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Beschluss

7 L 1811/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0825.7L1811.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. August 2021 gestellte Antrag mit dem ursprünglichen Begehren, 3 den Antragsteller ab Antragstellung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis E. mehr als 50 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen sind („7-Tages-Inzidenz“), 4 den der Antragsteller nach Anstieg der 7-Tages-Inzidenz mit Schriftsatz vom 23. August 2021 dahingehend „ergänzt“ hat, 5 ihn unabhängig von seiner Vulnerabilität und der seiner Eltern von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und ihn im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis E. mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen sind („7-Tages-Inzidenz“), 6 hat keinen Erfolg. 7 Der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. August 2021 als „Ergänzung“ bezeichnete Antrag wird als Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO verstanden. Der ursprünglich gestellte Antrag und der Antrag vom 23. August 2021 lassen sich weder in eine sinnvolle Rangfolge (Hilfsanträge) stellen noch entspricht eine kumulative Antragstellung dem Antragsbegehren. Ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz vom 23. August 2021 (vgl. S. 4) sei es angesichts der sich täglich verschärfenden Situation nicht mehr zielführend, eine Entscheidung davon abhängig zu machen, dass bei den Eltern des Antragstellers eine besondere Vulnerabilität vorliege; dies sei bei einer 7-Tage- Inzidenz von unter 100 vertretbar, jedoch nicht bei einer zuletzt gemeldeten Inzidenz von 133,6. Der Antragsteller will mithin seinen zunächst gestellten Antrag an die neuen Gegebenheiten anpassen. 8 Diese Antragsänderung ist nach § 91 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – IV C 61.77 –, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 K 51/19 –, juris, Rn. 54. 10 Auf eine Einwilligung des Antragsgegners kommt es mithin nicht an. 11 Der Antrag wird ferner dahingehend verstanden, dass der Antragsteller von der von ihm besuchten Schule eine Befreiung „nur“ seiner Person vom Präsenzunterricht und eine Unterrichtung im Distanzunterricht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 begehrt. Sein Begehren ist hingegen nicht darauf gerichtet, die derzeit gültige Coronabetreuungsverordnung um eine Regelung zu ergänzen, die – über den Einzelfall des Antragstellers hinaus – den Wechsel von Präsenz- auf Distanzunterricht bei Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes für alle Schüler vorschreibt. Im Übrigen wäre ein solcher auf eine Normergänzung gerichteter Antrag unzulässig, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 13 B 1047/21.NE –, juris, Rn. 103, in Bezug auf ein Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. 13 Der auf Leistung zugunsten des Antragstellers gerichtete Antrag (so auch vom Antragsteller gewollt, vgl. Klage vom 18. August 2021, Blatt 6: „Leistungsklage“) ist auch nicht als eine in der Rechtsprechung anerkannte Normerlassklage zu verstehen. Denn eine solche ist lediglich in Form der allgemeinen Feststellungsklage gegen den Normgeber zulässig, wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet, oder wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet und die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird, weshalb effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 2505/15 –, juris, Rn. 41 ff. 15 Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO. 16 Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich vor Einreichung gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht erfolglos mit dem Begehren auf ein Unterrichtsangebot im Distanzunterricht an das von ihm besuchte Gymnasium gewandt, sondern der Antrag bei der Schule (sowie bei der Bezirksregierung) und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz am gleichen Tag erfolgte. Eine Bearbeitung seines Antrags durch das Gymnasium musste der Antragsteller nicht abwarten. 17 Die behördliche Vorbefassung umfasst als Voraussetzung, um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist mithin nicht davon abhängig, dass die Behörde vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zeitlich in der Lage gewesen wäre, auf den bei ihr gestellten Antrag zu reagieren. Das Prozessrecht knüpft, wenn die Behörde befasst worden ist, an eine voreilige Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht die – von der dann ergehenden behördlichen Entscheidung unabhängige – Sanktion der Unzulässigkeit des Antrags. Vielmehr macht die in § 156 VwGO getroffene Kostenregelung für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses deutlich, dass der Antragsteller lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts trägt. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1/18 –, juris, Rn. 10. 19 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ihn von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und ihn im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis E. mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen sind („7-Tages-Inzidenz“). 20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 21 Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 22 Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie vorliegend – mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 603/19 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 –, juris, Rn. 3 m.w.N. 24 Gemessen daran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht und Erteilung einer Distanzbeschulung bei Überschreitung einer bestimmten 7-Tages-Inzidenz. 25 Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 in der ab dem 23. August 2021 gültigen Fassung ableiten. Gemäß § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO dürfen am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte bzw. nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen. Über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 26 Hierauf lässt sich ein Wechsel von Präsenz- zu Distanzunterricht bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 für den jeweiligen Einzelfall nicht stützen. Die Norm regelt – vgl. die zugehörige Überschrift – unter anderem die Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, nicht aber die Möglichkeit einer Befreiung vom Präsenzunterricht. Dies geht auch aus der Struktur der Norm hervor, die in Satz 1 und 2 darlegt, welcher Personenkreis am Unterricht teilnehmen bzw. das Schulgebäude betreten darf. Satz 3 regelt den Ausschluss bestimmter Personen von der (außer-)schulischen Nutzung der Einrichtung. Im Sinne dieses Normaufbaus ist auch Satz 4 zu verstehen, der Ausnahmen der vorherigen Regelungen ermöglicht. Eine Ausnahme von Satz 1 bzw. 2 zielt mithin darauf ab, einer Person, die nicht ohnehin dem teilnahmeberechtigten Personenkreis zugehört, ein Beiwohnen am Unterricht oder ein Betreten des Schulgebäudes zu ermöglichen. Eine Ausnahme von Satz 3 ermöglicht, einen Ausschluss von der (außer-)schulischen Nutzung zu verhindern. Beides stimmt nicht mit dem Begehren des Klägers überein, gerade nicht am Präsenzunterricht teilnehmen zu müssen. Vielmehr zielt § 3 Abs. 1 Satz 4 CoronaBetrVO darauf ab, Unterricht vor Ort zu ermöglichen. 27 Ein Anspruch lässt sich ferner nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Eine derartige Beurlaubung bzw. Befreiung möchte der Antragsteller indes vor dem Hintergrund, dass er anstelle des Präsenzunterrichtes im Wege des Distanzunterrichtes beschult werden möchte, nicht erwirken. Insoweit handelt es sich bei einer Beurlaubung bzw. Befreiung um einen ersatzlosen Dispens vom Unterricht. Denn der in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW verwendete Begriff des Unterrichts umfasst sowohl den Präsenzunterricht als auch den Distanzunterricht. Dies ergibt sich aus den Regelungen in § 2 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 (gemäß § 9 gültig bis zum 31. Juli 2022), wonach der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht und nur in bestimmten Fällen als Unterricht mit räumlicher Distanz erteilt wird. 28 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2021 – 18 L 472/21 – bisher nicht veröffentlicht, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (unter Verweis auf: VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 – 9 L 855/20 –, juris, Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 18 L 2278/20 –, juris, Rn. 8). 29 Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gegeben ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auch die Abwehr von schwerwiegenden, nicht nur abstrakten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter – wie etwa die individuelle Gesundheit – dem Grunde nach erfasst. 30 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2021 – 18 L 472/21 – bisher nicht veröffentlicht, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 4 L 1325/20 –, juris, Rn. 28. 31 An einer danach für erforderlich gehaltenen konkreten Gefahr im Sinne einer individuellen Risikoerhöhung fehlt es jedoch im Falle des Antragstellers, der – nach Antragsänderung – weder für sich noch für seine Eltern mit Blick auf die Corona-Pandemie eine erhöhte Gefährdung geltend macht. Vielmehr beruft er sich auf die abstrakte Gefahrenlage, die für jeden am Präsenzunterricht teilnehmenden Schüler besteht. Ob eine solche Gefahrenlage mit dem Begriff des wichtigen Grundes in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Einklang zu bringen ist, ist zweifelhaft. Jedenfalls hat er – im Rahmen seines ursprünglich gestellten Antrags – das einzelfallbezogene Vorliegen eines wichtigen Grundes in Form einer Zugehörigkeit seiner Person und der seiner Eltern zu einer vulnerablen Gruppe nicht durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. 32 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 19 B 821/21 –, juris, Rn. 6. 33 Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020. Nach letztgenannter Vorschrift kann der Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der daraus folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht im vorliegenden Fall bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem entsprechenden Anspruch verdichtet. 34 Dass der Antragsteller oder ein Elternteil aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe durch das Corona-Virus einer im Vergleich zu der restlichen Bevölkerung erhöhten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, macht der Antragsteller nicht geltend. Er hat seinen Antrag gerade dahingehend umgestellt, dass er eine Befreiung vom Präsenzunterricht unabhängig von der Vulnerabilität seiner Person und der seiner Eltern begehrt. Im Übrigen hat der Antragsteller im Rahmen seiner ursprünglichen Antragstellung nicht einmal ansatzweise eine Vulnerabilität seiner Person dargelegt. Die Vulnerabilität seiner Mutter und seines Vaters hat der Antragsteller lediglich durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Darlegung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe ist in Anlehnung an die zur Befreiung von der Maskenpflicht entwickelten Grundsätze allerdings die Glaubhaftmachung durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste zu fordern. Aus diesen muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Schulleitung bzw. das Gericht muss, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. 35 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 – 9 L 855/20 –, juris, Rn. 29, unter Verweis unter anderem auf OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris, Rn. 11 ff. 36 Dass die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers schon mit Blick auf die generelle Gefährdungslage in der Covid-19-Pandemie – auch bei Beachtung der steigenden 7-Tage-Inzidenz – eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit darstellt, ist nicht zu erkennen. 37 Insoweit umfasst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zwar nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Jedoch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs‑, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, juris, Rn. 224. 39 Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen. Von einer Verletzung der staatlichen Schutzpflicht kann demnach nur dann ausgegangen werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris, Rn. 6 f. 41 Dies zugrunde gelegt kann zunächst nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner betreffend den grundsätzlich stattfindenden Präsenzunterricht überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen hat. 42 So enthält die CoronaBetrVO in ihrer gültigen Fassung Regelungen zur Verringerung von Infektionsrisiken während des Schulbesuchs. Gemäß § 1 CoronaBetrVO sind zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW, die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten (Abs. 1). Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen und für eine Nachverfolgung von Infektionsrisiken zu dokumentieren (Abs. 2). Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden (Abs. 3). Auch existieren Vorgaben für die Reinigung der Räume und die Ausstattung mit Reinigungsutensilien inklusive (gegebenenfalls) Handdesinfektionsspendern (§ 1 Abs. 4 CoronaBetrVO). Ferner besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO die Verpflichtung, innerhalb von Schuldgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen medizinische Masken zu tragen. Von dieser Verpflichtung sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaBetrVO Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 ausgeschlossen, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Allerdings bleibt es dem Antragsteller unbenommen, als Schüler der Jahrgangsstufe 8 im Unterricht – sowie auf dem Außengelände – eine medizinische Maske oder sogar eine FFP-2-Maske zu tragen. Des Weiteren dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt, § 3 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO. 43 Nach summarischer Prüfung erweisen sich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen nicht als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. So werden viele der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für Schulen, mithin aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, umgesetzt. Dass nicht alle Vorschläge Entsprechung finden, führt nicht zur gänzlichen Unzulänglichkeit des Gesamtkonzepts und einer Überschreitung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Antragsgegners, der verschiedene widerstreitende Rechtsgüter in einen Ausgleich bringen muss. 44 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks. 45 Der Antragsgegner hat nämlich bei den zur Eindämmung der Pandemie zu treffenden Maßnahmen stets deren Verhältnismäßigkeit insbesondere mit Blick auf kollidierende Grundrechte und Staatsschutzziele zu prüfen. An der Durchführung des Präsenzunterrichts besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers ein solches kollidierendes öffentliches Interesse. Denn die Schulbesuchspflicht ‒ die (auch) in Nordrhein-Westfalen über eine bloße Unterrichts- oder Bildungspflicht, die auch durch privaten Hausunterricht erfüllt werden kann, hinausgeht (vgl. etwa §§ 34 Abs. 2, 21 Abs. 1 SchulG NRW) ‒, 46 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 19 A 2031/13 –, juris, Rn. 4 f., 47 stellt ein Kernstück des Bildungsauftrages des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG dar. 48 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 – 9 L 855/20 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris, Rn. 35. 49 Insoweit zielt der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf die reine Wissensvermittlung, sondern auch auf Aspekte wie die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen ab, die im Wege des kommunikativen Umgangs mit Lehrern und Mitschülern erlernt werden können. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 6 B 27/09 –, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20 –, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 – 9 L 855/20 –, juris, Rn. 24; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris, Rn. 35. 51 Damit steht auch in Einklang, dass entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2021 zum Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule, 52 abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/erlass_vorgehen_bei_risikokontakten_innerhalb_der_schule_210812.pdf (zuletzt abgerufen am 25. August 2021), 53 bei einem Infektionsgeschehen innerhalb einer Schule eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt, damit – regelhaft – nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe, vom Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder der Teilnahme an Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden müssen. Bei einem Corona-Fall in einer Klasse gelten als enge Kontaktpersonen die direkte Sitznachbarinnen/Sitznachbarn des Quellfalls sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt standen. 54 Bei alldem verkennt das Gericht nicht, dass, wie der Antragsteller betont, mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit überragend wichtige Rechtsgüter in Rede stehen, das Risiko des Antragstellers wie auch seiner Eltern, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, durch seine Teilnahme am Präsenzunterricht erhöht sein dürfte und ein schwerer Verlauf einer Infektion auch bei Nichtzugehörigkeit zu Risikogruppen nicht ausgeschlossen ist. Dabei würde eine vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung wohl den besten Schutz gegen eine Infektion bieten; nur durch die unter bestimmten Bedingungen zugelassene soziale Interaktion kann jedoch auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 f. des Beschlussabdrucks; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris, Rn. 35; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 – 9 L 855/20 –, juris, Rn. 22. 56 Einen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr gebietet die Verfassung nicht. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gehört derzeit ein gewisses Infektionsrisiko für die gesamte Bevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko. 57 So auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 18 L 2406/20 –, bisher nicht veröffentlicht, S. 6 des Beschlussabdrucks; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris, Rn. 26. 58 Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK nicht ersichtlich. 59 Mithin ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die dem schulpflichtigen Antragsteller – über die vom Antragsgegner getroffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus – unter Berücksichtigung der aktuellen Informations- und Erkenntnislage zum Infektionsgeschehen und den generell damit verbundenen Gesundheitsgefahren einen von einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung seiner selbst oder seiner in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen unabhängigen Anspruch auf Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am praktizierten Modell des Präsenzunterrichts und auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht gewährt. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 19 B 821/21 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 19 B 519/21 –, juris, Rn. 2. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller wie dargestellt eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war von einer Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs abzusehen. 63 Rechtsmittelbelehrung: 64 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 65 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 66 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 67 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 68 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 69 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 70 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 71 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 72 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 73 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 74 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 75 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.