Beschluss
2 M 121/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0215.2M121.20.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt trotz Fertigstellung des Rohbaus nicht, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht.(Rn.11)
2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers verhilft einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO selbst dann nicht zum Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruht.(Rn.14)
3. Ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reicht für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären.(Rn.20)
4. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" oder der Entstehung von Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Nachbarn.(Rn.25)
(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt trotz Fertigstellung des Rohbaus nicht, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht.(Rn.11) 2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers verhilft einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO selbst dann nicht zum Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruht.(Rn.14) 3. Ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reicht für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären.(Rn.20) 4. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" oder der Entstehung von Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Nachbarn.(Rn.25) (Rn.27) I. Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Mit Antrag vom 12. November 2018 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von 2 dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit je 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück A-Straße 22 in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke …, … und …). Das Haus 1 sollte straßenbegleitend, das Haus 2 sollte im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden (Lageplan: BA B Bl. 4). Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden, mit einer zweigeschossigen Stadtvilla bebauten Grundstücks A-Straße 24 (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …). Mit Bescheid vom 11. März 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Bauvorbescheid unter der Bedingung, dass sich das dritte Geschoss in der Gestalt vom zweiten Geschoss abzusetzen und sich dabei an den Traufhöhen der Nachbargebäude zu orientieren habe. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - sowie hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Das Quartier im Bereich der A-Straße, M-Straße, J-Straße und F-Straße beziehe seine städtebauliche Eigenart im Wesentlichen aus der straßenbegleitenden Bebauung. In diesem Gebiet befänden sich ein- bis dreigeschossige Gebäude, überwiegend in offener Bauweise errichtet. Südlich der Vorhabenfläche schließe ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus in geschlossener Bauweise an. Nördlich der Vorhabenfläche schlössen zweigeschossige Stadtvillen in offener Bauweise an. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück M-Straße 27, östlich des Baugrundstücks, befinde sich im hinteren Grundstücksbereich das eingeschossige Hotel O. mit einer Grundfläche von ca. 600 m². Auf den Grundstücken M-Straße 23, 26 und 28 schließe sich ebenfalls jeweils ein weiteres freistehendes Wohngebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich an. Die geplanten Mehrfamilienhäuser hielten sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise an den Rahmen, der durch die o.g. Bebauung gebildet werde. Da sich in der näheren Umgebung mehrere Vorbilder für eine rückwärtige Bebauung der Grundstücke fänden, sei auch das geplante Haus 2 zulässig. Es werde keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen nach sich ziehen. Eine konkret absehbare negative Vorbildwirkung komme dem Haus 2 im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht zu. Es wirke sich nicht negativ auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke aus. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung seien nicht ersichtlich. Die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen seien eingehalten. Mit Antrag vom 9. Mai 2019 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben. Nach dem Lageplan sollte das Haus 2 in einem Abstand von 4,095 m zur Grenze des nördlich gelegenen Grundstücks der Antragsteller errichtet werden (BA A Bl. 54). Hierbei wurde für Haus 2 ausgehend von einer Geländehöhe von 89,25 m NHN eine Höhe von 9,94 m (OK Attika) angesetzt. Der Bestand der Geländehöhe wurde mit 88,75 m NHN angegeben (BA A Bl. 66). Mit Baugenehmigung vom 7. Oktober 2019 genehmigte die Antragsgegnerin das Bauvorhaben der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Zugleich beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da das im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtete Mehrfamilienhaus über sehr große Fensteröffnungen in Richtung ihres Gartens und der Rückseite ihres Einfamilienhauses verfüge, so dass ihnen keine Rückzugsmöglichkeit mehr verbleibe. Ihr Garten verliere seine Funktion als Erholungsbereich. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab. Das öffentliche Baurecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, vermittle keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Einsichtsmöglichkeiten seien im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher grundsätzlich hinzunehmen. Das Bauvorhaben führe auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 begründeten die Antragsteller den Widerspruch näher. Sie führten u.a. aus, das Haus 2 liege innerhalb der einzuhaltenden Abstandsfläche. Auszugehen sei von der Bestandshöhe von 88,75 m NHN. Mit dem Bauvorhaben werde das Gelände um 0,30 m auf 89,05 m aufgefüllt. Die Bodenplatte erhöhe die Oberkante des Erdgeschosses um weitere 0,20 m. Das Gebäude habe eine Höhe von 9,94 m. Die maßgebliche Gebäudehöhe - ausgehend von einer Geländeoberfläche von 88,75 m NHN - betrage damit 10,44 m. Der Abstand müsse damit gemäß § 6 Abs. 5 BauO LSA mindestens 4,176 m betragen (10,44 m x 0,4). Die geplante Entfernung von 4,095 m unterschreite diesen Abstand. Mit Antrag vom 21. Juli 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für einen 1. Nachtrag zur Baugenehmigung. Der Abstand von Haus 2 zur Grundstücksgrenze wurde im neuen Lageplan mit 4,10 m angegeben (BA A Bl. 270). Die Gebäudehöhe wurde auf 9,72 m vermindert (BA A Bl. 271). Die Anhebung des Geländes von 88,75 m auf 89,25 m wurde berücksichtigt, woraus sich ein einzuhaltender Abstand von 4,09 m (10,22 m x 0,4) ergab. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 genehmigte die Antragsgegnerin den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung. Am 8. Juli 2020 stellten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80a Abs. 3 VwGO. Mit Schreiben vom 31. August 2020 legten sie Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 11. März 2019 ein. Zugleich beantragten sie bei dem Verwaltungsgericht, die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des 1. Nachtrags vom 23. Juli 2020 und des Bauvorbescheids vom 11. März 2019 auszusetzen, soweit diese sich auf das Haus 2 bezögen. Mit Beschluss vom 3. November 2020 - 4 B 300/20 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich des Bauvorbescheids sei der Antrag nicht statthaft. Der Widerspruch gegen einen Bauvorbescheid habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da es sich nicht um eine bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 212a BauGB handele. Im Übrigen gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar lasse sich derzeit nicht abschließend feststellen, ob der Widerspruch gegen die Baugenehmigung Erfolg haben werde. Die Abstandsflächen seien nicht verletzt. Auch es sei den Antragstellern zuzumuten, dass das möglicherweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Bauvorhaben einstweilen errichtet werde. Weder der Bauvorbescheid vom 11. März 2019 noch die Baugenehmigung vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des 1. Nachtrags vom 23. Juli 2020 sei bestandskräftig. Die Widersprüche hiergegen seien fristgerecht erhoben worden. Die Antragsteller hätten frühestens im Rahmen der Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2020 hinreichende Kenntnis von dem Bauvorbescheid sowie der Baugenehmigung erhalten. Das Bauvorhaben halte die nach § 6 BauO LSA erforderlichen Abstandsflächen ein. Jedenfalls mit dem 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 23. Juli 2020 werde die gesetzlich vorgesehene Abstandsflächentiefe eingehalten. Es müsse offen und einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Soweit die Antragsteller geltend machten, das Bauvorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, berücksichtige also weder die bisher fast ausschließlich vorhandene straßenbegleitende Bebauung, also faktische Baulinien, noch die Tatsache, dass bislang keine Mehrfamilienhäuser mit drei Vollgeschossen errichtet worden seien, handele es sich um Kriterien, die nur im überplanten Gebiet und auch nur bei einem entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willen der Gemeinde Drittschutz vermitteln könnten. Seien die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften - wie hier - eingehalten, komme eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks werde im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage werde nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setze, könne eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende Abwehrrechte seien nur in Extremfällen zu erwägen. Insbesondere sei es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet würden. Auch vermittle das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Etwas Anderes könne dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört werde. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach diesen Maßstäben als rücksichtslos erweise, sei ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend zu beurteilen. Das Haus 2 liege in einem Bereich hinter den bisher an der A-Straße straßenseitig errichteten Wohngebäuden sowie hinter Haus 1. Dieser Bereich sei aus der Sicht der A-Straße mit Ausnahme des von der M-Straße erschlossenen eingeschossigen Hotels bislang unbebaut. Auch dürfte durch die Fenster in der Nordwand aus bis zu nahezu acht Metern Höhe auf das gesamte Grundstück der Antragsteller Einsicht genommen werden können. Die Feststellung, ob das Vorhaben damit in unzumutbarer Weise störend in den Ruhe- und Erholungsbereich des Grundstücks der Antragsteller einwirke und eine private Lebensführung ausschließe, bedürfe einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hier müsse im Hauptsachverfahren ein Ortstermin erfolgen. Ein solcher Termin sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Eilbedürftigkeit und der eingeschränkten Prüfungsdichte nicht zwingend durchzuführen. Sei die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung demnach als offen zu bewerten, müsse es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem in § 212a BauGB bestimmten Grundsatz bleiben, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung habe. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit der Fertigstellung des Rohbaus nicht entfallen. Zwar entfällt nach der Rechtsprechung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht. In diesem Fall kann die Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Nutzung des Gebäudes Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 - 2 M 34/13 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Die Antragsteller richten sich in erster Linie gegen die Einsichtnahmemöglichkeiten in ihren Garten und auf die Rückseite ihres Einfamilienhauses durch die an der Nordseite des Hauses 2 angeordneten Fenster. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, was im vorliegenden Zusammenhang unter "Rohbau" zu verstehen ist und ob der Rohbau in diesem Sinne fertiggestellt ist. Auch eine Einschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses auf bestimmte Rügepunkte kommt nicht in Betracht. Da die Antragsteller ihre Rechtsstellung in Bezug auf die von ihnen als unzumutbar gewerteten Einsichtnahmemöglichkeiten auch dadurch verbessern können, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet wird, weil das Gebäude sich aus anderen Gründen, z.B. wegen einer erdrückenden Wirkung, als unzumutbar erweist, kann ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz auch nicht teilweise versagt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 35 m.w.N.). 2. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des "Fair Trial" (Recht auf ein faires Verfahren) rügen, greift dies nicht durch. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F.). Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 4). Hiernach ist es für das Beschwerdeverfahren unerheblich, welchen Inhalt das Telefonat hatte, das der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit dem Vorsitzenden der Kammer am 2. November 2020 geführt hat. Zudem gibt es nach der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 15. Dezember 2020 keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dieser den Kammervorsitzenden lediglich über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Rahmen des Ortstermins am 30. Oktober 2020 informiert hat. 3. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, mit dem 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 23. Juli 2020 würden die nach § 6 BauO LSA gebotenen Abstandsflächen eingehalten, wird dies von der Beschwerde nicht infrage gestellt. 4. Die Baugenehmigung verstößt - bei summarischer Prüfung - auch nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Widerspruch nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 9 ff.; HambOVG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 Bs 51/17 - juris Rn. 21). § 34 Abs. 1 BauGB hat somit nicht generell drittschützende Wirkung. Es reicht nicht aus, dass sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Nachbarschutz richtet sich vielmehr nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen (eigentlich objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme. Auch das Gebot der Rücksichtnahme hat nichts stets, sondern nur dann nachbarschützenden Charakter, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 26 ff.; ferner: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 18 m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 43 f.). Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6). Bei der Rücksichtnahme geht es um das, was den Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Es lässt sich nicht einheitlich beantworten, welcher Art eine Beeinträchtigung sein muss, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 4). Die Anforderungen, die an das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 - juris Rn. 11). a) Nach diesen Grundsätzen reicht ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 54). Danach kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben - wie die Antragsteller meinen - im Hinblick auf Haus 2 nicht einfügt, weil - es sämtliche Baufluchten überschreite und - damit die überbaubare Grundstücksfläche eklatant missachte, - dadurch erhebliche städtebauliche Spannungen gerade erst durch das Vorhaben entstünden, indem es für die Ruhe und Erholung vorgesehenen Garten und Grünflächen vollständig negiere, - keinerlei Vorbild für eine dreigeschossige Bebauung im Hinterland und Blockinnern vorhanden sei, sondern erst durch das Vorhaben entstehe und - erst durch das Vorhaben in Wahrheit ein Planbedürfnis entstehe, dass es ohne dieses Vorhaben in diesem Bereich nicht gegeben habe. b) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" gegeben. Die Antragsteller tragen insoweit vor, das Haus 2 sei im rückwärtigen Bereich als Hinterlandbebauung genehmigt worden. Es stelle sich als sogenannter Riegel dar. Er schiebe sich in Richtung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu ihrem nördlich gelegenen Grundstück. Es habe eine Länge von 26,60 m, eine Tiefe von 12,06 m und eine Höhe von 10,22 m. Während das Haus 1 noch an der A-Straße errichtet werden solle, solle das Haus 2 um 20,24 m in den rückwärtigen Bereich in das Grundstück hinein gebaut werden. Es solle 8 Wohneinheiten aufnehmen und sei mit 3 Vollgeschossen nebst einer Attika geplant. An der nordseitigen Giebelwand zu ihrem Grundstück mit Blick in ihren Garten seien großflächige Fensteröffnungen vorgesehen. Diese stellten sich als bodentiefe Fenster im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss sowie im zweiten Obergeschoss dar und erstrecken sich nahezu über die gesamte Raumhöhe. Dahinter befänden sich Wohn-, Sanitär- und Schlafräume. Das Haus 2 werde so an die Grenze errichtet, dass es einem Beobachtungsposten oder einem Wachturm ähnele und sich jeder Mensch auf ihrem Grundstück zwangsweise allein aufgrund der Existenz des Gebäudes, seiner Höhe und Tiefe und durch die eingelassenen Fenster permanent unter Beobachtung wähne. Wenn man auf der Terrasse sitze, fühle man sich beobachtet und bedrängt, allein aufgrund der Massivität des Gebäudes. Dies setze sich im Haus fort, z.B. im 1. Obergeschoss im Schlafzimmer, oder im Garten. Der Wachturmeffekt des Hauses 2 ergebe sich aus seinem massiven Giebel und den erdrückenden, geradezu in ihr Grundstück "hineinglotzenden" Effekt. Es sei für jedermann unerträglich, wie sich das Haus 2 in ihre Privatsphäre hineindränge, ja rabiat jeden "anschreie", der in ihrem Garten oder auf der Terrasse Ruhe und Erholung suche. Der Grundstückszuschnitt der beiden Grundstücke sei insoweit unregelmäßig, als die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken Flurstück … (A-Straße 24) sowie Flurstücke …, … (Bauvorhaben A-Straße 22) sich nicht rechtwinklig zur Straße hin darstelle, sondern in einem Winkel von ca. 60° in Richtung des Wohngebäudes auf ihr Grundstück hineinrage. Ihr Grundstück sei mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Die Traufhöhe betrage ca. 6,75 - 7,00 m. Straßenseitig finde sich vor dem Haus ein schmaler Vorgarten, rechts am Haus führe eine Einfahrt zu einer weiter hinten, aber noch am Haus befindlichen Garage. Links führe ein schmaler Weg zum Eingang. Hinter dem Gebäude befinde sich der Garten. Er habe gerade einmal eine Größe von ca. 433 m². Die südliche Grenze zum Grundstück des Bauvorhabens schiebe sich dann, an der Straße beginnend, weit nach Norden in das Grundstück, insbesondere in ihren Garten, hinein, so dass die östliche hintere Grundstücksgrenze nahezu nur noch halb so lang sei wie die westliche, vordere Grundstücksgrenze an der Straße. An der Rückseite ihres Wohnhauses sei noch eine Terrasse zu finden. Im Haus befänden sich im Erdgeschoss an der Rückseite zum Garten die Küche und Teile des Wohnzimmers, im Obergeschoss Schlaf- und Sanitärräume. Durch die Abgewandtheit stelle der rückwärtige Bereich, insbesondere mit seinem Garten, der Terrasse und den Wohn- und Schlafräumen, ihren intimen Rückzugsort auf dem Grundstück dar. Dort könnten sie unbeobachtet von der Öffentlichkeit auf der Straße leben. Auch könne aufgrund der nach Norden fortgeführten straßenbegleitenden Bebauung mit ebenfalls zweigeschossigen Einfamilienhäusern nicht in Gänze auf ihr Grundstück und insbesondere nicht auf die an der Rückseite befindliche Terrasse oder in die an der Rückseite befindlichen Wohn- und Schlafräume geblickt werden. Ferner dränge sich die nördlich von ihnen befindliche Bebauung auch nicht im Garten auf, da sie gerade straßenbegleitend errichtet sei und nicht quasi in ihren Garten hinein, wie das Haus 2 der Beigeladenen. Das in Hinterlandbebauung zu errichtende dreigeschossige Mehrfamilienhaus schiebe sich in aufdrängender Art und Weise direkt an die Grundstücksgrenze und so in den Garten und auf die Terrasse ihres Grundstücks. Obschon auf dem Grundstück der Beigeladenen hinreichend Platz gewesen sei und ihr Grundstück dagegen klein und auch noch nahezu dreieckig geschnitten sei - mit einer schräg in das Grundstück hineinlaufenden Grenze -, habe die Antragsgegnerin die eigennützige und egoistische Bauweise und Platzierung des Hauses 2 im Garten und Hinterland genehmigt. Die Lage des Hauses 2 auf dem Grundstück in Kombination mit der Höhe und der daraus entstehenden Baumasse und den bodentiefen Fenstern über alle Etagen sei rücksichtslos. Das Bauvorhaben dränge sich an nahezu jeder Stelle ihres Grundstücks, im rückwärtigen Garten, auf der rückwärtigen Terrasse, sogar innerhalb des Hauses in Wohn- und Schlafzimmern auf. Der Entwurf habe die besondere nachbarschaftliche Grundstückssituation mit der schräg in ihr Grundstück hineinlaufenden Grenze völlig verkannt. Er habe nur die eigenen Bauherreninteressen an einer möglichst profitablen Vermarktung im Blick. Die Positionierung des Hauses 2 auf dem Grundstück der Beigeladenen sei allein zu ihren Lasten erfolgt und nehme ihnen sinnbildlich die Luft zum Atmen. Ihnen verbleibe keinerlei Privatsphäre mehr auf ihrem Grundstück, der Garten werde buchstäblich zum Garten und zur Grünanlage des Hauses 2 und dieses in seiner Mächtigkeit zum "neuen Herrn" der Garten- und Terrassenfläche ihres Grundstücks. Hiermit können die Antragsteller nicht durchdringen. Insbesondere hat das auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Haus 2 keine erdrückende Wirkung. Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine "abriegelnde" oder "erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38). Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 61). Eine solche Annahme kommt hier nicht in Betracht. Zwar überragt das dreigeschossige Vorhaben der Beigeladenen das Wohnhaus der Antragstellers, welches lediglich über zwei Geschosse verfügt, was jedoch bereits deshalb keine entsprechend massive Wirkung entfaltet, weil die Fenster in Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen nach Norden angeordnet sind, während die Wohnräume und die Freiflächen auf dem Grundstück der Antragsteller nach Osten, zur Gartenseite hin, ausgerichtet sind, so dass das Vorhaben nicht frontal, sondern lediglich seitlich auf ihr Grundstück einwirkt. Auch wenn das Vorhaben entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet wird, beeinträchtigt es die Antragsteller nicht übermäßig, zumal es, wie sich aus dem von den Antragstellern vorgelegten Lageplan (Anlage A 2, GA Bl. 30) ergibt, seitlich versetzt angeordnet ist. Ein massiver Höhenunterschied zwischen dem Einfamilienhaus der Antragsteller und dem Haus 2, der eine erdrückende Wirkung begründen könnte, liegt nicht vor. Auch von einem Gefühl des Eingemauertseins oder einer Riegelwirkung kann keine Rede sein, denn die Antragsteller haben sowohl in östliche als auch in nördliche Richtung weiterhin freien Blick. Insbesondere haben sie weiterhin freie Sicht von ihrer Terrasse in ihren Garten. c) Das Rücksichtnahmegebot wird - soweit derzeit ersichtlich - auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 - a.a.O. Rn. 5). Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - a.a.O. Rn. 4). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 68, juris). Damit dürfte der vorliegende Fall voraussichtlich nicht vergleichbar sein. Zwar werden von den nach Norden ausgerichteten Fenstern des Hauses 2 Einsichtsmöglichkeiten auf den Garten, die Terrasse und teilweise auch in die nach Osten ausgerichteten Fenster in dem Wohnhaus der Antragsteller gegeben sein, wie die Antragsteller insbesondere durch die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Abbildungen 1 - 5 deutlich gemacht haben. Diese führen aber nicht in der oben dargestellten Weise zu einer weitgehenden Zerstörung des der privaten Lebensgestaltung zugeordneten Raumes der Antragsteller. Die hier gegebenen Verhältnisse weisen keine die Privatsphäre der Antragsteller verletzende drangvolle Enge auf. Auch sind die Wohnräume der Antragsteller nicht zu dem südlich gelegenen Vorhaben der Beigeladenen ausgerichtet, sondern zur Gartenseite in Richtung Osten. Die zu Haus 2 gehörenden Fenster haben auch nicht den alleinigen Zweck, einer unbestimmten Zahl von wechselnden Besuchern Aussichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller zu bieten. Schließlich liegt zwischen den Baukörpern auch ein ausreichender Abstand, so dass für die Antragsteller jedenfalls ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben dürfte. Eine abschließende Klärung der Zumutbarkeit der Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller durch das Bauvorhaben der Beigeladenen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. d) Schließlich ist es unerheblich, ob das Grundstück der Antragsteller infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren hat. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 - juris Rn. 6; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 juris Rn. 73; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). 5. Die Einwände der Antragsteller gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung sei offen und es sei den Antragstellern zuzumuten, dass das möglicherweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Bauvorhaben einstweilen ins Werk gesetzt bzw. errichtet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass unzumutbare Nachteile für die Antragsteller in der Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu befürchten seien, die über dasjenige hinausgingen, was bei der Ausnutzung einer (rechtmäßigen) Baugenehmigung grundsätzlich hinzunehmen sei. Insbesondere würden keine irreversiblen Fakten geschaffen. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein im Bau befindliches Investitionsprojekt handele, bei dem ein Baustopp erhebliche finanzielle Belastungen für die Beigeladene mit sich bringen könne. Sollte sich die Baugenehmigung für Haus 2 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, werde die Beigeladene das Bauwerk zu beseitigen haben und etwaige entstandene Nachteile für die Antragsteller würden damit auch beendet sein. Die Antragsteller wenden hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe das Interesse an der Realisierung der Investition abwägungsfehlerhaft über das städtebaulich allein relevante Einfügen und das Gebot der Rücksichtnahme gestellt, obschon nunmehr auch der Wert ihres Grundstücks nahezu gen null tendiere und unverkäuflich gewordenen sei. Eine so genannte Investition, die allein darauf ausgerichtet sei, zu Lasten der Nachbarn den größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, könne nicht als Rechtfertigung für die Vernichtung jeglicher Freiheit auf ihrem Grundstück dienen. Mit einer solchen Begründung könne eine jegliche sich auch nur am Horizont aufflammende städtebauliche Spannung und ein jeder Eingriff in die nachbarschaftsschützende abwägungsrelevante Position vernichtet werden. Im Übrigen hätten auch sie investiert. Auch der Hinweis auf ein Hauptsachverfahren und einen bei Erfolg anzuordnenden Abbruch oder Rückbau des Hauses 2 tauge vor dem Hintergrund des Investitionsschutzes nicht, sondern konterkariere ihn nur. Die Schäden würden schlicht größer, zumal die Wohnungen derzeit als Eigentumswohnungen von der Beigeladenen vermarktet und verkauft würden. Damit entstehe demnächst eine Wohneigentümergemeinschaft. Diese bestehe naturgemäß aus einer Vielzahl von Personen. Ansprechpartner seien dann womöglich andere. Bei Erfolg in der Hauptsache, wann auch immer die Entscheidung auch vor dem Hintergrund etwaiger Instanzenzüge rechtskräftig werden würde, müsste die Antragsgegnerin Abrissverfügungen gegen die Wohneigentümergemeinschaft, ggf. gegen die dann im Haus 2 betroffenen Sondereigentümer, erlassen. Erfahrungsgemäß gelinge es den wenigsten Wohnungserwerbern, die Wohnungen eigen zu finanzieren. Damit seien echte wirtschaftliche wie auch rechtliche Interessen von Dritten, insbesondere Darlehensgebern, Grundschuld- und Hypothekengläubigern als auch bei einer entsprechenden wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung Mieter und sonstige Nutzer betroffen. Über dann etwa bestehende Ansprüche der Erwerber gegen die Beigeladene und die entsprechende Solvenz und Werthaltigkeit solch etwaiger Ansprüche (Rückabwicklung/Schadensersatz) könne nur spekuliert werden. Diese Einwände greifen nicht durch. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), spricht dies für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das gegenläufige Interesse insbesondere der Beigeladenen an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung nicht. Denn bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des 1. Nachtrags vom 23. Juli 2020 keinen Erfolg haben wird. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die von den Antragstellern in Frage gestellt werden, kommt es nicht an. Diese sind allein der Annahme geschuldet, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller offen sind. Hiervon geht der Senat indessen - wie ausgeführt - nicht aus. 6. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen auf den Vortrag und die Darstellungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verweisen, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 - 12 B 357/15 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab. Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 € fest. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).