Beschluss
9 B 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor.
• Die aufgeworfenen Fragen betrafen die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts und begründeten keine klärungsbedürftige Bundesrechtsfrage.
• Ein förmlich gestellter Beweisantrag darf abgewiesen werden, wenn er nur Ausforschung bezweckt oder ohne greifbare Anhaltspunkte behauptete Tatsachen verfolgt; das Berufungsgericht durfte den Beweisantrag daher ablehnen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Ablehnung eines Beweisantrags • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor. • Die aufgeworfenen Fragen betrafen die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts und begründeten keine klärungsbedürftige Bundesrechtsfrage. • Ein förmlich gestellter Beweisantrag darf abgewiesen werden, wenn er nur Ausforschung bezweckt oder ohne greifbare Anhaltspunkte behauptete Tatsachen verfolgt; das Berufungsgericht durfte den Beweisantrag daher ablehnen. Die Klägerin rügte vor dem Oberverwaltungsgericht die Höhe einer Mindestgebühr für Akteneinsicht in Bauakten nach Nr. 4.5 des besonderen Gebührenverzeichnisses Rheinland-Pfalz und begehrte u. a. Einsicht in Verwaltungsvorgänge des Finanzministeriums, um die Rechtfertigungsgründe der Gebührenerhöhung zu belegen. Sie machte geltend, die Mindestgebühr müsse sich am Mindestaufwand orientieren und die Akteneinsicht habe keinen wirtschaftlichen Wert, der durch die Gebühr abgegolten sei. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den vorgelegten Beweisantrag als unzulässig und unsubstantiiert ab. Die Klägerin erhob Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und verwies auch auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Äquivalenzprinzip. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fehlt: Die aufgeworfenen Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften (LGebG RP, besonderes Gebührenverzeichnis, Nr. 4.5) und sind daher nicht revisionsfähig gemäß § 137 Abs. 1 VwGO. • Rüge verfassungsrechtlicher Beeinträchtigung genügt nicht, wenn die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts darlegt; Kritik an der Anwendung oder Auslegung des Landesrechts durch Vorinstanzen reicht nicht aus. • Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Ablehnung des Beweisantrags bleibt ohne Erfolg: Die Ablehnung war nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Antrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschied. • Beweisanträge sind unzulässig, wenn sie Ausforschung bezwecken oder nur auf unbestimmte, unsubstantiiert behauptete Tatsachen zielen; hierfür muss mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache vorliegen. • Konkret fehlten jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Behauptung stützen würden, die Ministerialauskunft sei unzutreffend; das Schreiben des Finanzministeriums erläuterte hinreichend Gründe für die Anpassung der Mindestgebühr, insbesondere Hinweise auf Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Wert der Einsicht. • Das Berufungsgericht durfte den Beweisantrag daher ablehnen, weil nicht ersichtlich war, was die Einsicht in Ministerialvorgänge hätte ergeben können und die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorlegte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung lagen nicht vor, weil es an einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts fehlte. Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Ablehnung des förmlich gestellten Beweisantrags ist unbegründet, da das Berufungsgericht den Antrag begründet und mit hinreichender Sachverhaltsprüfung abgelehnt hat. Es bestanden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Ministerialauskunft zu den Gründen der Gebührenerhöhung unrichtig gewesen wäre, weshalb der Beweisantrag überwiegend Ausforschung darstellte und unsubstantiiert war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.