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Beschluss

2 L 41/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1221.2L41.23.Z.00
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Leitsätze
Als schädlich oder gefährlich im Sinne des § 75 Abs 2 S 2 VwVfG können sich nur solche Auswirkungen nachträglich herausstellen, die bei der Planfeststellung überhaupt noch nicht als solche erkannt waren oder deren Gefährlichkeit oder Schädlichkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend anders oder geringer eingestuft wurden als danach. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 17. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 6.746,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als schädlich oder gefährlich im Sinne des § 75 Abs 2 S 2 VwVfG können sich nur solche Auswirkungen nachträglich herausstellen, die bei der Planfeststellung überhaupt noch nicht als solche erkannt waren oder deren Gefährlichkeit oder Schädlichkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend anders oder geringer eingestuft wurden als danach. (Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 17. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 6.746,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 1,5 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Gemarkung (E.). Das Grundstück liegt südlich der Bundesautobahn A 2 im Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen I-Stadt und E-Stadt. Der Abstand der nördlichen Grenze zur Fahrbahn beträgt 35 m. Die Autobahn wurde in diesem Bereich aufgrund eines bestandskräftigen Planergänzungsbeschlusses vom 26. Mai 1997 von vier auf sechs Fahrstreifen verbreitert. Der Kläger, der das Grundstück nach Abschluss dieses Planfeststellungsverfahrens erworben hatte, beantragte mit Schreiben vom 15. Februar 2020 bei dem Beklagten, im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder auf andere Weise Vorkehrungen oder Anordnungen zu treffen, um den Boden vor dem Eintrag von Schwermetallen (insbesondere Zink und Cadmium) zu schützen. Verursacht werde dieser Schwermetalleintrag durch den Reifen- und Bremsabrieb des Autobahnverkehrs. Räumlich beziehe er seinen Schutzanspruch auf diejenige Teilfläche seines Grundstücks, die weniger als 100 m von der Autobahn entfernt sei. Inhaltlich sollten die Vorkehrungen verhindern, dass es zu einer Überschreitung der nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zulässigen Vorsorgewerte komme. Aufmerksam geworden sei er auf diese Problematik durch seinen Pächter, der ihn im Jahre 2019 auf einen erhöhten Kalkbedarf des Bodens hingewiesen habe. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 17. Februar 2023 mit der Begründung ab, der Kläger müsse sich die Bestandskraft des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Mai 1997 entgegenhalten lassen. Bei dem Schwermetalleintrag handele es sich um ein Problem, das bereits im Planfeststellungsverfahren voraussehbar gewesen sei. Am 6. April 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 begründet. II. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann der Betroffene in den Fällen, in denen nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Das danach erforderliche Kriterium der Unvorhersehbarkeit hat die Vorinstanz zurecht mit der Begründung verneint, es sei zum Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses im Jahre 1997 bereits objektiv bekannt gewesen, dass Reifen- und Bremsabrieb Schwermetalle enthalte und über den Wasser- und Luftpfad in die umliegenden Böden gelangen könne. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits verschiedene wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht worden, die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hätten. Dieser Begründung ist beizupflichten. Für das Merkmal der Unvorhersehbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten des Planfeststellungsverfahrens oder die Planfeststellungsbehörde bestimmte Auswirkungen gesehen haben, sondern ob dies objektiv möglich war (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 – juris Rn. 19). Dies war aufgrund der vorliegenden Veröffentlichungen der Fall. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, nicht voraussehbar seien die Wirkungen des Abriebs im Jahre 1997 deshalb gewesen, weil das Ausmaß der Toxizität, die Art der Wirkungen, ihre Intensität und ihre Reichweite erst nach 1997 bekannt geworden seien. Nicht voraussehbar im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind zwar auch Auswirkungen, deren Schädlichkeit oder Gefährlichkeit sich aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts erst nachträglich herausstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 4 B 82.03 – juris Rn. 7 f.). Als schädlich oder gefährlich können sich aber nur solche Auswirkungen nachträglich herausstellen, die bei der Planfeststellung überhaupt noch nicht als solche erkannt waren oder deren Gefährlichkeit oder Schädlichkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend anders oder geringer eingestuft wurden als danach. Gemessen daran hat die Vorinstanz die Unvorhersehbarkeit der Schädlichkeit von Reifen- und Bremsabrieb zurecht verneint. Eine solche ergibt sich entgegen dem Antragsvorbringen nicht daraus, dass in der Verordnung (EU) 2921/1323 vom 10. August 2021 die Höchstgehalte von Cadmium im Brotweizen neu festgesetzt wurden. Die Erkenntnis, dass Cadmium im Brotweizen schädlich ist, ist durch die EU-Verordnung nicht erst als solche entstanden, sondern nur in ihrem Ausmaß präzisiert worden. Die Unvorhersehbarkeit im Jahre 1997 kann auch nicht damit begründet werden, dass inzwischen eine Studie vorliegt, wonach Einträge von Zink in den Boden auch außerhalb eines Abstandes von 10 m zur Straße zu erwarten sind. Im Jahre 1997 war bekannt, dass Zink und andere Schwermetalle wie zum Beispiel Cadmium durch Reifen- und Bremsabrieb freigesetzt werden und deshalb auch in die an eine Straße angrenzenden Flächen gelangen können. Die in der Studie thematisierte Frage, in welchem Ausmaß dies im Einzelnen geschieht, ist keine solche der generellen Vorhersehbarkeit im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sondern der Ermittlung der konkreten Auswirkungen des Vorhabens im Einzelfall. Mögliche Einflussfaktoren sind dabei zum Beispiel die Verkehrsbelastung, das Geländerelief, die Dichte und Beschaffenheit einer Bepflanzung des Straßenrandes oder auch die Hauptwindrichtung. Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Planergänzungsbeschluss, wie der Kläger geltend macht, irreführende Angaben über das Ausmaß der Gefährlichkeit von Reifen- und Bremsabrieb und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen enthalte. Für das Kriterium der Vor-aussehbarkeit kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 – juris Rn. 19) nicht darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde oder die Beteiligten die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit bestimmter Auswirkungen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen aufgrund der Planunterlagen richtig eingeschätzt haben, sondern allein darauf, ob eine solche zutreffende Einschätzung objektiv möglich war. Maßgeblich für die objektive Erkenntnismöglichkeit ist aber nicht der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Planunterlage, sondern der allgemeine, unabhängig davon bestehende Erkenntnisstand. Angesichts dessen kann es für die Frage der Vorhersehbarkeit auch nicht erheblich sein, ob ein in den Verwaltungsvorgängen ursprünglich enthaltener UVP-Bericht nachträglich noch auffindbar war. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht mit Bezug auf die von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder einen Widerruf (§ 49 VwVfG) des streitgegenständlichen Planergänzungsbeschlusses. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 VwVfG steht dem Kläger nach dem angefochtenen Urteil deshalb nicht zu, weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Planergänzungsbeschlusses gibt. Solche Anhaltspunkte hat auch die Antragsschrift nicht aufgezeigt. Die geltend gemachte Unauffindbarkeit des UVP-Berichts ist kein Mangel, der zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt. Rechtmäßig ist ein Planfeststellungs- oder Planergänzungsbeschluss, wenn er mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Dazu zählt bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben – wie hier – die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), nicht aber die spätere Auffindbarkeit eines in deren Rahmen erstellten UVP-Berichts. Dass der Planergänzungsbeschluss wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden rechtswidrig ist, hat der Kläger nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern nur gemutmaßt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus seiner Antragsschrift und den darin enthaltenen Ausführungen zur Wirksamkeit von Schutzpflanzungen. Einen Anspruch auf Widerruf hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, es fehle auch an den Voraussetzungen des § 49 VwVfG. Um dies nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis ernstlich in Zweifel zu ziehen, hätte der Kläger nicht nur darlegen müssen, dass die Voraussetzungen des § 49 VwVfG vorliegen, sondern auch, dass das dem Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Dies hat er zwar behauptet, aber nicht näher begründet. Stattdessen hat er lediglich erläuternd ausgeführt, er verfolge nicht das Ziel eines Widerrufs des gesamten Planergänzungsbeschlusses, sondern nur den Erlass geeigneter Anordnungen. Dies ist aber kein Argument für eine Ermessensreduzierung auf Null, sondern dafür, dass er sein Begehren überhaupt nicht auf die Grundlagen der §§ 48 und 49 VwVfG stützen kann. Nach diesen Vorschriften kann er nämlich allenfalls die vollständige oder teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Planergänzungsbeschlusses, aber nicht die Anordnung bestimmter Maßnahmen verlangen. c) Kann der Kläger den geltend gemachten Schutzanspruch aus den genannten Gründen weder auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG noch auf §§ 48 und 49 VwVfG stützen, folgt etwas Anderes auch nicht dann, wenn man auf der Rechtsfolgenseite, das heißt bei der Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, die Grundrechte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 GG) berücksichtigt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. Mai 2023, S. 33 f.). Bei §§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 48 VwVfG ist das Ermessen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht eröffnet und demzufolge auch nicht zu prüfen. Bei § 49 VwVfG fehlt es selbst dann, wenn man die Voraussetzungen unterstellt, an einer Darlegung, weshalb die genannten Grundrechte zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Auch ändert die Berufung auf die genannten Grundrechte nichts daran, dass der Kläger nach § 49 VwVfG nur eine (Teil-)Aufhebung des Planergänzungsanspruchs, aber nicht die ausdrücklich und ausschließlich begehrten Schutzanordnungen verlangen kann. d) Ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hat der Kläger mit Bezug auf seinen zweiten Hilfsantrag aufgezeigt, mit dem er den begehrten Erlass von Schutzmaßnahmen aus Rechtsakten oder Rechtsnormen aus der Zeit der Errichtung der BAB 2 im Jahre 1933 ableiten will. Das Verwaltungsgericht hat einen darauf gestützten Anspruch deshalb verneint, weil nicht ersichtlich sei, dass diese Normen und Rechtsakte noch gelten oder einen höheren Bodenschutz gewähren als die derzeit geltenden. Der Kläger ist dem nicht mit substantiierten Gegenargumenten, sondern nur mit allgemein gehaltenen Ausführungen darüber entgegengetreten, dass auch die Ursprungsplanung das Ziel einer Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von Belangen des Umwelt- und Bodenschutzes verfolgt habe. e) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers zur konkreten Ausgestaltung des geltend gemachten Schutzanspruches (vgl. Schriftsatz vom 8. Mai 2023, S. 37 bis 40). Steht dem Kläger ein solcher Anspruch generell nicht zu, kommt es auch nicht darauf, wie er im Einzelnen ausgestaltet ist. f) Soweit sich der Kläger auf einen enteignungsgleichen Eingriff beruft und daraus einen Anspruch auf Entschädigung ableitet (vgl. Schriftsatz vom 8. Mai 2023, S. 40 f.), rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse sich insoweit auf die spezielle Entschädigungsvorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG verweisen lassen, dessen Voraussetzungen aber ebenso wenig vorlägen wie diejenigen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Dem stimmt der Senat zu. Der allgemeine enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch wird im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 VwVfG durch den spezielleren § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG verdrängt. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen ist. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Die Rechtssache ist weder besonders komplex noch besonders schwierig. Die erforderliche rechtliche Prüfung ist im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob eine Unvorhersehbarkeit im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegt. Angesichts dessen kommt es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht, wie die Antragsschrift vorträgt, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe und die Streitsache mehrere Fach- und Rechtsgebiete abdecke. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Für klärungsbedürftig hält er die Frage, ob die Beigeladene Verschmutzungsrechte von Grundstückseigentümern erwerben muss, wenn sie die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes verletzt und sich Grundstückseigentümer dazu bereit erklären, Nutzungsbeschränkungen zu dulden, die etwa in einer Anbaubeschränkung auf Energiepflanzen statt Nahrungsmittel und Futterpflanzen im Einwirkungsbereich oder in einer Verpflichtung zu Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität liegen könnten. Dieser Frage kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich sind die Umstände, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche des Klägers maßgeblich sind. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zum Erwerb von Verschmutzungsrechten zählt nicht zu diesen Voraussetzungen. 4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seine Rechte auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es seine Klage ohne Rücksicht darauf abgewiesen habe, dass er den abhanden gekommenen UVP-Bericht nicht habe einsehen können. Damit kann er einen Verfahrensverstoß indes schon deshalb nicht begründen, weil es für die erstinstanzliche Entscheidung auf den UVP-Bericht, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich ankam. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).