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Beschluss

2 M 67/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0822.2M67.22.00
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Leitsätze
Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2022 - 9 B 622/21 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2022 - 9 B 622/21 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der am (…) 1997 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2020 - Az.: 22 KLs 164 Js 30190/19 (1/20) - wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lagen zwei Taten vom 15. und 20. August 2019 zugrunde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2021 wurde die dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2006 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2021 - Az.: 22 Ls 336 Js 44568/19 (63/21) - wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2020 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der Verurteilung lag eine Tat vom 25. Mai 2019 zugrunde. Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, befristete dieses auf 8 Jahre ab dem Tag der Ausreise (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3), ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, befristete dieses auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides an (Nr. 5). Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 - 9 B 622/21 MD - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Dezember 2021 gegen die Ausweisungsverfügung vom 11. November 2021 ab und führte zur Begründung aus, die Ausweisung des Antragstellers sei offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Dem Antragsteller komme wegen des Widerrufs des Flüchtlingsschutzes kein besonderer Ausweisungsschutz zu. Es lägen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Buchst. b AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Von dem Verhalten des Antragstellers gehe aktuell weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG aus. Die Ausweisung des Antragstellers werde durch spezialpräventive und generalpräventive Gründe getragen. In Bezug auf den Antragsteller sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr festzustellen. Im Übrigen werde das Ausweisungsinteresse auch durch generalpräventive Gründe getragen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell. Den (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stünden besonders schwerwiegende Bleibeintressen des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG gegenüber, da er sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Niederlassungserlaubnis besitze und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sei. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG der gegenseitigen Interessen ergebe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht geltend, er sei faktischer Inländer. Das Verwaltungsgericht habe seine Verwurzelung im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei einen Großteil seines Lebens in Deutschland zur Schule gegangen, habe hier einen Schulabschluss erlangt und seine gesamte Familie in Deutschland. Er sei seit seiner Einreise in die Bundesrepublik nie wieder in der Russischen Föderation gewesen. Er spreche kein Russisch und habe keine Familie dort. Er habe sich nur kurzzeitig „im Jobcenterbezug“ und den überwiegenden Teil seines Lebens in Ausbildung oder Erwerbstätigkeit befunden. Auch die mittlerweile zwei Jahre anhaltende Beziehung zu seiner Partnerin sei weiterhin von Bestand. Zu ggf. noch lebenden Familienangehörigen in der Russischen Föderation bestehe kein Kontakt. Er sei auch nicht mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Er sei gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und verurteile diesen scharf. Weiterhin stehe er der repressiven Politik Russlands gegen Regimegegner, Oppositionelle, Homosexuelle oder andere Minderheiten sehr kritisch gegenüber. Wie das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon ausgehen könne, dass lediglich geringe Integrationsschwierigkeiten vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Er wäre vielmehr vollständig hilflos, isoliert und nicht in der Lage, in der Russischen Föderation zurecht zu kommen. Darüber hinaus müsse er mit Problemen aufgrund seiner liberalen und kritischen Einstellung rechnen. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 32 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24). Danach besteht zwar für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19). Hierbei sind die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der Umstand, dass er hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, seine Integration in die deutsche Gesellschaft und das Fehlen tatsächlicher Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit - seine Entwurzelung - angemessen zu würdigen (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 29 f.). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerecht. Das Verwaltungsgericht hat das Recht des Antragstellers auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Lichte der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 8 EMRK als verhältnismäßig erweise. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, es verkenne nicht, dass der 24 Jahre alte Antragsteller seit nunmehr zwei Jahrzehnten seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik und den Großteil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht habe. Der Antragsteller sei bereits im Juli 2003 in das Bundesgebiet eingereist, wobei sein Aufenthalt bis zum Erlass des streitigen Bescheides durchgängig rechtmäßig gewesen sei. Zu Gunsten des Antragstellers sei auch zu berücksichtigen, dass er über sichere Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und erfolgreich einen Realschulabschluss erlangt habe. Trotz dieser Umstände sei es ihm jedoch nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse zu integrieren. Eine hinreichende wirtschaftliche Integration des Antragstellers sei nicht erkennbar. Vielmehr habe er nach dem Schulabschluss im Jahr 2014 eine berufliche Ausbildung zum medizinischen Dokumentationsassistenten nach einem halben Jahr abgebrochen und verfüge nach wie vor über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vor seiner Inhaftierung im September 2019 habe er zwischenzeitlich Leistungen des Jobcenters bezogen. Soweit der Antragsteller nunmehr geltend mache, er sei erwerbstätig, sei aus den eingereichten Unterlagen eine hinreichende Integration in den Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Der Antragsteller verfüge lediglich über einen auf zwei Jahre befristeten Abruf-Arbeitsvertrag als Sicherheitskraft. In welchem Umfang die Leistungen des Antragstellers abgerufen würden und welche Vergütung der Antragsteller aus diesem Abrufarbeitsverhältnis bisher erzielt habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des Antragstellers könne daher nicht mit der gebotenen Überzeugung prognostiziert werden, dass er künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Im Hinblick auf die soziale Integration des Antragstellers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit Sommer 2020 in einer Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen lebe und sich seine Mutter sowie seine Geschwister ebenfalls im Bundesgebiet aufhielten. Insoweit sei jedoch nicht erkennbar, dass die Ausweisung des Antragstellers schwerwiegende (wirtschaftliche) Folgen für diese Personen mit sich bringe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Antragstellers dessen Fürsorge benötigten oder auf die finanzielle Versorgung durch den Antragsteller angewiesen seien. In Anbetracht der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sei, könne trotz der langen Aufenthaltsdauer von keiner festen Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet ausgegangen werden. Stattdessen habe der Antragsteller mit den den Verurteilungen zugrundeliegenden Verhaltensweisen gezeigt, dass er sowohl die geltende Rechtsordnung als auch die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse nicht nachhaltig akzeptiere. Entgegen seiner Auffassung sei dem Antragsteller im Lichte der für Art. 8 EMRK maßgebenden persönlichen Umstände auch eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Soweit er vortrage, er habe keinen Kontakt zu den dort lebenden Verwandten und könne sich nicht verständigen, da er nur wenige Worte Russisch spreche, und somit sinngemäß geltend mache, keine Zukunftsperspektiven in der Russischen Föderation zu haben, könne dem nicht gefolgt werden. Hierbei werde nicht außer Acht gelassen, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht nur mit einer räumlichen Trennung von seinen in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen und seiner Partnerin einhergehe, sondern nach zwanzig Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik mit zahlreichen Herausforderungen und Umstellungen verbunden sein werde, zumal der Antragsteller die Russische Föderation noch im Kindesalter verlassen habe. Gleichwohl könne davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse möglich und die Entfremdung nur von vorübergehender Natur sei. Dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik fünf Jahre alt gewesen sei, spreche dafür, dass er zumindest über Grundkenntnisse der Landessprache verfüge und ihm eine Verständigung in seinem Heimatland möglich sein werde. Darüber hinaus lebten nach seinem eigenen Vortrag noch Verwandte in der Russischen Föderation. Diese könnten ihm unter anderem bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie dem Einstieg ins Berufsleben behilflich sein. Im Übrigen sei auch aufgrund des noch jungen Alters des Antragstellers anzunehmen, dass er soziale Kontakte knüpfen und in der russischen Gesellschaft Fuß fassen könne. Mit diesen Überlegungen hat das Verwaltungsgericht die für die Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet einerseits und seine Entwurzelung hinsichtlich der Russischen Föderation andererseits sprechenden Umstände umfassend in den Blick genommen und gewürdigt. Wesentliche Umstände, die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Antragsteller aufgrund seiner liberalen und kritischen Einstellung in der Russischen Föderation mit Problemen rechnet. Diesen Gesichtspunkt hat der Antragsteller erstmals in seiner Beschwerdebegründung geltend gemacht, so dass dieser Umstand vom Verwaltungsgericht noch nicht in die Würdigung einbezogen werden konnte. Es liegt auch keine Fehlgewichtung der Umstände vor, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die maßgeblichen Umstände stünden der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit der Beschwerde erstmals geltend gemachten Befürchtung des Antragstellers, mit Problemen aufgrund seiner liberalen und kritischen Einstellung rechnen zu müssen. Soweit der Antragsteller hiermit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend machen will, kann dies im Ausweisungsverfahren nicht geprüft werden, da hierfür die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge besteht (OVG Brem, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 LC 311/20 - juris Rn. 79). Allerdings sind Schwierigkeiten, auf die der Ausländer im Heimatland treffen würde, dann zu seinen Gunsten in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, wenn sie unterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG liegen (OVG Brem, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 LC 311/20 - a.a.O. Rn. 81). Soweit es sich bei den vom Antragsteller befürchteten Problemen aufgrund seiner liberalen und kritischen Einstellung um derartige „Reintegrationsschwierigkeiten“ handeln sollte, führen auch diese nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung, denn eine unzumutbare Härte ist auch dann für ihn hiermit nicht verbunden. 2. Darüber hinaus wendet der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung des Strafgerichts zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung keinerlei Bindungswirkung entfalten solle. Zwar bestehe keine direkte Bindungswirkung an die Entscheidung der Strafgerichte. Diesen komme aber starke indizielle Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe habe beeindrucken lassen und die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst habe, ob er sich eine Strafaussetzung zur Bewährung habe zur Warnung dienen lassen oder ob er Bewährungsversager sei. Es bedürfe einer neuen Tatsachengrundlage, um eine vom Strafgericht abweichende Entscheidung zu treffen. Eine solche liege nicht vor. Die hier vorgenommene Bewertung der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten könne vom Gericht nur dann widerlegt werden, wenn eine neue Tatsachengrundlage zur Verfügung stehe, die von der des Strafgerichts abweiche. Eine solche gebe es nicht. Die vorgebrachten neuen Erkenntnisse sprächen allesamt eher für eine weitergehende Integration in die Gesellschaft. Er sei darüber hinaus straffrei geblieben, so dass auch sein Verhalten keine abweichende Entscheidung zulasse. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die sich nach Unionsrecht bestimmende Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen. Hierbei sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19). Gemessen daran ist die vom Landgericht Magdeburg und vom Amtsgericht Magdeburg abweichende Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, in Bezug auf den Antragsteller sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr festzustellen, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet mit dem Eintritt neuer strafrechtlicher Verfehlungen einhergehen werde. Insoweit sei zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt erheblich gegen geltende Straf- und Rechtsvorschriften verstoßen habe. Die begangenen Straftaten des Antragstellers stellten nach der konkreten Strafandrohung und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren schwere Straftaten dar. Auch unter Berücksichtigung der Tatumstände seien die vom Antragsteller begangenen Straftaten als schwerwiegend zu qualifizieren. Sämtliche Taten des Antragstellers zeichneten sich durch ein hohes Gewaltpotential - zum Teil ausgelöst durch eine lediglich geringfügige Provokation des Antragstellers - aus. Die Körperverletzungen habe der Antragsteller stets gemeinschaftlich mit anderen und demnach erheblich gefahrerhöhend begangen. Insbesondere die Tat vom 20. August 2019 sei von einer vorausgegangenen Planung geprägt gewesen, was die kriminelle Energie des Antragstellers deutlich zeige. Die Taten seien insgesamt geeignet gewesen, Bedrohungsängste auch bei unbeteiligten Dritten zu erzeugen, was für ein hohes Maß an Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber spreche. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stellten sich auch nach den Umständen der Tatbegehung als schwerwiegend dar. Sowohl am 15. August 2019 als auch am 20. August 2019 habe der Antragsteller aus gänzlich rücksichtlosen und eigennützigen Motiven in erheblichem Maße Gewalt angewendet. Auslöser dieser Taten sei lediglich der Umstand gewesen, dass er zuvor aus der J. Lounge verwiesen worden sei. Für die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Antragstellers spreche auch die Entwicklung der vom Antragsteller begangenen Straftaten. Nachdem der Antragsteller erstmalig im Mai 2019 straffällig geworden sei, habe er die Taten am 15. und 20. August 2019 begangen, was nicht nur eine wiederholte (einschlägige) Straffälligkeit des Antragstellers zeige, sondern im Vergleich zu der Tat vom 25. Mai 2019 auch eine erhebliche qualitative Steigerung der Straftaten. Während der Tat vom 25. Mai 2019 noch eine gefährliche Körperverletzung zugrunde gelegen habe, die sich aus einer vorangegangenen (spontanen) verbalen Streitigkeit unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen entwickelt habe, habe der Antragsteller am 15. und 20. August 2019 bereits deutlich planvoller unter Mitführung von großen Messern, machetenartigen Gegenständen sowie später Baseballschläger und Pistolen gehandelt, die sowohl für den Einsatz bei Sachbeschädigungen als auch Körperverletzungen vorgesehen gewesen seien. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller in einer Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet habe, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen habe und nicht mehr seine eigenen Interessen über die Sicherheitsinteressen anderer stellen werde. Dass der Antragsteller das Geschehene überhaupt aufgearbeitet und sich mit dem Unrecht seiner Straftaten auseinandergesetzt habe, trage er selbst nicht vor. Das Gericht könne keinen nachhaltigen Wandel der inneren Einstellung des Antragstellers zur Rechtsordnung der Bundesrepublik erkennen. Soweit der Antragsteller vortrage, es gebe keinerlei Indizien für eine erneute Straffälligkeit, da er inzwischen wieder berufstätig sei, in einer langjährigen Partnerschaft lebe und strafrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten sei, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Eine hinreichend nachhaltige Erwerbstätigkeit habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Partnerschaft zu der deutschen Staatsangehörigen bestehe erst seit Sommer 2020, wobei allein dieser Umstand angesichts der bereits gezeigten Gewaltbereitschaft des Antragstellers nicht geeignet sei, die Annahme einer Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zwar sei mit dem Amtsgericht Magdeburg davon auszugehen, dass neben der bisherigen Straffreiheit des Antragstellers strafmildernd zu berücksichtigen sei, dass er geständig gewesen und nach der Tat vom 20. August 2019 nicht erneut straffällig geworden sei sowie eine positive Entwicklung genommen habe. Diesen Umständen komme vorliegend für die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 AufenthG indes kein derart erhebliches Gewicht zu, dass diese auszuschließen sei. Denn soweit für die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr auch die Art und das Ausmaß potentieller Schäden, insbesondere der Rang des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen seien, sei im Fall des Antragstellers für die Annahme der Wiederholungsgefahr keine hohe, sondern lediglich eine moderate Wahrscheinlichkeit des (erneuten) Schadenseintritts erforderlich. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mehrere schwerwiegende Gewaltdelikte gegen die körperliche Unversehrtheit verwirklicht habe. Angesichts des hohen Stellenwertes dieses Rechtsgutes sowie der stets bestehenden Möglichkeit des Eintritts vergleichbarer (alltäglicher) Lebenssituationen für den Antragsteller wäre das Ausmaß eines möglicherweise erneut eintretenden Schadens - insbesondere angesichts der von dem Antragsteller gezeigten Gewaltbereitschaft - derart erheblich, dass die hier gegenständlichen Verurteilungen des Antragstellers unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat und die Umstände ihrer Begehung) für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genügten. Entsprechendes gelte unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung. Die eigene Prognoseentscheidung des Gerichts falle aus den dargestellten Erwägungen zu Lasten des Antragstellers aus. Hiermit hat das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eine gut nachvollziehbare und plausible eigenständige Einschätzung der Wiederholungsgefahr vorgenommen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es ohne Belang, dass das Verwaltungsgericht hierbei nicht von einer anderen Tatsachengrundlage als die Strafgerichte ausgegangen ist, sondern aufgrund einer anderen Würdigung zu einer von den Entscheidungen des Landgerichts Magdeburg und des Amtsgerichts Magdeburg abweichenden Prognoseentscheidung gelangt ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei zu berücksichtigen, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe habe beeindrucken lassen und die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst habe, liegt dies neben der Sache, da der Antragsteller bislang noch keine Strafhaft verbüßt hat. Auch der Umstand, dass er nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg nicht erneut straffällig geworden ist, ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht ausschlaggebend, zumal der Antragsteller derzeit noch unter Bewährung und damit einem erhöhten Druck steht, nicht erneut straffällig zu werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang plausibel darauf abgestellt, dass nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller in einer Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet hat, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Antragstellers - unabhängig von einer Wiederholungsgefahr - auch aus generalpräventiven Gründen für zulässig gehalten. Hiergegen hat der Antragsteller mit der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).