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Beschluss

2 M 18/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0413.2M18.23.00
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Leitsätze
Für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November 2014 in das Bundesgebiet ein. Seinen am 9. Dezember 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. Februar 2015 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an, weil dem Antragsteller bereits dort Schutz gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 hob das Bundesamt die im Bescheid vom 18. Februar 2015 erlassene Abschiebungsandrohung auf und stellte hinsichtlich der Republik Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Daraufhin erteilte ihm die Antragsgegnerin am 14. März 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die zuletzt am 25. Februar 2019 bis zum 24. Februar 2021 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19. September 2019 nahm das Bundesamt seinen Bescheid vom 4. Juli 2016 zurück und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2022 ab. Den bereits am 15. Februar 2021 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 ab, da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 AufenthG nicht (mehr) vorlägen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 Widerspruch und beantragte zugleich, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine logische Sekunde zu dulden und ihm im Folgenden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsteller könne sein Begehren, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auch nicht auf § 25b AufenthG stützen. Er sei nicht - wie es diese Vorschrift verlange - „geduldet“. Weder verfüge er nach Aktenlage über eine Duldung noch stünden ihm materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Tatsächliche Abschiebungshindernisse bestünden nicht, da das bulgarische Innenministerium bestätigt habe, dass der Antragsteller in Bulgarien über den Status eines Flüchtlings verfüge und er von der Republik Bulgarien zurückgenommen werde. Nach Auskunft des Zentralen Rückkehrmanagements des Landes Sachsen-Anhalt werde für die Abschiebung nach Bulgarien lediglich ein EU-Laisser-Passer benötigt, das die Ausländerbehörde selbst ausstelle, wenn eine Abschiebung anstehe. Auch rechtliche Abschiebungshindernisse lägen nicht vor, wie die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2022 zutreffend festgestellt habe. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenwärtig bereits vollständig erfülle. Problematisch sei bereits, ob er die Regelanforderung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin habe der Antragsteller am 26. Januar 2023 versucht, unter Angabe einer falschen Identität für eine andere Person den Test „Leben in Deutschland“ abzulegen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2021 wegen einer am 17. April 2020 begangenen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei, verdeutliche dieses Verhalten, dass es dem Antragsteller offenbar nicht durchgehend gelinge, die Rechtsordnung zu beachten. Ferner sei offen, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller, dem gegenwärtig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt sei, seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern werde (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Anders als bei § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG komme es im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf den gesetzlich benannten Stichtag (31. Oktober 2022) und wohl auch auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht aber auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag oder der gerichtlichen Entscheidung. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Februar 2021 habe der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und am 31. Oktober 2022 über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG. Bei der Regelung des § 104c gehe es darum, langjährig geduldeten, entgegen ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig ausgereisten und wegen Abschiebungshindernissen auch nicht zwangsweise abgeschobenen Ausländern eine Perspektive zu eröffnen. Für die hier gegebene Fallkonstellation, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nicht verlängert werde, sei § 104c AufenthG hingegen nicht gedacht. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 104c Abs. 1 AufenthG auf Ausländer, bei denen keine Duldungsgründe vorlägen, widerspräche der gesetzgeberischen Konzeption. Dass bei den in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmten Voraufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis anrechenbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn dies diene ausschließlich dazu, bei Personen mit ungesichertem Aufenthalt im Zeitpunkt des Stichtages zur Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden habe. Mit der am 31. Oktober 2022 gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG sei der Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet, da der Wortlaut der Norm eine Erstreckung auf die Situation der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nicht vorsehe. Der Status einer Fiktionsbescheinigung stehe dem einer Duldung nicht gleich, sondern gehe über diesen hinaus, weil er den Aufenthalt des Ausländers legalisiere und damit erlaube. Auch der oben beschriebene Zweck des § 104c Abs. 1 AufenthG gebiete nicht die Erstreckung auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, bei der der Schwebezustand durch die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beendet werden könne. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller wendet ein, er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, weil er seit dem 21. November 2014 gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei er zu dulden, da seine Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Es könne nicht sein, dass Ausländer, die lange geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland leben, bei der Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts ungleich behandelt würden, allein abhängig davon, ob ihr Aufenthalt zuletzt (zufällig) geduldet oder erlaubt gewesen sei. Es wäre dann in das Belieben der Ausländerbehörden gestellt, ob sie die Anwendung des § 104c AufenthG einfach „umgehen“, indem sie statt Duldungen - wie hier - einfach Grenzübertrittsbescheinigungen ausstellten. Diese Einwände verfangen nicht. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tages- sätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen „geduldeten Ausländer“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung, den in der Vorschrift genannten Stichtag 31. Oktober 2022, den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Erlaubnisantrag oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25, m.w.N.). Denn der Antragsteller war in keinem dieser Zeitpunkte geduldet. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ein solcher Rechtsanspruch ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24, m.w.N.). Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zeitraum von der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 15. Februar 2021 bis zur gerichtlichen Entscheidung eine Duldung erteilt hat. Sie stellte ihm vielmehr am 15. Februar 2021 eine bis zum 14. August 2021 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aus, da aufgrund des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin als fortbestehend galt. Die Fiktionsbescheinigung wurde am 13. August 2021 bis zum 12. Februar 2022, am 10. Februar 2022 bis zum 5. August 2022 und am 12. September 2022 bis zum 30. November 2022 verlängert bzw. neu erteilt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG stehe einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gleich, hat der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht angegriffen. Auch nach Ergehen des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 2022 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine Duldung erteilt. Der Antragsteller zeigt in seiner Beschwerde auch nicht auf, weshalb seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein soll, so dass sich daraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung ergeben könnte. Allein aus dem Umstand, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestandskräftig entschieden ist, folgt nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, ihm stehe eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung seines behaupteten Rechtsanspruchs auf die nunmehr auch beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 27). Eine Verfahrensduldung kann zwar zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 30). Für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 104c Abs. 1 AufenthG aber erforderlich, dass Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O. Rn. 29). Dazu ist auch in der Beschwerde nichts vorgetragen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).