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Urteil

2 A 691/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.2A691.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. September 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 25. Mai 2015 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts Dr.-X.       -S.      -Straße 148 in        E.        in ein Wettbüro zu erteilen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. September 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 25. Mai 2015 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts Dr.-X. -S. -Straße 148 in E. in ein Wettbüro zu erteilen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gastronomie und Tippannahmestelle in ein Wettbüro im Erdgeschoss des Grundstücks Dr.-X. -S. -Straße 418 (Gemarkung X1. , Flur 31, Flurstück 950) in E. . Das Vorhabengrundstück liegt im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 942 - X1. - für den Bereich (u. a.) zwischen G. -F. -Straße und Dr.-X. -S. -Straße. Dieser – am 20. Dezember 1989 öffentlich bekannt gemachte – Bebauungsplan setzte in seiner ursprünglichen Fassung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ganz überwiegend Kerngebiete fest, von denen eines auch das streitbefangene Grundstück umfasste. Er enthielt eine textliche Festsetzung, nach der "Im MK – Gebiet … Vergnügungsstätten – Spielhallen – nur ausnahmsweise zulässig [sind]." In der Fassung seiner – am 30. November 2012 öffentlich bekannt gemachten – 1. Änderung setzt der Bebauungsplan Nr. 942 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 942-1) für Bereiche entlang der G. -F. -Straße und der Dr.-X. -S. -Straße u. a. Kerngebiete fest. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes wurden die festgesetzten Kerngebiete in die Gebietskategorien "MK 1" und "MK 2" unterschieden. Der straßennahe Bereich der südlichen Straßenseite der Dr.-X. -S. -Straße zwischen der G. -F. -Straße und der G1. , in dem sich auch das Vorhabengrundstück befindet, bildet das einzige als "MK 2" bezeichnete Kerngebiet, alle weiteren Kerngebiete sind der Gebietskategorie "MK 1" zugeordnet. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 942-1 betreffend die Art der baulichen Nutzung sind in den festgesetzten MK-Gebieten (MK 1) Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. In Nr. 2 werden in den MK1-Gebieten Erotikfachgeschäfte als Unterart von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie Bordelle und bordellartige Betriebe als Unterart von Gewerbebetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einschließlich der Wohnungsprostitution ausgeschlossen. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind "in den festgesetzten MK-Gebieten (MK 2) … Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig." Im MK 2 sind Bordelle und bordellartige Betriebe einschließlich der Wohnungsprostitution unzulässig. In der Begründung des Bebauungsplans 942-1 heißt es zum Anlass der Planung, die Struktur des Einzelhandels in B. habe sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Die Vielfalt des Angebotes, das ein städtisches, lebendiges Bezirkszentrum ausmache, sei zurückgegangen. Innerhalb des Zentrums von B. gebe es bereits eine Vielzahl von Vergnügungsstätten, und es lägen mehrere Anträge zur Errichtung weiterer Vergnügungsstätten vor. Es bestehe die Gefahr, dass derartige Vergnügungsstätten prägend für Struktur und Charakter der örtlichen Ladenlokale würden und der verbliebene Fachhandel weiter unter Druck gerate. Auch sei eine Schwächung der Wohnlagen zu befürchten, weil vielfältiger Einzelhandel sowie Treff- und Anlaufpunkte verloren gingen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 942 lasse daher Spielhallen (als Unterart von Vergnügungsstätten) bereits nur ausnahmsweise zu. Durch weitere Anträge zur Errichtung von Vergnügungsstätten sei eine Verdrängung insbesondere des Einzelhandels zu befürchten. Dadurch könne ein trading-down-Prozess in Gang gesetzt werden. Städtebauliches Ziel der Planänderung sei es, das Nebenzentrum X1. zu stärken und ein vielfältiges Angebot aus verschiedenen Nutzungsbereichen zu ermöglichen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten solle dabei auf stadtstrukturell geeignete Bereiche gelenkt werden. Um ein ansprechendes Versorgungsangebot zu sichern bzw. zu entwickeln und damit die Grundvoraussetzung für ein städtisch geprägtes Quartier zu erhalten, bestehe die Notwendigkeit, durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes eine weitergehende Steuerung der Kerngebietsnutzungen als im rechtskräftigen Bebauungsplan zu erreichen. Dabei solle auch das "Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten" der Stadt E. (im Folgenden: Vergnügungsstättenkonzept) berücksichtigt werden. Insoweit heißt es in der Planbegründung hinsichtlich „Vorgaben und Bindungen“ unter Punkt 3.6 - Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten -: "In den Bereichen entlang der Dr.-X. -S. -Straße … sollen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sein, da es sich hierbei um die Nebenlagen des Einzelhandels handelt, die bereits mit Dienstleistungsnutzungen durchsetzt sind. Durch die Bereiche für eine ausnahmsweise Zulässigkeit sind ausreichend Ansiedlungsmöglichkeiten für Vergnügungsstätten innerhalb des Zentrums von B. vorhanden ." (Hervorhebung nicht im Original) Im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Steuerung von u. a. Vergnügungsstätten in den MK-Gebieten verhält sich die Begründung (vgl. dort unter 4.2 Seite 9f.) zu den MK 2-Gebieten auszugsweise wie folgt: "Entlang der Dr.-X. -S. -Straße befindet sich die Nebenlage des Nebenzentrums X1. . Hier gibt es noch vermehrt Einzelhandelsnutzungen, jedoch liegt diese außerhalb der zentralen Plätze und die Einzelhandelslauflage wird bereits an einigen Stellen durch Dienstleistungsangebote unterbrochen. Daher ist entlang der Dr.-X. -S. -Straße die Schutzbedürftigkeit gegenüber der Ansiedlung von Vergnügungsstätten …. zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Nebenzentrums X1. geringer einzuschätzen als in den Hauptlauflagen des Nebenzentrums. Gleichwohl ist der Schutz und die Weiterentwicklung der hier vorhandenen gemischten Nutzungsstrukturen (Einzelhandel, Dienstleistung, zentrenorientiertes Wohnen) als Ergänzungsangebote zu den Hauptlauflagen sowie die Verhinderung eines Trading-Down-Prozesses für die Funktionsfähigkeit des Nebenzentrums X1. erforderlich. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im MK2 soll sichergestellt werden, dass Vergnügungsstätten in Anzahl und Ausprägung eine untergeordnete Rolle einnehmen, um die Funktionsfähigkeit dieses Bereiches nicht zu gefährden und der Entstehung eines Trading-Down-Prozesses entgegen zu wirken. Der MK2-Bereich stellt als Nebenlage aus funktionaler Sicht einen ergänzenden Bereich zu Hauptlauflage des Nebenzentrums X1. dar. Die Gefahr besteht, dass durch eine Agglomeration direkt nebeneinander liegender Vergnügungsstätten die Lauflage derart unterbrochen wird, dass Passanten die dahinter liegenden Bereiche nicht aufsuchen. Eine solche „Abhängung“ der Lauflage schädigt die Funktionsfähigkeit dieser Nebenanlage und soll daher vermieden werden. Es ist das Ziel, den MK2-Bereich als Nebenlage und funktionalen Ergänzungsbereich zu sichern und negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich des Nebenzentrums X1. zu vermeiden. … Daher sollen Vergnügungsstätten nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in Anzahl, Ausprägung und Dichte (Agglomeration) die Funktionsfähigkeit des Ergänzungsbereiches nicht gefährden und eine Entstehung des Trading-Down-Effektes ausgeschlossen ist. (…) Durch diese Festsetzungen sollen die Ziele des Konzeptes zur Steuerung von Vergnügungsstätten umgesetzt werden. .. Hierdurch sind innerhalb des Nebenzentrums ausreichend Flächen für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten vorhanden . … Die innerhalb des MK2 vorhandenen Vergnügungsstätten haben Bestandsschutz. Erweiterungen oder Erneuerungen sind nur im Rahmen der ausnahmsweisen Zulässigkeit genehmigungsfähig." (Hervorhebung nicht im Original) Das Vorhabengrundstück liegt im Kerngebiet "MK 2" an der Dr.-X. -S. -Straße. Auf diesem ca. 21 m breiten Grundstück ist ein fünfgeschossiges Gebäude errichtet, das in den Obergeschossen zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Erd-geschoss wird - im westlichen Gebäudeteil - ein Weinhandel ("Weinhaus S1. ") betrieben. Im östlichen Teil des Erdgeschosses, auf den sich der hier in Rede stehende Bauantrag der Klägerin bezieht, genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2012 die Nutzungsänderung des rückwärtigen Teilbereichs des vormals betriebenen Internetcafés in einen Gastronomiebetrieb. Mit weiterem Bescheid vom selben Datum genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung im vorderen Bereich in eine Tippannahmestelle. Die beiden Teilbereiche mit einer Betriebszeit von jeweils 9 bis 1 Uhr täglich waren nach den jeweils grün gestempelten Planunterlagen durch eine – teilweise verglaste – Wand in F 90-Qualität voneinander getrennt, durch welche eine Tür von dem vorderen in den hinteren Teilbereich führte. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2012 genehmigte die Beklagte eine veränderte Bauausführung. Nach außen warb und wirbt die Bestandsnutzung mit Werbeaufschriften wie „U. “ oder dem Konterfei von P. L. . Nach Osten, zur G. -F. -Straße hin, folgen auf das streitgegenständliche Grundstück bzw. das Flurstück 930, über welches die Zufahrt in den rückwärtigen Bereich erfolgt, das Grundstück Dr.-X. -S. -Straße 420 (Flurstücke 864, 865, 866) und sodann das Grundstück Dr.-X. -S. -Straße 422 (Flurstücke 862, 863, 868) an der Kreuzung zur G. -F. -Straße. Die fünfgeschossigen Gebäude unter der Anschrift Dr.-X. -S. -Straße 420 sowie 422 werden in den Obergeschossen ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. In dem Gebäude Dr.-X. -S. -Straße 420 befindet sich im westlichen Teil des Erdgeschosses eine Textilreinigung; im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ortstermins befand sich dort im östlichen Teil eine ausdrücklich so bezeichnete und als Schank- und Speisenwirtschaft genehmigte „Shisha & Cocktail Lounge“. Mit Baugenehmigung vom 7. November 2017 erteilte die Beklagte insoweit die Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Gaststätte ("I. ") in eine Wettannahmestelle". Im Erdgeschoss des Gebäudes Dr.-X. -S. -Straße 422 ist mit Baugenehmigungen vom 13. Oktober 1986 und vom 12. Mai 1987 jeweils eine Spielhalle genehmigt; dem war die Erteilung eines Vorbescheides zur "Nutzungsänderung eines (zuvor dort befindlichen) Plus-Marktes in eine Spiel- und Unterhaltungsstätte" vorausgegangen. Die "Spielhalle I" hat ihren Eingang zur G. -F. -Straße hin, während der Zugang zur "Spielhalle II" zur Dr.-X. -S. -Straße ausgerichtet ist. In den drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden, die sich in dem Kerngebiet "MK 2“ westlich an das streitgegenständliche Grundstück anschließen, werden die Ober-geschosse ebenfalls jedenfalls ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt; in den Gebäuden Dr.-X. -S. -Straße 408, 410 und 412 erstreckt sich die Wohnnutzung bis in die Erdgeschosse. Im Erdgeschoss des Gebäudes Dr.-X. -S. -Straße 406 befindet sich seit längerem ein Küchenstudio ("Küchentreff L1. "). Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ortstermins (26. Oktober 2016) befanden sich im Erdgeschoss des Gebäudes Dr.-X. -S. -Straße 404 ein Tattoo- und Piercing-Studio sowie ein seinerzeit leerstehendes Ladenlokal, in welchem nunmehr ein Kosmetikstudio (" ") betrieben wird. Im Erdgeschoss des Gebäudes Dr.-X. -S. -Straße 402 war seinerzeit ein Fotostudio (eine entsprechende Werbeanlage hierfür ist heute noch vorhanden); nunmehr ist dort eine Anwaltskanzlei ansässig. In dem Gebäude an der Ecke Dr.-X. -S. -Straße/G.----straße (Dr.-X. -S. -Straße 400) befindet sich nach wie vor ein gastronomischer Betrieb („T. “), auf dem direkt gegenüber gelegenen Eckgrundstück Dr.-X. -S. -Straße/G2.----straße (Dr. X. -S. -Straße Nr. 396) - außerhalb des MK 2 - eine Spielhalle. Der weitere südliche Verlauf der G.----straße ist straßennah überwiegend durch Wohnnutzung geprägt; dies gilt auch für einen Bereich der östlich hiervon abzweigenden I1. -C. -Straße, von der nach einem Orthopädiegeschäft (L2. , Haus-Nr. 10) und dem "Posthof" mit Postgebäude (G. -F. -Straße 191) ein Weg "abknickt", in dessen weiteren Verlauf bis zur Hauptachse der G. -F. -Straße sich zunächst zwei kleinere Geschäfte (Gardinenhandel, Friseur, Haus-Nr. 193) finden; das Ladenlokal G. -F. -Straße 195, in dem sich bis etwa 2016 ebenfalls ein Sportwettenbüro befand, dessen Nutzung dann aber aufgegeben wurde und für das unter dem 4. März 2017 eine Nutzungsänderung als Thai-Massage-Studio genehmigt wurde, steht aktuell leer; aktuelle Bauanträge für dieses im MK 1 des Bebauungsplans Nr. 942-1 gelegene Ladenlokal liegen nicht vor. Hieran schließt sich ein Sonnenstudio an. Gegenüber dem Postgebäude und den genannten Geschäften befindet sich zwischen dem abknickenden Weg und der Hauptachse der G. -F. -Straße ein (neues) Sparkassengebäude. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der Dr.-X. -S. -Straße befindet sich etwa auf gleicher Höhe ein Parkplatz, der u. a. von Kunden des Netto-Discounters bzw. ebenfalls dort befindlicher anderer gewerblicher Nutzungen (Bäcker, Burger-Restaurant, Goldankauf usw.) genutzt wird. Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2013 untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die GmbH (zuletzt: Lessingstraße 15, P1. ), die Nutzung des Ladenlokals der Tippannahme und des Ladenlokals der Gastronomie als kerngebietstypische einheitliche Vergnügungsstätte auf dem Vorhabengrundstück und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR an. Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, die beiden als Tippannahme und Gastronomie genehmigten Bereiche würden nach den anlässlich mehrerer Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte betrieben. Die hiergegen gerichteten Klage- und Eilverfahren (VG Düsseldorf 25 K 5451/13, 25 L 1965/13) blieben ohne Erfolg. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 (2 A 282/14) ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2015, bei der Beklagten am 25. Mai 2015 eingegangen, beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gaststätte und Tippannahme in ein Wettbüro. Im Grundriss ist ein Wettraum von 93 qm und 36 Sitzplätzen dargestellt. In der Betriebsbeschreibung ist eine Betriebszeit von täglich 10 bis 22 h genannt; außerdem ist darin von der Aufstellung von Wettmaschinen, Computern und Fernsehern die Rede. Nach Anhörung lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 14. September 2015 ab, die Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 942-1 setze für den Bereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, nur eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten fest. Eine Ausnahme könne hier nicht erteilt werden. Bei der beantragten Nutzung handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 942-1 sei die Stabilisierung des Zentrums B. und die Entwicklung eines vielfältigen Versorgungsangebotes mit Angeboten aus den Nutzungsbereichen Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Soziales, öffentliche Einrichtungen und Kultur gewesen. Durch die Festsetzung der (nur) ausnahmsweisen Zulässigkeit für Vergnügungsstätten in dem Bereich südlich der Dr.-X. -S. -Straße habe sichergestellt werden sollen, dass Vergnügungsstätten und Erotikfachgeschäfte in Anzahl und Ausprägung eine untergeordnete Rolle einnehmen, um die Funktionsfähigkeit dieses Bereiches als Nebenlage nicht zu gefährden und einem trading-down-Prozess entgegenzuwirken. Zudem bestehe die Gefahr, dass durch eine Agglomeration direkt nebeneinander liegender Vergnügungsstätten die Lauflage derart unterbrochen werde, dass Passanten den dahinter liegenden Bereich nicht aufsuchten. Eine solche „Abhängung“ der Lauflage schädige die Funktionsfähigkeit dieser Nebenlage und solle daher vermieden werden. Eine hohe Anzahl und Dichte an Vergnügungsstätten verstärke die Beeinträchtigung des Bodenpreisgefüges, die zu einer Zurückhaltung von Immobilien und Investitionen führten. Folge sei der Rückgang des Angebotes an Einzelhandel und Dienstleistung und eine Schwächung der Funktion. Daher sollten Vergnügungsstätten nur zugelassen werden, wenn sichergestellt sei, dass sie in Anzahl, Ausprägung und Dichte (Agglomeration) die Funktionsfähigkeit des Ergänzungsbereiches nicht gefährdeten und eine Entstehung eines trading-down-Effektes ausgeschlossen sei. Aufgrund der räumlichen Nähe zu den bereits vorhandenen Vergnügungsstätten Dr.-X. -S. -Straße 422 bestehe jedoch die Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit gefährdet werde. Durch diese Agglomeration der Betriebe entstehe auf einem engen Bereich eine sehr starke Prägung durch Vergnügungsstätten, die zu einer Schwächung des Gebietes führe. Dies könne einen trading-down-Prozess auslösen, der sich auf den weiteren Verlauf der Dr.-X. -S. -Straße ausweite. Zur Begründung ihrer am 1. Oktober 2015 erhobenen Klage hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. In dem Gebiet "MK 2" befänden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen wie Gaststätten, eine Reinigung sowie Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe. Lediglich in dem Gebäude Dr.-X. -S. -Straße 422 erfolge eine Nutzung als Vergnügungsstätte (Spielhalle). Bei der Entscheidung über eine ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB handele es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen sei aber dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Als Ermessenserwägungen kämen nur städtebauliche Gründe in Betracht. Lägen die Rechtsvoraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordere das vom Gesetzgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der BauNVO verfolgte Ziel in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt werde. Bei einem ausnahmefähigen Vorhaben sei deshalb die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulässigkeit nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe entgegenstünden. Andernfalls sei das Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert. Städtebauliche Gründe stünden vorliegend der Erteilung der Ausnahme nicht entgegen. Wie sich aus dem Konzept des Plangebers ergebe, seien im Großteil der festgesetzten Kerngebiete Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeute, dass sich Vergnügungsstätten – die nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Kerngebiet zulässig seien – nur in dem festgesetzten Gebiet "MK 2" ansiedeln sollen dürfen. Mit diesem Willen des Plangebers sei es nicht vereinbar, bereits bei der zweiten Vergnügungsstätte eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit anzunehmen. Bei der Frage, ob sich eine Vergnügungsstätte noch den übrigen Nutzungen in diesem Bereich unterordne, sei auch die Anzahl der Nutzungseinheiten im "MK 2" zu berücksichtigen. Dieser Bereich sei mit Gebäuden mit vier Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschossen bebaut. Auch wenn die vorliegend beantragte Vergnügungsstätte errichtet werde, werde sich die Anzahl an Vergnügungsstätten deutlich den anderweitigen Nutzungen unterordnen. Ein "trading-down-Effekt" sei vorliegend ebenfalls nicht zu befürchten. Weitere Vergnügungsstätten könnten sich in größerer Anzahl nicht ansiedeln, da derartige Nutzungen in diesen Bereichen nur ausnahmsweise zulässig seien. Der Plangeber habe bewusst im "MK 2" Vergnügungsstätten für (ausnahmsweise) zulässig erklärt. Andernfalls hätte der Plangeber auch in diesem Bereich Vergnügungsstätten ausgeschlossen, was ohne weiteres zulässig gewesen wäre. Diesem Konzept liefe es zuwider, bereits die zweite Vergnügungsstätte als nicht mehr ausnahmefähig zu qualifizieren. Dass es hier eine räumliche Nähe zu der bestehenden Vergnügungsstätte gebe, ergebe sich zwangsläufig, da der Plangeber lediglich im "MK 2" Vergnügungsstätten zugelassen habe und dieser Bereich flächenmäßig sehr eingeschränkt sei. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheides vom 14. September 2015 zu ver-pflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts Dr.-X. -S. -Straße 418 in E. in ein Wettbüro zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheides vom 14. September 2015 zu ver-pflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die geplante Nutzungsänderung zu er-teilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides, weil dem Vorhaben die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 942-1 entgegenstünden. Sie habe insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der textlichen Festsetzung Nr. 3 des genannten Bebauungsplans, nicht vorlägen. Das beantragte Vorhaben sei mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren. Der Plangeber habe Vergnügungsstätten in diesem Kerngebiet deshalb nur ausnahmsweise zugelassen, um die in dem Gebiet vorhandenen Nutzungsstrukturen (Einzelhandel, Dienstleistung, zentrenorientiertes Wohnen) zu schützen und weiterzuentwickeln und um einen trading-down-Effekt zu verhindern. Die Ansiedlung des beantragten Wettbüros lasse hier konkret die Abhängung der Nebenlage jedenfalls in den Gebäuden westlich des Vorhabenbereichs befürchten. Das Vorhaben sei auch geeignet, einen trading-down-Effekt jedenfalls zu verstärken. Einem Anspruch auf Erteilung einer Befreiung stehe entgegen, dass eine Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berühre. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin, die nach Übernahme der vormaligen Klägerin in deren Beteiligtenstellung eingetreten ist, im Wesentlichen vor: Städtebauliche Gründe könnten der Erteilung einer Ausnahme nicht entgegengehalten werden. Hierbei müsse in Rechnung gestellt werden, dass die Entscheidung des Plangebers zugunsten einer ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Vorhaben im Plangebiet nicht durch die Behörde und ihre Ermessensentscheidung in Frage gestellt werden dürfe. Der seitens der Beklagten befürchtete trading-down-Effekt stehe der Erteilung der Ausnahme im vorgenannten Sinne nicht entgegen. Denn dieser könne einem Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO nur entgegengehalten werden, wenn er bereits tatsächlich eingetreten sei und durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt würde oder wenn die Zulassung des Vorhabens nachweislich einen solchen Effekt konkret einleiten würde; insoweit hat sich die Klägerin auf das Senatsurteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 - bezogen. Ihr Betrieb sei seit einigen Jahren existent. Durch das geplante Vorhaben werde sich für den "objektiven Betrachter" nichts ändern, da der Betrieb ohnehin als Einheit im Bestand wahrgenommen werde. Der Betrieb habe bislang auch keinerlei Leerstand verursacht, vielmehr bestehe weiterhin der vom Plangeber gewünschte Nutzungsmix zwischen Dienstleistungs-, Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben. Auch sei aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse und der guten Einsehbarkeit (aufgrund der geringen Größe des Gebietes) nicht zu befürchten, dass der Betrieb für die Laufkundschaft den Bereich zwischen den Einzelhandelsbetrieben unterbreche. Die pauschale Befürchtung eines trading-down-Effekts allein wegen der Ansiedlung einer Vergnügungsstätte reiche zur Ablehnung der Ausnahme nicht aus. Diese Befürchtung sei vielmehr anhand der Örtlichkeiten zu konkretisieren, woran es hier fehle. Die Aussage, dass vorliegend eine "Verdrängung des Einzelhandels" eingesetzt habe und dies aufgrund der Ansiedlung von Vergnügungsstätten erfolgt sei, sei insoweit nicht konkret genug und auch fernliegend. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Einzelhandelsnutzungen in der jüngeren Vergangenheit eingestellt worden sein sollten. Im Übrigen könne dies zahlreiche andere Gründe haben (Onlinehandel, Konkurrenzbetriebe außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche) als die Ansiedlung einer Vergnügungsstätte. Es sei auch nicht erkennbar, warum ein Wettbüro zu einer Unterbrechung der „Laufkundschaft" führen soll. Anders als bei Spielhallen seien Wettbüros heutzutage gesellschaftlich etabliert, was sich u. a. daran zeige, dass viele Prominente (u. a. P. L. , FC Bayern München) hierfür als Werbeträger fungierten. Gerade bei jüngeren Leuten würden Wettbüros namentlich an Tagen einer Übertragung von Sportveranstaltungen und Fußballereignissen (insbesondere samstagnachmittags) als willkommene Freizeitgestaltung angenommen. Die Betriebe der Firma U. - wie der vorliegende - führten dabei eher zu einer Erhöhung der Frequenz für eine Einkaufsstraße und sorgten damit eher für eine Belebung zugunsten der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, als dass sie diesen schadeten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Betrieb bereits seit längerer Zeit existent sei, hätte die Beklagte das Risiko eines trading-down-Effekts anhand der Entwicklung der Umgebung seit Betriebsbeginn darlegen können, was ihr aber nicht gelungen sei, da eine negative Entwicklung seitdem nicht eingesetzt habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Am 3. Juli 2020 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die hierbei gefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie den der Verfahren VG Düsseldorf 25 K 5451/13 [OVG NRW 2 A 282/14] und 25 L 1965/13 [OVG NRW 2 B 128/14] und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung für die Klägerin offensichtlich nutzlos wäre. Die Erteilung einer Baugenehmigung darf unter Berufung auf entgegenstehende rechtliche Hindernisse nur dann versagt werden, wenn sich diese "schlechthin nicht ausräumen" lassen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Behebung des Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit lediglich nicht erwartet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 A 1899/14 -, juris Rn. 22 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen kann hier das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin insbesondere nicht mit Blick auf § 21 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) verneint werden. Nach dieser Bestimmung dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich (z. B.) eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Dieses sog. Trennungsgebot bedarf aber, insbesondere dann, wenn sich die beiden Nutzungen nicht innerhalb eines Gebäudes, sondern (nur) innerhalb eines Gebäudekomplexes befinden, einer verfassungskonformen Auslegung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 4 ff., und vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 15. Bei der Auslegung der Norm muss deren spielsuchtpräventive und spielerschützende Funktion berücksichtigt werden. Es kommt auf die Verfügbarkeit bzw. "Griffnähe" beider Nutzungen für den Spieler an. Hier ist zu berücksichtigen, ob die Spielhalle(n) und das Wettbüro über eine direkte Verbindung verfügen oder ein Wechsel nur durch Betreten des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 27 f. Derartige Aspekte hat die Beklagte – soweit es um die möglicherweise ebenfalls innerhalb eines in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudekomplexes gelegene Spielhalle an der Dr.-X. -S. -Straße 422 bzw. die an der G. -F. -Straße 203 geht – nicht vorgetragen. Auch sonst lässt sich im Hinblick darauf, dass die Spielhalle(n) und das beantragte Wettbüro zwar nicht weit entfernt sind, aber über unterschiedliche Eingänge verfügen, sie vom öffentlichen Verkehrsraums betreten werden können und auch nicht unmittelbar nebeneinander liegen, mit dem Rückgriff auf § 21 Abs. 2 GlüStV das Sachbescheidungsinteresse hier nicht verneinen. Auch aus sonstigen glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen wie z. B. § 13 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) lässt sich hier schon im Ansatz kein genereller Mindestabstand herleiten. Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 4 A 2089/17 -, juris Rn. 43, sowie [zur früheren Rechtslage] OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris Rn. 39. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW a. F., der hier aufgrund der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 zugrundezulegen ist, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauO NRW a. F., zu prüfende) öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Verstöße gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts sind von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Der von der Beklagten allein angenommene Verstoß gegen Bestimmungen des Bauplanungsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat legt der bauplanungsrechtlichen Bewertung die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 942-1 zugrunde (1.). Das Ergebnis wäre aber kein anderes, wenn auf die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1989 abzustellen oder aber § 34 BauGB der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sein sollte (2.). 1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 942-1 stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Klägerin steht hier ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 942-1 zu. Nach dieser Festsetzung sind im MK 2, in dem das streitige Vorhaben liegt, Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme sind gegeben (a), und das der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert, da die Erteilung der Genehmigung in der konkreten städtebaulichen Situation nicht ermessensgerecht abgelehnt werden kann (b). a) Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungs-plans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (aa). Die Bauaufsichtsbehörde hat in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB unter Würdigung der be-sonderen örtlichen Verhältnisse im Weiteren zu prüfen, ob das im Wege der Ausnahme zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach seiner Lage, seinem Umfang und seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (bb). aa) Das Vorhaben ist ausnahmefähig. Bei dem geplanten Wettbüro handelt es sich um eine von der textlichen Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 942-1 umfasste Vergnügungsstätte. Unter den Begriff "Wettbüro" fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt regelmäßig, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. ‑ereignisse live mitzuverfolgen. Von einer bauplanungsrechtlichen Einordnung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte ist dabei auszugehen, wenn die Räumlichkeiten eine die Wettleidenschaft fördernde gewisse Aufenthaltsqualität aufweisen und sich dadurch von reinen Wettannahmestellen für Sportwetten unterscheiden, die ihrer Art nach eher mit Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden können. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 -, juris Rn 29 ff. und ‑ 2 A 471/15 -, juris Rn. 32 ff. [in beiden Fällen betreffend Wettbüros im Zuständigkeitsbereich der Beklagten], sowie Scheidler, GewArch 2019, 177 (178), alle m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Vorhaben ist ausdrücklich als "Wettbüro" bezeichnet und wird von den Beteiligten auch übereinstimmend bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte verstanden. Mit der Anzahl von – nach Entfernung der Trennwand – insgesamt etwa 36 Sitzgelegenheiten und der vorhandenen gastronomischen Infrastruktur (Getränkeausschank) im rückwärtigen Bereich soll den Besuchern des Wettbüros eine zum Verweilen einladende Aufenthaltsqualität verschafft werden. Auch sonst hält sich das Wettbüro mit einer Größe des Wettraums von 93 qm und mit seinen Monitoren und Fernsehern zur Verfolgung von Sportereignissen in dem für diese Art der Vergnügungsstätte üblichen Rahmen. bb) Das Wettbüro gefährdet weder seiner Art oder seiner Größe nach in Folge der mit seinem Betrieb einhergehenden Auswirkungen den vorhandenen bzw. den vom Plangeber festgesetzten Kerngebietscharakter. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO. Die Ei-genart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebiets lässt sich abschließend vielmehr erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 = juris Rn. 4, und OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 85 f., beide m. w. N. Auch durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO kann das Baugebiet seiner Eigenart nach eine bestimmte Ausrichtung erhalten. Maßgeblich ist insoweit die sich aus den differenzierenden Festsetzun-gen ergebende konkretisierte Eigenart des Baugebiets. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 87 f. m. w. N. Ausgehend hiervon ist das durch die textliche Festsetzung Nr. 3 erfasste Gebiet MK 2 dahingehend zu charakterisieren, dass in dem erfassten Bereich Dr.-X. -S. -Straße 422 bis 400 kerngebietstypisch allein die Spielhallen I und II am östlichen Rand sind, die bauplanungsrechtlich im vorliegenden Zusammenhang als eine einheitliche Spielhalle zu bewerten sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Spielhalle I einen Zugang zur Dr.-X. -S. -Straße hat und nach § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW (Verbot der Mehrfachkonzession) die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer anderen Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV vom 30. November 2017, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NVWBl. 2017, 431 = juris Rn. 71 ff., und vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, ZfWG 2019, 181 = juris Rn. 44 ff., ist der Betrieb einer zweiten Spielhalle zudem illegal und von der Beklagten grundsätzlich zu untersagen. Dass sie dies – aus welchen Gründen auch immer – bisher nicht getan hat, kann jedenfalls einem Genehmigungsanspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Berücksichtigt man ferner, dass diese beiden Spielhallen nahezu gleichzeitig von einem Antragsteller als "eine Automatenspielhalle" beantragt und praktisch parallel genehmigt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Eigenart des Baugebietes hier durch eine einzige vorhandene Spielhalle geprägt wird. Ansonsten finden sich in den Erdgeschossen Dienstleistungen (Reinigung, Kosmetikstudio), kleinflächiger Einzelhandel (Weinhandel, Küchengeschäft) mit Wohnnutzungen in den darüber liegenden Stockwerken sowie – im Bereich der Hausnummern 408 bis 412 – reine Wohngebäude. Der "Posthof" oder das (neue) Sparkassengebäude gehören nicht mehr zum MK 2. Dies bedeutet, dass das von der textlichen Festsetzung Nr. 3 erfasste Gebiet MK 2 faktisch eher als Gemengelage zwischen Mischgebiet und Kerngebiet einzustufen war und ist. Dementsprechend ist das Gebiet auch seitens der Beklagten (z. B. im Bescheid vom 4. Juli 1986 oder in einem Vermerk vom 3. Dezember 1985) als Mischgebiet angesehen worden. Im Hinblick auf die – danach genehmigten – Spielhallen I und II, die aus den genannten Gründen bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets als eine einzige kerngebietstypische Spielhalle anzusehen sind, widerspricht das Vorhaben "Wettbüro" dem Gebietscharakter i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO nicht. Der Plangeber hat im Jahre 2012 im Zuge der 1. Planänderung das Plan-gebiet – auch das vorliegende – jedenfalls nicht als so schutzbedürftig angesehen, dass Erotikbetriebe in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen als Unterart von Einzelhandelsbetrieben und eben Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 generell ausgeschlossen sein sollen; sie sind vielmehr ausnahmsweise zulässig. Lediglich Bordelle bzw. Wohnungsprostitution (usw.) als Unterart von Gewerbebetrieben sind nach Nr. 5 generell unzulässig. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – also auch Vergnügungsstätten – sind vom Planungswillen der Beklagten umfasst und bestimmen die Eigenart des Kerngebiets (MK 2), in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, als Ausnahmen mit. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris, Rn. 92 f. Dies gilt umso mehr als der Plangeber für alle anderen im Plangebiet ausgewiesenen Kerngebiete (MK 1) Vergnügungsstätten vollständig ausgeschossen hat. Ausgehend davon steht das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung zur Eigenart des beschriebenen Kerngebiets MK 2 nicht in Widerspruch. Das Vorhaben widerspricht nicht nach seiner Anzahl der Eigenart des Bauge-biets. Zwar ist eine im Baugebiet ausnahmsweise zulässige Anlage unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet – oder in einem bestimmten räumlichen Bereich des Baugebiets – käme, weil ausnahms-weise zulässige Nutzungen im Baugebiet die Ausnahme bleiben müssen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BRS 40 Nr. 52 = juris Rn. 14, sowie OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 95 f. Hier würde bei einem Hinzutreten des Wettbüros lediglich die zweite Vergnügungsstätte zugelassen. Hingegen gibt es – wie oben dargelegt – in dem allerdings relativ kleinen MK 2 eine Reihe von Wohnnutzungen und Dienstleistungen (Reinigung, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Anwaltskanzlei), Einzelhandel (Weinhandel, Küchenstudio) oder Gastronomie ("T. " sowie Gaststätte "I. "). Damit wird das MK 2 auch bei Zulassung des Vorhabens nicht in einer Weise durch Vergnügungsstätten geprägt, dass diese entgegen dem planerischen Willen zur Regel - und nicht zur Ausnahme - würden. Dies gilt umso mehr, als der Plangeber hier ausdrücklich zugrunde gelegt hat, dass mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im MK 2 ausreichende Ansiedlungs möglichkeiten für solche Betriebe geschaffen würden. Er hat sich also gerade nicht auf eine Bestandssicherung der damals schon vorhandenen Spielhalle(n) beschränken wollen. Damit ist es aber nach der planerischen Konzeption ausgeschlossen, dass bereits die erste hinzutretende Vergnügungsstätte unter quantitativen Aspekten i. S. v. § 15 Abs. 1 BauNVO der Eigenart des durch Bauleitplanung festgesetzten Baugebietes widersprechen kann. Vorsorglich merkt der Senat allerdings an, dass damit keinesfalls gesagt ist, dass – bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage – die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte (etwa im Erdgeschoss des Gebäudes Dr.-X. -S. -Straße 420, in dessen östlichen Teil ein Teil der vorhandenen Gaststätte im Wege einer Nutzungsänderung mit Baugenehmigung vom 5. November 2017 als Wettannahmestelle genehmigt worden ist, falls dort perspektivisch eine Nutzung als "Wettbüro" beabsichtigt sein sollte ) in diesem Bereich ausnahmefähig wäre. Seinem Umfang (bei einem Wettraum von 93 qm) oder seiner Zweckbestimmung nach (Sportwetten) steht das Vorhaben – auch in Anbetracht der gegenüber der Gastronomie und Tippannahme reduzierten Öffnungszeiten (10 bis 22 statt wie zuvor jeweils 9 bis 1 h täglich) – ebenfalls nicht in Widerspruch zur Gebietseigenart. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergibt sich auch nicht aus der Lage des Vorhabens. Mit Lage ist in diesem Zusammenhang der Standort der bauli-chen Anlage gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 106 f. m. w. N. Zwar liegt das Wettbüro im östlichen Teil des Plangebiets nur wenige Meter von der genannten Spielhalle an der Ecke G. -F. -Straße/Dr.-X. -S. -Straße entfernt; dennoch ist – auch nach dem Eindruck des Ortstermins am 3. Juli 2020 – nicht davon auszugehen, dass das MK 2 mit der Zulassung des beantragten Vorhabens nunmehr insoweit in eine "Schieflage" gerät, dass sich an seinem östlichen Rand in den konkreten örtlichen Verhältnissen sozusagen ein städtebaulich unerwünschter "Vergnügungsstättenschwerpunkt" entwickelte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die über die Gasse zwischen Dr.-X. -S. -Straße 420 und 418 zugängliche Spielhalle an der G. -F. -Straße 195, die aufgrund eines Synergieeffekts mit Tippannahmestelle und Gastronomie bzw. deren zwischen 2013 und 2014 ungenehmigt und damit formell illegal erfolgter Nutzung als "Vergnügungsstätte" als (für eine positive Bewertung des Vorhabens) problematisch angesehen wurde, nicht mehr existiert und derzeit nach Auskunft der Beklagten hierfür auch keine Bauanträge vorliegen; eine Ver-gnügungsstättennutzung kommt für das zuletzt genannte Grundstück auch des-halb nicht (mehr) in Betracht, weil es sich im MK 1 befindet, in dem Vergnü-gungsstätten nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 942-1 nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig sind. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergibt sich schließlich auch nicht bei einer Gesamtschau aller im Rahmen des Prüfungsprogramms des § 15 Abs. 1 BauNVO maßgeblichen Aspekte aus einem mit der Zulassung des Vorhabens möglicherweise dem Baugebiet drohenden bzw. einen solchen im Baugebiet ein-leitenden, dessen Charakter verändernden "trading-down-Effekt". Ein trading-down-Effekt liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und des Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt - z. B. durch Spielhallen (oder sonstige Vergnügungsstätten) - zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt. Ein solcher Effekt wird insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke – wie z. B. Spielhallen – sowie "normalen" Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Denn der Wettbewerb um Immobilien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 ‑ 4 B 48.12 -, juris Rn. 9, sowie OVG NRW, Urteil vom 25.März 2014, - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris, Rn. 111 bis 114 m. w. N. Der Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen soll und kann ei-nem drohenden trading-down-Effekt und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des jeweiligen Baugebiets sowie einer ggf. in der Nähe festgesetzten besonders schutzbedürftigen Nutzungen entgegenwirken. Dass ein Ausschluss von Vergnügungsstätten bzw. deren lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit, wie hier in den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, potentiell dazu beitragen kann, die genannten städtebaulichen Ziele zu fördern, liegt auf der Hand. Dass sich Vergnügungsstätten grundsätzlich auf ihre Umgebung negativ auswirken können, entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 = juris Rn. 8, sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 10 A 1780/17 - juris Rn. 58. Für die Rechtfertigung eines Ausschlusses von bestimmten Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO – um den es hier allerdings nicht geht – ist der strenge Nachweis eines trading-down-Effekts nicht erforderlich. Insoweit genügt es, wenn der Plangeber hiermit einer – wenn auch nach den konkreten Umständen – abstrakt auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze drohenden Gefahr eines "Umkippens" des Kerngebiets in ein Vergnügungsviertel begegnen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 1679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 117. Anders ist dies, wenn es – wie hier – um die Zulassung eines bestimmten Vorha-bens geht. Diesem kann ein trading-down-Effekt als ein Umstand, der einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO begründet, nur dann entgegen gehalten werden, wenn dieser tatsächlich bereits eingetreten ist und durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt würde oder wenn die Zulassung des Vorhabens nachweislich einen trading-down-Effekt konkret einleiten würde. So ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 118 ff. Dabei ist besonders zu beachten, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO lediglich er-gänzend zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans Anwendung findet, die Anwendung der Vorschrift aber nicht dazu führen kann, planerische Festsetzun-gen, zumal differenzierende Festsetzungen insgesamt zu korrigieren. Ein Entscheidungsspielraum steht der Beklagten im Rahmen des § 15 BauNVO - anders als im Rahmen der Bauleitplanung - nicht zu. Auch § 15 Abs. 2 BauNVO ermöglicht es der Gemeinde nicht, bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO planerisch tätig zu werden. Die Vorschrift stellt nur klar, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde die städtebaulich relevanten Gesichtspunkte des § 1 Abs. 5 BauGB - und nur diese - maßgeblich sind. Zu den städtebaulich relevanten Gesichtspunkten können zwar auch der Schutz der vorhandenen Nutzungen vor Strukturveränderungen und die Verhinderung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die Zulassung von Wettbüros, Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten in den Innenstädten gehören. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann aber nicht durch die befürchteten Folgewirkungen der Zulassung eines Vorhabens, sondern nur durch dieses selbst eintreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 5. Danach kann dem Vorhaben der Klägerin im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein (drohender) trading-down-Effekt nicht entgegen gehalten werden. Der oben beschriebene Verdrängungseffekt war und ist für das hier in Rede stehende Baugebiet bisher nicht eingetreten. Dies ist bei dem Ortstermin am 3. Juli 2020 zutage getreten, in dem der Leerstand neben dem Tattoo-Studio (Dr.-X2. -S. -Straße 404) beendet war – dort befindet sich nun ein Kosmetik-Studio. Dass es sich bei dem Fehlen von Leerständen in dem durch das MK 2 erfassten Bereich nicht nur um eine – ggf. zufällige – Momentaufnahme handelt, wird auch daran deutlich, dass in dem Einzelhandelskonzept 2019 der Stadt E. (EHK 2019) im Ist-Zustand des Nebenzentrums X1. in dem gesamten durch das MK 2 erfassten Bereich südlich der Dr.-X. -S. -Straße 422 bis 400 kein Leerstand aufgeführt ist (dort S. 113, Karte 10). Leerstände befinden sich vielmehr in anderen, räumlich von dem MK 2 getrennten Bereichen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Nebenlage – sei sie innerhalb des Nebenzentrums, sei sie außerhalb –, die durch die nur ausnahmsweise Zulässigkeit geschützt werden sollte, nicht geschädigt ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass auf Karte 9 (S. 111) des EHK 2019 der zentrale Versorgungsbereich Nebenzentrum X1. – ebenso wie bereits im EHK aus dem Jahre 2008 – etwa auf Höhe des Grundstücks Dr.-X. -S. -Straße 412 gegenüber dem Parkplatz für Netto usw. endet. Dies bedeutet, dass das Küchenstudio, das Tattoo-Studio, der Kosmetik-Salon, das Anwaltsbüro und die Gaststätte gar nicht mehr zum – zu schützenden zentralen Versorgungsbereich –Nebenzentrum X1. gehören. Im EHK 2019 findet sich der Begriff "Neben-lage" auch nicht. Bei "Empfehlungen und perspektivische Abgrenzung" wird der durch das MK 2 erfasste Bereich nicht erwähnt (S. 113 f.). In dem insoweit betroffenen Bereich (Dr.-X. -S. -Straße 422 bis 412) gehen die Beteiligten – abgesehen von dem Vorhaben – nicht von einer Veränderung aus und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere existieren nach wie vor die dem Vorhaben unmittelbar benachbarten Nutzungen Reinigung (Nr. 420) und die Weinhandlung S2. (Nr. 416). Es kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - überdies nicht festgestellt werden, dass die Zulassung des Wettbürovorhabens einen Attraktivitätsverlust erwarten ließe, der - unabhängig von dem oben beschriebenen Verdrängungsprozess - eine Abwanderung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsbetriebe aus dem Umfeld des Vorhabens konkret herbeiführen würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Parkplatzes auf der gegenüberliegenden Straßenseite Kunden die – wenn auch stark befahrene – Dr.-X. -S. -Straße überqueren können, um dort z. B. Bekleidung aus der Reinigung abzuholen, einen Wein im Fachgeschäft zu holen und/oder ggf. auch Sportwetten zu tätigen. Auch aus dem von der Beklagten in der Planbegründung herangezogenen Vergnügungsstättenkonzept - als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - lässt sich eine Attraktivitätsminderung im beschriebenen Sinne nicht herleiten. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 942-1 heißt es unter 3.6 im Zusammenhang mit dem Vergnügungsstättenkonzept auf S. 7, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten solle auf die städtebaulich geeigneten Bereiche gelenkt werden. Für das Zentrum B. sehe das Vergnügungsstättenkonzept zum Schutz des Einzelhandels und der Stärkung des Zentrums einen Ausschluss für die Hauptlagen des Einzelhandels am Kometenplatz, der G. -F. -Straße südlich der Haltestelle X1. Rathaus und am G. -F. -Platz vor. In den Bereichen u. a. entlang der Dr.-X. -S. -Straße sollten Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sein, da es sich hierbei um Nebenlagen handele, die bereits mit Dienstleistungen durchsetzt seien (S. 7). Die Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten seien aus dem Vergnügungsstättenkonzept abgeleitet. Im Vergnügungsstättenkonzept selbst ist auf S. 25 davon die Rede, dass grundsätzliches Ziel der Steuerung von Vergnügungsstätten in den MK-Gebieten der Erhalt der Funktionsfähigkeit dieser Kerne zur Versorgung mit Gütern, Dienstleistungen und kulturellen Angeboten sei. Starke Lagen des Einzelhandels gebe es in E. nicht, da auch die Hauptlagen in den Duisburger Zentren entweder bereits Leerstände und/oder Nutzungen aufwiesen, die durch die Ansiedlung einer Vergnügungsstätte unter Druck geraten könnten. Von daher sei in allen Einzelhandelslagen in den Kernen der Stadt maximal eine ausnahmsweise Zulässigkeit vertretbar. Innerhalb der Kernbereiche sei zwischen Haupt- und Nebenlagen zu differenzieren. In den Nebenlagen der Kernbereiche, in denen der Einzelhandelsbesatz bereits durch gewünschte kernergänzende Dienstleistungsnutzungen, aber auch durch Leerstände unterbrochen sei, sollten Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sein. Dort solle eine störende Häufung solcher Einrichtungen verhindert und damit die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche gesichert werden. Hier kommt es aber bezogen auf die "Nebenlage" weder zu einer störenden Häufung von Vergnügungsstätten noch zu einer Störung der Funktionsfähigkeit. An einer störenden Häufung fehlt es schon deshalb, weil sich an der Dr.-X. -S. -Straße innerhalb des MK 2 aus den oben genannten Gründen lediglich eine einzige Spielhalle befindet und somit mit dem 1. Wettbüro erst die insgesamt zweite Vergnügungsstätte hinzutritt. In dem gesamten Bereich des relativ kleinen MK 2 befinden sich neben reinen Wohngebäuden (Nrn. 408 bis 412) noch weitere Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzungen. Selbst wenn man aber nur den vom "Nebenzentrum" X1. erfassten Bereich zugrunde legte, läge (noch) keine störende Häufung von Vergnügungsstätten vor. Im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Ziele im Stadtbezirk X1. heißt es im Vergnügungs-stättenkonzept auf S. 30, dieser Bezirk weise lediglich einen größeren Kernbereich (B. ) auf. Innerhalb dieses Kernbereichs stellten der L3.-------platz , der G. -F. -Platz und die G. -F. -Straße als zentrale Achsen zwischen den Plätzen die Hauptlauflagen dar, wo Vergnügungsstätten auszuschließen seien. Der nördlich angrenzende Bereich weise noch Handelsstrukturen auf, diese seien aber bereits deutlich unterbrochen, daher sollten in diesem Bereich der Dr.-X. -S. -Straße Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sein (in der in Bezug genommenen Abbildung 14 ist der Bereich des MK 2 einbezogen). Das Vergnügungsstättenkonzept spricht insoweit wiederholt von "nördlich" der Dr. X. -S. -Straße gelegenen Bereichen, in denen aber der Vorhabenstandort so nicht liegt [auch wenn er von den Abbildungen erfasst wird]; das Vergnügungsstättenkonzept führt auch auf S. 14 aus, im Bezirk X1. sei Schwerpunkt der Vergnügungsstätten, vor allem der Bereich am L3.------platz und der Dr. I2. C1. Straße, wo auch die meisten Erdgeschossleerstände zu verzeichnen seien; dies erfasst den Standort des Vorhabens der Klägerin ebenfalls nicht. Außerdem führt das Vergnügungsstättenkonzept aus, die Anzahl der "Grauzonennutzungen" Internetcafé und Wettbüros sei innerhalb des Bezirks sehr gering und überwiegend nicht als Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Sinne zu bewerten. Auch wenn es sich hier um eine Vergnügungsstätte handelt, zeigt das Vergnügungsstättenkonzept, dass der Wettbürobesatz im Bereich X1. gering ist, und im MK 2 handelte es sich bei Zulassung des Vorhabens um das erste Wettbüro. b) Das der Beklagten im Rahmen des somit tatbestandlich eingreifenden § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber - wie auch sonst - dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014, - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris, Rn. 132 f., m. w. N. Daher dürfen nur städtebauliche Gründe, nicht aber z. B. wettbewerbspolitische oder sozialpolitische Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich sein. Konkretisiert werden kann der Sinn und Zweck eines Ausnahmetatbestandes im Sinne einer Auslegungshilfe, wenn auch nicht in Form verbindlicher Leitlinien. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Dezem-ber 2016 - 4 BN 21.16 -, juris Rn. 3 und 6 [zu OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE -, juris Rn. 54 ff.]; Reidt in: Bat-tis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 31 Rn. 19. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 1 BauGB (in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung) verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014, - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 134, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BVerwGE 117, 50 = BRS 65 Nr. 74 = juris Rn. 31 (zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). Erweist sich das Vorhaben auf der Tatbestandsebene als ausnahmefähig, ist die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zu Gunsten des Bauherrn auf Null reduziert. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris, Rn. 39. Nach der Baunutzungsverordnung oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise zulässige Vorhaben können zudem aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, regelmäßig nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, sondern nur mit Mitteln der Bauleitplanung ausgeschlossen werden. Wenn die Gemeinde von der Möglichkeit zum Ausschluss einer Nutzungsart (oder Nutzungsunterart) keinen Gebrauch gemacht hat, darf die Erteilung einer Ausnahme nicht aus allgemeinen Erwägungen versagt werden, die zum völligen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzung in dem Gebiet führen. Das Auswahlermessen stellt keinen Ersatz für unterbliebene differenzierende Festsetzungen dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 10 A 2599/07 -, juris, Rn. 12, und Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = juris Rn. 138 f., beide m. w. N. Trägt die im Plan festgesetzte Ausnahme der dort niedergelegten Zielsetzung Rechnung, ist die Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers reduziert. Vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 31 Rn. 19. In städtebaulicher Hinsicht kann dabei auch ein Vergnügungsstättenkonzept zu berücksichtigen sein. Denn hierbei handelt es sich um ein städtebauliches Konzept, dem – vergleichbar einer Verwaltungsvorschrift – eine ermessenslenkende Funktion derart zukommt, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis entsprechend der darin getroffenen Regelungen über Genehmigungsanträge zu Vergnügungsstätten entscheidet, soweit ihr Ermessensspielräume eingeräumt sind. Damit ersetzt ein solches städtebauliches Konzept nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans und entfaltet Wirkung auch nur insoweit, als damit eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 -, BRS 86 Nr. 66 = juris Rn. 42. Ausgehend hiervon hat die Beklagte eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Wettbüro zu erteilen. Besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe, die dem Vorhaben entgegenstehen, hat sie nicht vorgetragen, und diese liegen auch nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere weder aus dem Vergnügungsstättenkonzept noch aus dem Einzelhandelskonzept 2019 (sowie 2008). Wie bereits ausgeführt, ist ein trading-down-Effekt im Bereich des Plangebiets MK 2 (aber auch nicht in dem MK 1) weder bereits tatsächlich eingetreten, noch steht ein solcher durch die Zulassung des Vorhabens dort konkret zu erwarten. Dass die Verwirklichung des Wettbürovorhabens konkrete negative städtebauliche Auswirkungen auf Bereiche außerhalb des Plangebiets hätte, lässt sich angesichts der konkreten örtlichen Situation ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte stellt im Kern allein auf eine abstrakte Gefahr eines trading-down-Effekts ab und stützt ihre ablehnende Ermessensentscheidung damit auf Erwägungen, die für den gesamten Bereich des Plangebiets der 1. Änderung (der in seiner räumlichen Ausdehnung mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen übereinstimmt) Geltung beanspruchen und damit jedem Wettbürovorhaben entgegen gehalten werden könnten. Nach dem Willen des Plangebers der 1. Änderung ist dieser Bereich jedoch für eine ausnahmsweise Vergnügungsstättennutzung offen. Eine Planänderung, die das Schutzniveau dieses Bereichs anhebt, ist bisher nicht – auch nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauantrag – erfolgt. 2. Schon aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Vorhaben im Übri-gen auch dann planungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn es nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 942 zu beurteilen gewesen wäre. Denn dieser sah keinen generellen Ausschluss von Vergnügungsstätten jeder Art vor, sondern enthielt nur eine Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Dabei würde das Vorhaben als Wettbüro schon nicht von der textlichen Festsetzung jenes Bebauungsplans "Im MK-Gebiet sind Vergnügungsstätten – Spielhallen – nur ausnahmsweise zulässig" erfasst, da es sich bei dem streitigen Vorhaben nicht um eine Spielhalle im (seinerzeitigen) Sinne handelt. Aus der diesbezüglichen Planbegründung – insbesondere dort unter Nr. 4 – sowie der Aufstellung unter Nr. 6 (die auch die Spielhalle Dr.-X. -S. -Straße 422 [als 1 Spielhalle] benennt) geht hervor, dass es dem Plangeber tatsächlich nur um die Beschränkung für Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen ging, worunter das vorliegende Wettbüro nicht fällt. Ein Wettbüro als Vergnügungsstätte anderer Art war also nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 942 in seiner Ursprungsfassung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. 3. Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 942, die von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird und auch sonst jedenfalls nicht evident ist, wäre angesichts der bereits vorhandenen Vergnügungsstätte in Form der Spielhalle Dr.‑X. -S. -Straße 422 /G. -F. -Platz 203 bereits ein rahmengebendes Vorbild vorhanden und das Vorhaben nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.