Beschluss
1 L 3/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0218.1L3.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Entscheidung über die Verlängerung der Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 2 SG. (Rn.5)
2. Bei § 40 Abs. 2 SG handelt um eine Ermessensnorm mit der Folge, dass Soldaten auf Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung der Berufungszeitdauer haben, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über einen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. (Rn.5)
3. Der personelle Bedarf der Bundeswehr spielt dabei eine entscheidende Rolle; § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn, während diejenigen des Soldaten grundsätzlich unbeachtlich sind. (Rn.5)
4. Die Begründung oder Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr selbst festzulegen hat. (Rn.11)
5. Daher ist im Hinblick auf die vom Dienstherrn im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes auf die bestehende Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entscheidung über die Verlängerung der Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 2 SG. (Rn.5) 2. Bei § 40 Abs. 2 SG handelt um eine Ermessensnorm mit der Folge, dass Soldaten auf Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung der Berufungszeitdauer haben, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über einen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. (Rn.5) 3. Der personelle Bedarf der Bundeswehr spielt dabei eine entscheidende Rolle; § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn, während diejenigen des Soldaten grundsätzlich unbeachtlich sind. (Rn.5) 4. Die Begründung oder Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr selbst festzulegen hat. (Rn.11) 5. Daher ist im Hinblick auf die vom Dienstherrn im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes auf die bestehende Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 8. Dezember 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Nach § 40 Abs. 2 SG kann die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. Für Bewerber der Laufbahnen der Mannschaften und - wie hier - der Unteroffiziere bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG eine Berufungsgrenze bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus. Als „Kann“-Bestimmung handelt es sich bei der Regelung des § 40 Abs. 2 SG - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - um eine Ermessensnorm ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: VIII C 173.67 -, Buchholz 238.4 § 40 SG Nr. 2 ) mit der Folge, dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Berufungszeitdauer hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der entsprechende personelle Bedarf der Bundeswehr spielt dabei eine entscheidende Rolle, denn § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn, während diejenigen des Soldaten grundsätzlich unbeachtlich sind ( siehe auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 40 Rn. 24 f. [m. w. N.]; vgl. zudem: Fürst, GKÖD, Teil 5a, Band I, § 40 SG Rn. 7 ). Soweit der Kläger geltend macht, vorliegend sei ausnahmsweise ein Fall der vollständigen Ermessensreduzierung gegeben, stellt er die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die bloßen Hinweise in der Antragsschrift auf die „Vorstellungen und Planungen des Verteidigungsministeriums“ bzw. die vom „Ministerium angekündigte Umstrukturierung der Streitkräfte“ machen schon nicht plausibel, aus welchen Gründen hieraus folgen müsste, dass die Beklagte dadurch bei ihrer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 SG ihr Ermessen faktisch wie bei einer gebundenen Entscheidung dahingehend ausüben müsste, eine Verlängerung der Berufungszeitdauer auszusprechen. Unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen schon nicht zureichend substantiiert ist, liefe das klägerische Vorbringen letztlich darauf hinaus, dass allgemein die vermeintlichen „Planungen“ die Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 SG entgegen dem Wortlauf sowie Sinn und Zweck der Norm nunmehr grundsätzlich zu gleichsam gebundenem Verwaltungshandeln führten. Ebenso wenig folgt daraus, dass der Kläger die erforderliche Eignung besitzt und die Zeitdauer seiner Berufung „aufgrund seiner besonderen Eignung“ bereits einmalig um ein Jahr von 12 auf 13 Jahre verlängert wurde, dass die Beklagte ihr Ermessen nur noch dahingehend auszuüben vermochte, der begehrten Verlängerung um weitere zwei Jahre zu entsprechen. Die (weitere) Eignung als Zeitsoldat ist vielmehr bereits allgemeine Berufungsvoraussetzung und vermag für sich allein keine Ermessensbindung zu begründen. Auch eine schon einmal antragsgemäß erfolgte Verlängerung der Berufungszeitdauer rechtfertigt eine dahingehende Annahme nicht, denn in der (einmaligen) Verlängerung liegt nicht die - gleichsam konkludente - Erklärung, künftig jedwedem weiteren Verlängerungsbegehren eines Soldaten ungeachtet etwaiger Belange der Bundeswehr entsprechen zu wollen. Eine die Verlängerung befürwortende Stellungnahme eines Vorgesetzten oder „besondere Spezialkenntnisse“ des Soldaten vermögen die Beklagte in ihrem Ermessen gleichfalls nicht dahin zu binden, dem Verlängerungsbegehren entsprechen zu müssen, da auch diese Umstände lediglich die Voraussetzungen für eine etwaige positive Bescheidung darstellen. Vertrauenstatbestände werden mit alledem nicht begründet. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte nach § 40 Abs. 2 SG selbst bei Vorliegen „besonderer Spezialkenntnisse“ eines Soldaten berechtigt ist und berechtigt sein muss, die von diesem angestrebte Verlängerung der Berufungszeitdauer abzulehnen, etwa weil diese Spezialkenntnisse künftig nicht mehr gefordert sind oder auch künftig entsprechend hinreichender Sach- und Fachverstand in der Truppe vorhanden sein wird. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ( NZWehrr 1979, 151 ), denn diese betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt. Insbesondere ist weder dargelegt noch anderweitig aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass in dem hier zu entscheidenden Fall die Zwischendienstzeiten des Klägers unter einer Bedingung festgesetzt worden wären. Soweit der Kläger auf zwischenzeitlich weitere eingetretene Änderungen bei den Planungen der Bundeswehr verweist, legt die Antragsschrift im Übrigen nicht zulassungsbegründend dar, dass es auf solche Umstände - ungeachtet ihrer etwaigen prozessrechtlichen Relevanz - nach materiellem Recht entscheidungserheblich ankommt. Ob ein versagender Verwaltungsakt mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis regelmäßig nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat. Maßgeblich für den zu beurteilenden Sachstand ist deshalb grundsätzlich das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt. Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - Az.: 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 [m. w. N.] ). Nichts Anderes kann für Fallgestaltungen gelten, in denen ein Wehrdienstverhältnis begründet oder - wie hier - fortgesetzt (verlängert) werden soll. Denn auch insofern setzt die Begründung oder Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses neben der Feststellung objektiver Tatsachen in der Form der Eignungsbeurteilung (vgl. etwa § 1 Abs. 2, § 3, §§ 37 ff. SG) einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr selbst festzulegen hat. Daher ist im Hinblick auf die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes - wie hier - auf die bestehende Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Auf die vom Kläger geltend gemachten, zeitlich erst hiernach eingetretenen Umstände kommt es dementsprechend nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hat nach alledem nicht nur eine vollständige Ermessensreduzierung nicht schlüssig dargelegt, sondern ebenso wenig, dass die Beklagte das ihr gemäß § 40 Abs. 2 SG obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Der Anspruch auf eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles schließt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht aus, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten ausübt und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis bindet, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind. Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden. Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in dieser Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei ( siehe: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - Az.: VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212 [m. w. N.] ). Ermessensbindende Verwaltungsvorschriften stellen sich gleichsam als eine vorwegnehmend fixierte, vorgezeichnete Verwaltungspraxis dar, an die sich die Behörde grundsätzlich halten muss. Sie unterliegen daher ebenso wie ihre Anwendung im Einzelfall der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur dahin, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist ( siehe: BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 - Az.: 6 A 5.88 -, Buchholz 260 § 1 BRKG Nr. 1 [m. w. N.] ). Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gelten dabei nur für den Regelfall und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen, d. h. sie dürfen nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; dabei können sie Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - Az.: 5 B 36.08 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Hiervon ausgehend legt die Antragsschrift weder schlüssig dar, dass die hier zugrunde gelegten ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften ZDv 14/5 B 127 der Beklagten gegen höherrangiges Recht verstoßen, noch dass vorliegend ein von dieser Richtlinie abweichender atypischer Sachverhalt gegeben ist. Die Eignung des Klägers wie auch die positive Stellungnahme des Vorgesetzten stellen - wie bereits ausgeführt - bereits typische Voraussetzungen für die Verlängerung der Berufungszeit dar. Aus dem Vorstehenden folgt zudem, dass auch das Vorhandensein „besonderer Spezialkenntnisse“ eines Soldaten kein außergewöhnlicher Umstand ist, welcher die Beklagte zwänge, ungeachtet eines entsprechenden Bedarfes die Berufungszeit eines Soldaten zu verlängern. Schließlich stellt sich ebenso wenig nach Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 SG die schon einmal zugunsten des Klägers erfolgte Berufungszeitverlängerung um ein Jahr als atypischer Umstand dar. Denn entscheidend ist auch hier allein die Frage, ob letztlich über die Regelzeit von 12 Jahren hinaus eine (weitere) Verlängerung der Berufungszeit (erneut) erfolgen soll und zum Zeitpunkt der Entscheidung (weiterhin) u. a. ein konkreter Bedarf an dem Dienst des beantragenden Soldaten besteht. Dass die Beklagte die vorbezeichneten Umstände bei ihrer Ermessensentscheidung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - nicht berücksichtigt hätte, legt die Antragsschrift jedenfalls nicht weiter dar. Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen ( BVerfG, a. a. O. ). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechtsfrage, hinsichtlich derer aus der Sicht des Klägers die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Ungeachtet dessen legt die Antragsschrift aber auch nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten die aufgeworfenen Problemkreise bzw. Fragestellungen bereiten und worin diese bestehen sollen. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsprobleme unter rechtlichen Gesichtspunkten besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Dies ist für den beschließenden Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich ebenso wenig aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht (zulassungsbegründend) dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft auch insoweit keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf, sondern verweist ganz allgemein auf „die Angelegenheit“. Ungeachtet dessen mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere vom Verwaltungsgericht sowie vom beschließenden Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung und Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 GKG und legt die Hälfte des 13fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO nebst Zulage nach Nummer 5 der Anlage IX zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).