwässert. Diese Flächen sind beitrags-/umlagefrei (siehe Ausführungen des Senats unter 1.3 Buchst. d). Die umlagefähige Fläche des Klägers reduziert sich damit auf 383,2732 ha (405,5782 ha - 22,3050 ha). Diese Fläche multipliziert mit dem Umlagesatz 9,84 €/ha ergibt einen Flächenbeitrag von 3.771,41 €. IV. Soweit das klägerische Vorbringen, eine Reduzierung der Belastung sei erforderlich, weil aus Forstgebieten keine angemessenen wirtschaftlichen Einnahmen erzielt werden könnten, um die Umlage aufzubringen, darauf abzielen sollte, eine erhebliche Härte für Waldbesitzer zu begründen, berührt dieser Vortrag den vorliegenden Streitgegenstand schon nicht. Sollte der Kläger in Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach § 56 Abs. 2 WG LSA i.V.m. § 13a KAG LSA i.V.m § 227 AO zustehen, so ist dieser Anspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Der Senat weist jedoch darauf hin, da - wie dargestellt - die Regelungen der Satzung über die Heranziehung der Grundstückseigentümer nach dem allgemeinen Flächenmaßstab mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, aus dieser Vorschrift nicht gleichzeitig die verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit hergeleitet werden kann, dass von einer eben diesem Maßstab entsprechenden Heranziehung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werde (im Einzelnen: vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 33.70 - juris Rn. 23). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die erstinstanzlichen Kosten sind allein der Beklagten aufzuerlegen, da diese die vormals bestehenden Satzungsmängel zu verantworten hatte. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen geleisteten Gewässerunterhaltungsbeitrags für das Jahr 2016. Die Beklagte ist u.a. Mitglied des beigeladenen Unterhaltungsverbands „Stremme/Fiener Bruch“, der die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2016 (Blatt 80 GA) zu einem Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet für das Rechnungsjahr 2016 in Höhe von 221.551,74 € heranzog. Dieser setzte sich aus einem Flächenbeitrag in Höhe von 207.679,69 € und einem Erschwernisbeitrag in Höhe von 13.872,05 € zusammen. Bemessungsfaktoren für den Flächenbeitrag waren eine Fläche von 21.107,3751 ha und ein Beitragssatz von 9,8392 €/ha; Bemessungsfaktoren für den Erschwernisbeitrag waren 4.949 Einwohner und ein Beitragssatz von 2,8030 €/EW. Am 18. April 2017 beschloss die Beklagte die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des beigeladenen Unterhaltungsverbandes und des Unterhaltungsverbands Trübengraben, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 28. April 2017, die sich nach ihrem § 12 Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 beimisst (im Folgenden: US 2017). § 7 Abs. 1 US 2017 wird bestimmt, dass sich der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrags aus dem Flächenbeitragssatz des jeweiligen Unterhaltungsverbandes zzgl. eines Verwaltungskostenanteils von 1,02 €/ha für das Kalenderjahr 2016 ergibt. Nach Abs. 2 der Norm ermittelt sich der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrags aus dem Erschwernisbeitrag des jeweiligen Unterhaltungsverbandes pro Einwohner bezogen auf die nicht der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke pro Hektar. Nach § 7 Abs. 3 US 2017 betragen die Verwaltungskosten je Bescheid 2,80 €. In § 7 Abs. 4 US 2017 wurde der Satz für den Flächenbeitrag auf 10,88 €/ha und der Satz für den Erschwernisbeitrag auf 11,10 €/ha festgesetzt. Letzteren errechnete die Beklagte in der Weise, dass sie den von ihr an den Beigeladenen zu leistenden Erschwernisbeitrag in Höhe von 13.872,05 € durch die von ihr ermittelte Gesamtfläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen (1.249,7342 ha), teilte. Der Kläger ist Eigentümer einer Vielzahl von Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 405,5782 ha, die im Gemeindegebiet der Beklagten belegen und hinsichtlich der Nutzungsart als Wald-/Wegefläche (Forstbetrieb N.) eingestuft sind. Mit Bescheid vom 23. August 2017 zog die Beklagte den Kläger für seine Objekte im beigeladenen Unterhaltungsverband zu einer Umlage für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 4.443,70 € heran. Dabei legte sie den in ihrer Umlagesatzung festgelegten Flächenbeitragssatz 10,88 €/ha, der Verwaltungskosten von 1,02 €/ha enthält, hinsichtlich der klägerischen Gesamtfläche zugrunde und erhöhte bei den sog. (Wald-)Wegefläche des Klägers, die 2,5363 ha umfassen, den Flächenbeitragssatz von 10,88 €/ha um den Erschwernisbeitragssatz von 11,10 €/ha auf 21,98 €/ha. Hinzu kamen weitere Verwaltungskosten in Höhe von 2,80 €. Mit Schreiben vom 18. September 2017 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 als unbegründet zurückwies. Am 18. Juni 2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es liege eine „Gebührenüberhebung“ vor. Mangels Akteneinsicht habe der Kläger den Beitragssatz von 10,88 €/ha nicht überprüfen können. Der Satz sei zu überprüfen, da ein vorangegangener Umlagesatz von 7,70 €/ha nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (9 A 329/10) und des Oberverwaltungsgerichts (2 L 44/13) für überhöht erachtet worden sei. Die Kalkulation des Verbandes könne im Wege des Durchgriffs überprüft werden. Sein Forstbetrieb N. sei aufgrund seiner speziellen geologischen und geographischen Lage, wie bereits in vorangegangenen Verfahren (Az. 9 A 303/08, 9 A 329/10) beschrieben, nicht beitragspflichtig. Die Akten dieser Verfahren seien beizuziehen. Mindestens 70% seiner Fläche führe kein Wasser in Gewässer zweiter Ordnung ab. Das Regenwasser versickere ins Grundwasser. Sein Revier nehme keine Leistungen des Verbandes in Anspruch. Aufgrund des Klimawandels und der rückläufigen Niederschläge sei sein Forstrevier - wie viele Flächen in Sachsen-Anhalt - ein Trockengebiet. Mit Blick hierauf hätte zur Abdeckung etwaiger Hochwasserrisiken ein umfassend reduzierter Arbeitsaufwand und in der Durchführung auf ein Minimum angepasste Maßnahmen genügt. Da der Beigeladene über eine umfangreiche, unbewegliche und damit teure Verwaltungsstruktur verfüge, sei nicht zu erwarten, dass er sich den Notwendigkeiten der veränderten Aufgaben eines Wasserunterhaltungsverbandes stelle. Die Notwendigkeit der Arbeiten im Jahr 2016 werde bestritten; Arbeiten würden bereits seit Jahren nur aufgrund der vorhandenen Struktur und des Personals durchgeführt. Unterhaltung von Gräben, sog. Krautungen und Spülungen seien für das Jahr 2016 - wie auch in einigen Vorjahren - nicht erklärlich und nachvollziehbar (fortschreitende Austrocknung). Grabensäuberungsarbeiten dürften nicht erfolgen, weil ein Graben vorhanden sei, sondern nur, wenn er nicht mehr durchlässig sei, weil zu viel Regen falle. Ein Überschwemmungsrisiko existiere real nicht. Eine Reduzierung der Belastung mit der Umlage sei auch erforderlich, weil insbesondere aus Forstgebieten keine angemessenen wirtschaftlichen Einnahmen erzielt werden könnten und der Wald ein natürlicher Wasserspeicher sei. Massive, durch den Klimawandel verursachte Waldschäden ließen nur noch Kosten entstehen; diesen Nachteilen müsse entgegengewirkt werden. Die Ausgaben des Beigeladenen seien trotz Verringerung des Wasseranfalls stetig gestiegen (über 30% im Vergleich zu Vorjahren); die Verwaltung sorge selbst für den Anfall von Arbeit (Parkinson’sches Gesetz, Missmanagement). Die übertriebene Entwässerung der Verbände bedinge eine Reduzierung der Bodenfeuchte. Statt das Wasser in der Natur zu halten, werde die Abflussgeschwindigkeit durch die Arbeiten der Verbände massiv gesteigert. Dies habe schwerwiegende Folgen für die Land- und Forstwirtschaft (Trockenjahre 2018, 2019). Das Abfallen des Grundwasserspiegels werde begünstigt. Sachsen-Anhalt betreibe ein nicht zeitgemäßes Wassermanagement. Im geschlossenen N.er Forst existierten keine Gräben; er sei also nicht entwässerbar; Regenwasser versickere sofort. Der Kläger verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 31. Januar 2010 (Az. 9 A 329/10 MD) und des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. März 2015 (Az. 2 L 44/13, juris) zum Aufwandsüberdeckungsverbot. Im Übrigen bedürfe es der Vorlage der Jahresrechnung und Unternehmerrechnungen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2028 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Eine Gebührenüberhebung liege nicht vor. Der Beigeladene habe nur Kosten in den Ansatz eingestellt, die beitragsfähig seien. Die von dem Kläger erhobenen Rügen seien ohne Substanz. Es komme nicht darauf an, in welcher konkreten Höhe der Kläger Vorteile aus der Verbandsarbeit habe. Das Oberverwaltungsgericht habe zwar im Urteil vom 24. März 2015 (2 L 44/13) festgestellt, dass die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehörenden Flächen beitragsfrei seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die im Forstrevier N. niedergehenden Niederschläge würden einem Gewässer zweiter Ordnung zugeleitet. Dazu könne der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst - gehört werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat auf das Vorbringen des Klägers erwidert, dass der Kläger nur die Sommermonate nicht aber die zunehmenden Winterniederschläge betrachte (Februar 2020: 200% über dem langjährigen Mittel). Auch seien durch den Klimawandel Starkregenereignisse häufiger (bspw.: 2. August 2018, 130 l/qm in 4 h u.a. in E-Stadt und damit in unmittelbarer Nähe zum Forst des Klägers). Niederschläge seien nicht vorhersehbar. Unterhaltungsarbeiten dürften nicht zu spät kommen. Werde das Gewässer ein Jahr lang nicht unterhalten, komme es im Folgejahr zu verstärktem Aufwuchs, wodurch die Unterhaltung verlangsamt und die Kosten höher würden. Gewässer würden nicht entwässert; vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Staustufe durch Pflanzenfauna). Die steigenden Kosten der Gewässerunterhaltung folgten daraus, dass die Personal- und Betriebskosten von Nachunternehmen (VOB-Ausschreibungen) gestiegen seien (u.a. Mindestlohn). Die Beiträge seien nicht um 30% in den letzten Jahren gestiegen (2010: 8,35 €/ha bzw. 2,34 €/EW; 2020: 10,70 €/ha bzw. 3,25 €/EW); zwischen den Zeiträumen hätten drei VOB-Ausschreibungen für Unterhaltungsarbeiten gelegen. Die Nachunternehmer könnten den Preis nicht konstant halten. Die Beträge hätten sich pro Jahr um 2-3% erhöht, was ein übliches Wachstum in der Branche sei. Die Verwaltungskosten seien nicht höher als die Kosten für die Durchführung der Arbeit, das Verhältnis liege unverändert bei 30:70 (Verwaltung/Unterhaltung). Im Übrigen sei er - der Beigeladene - nicht für den Anbau von Monokulturen verantwortlich. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf zwei in einem bereits abgeschlossenen Verfahren des Klägers (Az. 9 A 329/10 MD, 2 L 44/13) erfolgte Stellungnahmen des Landesamts für Hochwasserschutz Sachsen-Anhalt (LHW) vom 3. Mai 2012 und des Landesamts für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) vom 4. Oktober 2012 zur Frage, ob die klägerischen Grundstücke dem Verbandsgebiet des Beigeladenen zuzuordnen seien bzw. dem Einzugsbereich von Gewässern 2. Ordnung angehörten, den LHW erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 hat der LHW ausgeführt, dass mit Blick auf die Gesetzeslage in § 54 WG LSA die Stellungnahme des LAGB weder sachlich gerechtfertigt noch problemadäquat sei. Maßgeblich sei allein die Ausweisung von Niederschlagsgebieten zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Geobasisdaten. Allein auf der Basis der Reliefinformationen würden die oberirdischen Einzugsgebiete der einzelnen Gewässer ermittelt; unterirdische Einzugsgebiete - wie Zustrom/Abfluss von Grundwasser zu einem Gewässer - seien ohne Relevanz und hätten keinen Einfluss auf die Abgrenzung oberirdischer Gebiete. Sämtliche Grundstücke aus der im Jahr 2012 dem LHW zur Verfügung gestellten Liste gehörten keinem Einzugsgebiet an, das oberflächlich direkt in eine Bundesstraße entwässere. Der LHW hat die betroffenen Niederschlagsgebiete, an denen die Grundstücke des Klägers Anteil haben, aufgelistet und im Hinblick auf einzelne südlich gelegene Flurstücke ausgeführt, dass sich diese teilweise oder ganz im abflusslosen Binneneinzugsgebiet WEG-Bezeichnung …* (Gebiet Elbe-Havel-Kanal von Graben P-Straße B-Stadt bis B-Altkanal [mit Binneneinzugsgebiet]) befänden, einem Gebiet ohne direkten Oberflächenabfluss. Der Kläger hat auf das Schreiben des LHW unter dem 24. August 2020 ausdrücklich bestritten, dass im WG LSA für die Entwässerungsproblematik auf Entwässerungsgebiete abgestellt werde. Der Begriff des Niederschlagsgebiets sei auch nicht mit den Begriffen Einzugsgebiet, Abflussgebiet und Entwässerungsgebiet identisch. Das Abstellen auf Niederschlagsgebiete führe nicht zwingend dazu, dass unterirdische Abfluss- und Einzugsgebiete irrelevant seien. Das Gegenteil sei der Fall, da Niederschläge entweder ober- oder unterirdisch abflössen. In abflusslosen Binneneinzugsgebieten - wie dem hier betroffenen Gebiet Nr. … bedürfe es keiner Leistung des Verbandes. Für sein Forstrevier gebe es mangels Gräben keine Entwässerungsleistung des Verbandes. Das Gebiet „Redekiner Schaugraben von Graben aus D-Stadt bis Wiesengraben Ferchland“ solle ausweislich des Schreibens über mehrere Waldflächen und über ein Feld entwässern; dies sei kaum vorstellbar. Die mit WEG … bezeichnete Fläche habe am an der Grundstücksgrenze des Klägers gelegenen Waldrand einen Wall/eine Düne, so dass die Entwässerung fraglich sei. Die Fläche WEG … sei allenfalls ein abflussloses Binnengebiet. Die Fläche WEG … entwässere - wenn überhaupt - in den Elbe-Havel-Kanal. Die Flächeneinteilung sei willkürlich. Tatsache sei, dass Wasser nicht in Gräben fließe, wenn solche nicht vorhanden seien. Politisches Ziel sei es, die für landwirtschaftliche Flächen erforderlichen Leistungen der Gewässerunterhaltung auf mehrere Schultern zu verteilen. Wälder dürften nicht wie landwirtschaftliche Flächen herangezogen werden. Im Übrigen ergebe sich in Ansehung der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 2 L 45/18), dass der Bescheid dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht genüge. Mit dem angegriffenen Urteil vom 8. September 2020 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die maßgebende Umlagesatzung der Beklagten vom 18. April 2017 (US 2017) enthalte entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 L 45/18 -, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18-) keine Bestimmung zur Berechnung der Umlageschuld im Falle eines unterjährigen Schuldnerwechsels. Darüber hinaus widerspreche der in der US 2017 festgelegte Umlagesatz des Flächenbeitrags dem im Beitragsbescheid des Verbandes vom 14. November 2016 festgesetzten Flächenbeitragssatz von 9,8392 €/ha. Dieser sei um ca. 0,02 €/ha zu hoch festgesetzt worden (10,88 €/ha abzgl. Verwaltungskostensatz von 1,02 €/ha [vgl. § 7 Abs. 1 US 2017] = 9,86 €/ha). Auch sei die Ermittlung der Verwaltungskosten fehlerhaft, weil zuvor keine Aufteilung der Verwaltungskosten auf die Unterhaltungsverbände erfolgt sei. Auf die im Übrigen geltend gemachten Einwände des Klägers komme es damit nicht mehr entscheidend an. Die Beklagte hat unter dem 7. Oktober 2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der Zulassungsbegründung hat sie die Änderung der Umlagesatzung in Entsprechung der Urteilsbegründung in Aussicht gestellt. Am 8. Dezember 2020 beschloss die Beklagte die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des beigeladenen Unterhaltungsverbandes und des Unterhaltungsverbands Trübengraben für die Kalenderjahre 2016 bis 2019, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 15. Dezember 20120, die sich nach ihrem § 13 Rückwirkung auf den 1. Januar 2016 zumisst (im Folgenden: US 2020). Darin sind u.a. folgende Änderungen enthalten: „§ 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer/in eines im Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des/der Eigentümers/in der/die Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück genutzt hat. Der/die Eigentümer/in oder der/die Erbbauberechtigte sind dann nicht zu ermitteln, wenn sie anhand des Grundbuchs nicht bestimmt werden können. (4) Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres die Person des Umlageschuldners gem. den Absätzen 1 bis 3, so bemisst sich der Vorteil des oder der jeweiligen Umlagepflichtigen anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er oder sie das jeweilige Recht am Grundstück innehatte. Im Verhältnis dieser Tag-genau bestimmten Anteile wird die Umlage zwischen den zeitlich aufeinanderfolgenden Umlagepflichtigen geteilt. (5) Schulden mehrere Personen die Umlage für denselben Zeitraum aus demselben Rechtsgrund, so haften sie als Gesamtschuldner. […] § 7 Umlagesatz (1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrags ergibt sich aus dem Flächenbeitragssatz des jeweiligen Unterhaltungsverbandes pro Hektar zuzüglich des Verwaltungskostenanteils je Hektar. (2) Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrags ergibt sich aus dem Erschwernisbeitrag des jeweiligen Unterhaltungsverbandes verteilt auf die nicht der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke pro Hektar. (3) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 2,00 € je Umlageschuldner ist. (4) Die Umlagesätze werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 wie folgt festgesetzt: Unterhaltungsverband „Stremme-Fiener Bruch“ Kalenderjahr Flächenbeitrag des Verbandes Verwaltungskosten Flächenbeitrag gesamt Erschwernisbeitrag Flächen- und Erschwernisbeitrag €/ha €/ha €/ha €/qm €/ha €/qm €/ha €/qm 1 2 3 4 = 2+3 5 = 4 6 7 = 6 8 = 4 + 6 9 = 8 2016 9,84 1,45 11,29 0,001129 11,10 0,001110 22,39 0,002239 2017 […] 1,34] […] […] […] […] […] […] 2018 […] 1,34 […] […] […] […] […] […] 2019 […] 1,20 […] […] […] […] […] […] […]“ Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat der vormals für die Gewässerunterhaltung zuständige 2. Senat die Berufung gegen das Urteil zugelassen (Az. 2 L 104/20). Die Beklagte hat die Berufung wie folgt begründet: Mit der US 2020, die rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei, habe der Umlagebescheid eine rechtmäßige Rechtsgrundlage erhalten. Die Regelungen zum unterjährigen Schuldnerwechsel seien in Entsprechung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angepasst worden. In § 4 Abs. 4 US 2020 werde nunmehr der Flächenbeitrag von 9,84 €/ha (ohne Verwaltungskosten), der dem festgesetzten Flächenbeitrag des Verbandes entspreche, bestimmt. Zugleich seien die Verwaltungskosten für beide Verbände getrennt festgesetzt worden. Die übermittelte Kalkulation der Verwaltungskosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Verwaltungskosten von insgesamt 37.343,86 € seien nach der US 2017 im Verhältnis 30:70 auf Bescheid und Fläche umgelegt worden (2,80 €/Bescheid und 1,02 €/ha). Hieran werde nicht mehr festgehalten. Die Umlage erfolge nunmehr nach § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA im Verhältnis der zu veranlagenden Fläche, die bei beiden Unterhaltungsverbänden insgesamt 25.685,41 ha betrage. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (vgl. Urteil vom 20. Februar 2019 - 9 A 229/18 MD - juris Rn. 23 ff.). Die im streitbefangenen Bescheid festgesetzte Umlage von 4.443,70 € bleibe hinter dem Betrag von 4.609,94 € zurück, der sich in Anwendung des neuen Satzungsrechts ergebe. Hierdurch werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt vor: Zwar habe die Beklagte die gerügten Satzungsmängel beseitigt, die Beitragserhebungsmängel blieben jedoch bestehen. Die § 7 Abs. 2 US 2020 werde nicht korrekt angewandt. Die Beklagte habe für eine Vielzahl von Grundstücken, denen die Nutzungsart Weg zugeordnet werde, Erschwernisbeiträge umgelegt, obgleich die Grundstücke des Klägers der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet seien und insoweit auch der Grundsteuer A unterlägen. Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehörten alle Flächen, die der Erzeugung von Rohholz gewidmet seien, damit insbesondere auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie Flächen, die vorübergehend nicht bestockt seien. Der Umlagesatz hinsichtlich des Flächenbeitrags für das Jahr 2016 habe sich erhöht, ohne dass ein Grund erkennbar sei. Die behördliche Ermittlung des Umlagesatzes sei nicht transparent. Vormals habe der Flächenumlagesatz einschließlich Verwaltungskosten 10,88 €/ha betragen. Nunmehr betrage er 11,29 €/ha (9,84 €/ha zzgl. 1,45 €/ha). Im Jahr 2019 betrügen die Verwaltungskosten nur 1,20 €/ha. Dies mache deutlich, dass die Kosten 2016 signifikant zu hoch seien. Es werde an der grundsätzlichen Kritik des Klägers an den Arbeiten des beigeladenen Unterhaltungsverbandes festgehalten. Aufgrund des Klimawandels und der anhaltenden Trockenheit im Forstgebiet habe weder 2016 noch in den Folgejahren die Notwendigkeit bestanden, das Gebiet zu entwässern. Der Arbeitsaufwand müsse auf die Abdeckung etwaiger Hochwasserrisiken reduziert werden. Die Arbeiten würden seit Jahren nur erfüllt, weil Struktur und Personal vorhanden seien. Die Unterhaltung der Gräben, sog. Krautungen und Spülungen beschleunigten den Wasserabfluss und seien mangels Erforderlichkeit kontraproduktiv. Die Austrocknung des Gebietes werde gefördert. Eine quantitative und qualitative Anpassung an den Bedarf müsse erfolgen. Die verfestigten Verwaltungsstrukturen müssten gelöst werden. Ein reales Überschwemmungsrisiko existiere nicht. Die Reduzierung der Abgabenlast müsse auch deshalb erfolgen, weil angemessene wirtschaftliche Einnahmen nicht mehr erzielt werden könnten (Waldschäden durch Klimawandel) und dem Wald die Wasserspeicherfunktion zukomme. Trotz Verringerung des Wasseranfalls seien die Unterhaltungsbeiträge und Arbeitsaufwendungen kontinuierlich gestiegen; die Verwaltung sorge selbst für den Anfall von Aufgaben. Die übertriebene Entwässerung der Verbände bedinge eine Reduzierung der Bodenfeuchte. Statt das Wasser in der Natur zu halten, werde die Abflussgeschwindigkeit durch die Arbeiten der Verbände massiv gesteigert. Dies habe schwerwiegende Folgen für die Land- und Forstwirtschaft (Trockenjahre 2018, 2019). Das Abfallen des Grundwasserspiegels werde begünstigt. Sachsen-Anhalt betreibe ein nicht zeitgemäßes Wassermanagement. Im geschlossenen N.er Forst existierten keine Gräben; er sei also nicht entwässerbar; Regenwasser versickere sofort. Der Kläger verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 31. Januar 2010 (Az. 9 A 329/10 MD) und des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. März 2015 (Az. 2 L 44/13) zum Aufwandsüberdeckungsverbot. Im Übrigen bedürfe es der Vorlage der Jahresrechnung. Die Ausführungen des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigten keine andere Bewertung. Der Beigeladene haben sein Denken nicht an die modernen Anforderungen der Wasserhaushaltung in Zeiten des Klimawandels umgestellt. In weiten Teilen Deutschlands werde seit einiger Zeit die Entwässerung von Waldflächen eingestellt, insbesondere in Forstgebieten außerhalb der Mittelgebirgsgürtel. Die Feststellungen des LHW vom 19. Juni 2020 zeigten, dass die Grundstücke des Klägers zu großen Teilen durch bloße Versickerung entwässerten, so dass die Unterhaltungsarbeiten keinen Vorteil für den Kläger begründeten. Selbst wenn der Beigeladene die Verkrautungen nicht ordnungsgemäß beseitigen würde und damit keinen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewähren könnte bzw. sich die Überschwemmungsgefahr erhöhen würde, wären die Flächen des Klägers hiervon nicht betroffen. Der Kläger habe keinen relevanten Vorteil durch die Unterhaltung. Die Art und Weise der Ermittlung der beitrags-/umlagepflichtigen Flächen in Sachsen-Anhalt begegne Bedenken. Das Land habe nicht dafür gesorgt, dass nur diejenigen herangezogen würden, die bevorteilt seien. Bis heute würden die vollversiegelten Flächen der Gemeinde-, Kreis-, Land- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen nicht berücksichtigt. Die Flächen würden bisher nicht bei der Beitragserhebung berücksichtigt. Die Unterhaltung der in seiner Fläche verlaufenden künstlichen Gräben namens Redekiner Schaugraben, Feldgraben N. und Seedorfer Abzugsgraben, die der Entwässerung der dortigen Ackerflächen dienten, schädigten den Grundwasserköper zum Nachteil der klägerischen Waldflächen, weil die erste wasserführende Schicht des Grundwassers durch das Wurzelwerk nicht mehr erreicht werden könne. Tatsächlich subventioniere der Wald die Unterhaltung und damit die Entwässerung bei versiegelten Flächen und Ackerflächen, obgleich sie ihm schade. Es sei rechtwidrig, hierfür Beiträge/Umlagen zu verlangen. Das Wasser aus den Waldflächen des Klägers müsse unrealistische Entfernungen, Höhen, Straßen überwinden, um einem Graben zuzufließen. Die Abgrenzung der einzelnen Abflussgebiete sei nicht nachvollziehbar. Die Grundstücke des Klägers entwässerten weit überwiegend gar nicht in Gewässer zweiter Ordnung und auch nicht in Gewässer erster Ordnung. Die Beklagte erwidert auf das das Vorbringen des Klägers: Der Beklagte richte sich nach dem - überreichten - Nutzungsartenkatalog, der auch für die Nutzungsart Weg (Nr. 11) davon ausgehe, dass die Flächen nicht der Grundsteuer A unterfielen. Es werde nicht zwischen Wald-, Feld- oder sonstigen Wegen unterschieden. Die Berechnung des Flächenbeitrags als Mischbeitrag ergebe sich in Addition des Flächenbeitrags des Verbandes zuzüglich der Verwaltungskosten der Beklagten. Da im Kalenderjahr 2016 erstmals Verwaltungskosten erhoben worden seien, habe die bescheidtechnische Umsetzung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht. So habe Software erworben, neue Schnittstellen zum Finanzprogramm definiert und zusätzliche externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Dieser Aufwand falle in den Folgejahren nicht an. Der Vorwurf an den Beigeladenen zu der zu starken Entwässerung des Verbandsgebiets greife nicht durch. Verschiedene Gutachten, so auch der Klimaausblick des Landkreises Jerichower Land vom C. Service Center Germany (G.) zeigten, dass mit erhöhten Niederschlägen verstärkt in den milderen Wintermonaten zu rechnen sei. Für die Arbeit des Verbandes seien nicht nur die Sommermonate maßgebend. Die Unterhaltung erfolge hauptsächlich im zweiten Halbjahr, wodurch der ordnungsgemäße Wasserabfluss im Winter gesichert werde. Starkregenereignisse - wie am 2. August 2018 (130 l/qm in vier Stunden) - machten funktionierende Grabensysteme unabdingbar. Auch im Jahr 2021 habe der Niederschlag mit über 610 l/qm über dem jährlichen Mittel von 540 l/qm gelegen. Dies gelte auch für das Jahr 2023. Zudem habe der Beigeladene seine Unterhaltung an die Folgen des Klimawandels angepasst. So sei teilweise eine Umstellung von einer beidseitigen auf eine einseitige Unterhaltung erfolgt, wodurch ein verringerter, aber dennoch ordnungsgemäßer Abfluss gesichert werde. Hierdurch werde der Naturhaushalt gefördert. Die Unterhaltung der Gewässer in Natura 2.000 Gebieten habe umgestellt werden müssen. Dies betreffe eine Gewässerlänge von ca. 250 km. Eine einmalig nicht durchgeführte Unterhaltung würde auch keine Kostenersparnis bedeuten, weil der Krautaufwuchs in der Folge mit einem erhöhten Aufwand zu beseitigen sei. Ein hoher Beitragsanstieg liege nicht vor, wie die Sätze in den vergangenen Jahren belegten. Vielmehr sei der Beitrag relativ konstant; Steigerungen gingen auf das allgemeine Marktgeschehen zurück (Ausschreibung, steigende Personal- und Betriebskosten). Ausweislich des Wassergesetzes sei der Beigeladene auch nicht für den Wasserrückhalt zuständig (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. April 2022 - 9 A 223/20 MD). Auch wenn der Kläger durch die Unterhaltungsarbeiten keine konkreten Vorteile erlange, so gelte in Sachsen-Anhalt das Solidarprinzip. Bei der Beitragsberechnung würden alle Flächen, die im Einzugsgebiet eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung bzw. einer Bundeswasserstraße belegen seien, bei der Berechnung berücksichtigt; das gelte auch für (vollversiegelte) Straßen. Der Redekiner Schaugraben und der Seedorfer Abzugsgraben dienten nicht allein der Trockenlegung von Ackerflächen, sondern der Abführung von Qualmwasser bei Elbe-Hochwasser. Der Redekiner Schaugraben habe eine Verbindung bis zur Elbe bei D-Stadt. Beide Gräben hätten also eine wichtige Funktion. Die Abgrenzung der Verbandsgebiete sei vollkommen nachvollziehbar. Die Einzugsgebiete der Gewässer würden durch das Land mittels topographischer Höhenkarten ermittelt. Nach den topographischen Karten, die dem Beigeladenen vorlägen, lägen die Waldflächen des Klägers nicht im Einzugsgebiet einer (beitragsfreien) Bundeswasserstraße. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich der Stellungnahme der Beklagten an. Der Kläger hält in Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten an seinem Vortrag fest und ergänzt, dass seine gesamten Flächen - auch die Waldwegeflächen - der Grundsteuer A unterlägen, mithin kein Erschwernisbeitrag erhoben werden dürfe. Hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten hätten die Zusatzkosten für die „bescheidtechnische Umsetzung“ nicht allein im Jahr der Anschaffung, sondern auf die Jahre der Nutzbarkeit umgelegt werden müssen. Weshalb sich die Verwaltungskosten erhöht hätten, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Warum mildere Winter zu mehr Niederschlägen führten, erschließe sich nicht. Selbst wenn dies so wäre, würden solche auf den Waldflächen des Klägers versickern. Ein Wasserentziehungsbedürfnis bestehe nicht. Für den Wald wären Niederschläge von 1.000 l/qm pro Jahr ideal. Wasser nehme tatsächlich in der Fläche ab, wie das Austrocknen zweier vormals feuchter Tümpel seit dem Jahr 2006 auf den Flurstücken … und … Flur … in der Gemarkung N. belegten. Die Senkung des Grundwassers in Wäldern sei allgemein bekannt schädlich. Dementsprechend sehe das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in den Richtlinien für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. November 2022 vor, dass Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen der Entwässerung und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur Fördervoraussetzungen seien. Gegenteiliges mache der Beigeladene erkennbar und zum Nachteil des Waldes mit der Folge, dass Waldeigentümer auch noch mit den Kosten der Unterhaltung belastet würden. Die Förderung des Naturhaushaltes sei kein Umlagegrund. Dass die Arbeiten in Natura 2.000 Gebieten von einigen ausgewählten Grundeigentümern und nicht von der Allgemeinheit bezahlt würden, sei nicht nachvollziehbar. Diese Kosten dürften gar nicht umgelegt werden. Das Solidarprinzip greife vorliegend nicht, da dieses die Möglichkeit eines Vorteils für das verpflichtete Mitglied zumindest voraussetzen müsste. Dies sei hier bei einer auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Tätigkeitsgruppe (Forstwirtschaft) nicht der Fall. Auch sei fraglich, ob Solidarität eingefordert werden dürfe. Der Redekiner Schaugraben und der Seedorfer Abzugsgraben dienten angesichts des Qualmwassers dem Unterhalt der Elberegulierung und somit einem Gewässer erster Ordnung bzw. der Wasserableitung aus einer Bundeswasserstraße, so dass es sachgerecht wäre, die Nutznießer der Eindeichung den Unterhalt zahlen zu lassen. Die Unterhaltung dieser Gräben, die einer Bundeswasserstraße dienten, dürften nicht unter Verweis auf das Solidarprinzip von nicht bevorteilten Eigentümern bezahlt werden. Die Festlegung der Einzugsgebiete sei nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Schließlich müsse die Beklagte auch nachweisen, dass sie in Entsprechung des Solidaritätsprinzips auch die Flächeneigentümer zu Erschwernisbeiträge für vollversiegelte öffentliche Straßen- und Wegeflächen heranziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.