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Beschluss

3 L 23/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0612.3L23.23.Z.00
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Leitsätze
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG können u.a. bestimmte Wesensmerkmale einer Person die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. (Rn.12) Der tatsachenbegründete Verdacht des missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen/Munition setzt ein Feststehen und nicht nur einen (weiteren) tatsachenbegründeten Verdacht in Bezug auf eines der vorbezeichneten Wesensmerkmale voraus. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG können u.a. bestimmte Wesensmerkmale einer Person die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. (Rn.12) Der tatsachenbegründete Verdacht des missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen/Munition setzt ein Feststehen und nicht nur einen (weiteren) tatsachenbegründeten Verdacht in Bezug auf eines der vorbezeichneten Wesensmerkmale voraus. (Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ernstliche Zweifel nicht vor. Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rügt, genügt für die erfolgreiche Geltendmachung nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (OVG LSA, Beschluss vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8). Gemessen daran liegen keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen können. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der ihr eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Zeuge Sch. eine leere Flasche „Kleiner Feigling“ über die Mauer des angrenzenden Grundstücks des Klägers geworfen habe, die Flasche auf das Grundstück des Klägers gefallen sei, wobei unerheblich sei, ob diese zuvor auf einem Schuppendach aufgekommen sei oder nicht, und den Kopf der Tochter des Zeugen Z., die sich gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen Z. im Garten des Anwesens aufgehalten habe, beim Herunterfallen nur knapp verfehlt habe. Der Kläger habe sich durch Anstellen einer Leiter an der zum angrenzenden Spielplatz befindlichen Mauer nach der Herkunft der Flasche erkundigt, wobei er gesehen habe, dass dort Kinder Flaschen aus einem Mülleimer geholt hätten. Etwa 5 bis 10 Minuten nach dem Flaschenwurf sei der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen Z. auf dem Spielplatz eingetroffen und habe den Zeugen Sch. sowie den Zeugen H. zur Rede gestellt, wobei er bestimmt auf beide zugegangen sei und sie mit lauter Stimme auffordert habe zu erklären, wer für den Wurf verantwortlich sei. Zu dieser Zeit habe der Zeuge Sch. auf dem Querbalken einer Banküberdachung gesessen. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen sei es zu einem Wortwechsel gekommen, wobei nicht sicher aufzuklären lasse, ob der Zeuge Sch. sich - wie dieser behaupte - mehrfach entschuldigt habe, oder ob er sich - wie der Kläger vortrage - zunächst uneinsichtig gezeigt und die Sache für sich „abgetan“ habe. Am Ende des Gespräches habe der Kläger den Zeugen Sch. im Bereich der Brust berührt, wobei nicht sicher habe aufgeklärt werden können, ob es sich bei der Berührung um ein Zupacken, eine flüchtige Berührung, eine festere Berührung oder gar einen kraftvollen Stoß oder Schlag gehandelt habe. Weiterhin ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Zeuge Sch. durch die Berührung das Gleichgewicht verloren habe, von dem Balken gefallen sei und sich beim Sturz die linke Hand gebrochen habe. Nach dem Sturz habe der Kläger dem Zeugen Sch. Hilfe geleistet, indem er die Rettungsleitstelle über die konkreten Örtlichkeiten des Vorfalls informiert habe, weil der Zeuge Sch. die erforderlichen Angaben nicht hinreichend habe übermitteln können. Diesem Sachverhalt lasse sich (jedoch) zur Überzeugung des Gerichts nicht entnehmen, dass der Kläger leicht erregbar (reizbar) sei, unbeherrscht auf Provokationen reagiere, zu Affekthandlungen oder zur Aggression neige oder in Stresssituationen unangemessen reagiere bzw. in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen zeigen werde (zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 7 f.) Vielmehr sei bei einer Gesamtbetrachtung des feststellbaren Sachverhalts davon auszugehen, dass sich der Kläger durch sein Verhalten zwar einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Es sei indes nicht anzunehmen, dass die Handlung, die eine einmalige Verfehlung darstelle und dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen sowie seiner Beteuerung in der mündlichen Verhandlung zuvor nicht - auch nicht ähnlich - unterlaufen sei, so schwer wiege, dass sie die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit begründen vermöge. Zwar treffe es zu, dass der Kläger, der insoweit Einsicht gezeigt habe, den Zeugen Sch. von vornherein nicht hätte anfassen dürfen, egal auf welche Weise er ihn berührt habe. Ohne die Feststellung der dem Kläger jedenfalls durch die Widerspruchsbehörde vorgeworfenen Aussprüche vor und nach der Berührung sowie ohne deutliche Aufklärung, wie die Berührung im Einzelnen vollzogen worden sei, könne aus der Handlung - obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgt sei - nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbarkeit und Reizbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertige, der Kläger werde mit Munition und Waffen leichtfertig umgehen. Etwas Anderes wäre anzunehmen, wenn dem Kläger ein Sachverhalt hätte nachgewiesen werden können, wie ihn die Widerspruchsbehörde angenommen habe. Dies sei nicht der Fall. Da im Streitfall die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleite, trage die mangelnde Feststellbarkeit des Rand- und Kerngeschehens die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit nicht (Urteilsabdruck S. 10). Demgegenüber wendet der Beklagte zuvorderst ein, dass das Verwaltungsgericht (fehlerhaft) von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen sei, obgleich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung geführt worden sei. Ein bedingter Vorsatz, d.h. die Inkaufnahme der möglichen und dann eingetretenen Folgen, genüge. Bedingter Vorsatz liege vor, da der Kläger bestätigt durch seinen Freund, den Zeugen Z., geschildert habe, dass der minderjährige Zeuge so lässig auf dem Rundholz gesessen habe, dass er aufgrund der Sitzhaltung offenkundig keinen richtigen Halt gehabt habe. Dennoch habe der Kläger ihn „am Schlafittchen packen“ wollen. Es hätte dem Kläger daher umso klarer sein müssen, dass der Zeuge Sch. dadurch leicht von der Querstrebe fallen und sich verletzen könnte. Gleichwohl habe der Kläger vom körperlichen Übergriff nicht abgesehen und die Folgen billigend in Kauf genommen. Mit seinen Schlussfolgerungen aus den Zeugenaussagen und den Einlassungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er im Zuge des Losgehens den Zeugen Sch., der in einer arroganten Pose auf der Bank saß, am Schlafittchen hat packen wollen. Er hat jedoch - entgegen der Darstellung des Beklagten - im Rahmen seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, sich darüber im Klaren gewesen zu sein, dass der Zeuge Sch. aufgrund seiner Sitzhaltung keinen richtigen Halt gehabt hat. Vielmehr gab der Kläger an, dass er den Zeugen Sch. nicht richtig zu greifen bekommen hat und der Zeuge Sch. dann rechts von dem Balken runtergefallen ist. Dass der Kläger das Herunterfallen des Zeugen Sch. von der Bank und dessen Verletzung als Folge seiner Berührung billigend in Kauf genommen hat, drängt sich danach jedenfalls nicht ohne Weiteres auf. Die Aussage des Zeugen Z. führt zu keiner anderen Betrachtung. Zwar gab dieser an, dass der Zeuge Sch. aufgrund seiner Sitzart ohnehin keinen richtigen Halt auf dem Balken gehabt hat. In der weiteren Befragung durch das Gericht erklärte der Zeuge Z. jedoch auch, dass er überrascht war, dass der Zeuge durch diesen „Klapser“ dann heruntergefallen ist. Für eine sachwidrige Beweiswürdigung ist danach nichts ersichtlich. Es ist mithin nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Kläger hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts mit Vorsatz gehandelt hat, maßgebend auf das weitere Kern- und Randgeschehen (Intensität der Berührung, ergänzende Bemerkungen des Klägers vor und nach der Berührung) abgestellt hat, das sich - so die Würdigung des Gerichts - nicht näher aufklären ließ, was der Beklagte auch nicht zulassungsbegründend in Zweifel zieht. Im Übrigen lässt allein der Umstand, dass es durch die Berührung des Klägers zu einer schweren Verletzung gekommen ist, die ohne dessen Einwirkung nicht eingetreten wäre, für sich betrachtet nicht darauf schließen, dass der Kläger leicht erregbar (reizbar) ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigt oder in Stresssituationen unangemessen reagiert bzw. in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen zeigen wird. Mit dem Vortrag, dass allein die nach der erfolgten Aussprache vorsätzlich erfolgte Berührung („am Schlafittchen packen“) befürchten lasse, dass der Kläger auch künftig in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential zur gewaltfreien Konfliktlösung zeige, legt der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar, sondern gibt lediglich seine eigene Bewertung wieder. Das Verwaltungsgericht hat - wie dargestellt - darauf abgehoben, dass die Handlung, die eine einmalige Verfehlung darstelle und dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen sowie seiner Beteuerung in der mündlichen Verhandlung zuvor nicht - auch nicht ähnlich - unterlaufen sei, nicht so schwer wiege, dass sie die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit begründen vermöge. Aus der Handlung könne - so das Verwaltungsgericht -, obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgt sei, nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbarkeit und Reizbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertige, der Kläger werde mit Munition und Waffen leichtfertig umgehen. Woraus der Beklagte ableitet, dass dem Kläger das Potential zur gewaltfreien Konfliktlösung fehle, wenn sich - wie hier - das vorwerfbare Fehlverhalten in einer fahrlässigen Körperverletzung erschöpft, wird nicht dargelegt. Soweit der Beklagte meint, die Unbeherrschtheit des Klägers in Stresssituationen folge daraus, dass er sich dazu entschieden habe, einen Minderjährigen nach der Aussprache „noch anzupacken“, nimmt er lediglich eine gegenüber dem Verwaltungsgericht abweichende Bewertung der Handlung des Klägers vor. Dieses ist nach der Beweisaufnahme - wie dargestellt - allein von einer Berührung des Zeugen Sch. im Bereich der Brust, durch die der Zeuge Sch. das Gleichgewicht verloren habe, ausgegangen, hinsichtlich derer nicht mehr aufklärbar gewesen sei, ob es sich um ein Zupacken, eine flüchtige Berührung, eine festere Berührung oder gar einen kraftvollen Stoß oder Schlag gehandelt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, trägt der Beklagte indes nicht vor. Es begegnet mithin keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht aus dem allein feststellbaren Handeln des Klägers noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf dessen leichte Erregbarkeit und Reizbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit schließen konnte. Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Kläger - wie der Beklagte vorträgt - die Frage gefallen lassen müsse, warum er sich trotz einschlägiger Erfahrung mit der gewaltfreien Lösung von Konflikten als ehemaliges Mitglied einer Aikido-Sportgruppe, das Antiaggressions-Seminare für Schüler und Kinder aus Brennpunktfamilien gegeben habe, unangemessen verhalten habe. Seiner Fragestellung legt der Beklagte die vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zugrunde, dass der Kläger unangemessen (in Stresssituationen) reagiere, obgleich das Verwaltungsgericht dem Kläger lediglich ein Fehlverhalten attestiert hat, das nach dessen nachvollziehbarer Bewertung nicht so schwer wiege, dass mit hinreichender Sicherheit auf eine leichte Erregbarkeit und Reizbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit geschlussfolgert werden könne. Soweit der Beklagte einwendet, dass es der gerichtlich unterstellten „hinreichenden Sicherheit“ (in Bezug auf die Wesensmerkmale) gesetzlich nicht bedürfe, weil nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Tatsachen ausreichten, die die Annahme der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung rechtfertigten, begründet dies ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG können u.a. bestimmte Wesensmerkmale einer Person die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umfangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (vgl. Gade in: Gade, Waffengesetz 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11). Konnten diese besonderen Wesensmerkmale - wie hier - nicht mit hinreichender Sicherheit bei dem Betroffenen festgestellt werden, können sie dem Betroffenen auch nicht zu seinem Nachteil unterstellt werden. Der tatsachenbegründete Verdacht des missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen/Munition setzt ein Feststehen und nicht nur einen (weiteren) tatsachenbegründeten Verdacht in Bezug auf eines der vorbezeichneten Wesensmerkmale voraus. Es genügt damit nicht, eine auf Tatsachen gestützte Befürchtung, der Betroffene könnte leicht reizbar sein, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert haben oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Nur wenn ein Betroffener diese besonderen Wesensmerkmale tatsächlich aufweist, besteht eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, er werde die beantragte Waffe/Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Konnten die Persönlichkeitszüge - wir hier - nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, genügen die Tatsachen nicht, um die Prognose zu tragen. Die Auffassung des Beklagten geht unzutreffend von einem doppelten tatsachenbegründeten Verdacht aus (in Bezug auf Persönlichkeitszüge und in Bezug auf den missbräuchlichen/leichtfertigen Umgang mit Waffen/Munition). Für diese Auslegung besteht kein Anhalt. Insbesondere kann sie nicht auf die von dem Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung gestützt werden (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG RhPf, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 7 B 11798/17 - juris Rn. 5). Die Entscheidungen geben die geltenden Rechtsgrundsätze wieder, wonach in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzliche Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, sondern eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss, genügt. Dass ein tatsachenbegründeter Verdacht in Bezug auf die vorbezeichneten Persönlichkeitszüge genügen soll, folgt daraus nicht. Vielmehr ist die Prognose auf der Grundlage „festgestellter Tatsachen“ zu erstellen (vgl. a.a.O.). Erst wenn die Wesenszüge (einmaliger Vorfall kann genügen, Einstellung des Strafverfahrens unerheblich) oder eine Neigung hierzu (bspw. mehrmalige Auffälligkeit in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) feststellbar sind, ist damit eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit verbunden, der Betroffene werde missbräuchlich bzw. leichtfertig mit Waffen/Munition umgehen. Stand - wie vorliegend - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der einmalige Vorfall im Hinblick auf die feststellbaren Umstände noch nicht den Schluss erlaubt, dass diese besonderen Wesenszüge beim Kläger gegeben sind, fehlt es an Tatsachen, die den Verdacht des missbräuchlichen und leichtfertigen Umgangs mit Waffen/Munition begründen können. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Beklagte wirft die Rechtsfrage auf, „ob es in einem waffenrechtlich zu würdigenden Sachverhalt im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeitsgründe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG bei einem körperlichen Einwirken auf eine (im vorliegenden Fall körperlich unterlegene) andere Person weiterer Begleitumstände bedarf, wie missbilligende Äußerungen oder ähnlichem, aus denen zusätzlich zum Verhalten die Gesinnung des Handelns ausdrücklich hervorgeht, oder ob nicht vielmehr eine reine Begehung einer Körperverletzung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in diesem Sinne begründen kann.“ Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung führt der Beklagte aus, dass nach seiner Auffassung regelmäßig davon auszugehen sein dürfte, dass ein körperliches Einwirken auf eine andere Person mit Verletzungswirkungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, soweit keine Notwehrsituation oder vergleichbare atypische Situation vorliege. Dies könne auch in Fällen, in denen die Körperverletzung auf einer unangemessenen körperlichen Einwirkung beruhe, die ohne große Kraftanstrengung erfolge und dennoch eine Verletzung des Körpers zur Folge habe, nicht anders beurteilt werden. Die Entschließung zu dem unangemessenen körperlichen Übergriff zeuge bereits von einer Unbeherrschtheit, ohne dass es zusätzlich der Bekräftigung durch Worte bedürfe. Andernfalls wäre die Waffenbehörde künftig gehalten aufzuklären, wie eine körperverletzende Handlung gemeint oder in ihrer Schwere gewollt gewesen sei. Dies dürfte dem präventiven Gedanken des Waffengesetzes zuwiderlaufen und insbesondere bei Beziehungstaten im Regelfall zur (positiven) Zuverlässigkeitsbewertung der Betroffenen führen. Der Beklagte wirft im Ergebnis - wie der Kläger zutreffend ausführt - die Rechtsfrage auf, ob jede Körperverletzung, d. h. ungeachtet ihrer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG begründet oder es der Feststellung weiterer Begleitumstände bedarf. Diese Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Klärung. Ihre Beantwortung folgt aus der Regelungssystematik des Gesetzes. Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber für die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens (Begr. RegE BT-Drs. 14/7758, 54) fordert, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchst. a und b, 1. Alt.) oder anderer (Buchst. b, 2. Alt. und Buchst. c) (vgl. Papsthart in: Steindorf, Waffenrecht 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 30). Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge/Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.). Diese können in vielfältiger Weise zu Tage treten und müssen keinesfalls selbst in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG herangezogen werden zu können (Gade, a.a.O. § 5 Rn. 11). Weshalb jedwede körperliche Einwirkung auf einen Dritten mit Verletzungsfolge spezifisch waffenrechtlich bedenklich sein soll, legt der Beklagte weder dar noch ist dies ersichtlich. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist für die absolute waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht jedes Fehlverhalten relevant. Hat sich jedoch im Verhalten dokumentiert, dass der Antragsteller vorsätzlich (missbräuchlich) oder in grob fahrlässiger Weise (leichtfertig) die Rechtsordnung verletzt und hierdurch Gefahren für Dritte eröffnet hat, so ist dies von waffenrechtlicher Relevanz. Dies trifft auf Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu, soweit diese nicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift erfasst sind (vgl. Gade, a.a.O. § 5 Rn. 11). Denn vorsätzliche Straftaten - wozu auch eine Körperverletzung nach § 223 StGB zählt -, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden, begründen die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffenG). Demgegenüber bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG u.a., dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (wie § 223 StGB [Buchst. a]) oder wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen - wozu auch eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zählt - zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (Buchst. b). Dieses sich bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ergebende Spannungsbild verpflichtet den Beklagten zur näheren Sachverhaltsaufklärung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).