Beschluss
2 O 90/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0109.2O90.22.00
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Leitsätze
Ein lediglich auf "Anordnung der Vollstreckung durch das Gericht" gerichteter Antrag einer Behörde, mit der eine gerichtliche Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand gemäß §§ 168, 169 VwGO bewirkt werden soll, ist zu unbestimmt und damit unzulässig.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein lediglich auf "Anordnung der Vollstreckung durch das Gericht" gerichteter Antrag einer Behörde, mit der eine gerichtliche Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand gemäß §§ 168, 169 VwGO bewirkt werden soll, ist zu unbestimmt und damit unzulässig.(Rn.11) Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Vollstreckungsgläubiger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Vollstreckungsgläubiger) wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 2022 (4 D 159/22 MD), mit dem sein Antrag auf Vollstreckung zweier gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgelehnt worden ist. In dem vorangegangenen Klageverfahren 4 A 307/18 MD waren mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 19. November 2019 und 17. Januar 2020 die vom Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten in Höhe von 37,50 EUR (für das Verfahren I. Instanz) bzw. 20,00 EUR (für das Verfahren II. Instanz) jeweils nebst Zinsen festgesetzt worden. Auf die ihm am 21. November 2019 und 25. Januar 2020 zugestellten Beschlüsse leistete der Vollstreckungsschuldner nicht. Am 13. Juni 2022 „bat“ der Vollstreckungsgläubiger bei dem Verwaltungsgericht „um die gerichtliche Vollstreckung“ der Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 169 Abs. 1 VwGO. Beigefügt war die Abschrift einer an den Vollstreckungsschuldner gerichteten „Ankündigung neuer Vollstreckungsmaßnahmen“ vom 22. Februar 2022 mit einer Forderungsaufstellung, die u.a. die festgesetzten Kosten enthielt und in der dieser aufgefordert wurde, sich unverzüglich bei dem Vollstreckungsgläubiger zu melden oder die Gesamtsumme (1.103,62 EUR) sofort einzuzahlen. Der Vorsitzende der 4. Kammer forderte den Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 11. Juli 2022 auf, die ausstehenden Beträge in Höhe von 41,80 EUR und 22,16 EUR (jeweils Grundforderung zzgl. Verzugszinsen) binnen einer Woche zu zahlen. Anderenfalls werde das Gericht eine Vollstreckungsverfügung erlassen und einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung beauftragen. Mit weiterer Verfügung vom 26. Juli 2022 wies der Vorsitzende jedoch den Vollstreckungsgläubiger darauf hin, dass der Antrag auf „gerichtliche Vollstreckung“ in dieser Form unzulässig sein dürfte und bat um Konkretisierung. Die öffentliche Hand als Vollstreckungsgläubigerin müsse - anders als private Gläubiger - bei der Geldvollstreckung nach § 169 VwGO das Vollstreckungsobjekt sowie die Vollstreckungsart selbst bestimmen. Diese Dispositionsbefugnis und -obliegenheit verhindere einen Antrag auf Erlass einer „abstrakten Vollstreckungsverfügung“. Der Vollstreckungsgläubiger verwies demgegenüber auf Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Vollstreckungsverfügung vom 14. Juli 2022 - 6 D 83/22 MD -; Vollstreckungsbeschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 3 D 346/21 MD - und 8. September 2020 - 3 D 173/20 MD -). Gemäß § 169 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sei der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckungsbehörde. Dieser obliege es, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Verwaltungsbehörde sei damit die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen vollständig entzogen, auch hinsichtlich der Wahl des Vollstreckungsobjekts wie der Vollstreckungsart. Mit Beschluss vom 10. August 2022 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg den Vollstreckungsantrag ab. Am 25. August 2022 hat der Vollstreckungsgläubiger hiergegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Die unterschiedliche Rechtsanwendung in verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts Magdeburg verletze ihn in seinen Rechten. II. Die Beschwerde ist gemäß § 146 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Der vom Vorsitzenden der 4. Kammer als Vollstreckungsgericht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zum Meinungsstand hierzu: ThürOVG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 VO 93/09 - juris Rn. 20f.) erlassene angefochtene Beschluss vom 10. August 2022, durch den der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers nach dessen Anhörung zurückgewiesen worden ist, stellt eine Entscheidung i. S. des § 793 ZPO dar, die unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet (VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 1). Der Vollstreckungsgläubiger ist daher nicht auf die Erinnerung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung, über die nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Kammer des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hätte, zu verweisen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht als zu unbestimmt und mithin unzulässig abgelehnt. Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Der Zweck des Verweises in § 169 VwGO auf die Vorschriften des VwVG liegt allerdings nur in der Festlegung des Vollstreckungsweges für die durch einen Titel nach § 168 Abs. 1 VwGO - hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss - begründeten Forderungen des Staats gegenüber Privatpersonen. Das VwVG ist nur hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckung in Bezug genommen, nicht hinsichtlich der dafür erforderlichen Voraussetzungen (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2007 - 2 P 237/07 - juris Rn. 5). Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO „Vollstreckungsbehörde“ ist, soll die Funktionen der Behörden haben, die mit der Verwaltungsvollstreckung betraut sind, mithin als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde fungieren. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält aber keine funktionelle Zuordnung der Tätigkeit des Vorsitzenden zur Exekutive. Auch bei Ausübung dieser Zwangsbefugnisse wird der Vorsitzende als Richter tätig, seine Tätigkeit ist und bleibt gerichtliche Zwangsvollstreckung. Wenn das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO daher den Vorsitzenden als „Vollstreckungsbehörde“ bezeichnet, ist dies keineswegs als funktionelle Charakterisierung seiner Tätigkeit, sondern lediglich als eine besondere Form der Verweisung auf das VwVG zu verstehen, welches seine Befugnisse der „Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde“ zuweist (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 169 VwGO Rn. 26). Der Gesetzgeber hat damit zwar der Exekutive als obsiegender Prozesspartei die Verwaltungsvollstreckung als Eigenvollstreckung versagt und sie einem System richterlicher Fremdvollstreckung unterworfen, um den Bürger als Vollstreckungsschuldner der Exekutive unter den Schutz des Richters zu stellen. Der Vorsitzende als Vollstreckungsgericht hat deshalb die Vollstreckung eigenverantwortlich zu leiten und das Verfahren so weit wie möglich und bis zu dessen Abschluss unter seiner Kontrolle zu halten. Dazu gehört vornehmlich, dass der Vorsitzende die Verantwortung für die Auswahl der zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen übernimmt und sie - unbeschadet der mit dem Vollstreckungsantrag verbundenen erforderlichen Vorauswahl - nicht unbesehen der Exekutive überlässt (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a.a.O., § 169 VwGO Rn. 27). Er hat aber die Behörde als Vollstreckungsgläubigerin nicht gänzlich aus dem Verfahren gedrängt und weist ihr weiter Aufgaben im Zuge der Vollstreckung zu. Vorliegend kann dahinstehen, ob es für die Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens einer ausdrücklichen behördlichen Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG bedarf (streitig, s. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO 28. Auflage 2022, § 169 Rn. 3 m.w.N.; zum Meinungsstand: VGH BW, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 5; Johlen in Mes, Beck’sches Prozessformularbuch, 15. Auflage 2022 - beck-online -, Form. V. F. 1. Anm. 1-8 Rn. 7). Da die Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO die Leistungspflicht des Schuldners bereits rechtsverbindlich feststellen, dürfte jedenfalls die in der Vollstreckungsanordnung zunächst zu treffende Feststellung der Vollstreckbarkeit der Titel und des Willens der Behörde, auch aus ihm zu vollstrecken, nicht erforderlich sein und die Vollstreckungsanordnung insoweit bloße Förmelei. Jedenfalls ist vorliegend mit dem von der Vollstreckungsgläubigerin selbst gestellten Antrag auf gerichtliche Vollstreckung hinreichend erkennbar, dass die anspruchsberechtigte Behörde intern entschieden hat, aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken zu lassen. Dies genügt, um die ausdrückliche Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der Willens, aus dem Titel zu vollstrecken, zu ersetzen (VGH BW, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 7; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 169 VwGO, Rn. 2). Der Vollstreckungsantrag ist jedoch zu unbestimmt und daher, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, unzulässig. Denn der Vollstreckungsantrag ersetzt zwar die Vollstreckungsanordnung, soweit darin Vollstreckbarkeit und Vollstreckungswille dokumentiert sind. Die Vollstreckungsanordnung muss aber grundsätzlich auch Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme bezeichnen, vor allem das Vollstreckungsobjekt hinreichend konkret benennen, d.h. präzisieren, ob die Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen oder Grundstücke betrieben werden soll (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 K 65.15 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 14 C 11.1844 -, juris Rn. 16; SchlHVGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 7; Kraft in Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 5; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a.a.O., § 169 VwGO Rn. 35f.). Denn der entstehungsgeschichtliche Hintergrund des § 3 Abs. 1 VwVG, dessen Terminologie an die Beitreibungsordnung anknüpft (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a.a.O., § 169 VwGO Rn. 36), weist die Vollstreckungsgläubigerin als Herrin des Vollstreckungsverfahrens aus. Sie tritt im Rahmen des § 169 VwGO dem Vorsitzenden als Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht anders gegenüber als der Private den Vollstreckungsorganen der Zivilgerichtsbarkeit. Sie bestimmt - wie der Vollstreckungsgläubiger im Zivilprozess - durch ihren Antrag das Ob sowie den Umfang und die Art der Vollstreckung. Anders als der private Vollstreckungsgläubiger, dem § 170 VwGO zugunsten des Vollstreckungsgerichts weitgehend die Verfahrensherrschaft abgenommen hat, um das Verwaltungsvermögen vor - dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden - Vollstreckungszugriffen zu schützen, wählt die öffentliche Hand als Vollstreckungsgläubigerin bei der Geldvollstreckung nach § 169 VwGO das Vollstreckungsobjekt (bewegliche Sache, Forderung, Grundstück) und die Vollstreckungsart (Pfändung, Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung). Ein Antrag auf Erlass einer abstrakten Vollstreckungsverfügung ist deshalb unzulässig (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a.a.O., § 169 VwGO Rn. 38). Hierfür spricht vor allem auch die Praktikabilität und Effektivität der Vollstreckung. Denn die Behörde als Vollstreckungsgläubigerin wird in aller Regel mit den Verhältnissen des Vollstreckungsschuldners besser vertraut sein und - wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt - durch eigene Vollstreckungsversuche um die (noch) erfolgversprechenden Möglichkeiten wissen. Auch muss es ihr selbst vorbehalten sein zu wählen, wie ihre Ansprüche möglichst befriedigt werden sollen. Dass es dem Vorsitzenden des Gerichts als Vollstreckungsbehörde letztlich obliegt, die Verhältnismäßigkeit der gewünschten Vollstreckungsmethode zu beurteilen, und diese in die Wege zu leiten, ändert nichts daran, dass mit dem Vollstreckungsantrag zunächst die Vollstreckungsgläubigerin Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahme selbst zu benennen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für Beschwerden der vorliegenden Art lediglich eine Festgebühr in Höhe von 66,00 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).