Beschluss
2 L 87/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1120.2L87.23.Z.00
9Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2023 - 4 A 123/21 MD - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.157,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2023 - 4 A 123/21 MD - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.157,84 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 2.663 m². Das Grundstück liegt im Bereich des mit der Sanierungssatzung der Beklagten vom 27. September 1995 festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt“. In der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt für das Sanierungsgebiet „A-Stadt Altstadt“ vom 13. November 2017 zum Stichtag 13. Juni 2017 ist für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ein sanierungsunbeeinflusster Bodenrichtwert von 36 €/m² und ein sanierungsbeeinflusster Bodenrichtwert von 41 €/m² angegeben, der sich jeweils auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (f1.000) bezieht. Am 1. Juli 2020 wurde der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers von der Beklagten zu der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag für das Sanierungsgebiet „Altstadt“, insbesondere zur Anwendung des Bewertungsmaßstabes nach dem „Niedersachsenmodell“, angehört. Mit einem „Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)“ vom 4. März 2021 zog die Beklagte den Kläger für dessen Grundstück A-Straße in A-Stadt zu einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ A-Stadt in Höhe von 10.157,84 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2021 zurückgewiesen. Am 25. Juli 2021 hat der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 hat die Beklagte die Begründung des Vorauszahlungsbescheides vom 4. März 2021 ergänzt, indem sie die Grundlagen zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages sowie die Maßnahmen im Sanierungsgebiet näher dargestellt sowie die Berechnung des Ausgleichsbetrages erläutert hat. Den Rechnungsweg hat sie wie folgt angegeben: Anfangswert = 2.663 m² x 36 €/m² x (0,74 : 0,97) = 73.136,41 € Endwert = 2.663 m² x 41 €/m² x (0,74 : 0,97) = 83.294,25 € Ausgleichsbetrag = 83.294,25 € (Endwert) - 73.136,41 € (Anfangswert) = 10.157,84 € Bei den Faktoren 0,74 und 0,97 handele es sich um Umrechnungskoeffizienten der Grundstücksfläche zur Normgröße f1.000 des betroffenen Grundstücks. Durch den Gutachterausschuss sei festgestellt worden, dass die Grundstücksgröße Einfluss auf den Kaufpreis habe. Deshalb habe der Gutachterausschuss eine Regressionsanalyse durchgeführt, aus der hervorgehe, dass mit steigender Flächengröße die gezahlten Kaufpreise pro Quadratmeter geringer würden. Daraus seien die Umrechnungskoeffizienten ermittelt worden. Mit deren Hilfe könnten die Abweichungen zum definierten Normgrundstück angepasst werden. Der angepasste Bodenwert für den Anfangs- bzw. Endwert errechne sich wie folgt: (Grundstücksfläche [m²] x Anfangs- oder Endwert x (Faktor f- der vorliegenden Fläche) (Faktor f- des Normwertes 1.000 m²) Hierbei betrage der Umrechnungskoeffizient für das Normgrundstück f von 1.000 m² - 0,97 und der Umrechnungskoeffizient für das Grundstück des Klägers f von 2.663 m² - 0,74. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 über die Vorauszahlung eines Ausgleichsbetrages in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei er nach seiner äußeren Form als Verwaltungsakt erkennbar. Er genüge darüber hinaus mit dem Widerspruchsbescheid, der ergänzenden Begründung vom 2. Mai 2023 sowie den Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren den an einen sanierungsrechtlichen Abgabenbescheid zu stellenden Mindestanforderungen an eine hinreichende Begründung. Der Kläger sei auch entsprechend § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für die Forderung eines Vorauszahlungsbetrages auf den Ausgleichsbetrag seien dem Grunde nach erfüllt. Das Grundstück des Klägers liege im Geltungsbereich der am 27. September 1995 erlassenen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt" der A-Stadt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Die Sanierung sei (rechtlich) noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei auch nicht gemäß § 235 Abs. 4 BauGB zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichtet. Die Beklagte habe mit Beschluss vom 22. August 2021 die Verlängerung der Sanierungssatzung zur weiteren Durchführung der Sanierung auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Eine Erhebung der Vorauszahlung werde auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit oder wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Erhebung stehe für den Kläger in einem relevanten zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Vorteilslage. Für den Eintritt der Vorteilslage sei bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichbetrag darauf abzustellen, wann eine Sanierung insgesamt tatsächlich beendet sei. Dies sei der Fall, wenn das Sanierungsprogramm abgearbeitet und folglich eine weitere sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung in Bezug auf das Grundstück nicht mehr zu erwarten sei. Hiernach sei nicht erkennbar, dass der Eintritt der Vorteilslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Vorauszahlungsbetrages im Jahr 2021 derart weit zurückliege, dass die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung überschritten wäre. Denn die Beklagte habe noch mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 weitere Maßnahmen festgelegt, die zum Abschluss der Stadtsanierung im Sanierungsgebiet „Altstadt“ der A-Stadt umgesetzt werden sollten. Hierzu gehörte auch eine Maßnahme, die bereits durch Beschluss vom 25. August 1999 als durchzuführende Maßnahme festgesetzt worden sei. Dass sich die Beklagte erst im Jahr 2020 zur Umsetzung der Maßnahme entschlossen habe, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Sanierungsprogramm der Beklagten sei folglich im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen. Selbst wenn man annehmen würde, dass bereits im Jahr 2017 ein Großteil der wertbildenden Maßnahmen im Sanierungsgebiet durchgeführt gewesen seien, was allein nicht für einen Abschluss des Sanierungsprogramms spreche, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch dann läge der - unterstellte - Eintritt der Vorteilslage nicht mehr als 10 Jahre vor der Geltendmachung des Vorauszahlungsbetrages. Insoweit fehle es nicht an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erhebung des Vorauszahlungsbetrages und den durchgeführten Maßnahmen. Im Übrigen setze die Erhebung einer Vorauszahlung voraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde mit einem entsprechenden Verlangen an den Eigentümer herantrete, eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Grundstücksnutzung zulässig sei. Diese Voraussetzung sei ebenfalls erfüllt. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Höhe des Vorauszahlungsbetrages nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auf dem Grundstück des Klägers sei rechtsfehlerfrei unter Inanspruchnahme des der Beklagten zustehenden Wertermittlungsspielraums erfolgt. Die Berechnung der Vorauszahlung sei hinreichend plausibel. Ausgangspunkt für die Wertermittlung sei die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt für das Sanierungsgebiet „A-Stadt Altstadt“ zum Wertermittlungsstichtag 13. Juni 2017. Die Heranziehung dieses Wertermittlungsstichtages für die Berechnung der Vorauszahlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend sei, dass die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschritten werde. Hierfür bestünden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. Juli 2021 keine Anhaltspunkte. Das vom Gutachterausschuss zur Anwendung gebrachte Niedersachsenmodell genüge den Anforderungen. Es vergleiche mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden geschaffene Strukturen der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung mit den Gegebenheiten vor der Sanierung, indem die festgestellten städtebaulichen Missstände und die jeweiligen (Sanierungs-)Maßnahmen quantifiziert würden. Sodann werde unter Zugrundelegung von Bodenwerterhöhungen, die für das Land Sachsen-Anhalt aus konventionell im Vergleichswertverfahren ermittelten Anfangs- und Endwerten unter Berücksichtigung der Missstands- und Maßnahmebewertung errechnet worden seien, im Wege einer Typisierung mit Hilfe einer Regressionsanalyse der Endwert aus dem Anfangswert hergeleitet. Das Niedersachsenmodell stelle sich als ein Verfahren dar, in dem der Endwert aus dem Anfangswert und einer auf der Grundlage empirischer Untersuchungen modellhaft berechneten sanierungsbedingten Wertsteigerung errechnet werde, was keinen grundsätzlichen Bedenken unterliege, sofern die allgemein anerkannten Grund- sätze der Wertermittlungsverordnung beachtet würden. Eine Pflicht der Gemeinde zur Einholung grundstückbezogener Einzelgutachten bestehe nicht. Die Anwendung des Niedersachsenmodells sei jedenfalls solange unbedenklich, wie der Gutachterausschuss dafür Sorge trage, dass ortsspezifische Besonderheiten durch Zu- oder Abschläge in die Wertermittlung einbezogen würden. Dem sei der Gutachterausschuss nachgekommen. Dieser habe nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach Sichtung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen das Gebiet intensiv in Augenschein genommen. Während der Vor-Ort-Termine sei durch die Mitglieder des Gutachterausschusses auch die sogenannte Zonierung vorgenommen worden, mit der das Sanierungsgebiet in einzelne Bodenrichtwertzonen eingeteilt worden sei. Für die Ermittlung des Anfangswertes sei sodann auf echte Kauffälle zurückgegriffen worden; der Endwert sei in der Weise bestimmt worden, dass zum einen Augenschein genommen und zum anderen die Beschreibung der Maßnahmen in den Blick genommen worden sei. Teils sei hierbei auch auf Bilderdokumentationen zurückgegriffen worden, anhand derer der vorherige Zustand mit dem jeweils aktuellen Zustand verglichen worden sei. Abschließend habe der Gutachterausschuss die im betreffenden Sanierungsgebiet festgestellten Missstände ebenso wie die geplanten und durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vier verschiedenen Klassifikationsmerkmalen zugeordnet, welche die Grundlage dafür bildeten, welchem Klassenwert (auf einer Skala von 1 bis 10) die betreffenden Missstände oder Maßnahmen jeweils zuzuordnen seien. Nach den Angaben des Sachverständigen würden die Missstands- und Maßnahmewerte dabei durch den Gutachterausschuss in einer sogenannten „Mima-Tabelle“ dargestellt (BA B Bl. 435). Mit dem Klassifikationsrahmen erfolge die Zuordnung der verbalen Beschreibung zu einer bestimmten Zahl. Die Zahlen würden gemittelt und anschließend in eine Matrix überführt. Die besonderen Bodenrichtwertkarten würden zudem regelmäßig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, wobei die konjunkturelle Entwicklung in Form von Indexreihen berücksichtigt werde. Dem Niedersachsenmodell lägen nach Angaben des Sachverständigen etwa 760 Datensätze von Wertermittlungsverfahren zugrunde, die in Niedersachsen durchgeführt worden seien. Dieses System sei durch Sachsen-Anhalt übernommen und mit landeseigenen empirischen Daten angereichert worden. Mittlerweile basiere die Anwendung des Niedersachsenmodells in Sachsen-Anhalt auf etwa 40 bis 50 exemplarischen Verfahren, bei denen die sanierungsbedingte Wertsteigerung auf diese Art und Weise ermittelt worden sei. Insoweit gehe der Sachverständige davon aus, dass die Anwendung des Niedersachsenmodells in Sachsen-Anhalt mittlerweile als „stochastisch stabil“ angesehen werden könne. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nachvollziehbar und plausibel. Durch den Gutachterausschuss sei zwischen den empirisch ermittelten - örtlich indifferenten - Grundlagen des Niedersachsenmodells und den konkreten Verhältnissen im Sanierungsgebiet ein hinreichender Bezug hergestellt worden, der zu Ergebnissen führe, die der Situation der dort gelegenen Grundstücke Rechnung trage. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Vorauszahlung an der Höhe des voraussichtlichen Ausgleichsbetrages orientiere. Es komme allein darauf an, dass der Vorauszahlungsbetrag die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschreite. Hiervon sei in Anbetracht des zugrunde gelegten Wertermittlungsstichtages 13. Juni 2017 nicht auszugehen. Der Anfangswert sei auch nicht deshalb - wie der Kläger meint - falsch berechnet worden, weil die Grundstücke bereits durch die Deutsche Einheit an Wert gewonnen hätten, ohne dass bauliche Maßnahmen Einfluss genommen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies zum Zeitpunkt der Ermittlung des Anfangswertes zum Wertermittlungsstichtag 13. Juni 2017 für das klägerische Grundstück noch Bedeutung haben solle. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 3 m.w.N.).Gemessen daran hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang hier der Sanierungsbetrag zu zahlen ist, stellt sich lediglich im vorliegenden Einzelfall. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie der Kläger ohne nähere Konkretisierung geltend macht - „in gleichgelagerten Fällen nach hiesiger Auffassung unterschiedlich entschieden“ haben sollte.2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.a) Der Kläger macht geltend, die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides scheitere schon daran, dass „in der Überschrift dieses nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet“ gewesen sei. Die „Erkennbarkeit der Zahlung“ habe sich für ihn daraus ergeben, dass bereits über Jahre hinweg Zahlungen gefordert worden seien und nun davon auszugehen sei, dass die Zahlungspflicht eingetreten sei. Dies lasse aber nicht „das verwaltungsrechtliche ordentliche Handeln ausschließen“. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die genauen Erklärungen soweit abzugeben, dass der verständige Bürger diese kurzfristig erkennen könne. Gerade dies lasse sich aus den Umständen nicht erkennen. Diese Einwände sind kaum zu verstehen. Jedenfalls sind sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 war als „Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, was für den Kläger nicht erkennbar gewesen sein soll.b) Dem Bescheid fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Begründung. Soweit der Kläger bemängelt, es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, welche ermittelten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen für ihn zuträfen, ist dem nicht zu folgen. Jedenfalls aus dem Ergänzungsbescheid vom 2. Mai 2023 ist eindeutig zu erkennen, dass für sein Grundstück von einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung von 5 €/m² (Endwert von 41 €/m² abzüglich Anfangswert von 36 €/m²) auszugehen ist, die durch den Umrechnungskoeffizienten von 0,97 für das Normgrundstück mit einer Fläche von 1000 m² zu dividieren und mit dem Umrechnungskoeffizienten von 0,74 für sein Grundstück mit einer Fläche von 2.663 m² zu multiplizieren ist. Die Beklagte hat auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die für die von ihr ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung wesentlichen Berechnungsgrundlagen unter Nennung der einschlägigen Wertermittlungsmethode (Niedersachsenmodell) sowie der wesentlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt. Es ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sich der Ergänzungsbescheid vom 2. Mai 2023 auf den Ausgangsbescheid vom 4. März 2021 bezieht, da dieser mit „ergänzende Begründung zum Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Grundstück „A-Straße“, A-Stadt, vom 04.03.2021“ überschrieben ist. Hiermit hat die Beklagte den Begründungsmangel gemäß § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt. Der Abfassung eines vollständigen (neuen) Abgabenbescheides bedurfte es hierzu nicht. Der Kläger ist wegen dieser Heilung des zunächst bestehenden Begründungsmangels auch nicht von der Kostenlast freizustellen. Ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG (bzw. § 126 Abs. 1 und 2 AO) geheilt worden ist und seine Klage deshalb nicht erfolgreich sein wird, auf diese geänderte Prozesssituation dadurch zu reagieren, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass - sofern die Behörde sich dem anschließt - im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre, und dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 - 9 B 42.10 - juris Rn. 6; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 VwVfG Rn. 114). Hiernach hätte dem Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit offen gestanden, durch eine Erledigungserklärung seine Kostentragungspflicht abzuwenden. Dass er dies nicht getan, sondern seine Klage auch in Ansehung der ergänzten Begründung aufrechterhalten hat, ist seine prozessuale Entscheidung. Einer erneuten Anhörung des Klägers bedurfte es nicht, da die Beklagte ihm die gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse bereits im Rahmen der Erörterung am 1. Juli 2020 gegeben hat.c) Der angefochtene Bescheid ist nicht zu unbestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis des nach § 155 Abs. 5 BauGB anwendbaren § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO verlangt, dass ein Abgabenbescheid in seinem verfügenden Teil, d.h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 89). Das ist hier der Fall. Bereits der Ausgangsbescheid vom 4. März 2021 lässt hinreichend erkennen, dass vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 BauGB in Höhe von 10.157,84 € für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ A-Stadt für sein Grundstück A-Straße in A-Stadt gefordert wird. Die Angabe der Daten der Wertermittlung ist für die hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 119 Abs. 1 AO nicht erforderlich.d) Der Kläger macht darüber hinaus Verjährung und Verwirkung geltend und beruft sich auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Hierzu trägt er vor, es sei der Beklagten schon vor Jahren möglich gewesen, die Maßnahmen umzusetzen, zu deren Umsetzung sie sich erst im Jahr 2020 entschlossen habe. Auch hätte sie schon viel früher, kurz nach Beginn der Maßnahme, Vorauszahlungsbescheide erlassen können. Damit sei sie ihrer Pflicht zum Erlass von Vorauszahlungsbescheiden nicht nachgekommen. Kurz vor Abschluss der Maßnahme könne ein Vorauszahlungsbescheid nicht mehr erlassen werden. Zwischen dem Beginn der Maßnahme im Jahr 1996 und deren geplantem Abschluss im Jahr 2024 sei kein zeitlicher Zusammenhang mehr herzustellen. Auch der zwischen den Entscheidungen in den Jahren 1999 und 2020 liegende Zeitraum führe dazu, dass die Maßnahmen nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang miteinander stünden. Das Sanierungsprogramm der Beklagten sei weit vor dem Jahr 2020 abgeschlossen gewesen. Diese kaum nachvollziehbaren, in sich widersprüchlichen und in keiner Weise auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Vorauszahlung nur bis zum Abschluss der Sanierung gefordert werden könne. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ferner hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - juris Rn. 14) angenommen, dass der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen und nur dann gegeben sei, wenn die Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB aufgehoben worden sei oder die Gemeinde gemäß § 163 BauGB die Sanierung für ein Grundstück für abgeschlossen erklärt habe, und dass derartige Maßnahmen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht durchgeführt worden seien. Auch dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit er meint, das Sanierungsprogramm der Beklagten sei weit vor dem Jahr 2020 abgeschlossen gewesen, so ist das für die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlung ohne Belang, da ein Abschluss der Sanierung im förmlichen Sinne mit dem „Abschluss des Sanierungsprogramms“ nicht verbunden gewesen wäre. Auch setzt sich der Kläger insoweit nicht mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstand auseinander, dass die Beklagte die Verlängerung der Sanierungssatzung bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen habe. Ohne Belang ist der Umstand, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - die Maßnahmen, deren Umsetzung sie im Jahr 2020 beschlossen habe, schon früher hätte umsetzen können. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte schon früher Vorauszahlungsbescheide hätte erlassen können. Eine Pflicht zur Erhebung von Vorauszahlungen besteht nicht; der Erlass von Vorauszahlungsbescheiden steht vielmehr gemäß § 154 Abs. 6 BauGB im Ermessen der Gemeinde. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde erst kurz vor Abschluss der Sanierung eine Vorauszahlung fordert. Soweit der Kläger auf den langen Zeitraum zwischen dem Beginn der Maßnahme im Jahr 1996 und deren geplantem Abschluss im Jahr 2024 und zwischen den Entscheidungen in den Jahren 1999 und 2020 verweist und daraus herleiten will, dass die Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 Abs. 1 BauGB nicht mehr zulässig sei, liegt dies neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz angenommen, dass eine lange Sanierungsdauer (auch über 35 Jahre) der Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB nicht von vornherein entgegensteht (OVG RhPf, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 - juris Rn. 40). Der Kläger legt nicht dar, warum von diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abgewichen werden sollte. Demgegenüber dürfen nach dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie dem auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - a.a.O. Rn. 34). Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Problematisch ist damit (allein) ein langer Zeitraum zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Erhebung einer Abgabe. Für den Eintritt der Vorteilslage hat das Verwaltungsgericht bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichbetrag darauf abgestellt, wann die Sanierung insgesamt tatsächlich beendet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für den Fall angenommen, dass das Sanierungsprogramm abgearbeitet und folglich eine weitere sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung in Bezug auf das Grundstück nicht mehr zu erwarten ist (OVG RhPf, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 6 B 10540/19 - juris Rn. 17). Der Kläger legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall ein hiernach problematischer langer Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage, also der tatsächlichen Beendigung der Sanierung, und der Abgabenerhebung bestehe. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vieles dafür, dass die Sanierung auch tatsächlich noch gar nicht beendet und die Vorteilslage damit noch nicht entstanden ist.e) Der Kläger wendet sich schließlich gegen die Höhe der angeforderten Vorauszahlung und meint, die Beklagte hätte den Vorauszahlungsbescheid mit den Zahlen aus dem Jahr 2000 erstellen müssen. Der Ermittlungsstichtag vom 13. Juni 2017 sei fehlerhaft, da er 20 Jahre nach dem Ende der wesentlichen Maßnahmen liege. Es sei auf einen Ermittlungsstichtag abzustellen, der Anfang der 2000er Jahre liege. Da in den letzten zehn Jahren die Grundstücke auch ohne Sanierung erheblich im Wert gestiegen seien, sei zu erwarten, dass der Anfangswert zum Endwert ebenfalls differiere. Der Entwurf (wohl: Endwert) müsse auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse viel geringer ausfallen als der entsprechende Anfangswert. Das Niedersachsenmodell dürfe nicht verwendet werden, da auf Grund der Wende hier eigene Modelle zum Tragen kommen müssten. Sanierungsmaßnahmen ließen den Bodenwert des Grundstücks nicht allein ansteigen. Bei einem schlechten Umfeld habe die Sanierung keinen Einfluss auf den Wert des Grundstücks. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich die (Sanierung der) Straßen, die durch das Sanierungsgebiet liefen, positiv auf die Grundstücke ausgewirkt hätten. Die Straßen seien angehoben worden, wodurch die Häuser das Risiko von erheblichen Grundwasserschäden trügen. Die Straßen folgten keinem ordnungsgemäßen Konzept. Die Herstellung der Straßen sowie die Anbindung an die entsprechenden Versorgungsleitungen seien nicht so gestaltet, dass die Eigentümer hierdurch eine Besserung erfahren hätten. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 13. Juni 2017 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Für den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 BauGB ist der Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit dem Abschluss der Sanierung (§§ 162, 163 BauGB) Wertermittlungsstichtag, wobei Anfangs- und Endwert auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln sind (Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 150. EL Mai 2023, § 154 BauGB Rn. 110 f.). Für die Vorauszahlung schreibt das Gesetz keinen bestimmten Wertermittlungsstichtag vor. Der Zeitpunkt der Veranlagung zur Vorauszahlung muss nicht zugleich Wertermittlungsstichtag sein. Vielmehr kann auch ein zurückliegender Zeitpunkt gemeinsamer Stichtag für die Ermittlung von Anfangs- und Endwert ein. Entscheidend ist allein, dass die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschritten wird (NdsOVG, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 M 4892/96 - juris Rn. 26 f.; Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 154 BauGB Rn. 296). Hiernach ist gegen die Heranziehung des 13. Juni 2017 als Wertermittlungsstichtag für die Vorauszahlung rechtlich nichts zu erinnern. Es ist nicht davon auszugehen, die hierdurch die nach Abschluss der Sanierung zu ermittelnden Werte überschritten werden. Die Forderung des Klägers, einen mehr als 20 Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Wertermittlungsstichtag heranzuziehen, ist abwegig. Das gilt auch für seine Vermutung, dass der Endwert geringer ausfallen werde als der Anfangswert. Die Einwände gegen das Niedersachsenmodell bleiben pauschal und können die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Niedersachsenmodell den maßgeblichen Anforderungen genüge, nicht in Frage stellen. Die Behauptung des Klägers, dass die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet zu keiner Verbesserung der Situation geführt hätten, ist unsubstantiiert und bietet keine Veranlassung für eine weitere Aufklärung der Umstände, zumal sich der Kläger nicht konkret mit den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten umfassend dokumentierten Sanierungsmaßnahmen auseinandersetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).