Beschluss
2 L 5/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0423.2L5.23.Z.00
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Leitsätze
Die Anlage einer besonders breiten Grundstückszufahrt ist vom Anliegergebrauch nicht mehr umfasst, sondern bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 8. Dezember 2022 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anlage einer besonders breiten Grundstückszufahrt ist vom Anliegergebrauch nicht mehr umfasst, sondern bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. (Rn.8) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 8. Dezember 2022 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Dezember 2022, mit dem sie verpflichtet wurde, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. Mai 2020 die Verbreiterung der Zufahrt zu seinem Grundstück auf 6 m zu genehmigen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück ist von der Straße „T-Straße“ durch einen mehrere Meter breiten, in städtischem Eigentum stehenden Grünstreifen getrennt, über den eine 3 m breite Zufahrt verläuft. Er beantragte unter dem 11. Mai 2020 bei der Beklagten, um die im Zuge der Neugestaltung seines Grundstücks errichteten Stellplätze für zwei Fahrzeuge gut erreichen und ungehindert ein- und ausfahren zu können, die aus den 1970er Jahren stammende Zufahrt auf bis zu 6 m zu verbreitern. Am 18. Mai 2020 stellte er gegenüber der Beklagten dar, dass sich in der direkten Nachbarschaft (T-Straße, H-Straße, W-Straße) eine Vielzahl von Ein- und Ausfahrten befinde, die straßenseitig eine Breite von mehr als 4 m aufwiesen. Teilweise seien diese erst im Zuge der vor kurzem erfolgten Sanierung gebaut worden, so dass davon auszugehen sei, dass eine Breite von lediglich 4 m nicht ortsüblich sei. Alternativ zu einer 6 m breiten Auffahrt könne er sich auch zwei 3 m breite, durch einen Grünstreifen getrennte Einfahrten vorstellen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die Beklagte ihm mit, der Sachbereich Hoch- und Tiefbau stimme dem Vorhaben zu. Der „Aufbau der Zufahrt [sei] so zu wählen, dass diese mit einem Kfz befahren werden kann (Breite max. 4,00 m).“ Den Widerspruch des Klägers vom 9. Juni 2020 hiergegen, mit dem er die Ortsüblichkeit der Festlegung von 4 m breiten Zufahrten bezweifelte und die mangelnde Rechtsgrundlage hierfür monierte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2020 zurück. In Ermangelung einer konkreten Regelung liege es in ihrem Ermessen, über die räumliche Ausdehnung von Grundstückseinfahrten zu befinden. Als wesentliches Kriterium seien die Ortsüblichkeit und die den Einzelfall betreffenden Tatsachen zu berücksichtigen. Im näheren Wohnumfeld des Klägers betrage die Regelbreite der Einfahrten 3 m. Die von ihm angeführten breiteren Einfahrten seien nicht berücksichtigungsfähig, da sie sich in einer anderen Lage, bei der die Grundstücke unmittelbar an der Verkehrsanlage anliegen, befänden. Der Kläger müsse seine Zufahrt über den städtischen Grünstreifen legen. Damit präge die Zufahrt das Gesamtbild der Örtlichkeit. Daher sei die Ortsüblichkeit für ein einheitliches Erscheinungsbild der Ortslage von Bedeutung. Im T-Straße seien in der Regel Zufahrten mit einer Breite von 3 m vorhanden, die für ein geordnetes Zu- und Abfahren vom Grundstück auch ausreichend seien. Den Wünschen des Klägers, im steileren Winkel auf das Grundstück fahren zu können, sei durch die Erweiterung der Zufahrt auf 4 m ausreichend Rechnung getragen. Eine noch breitere Zufahrt führe zu keiner Verbesserung. Es liege auch nicht im öffentlichen Interesse, private Parkflächen auf öffentlichen Grundstücken herzustellen. Dies sei bei einer Zufahrt von 6 m Breite faktisch der Fall. Zusätzliche öffentliche Grünflächen würden dauerhaft versiegelt. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Erweiterung der Zufahrt auf 6 m zu genehmigen und hob den Bescheid vom 28. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 auf, soweit er dem entgegensteht. Die Anlage einer breiteren Zufahrt sei als über den Anliegergebrauch hinausgehende Sondernutzung genehmigungspflichtig. Die Genehmigung liege im Ermessen der Beklagten. In die Ermessensausübung seien Gründe mit sachlichem Bezug zur Straße einzustellen. Soweit die Beklagte hier ausführe, eine Breite von 4 m genüge für ein problemloses Rangieren, sei dies unzutreffend. Ausgehend von einer Breite der Pkw von ca. 2 m und der Notwendigkeit, zwischen den Fahrzeugen auch noch aussteigen zu können, sei eine Zufahrtsbreite von deutlich mehr als 4 m notwendig. Eine Zufahrtsbreite von 5-6 m werde heute obergerichtlich als vom Anliegergebrauch gedeckt angesehen, weil auch die Zugänglichkeit für Lkw in den Blick zu nehmen sei (unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11-). Wenn die Beklagte keine Bedenken gegen eine Verbreiterung der Zufahrt auf 4 m geltend mache, sei nicht erkennbar, weshalb eine Verbreiterung um weitere 2 m den öffentlichen Interessen an dem Erhalt des Grünstreifens so maßgeblich zuwiderlaufe. Auch sei nicht mit einer Verknappung des Parkraums zu rechnen, da der T-Straße im betroffenen Bereich so eng sei, dass dort allenfalls Fahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1,95 m halten oder parken dürften. Selbst dann aber bestehe eine große Gefahr der Beschädigung der Fahrzeuge durch zu eng vorbeifahrende andere Fahrzeuge oder die Ahndung des Parkens als Ordnungswidrigkeit, so dass davon auszugehen sei, dass dort schon jetzt nicht oder nur ausnahmsweise geparkt werde. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde durch die breitere Zufahrt in keiner Weise beeinträchtigt. Nach den vom Kläger vorgelegten und von der Beklagten hinsichtlich ihrer Echtheit nicht angezweifelten Fotografien störe eine mehr als 3 m breite Einfahrt auch nicht das einheitliche bauliche Erscheinungsbild des T-Straße, weil dort mehrere Grundstücke in unmittelbarer oder näherer Nachbarschaft ebenfalls über Zufahrten von mindestens 6 m Breite verfügten. Auch sonstige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stünden einer Verbreiterung der Zufahrt auf 6 m nicht entgegen. II. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Weder rechtfertigen die von der Beklagten angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die Zulassung der Berufung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, durchgreifend geltend gemacht (2.). 1.) Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Errichtung einer Zufahrt zu seinem Grundstück von der Straße aus ist zunächst § 14 Abs. 4 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178) - StrG LSA -, denn die Zufahrt zu einem Grundstück ist nicht Bestandteil des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs, sondern ein Sonderrecht des Straßenanliegers. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 38). Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 39). Gleiches gilt für die Frage, ob der Anlieger einen Anspruch auf Anlage einer breiteren Zufahrt hat, als für die Erschließung des Grundstücks unbedingt notwendig ist. Bei der Anlage einer solchen Zufahrt handelt es sich um eine über den Anliegergebrauch hinausgehende, genehmigungspflichtige Sondernutzung, über deren Genehmigung von der Beklagten zu entscheiden ist. Gemessen daran hat der Kläger, der bereits über eine Zufahrt zu seinem Grundstück verfügt, dessen Anliegergebrauch mithin grundsätzlich gewährleistet ist, gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, eine 6 m breite Zufahrt zu seinem Grundstück zu errichten. Die Beklagte hat durchgreifende Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe das ihr insoweit zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, mit der Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht. Sie führt zunächst aus, das Verwaltungsgericht gehe bezüglich der Voraussetzungen für die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrG LSA von falschen Tatsachen und Voraussetzungen aus und berücksichtige die örtlichen Gegebenheiten nicht sachgerecht. Das Grundstück des Klägers verfüge bereits über eine regelkonforme Zufahrt von 3 m Breite, der Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs wie auch des Straßenbildes seien für die Entscheidung maßgeblich gewesen. Zum Straßengrund gehöre auch der Grünstreifen, der bei einer Verdoppelung der Breite der Zufahrt zusätzlich dauerhaft versiegelt und der Allgemeinheit entzogen werde. Dies übersteige den Anliegergebrauch. Mit dieser Argumentation wiederholt die Beklagte lediglich die Voraussetzung für die Annahme, die Verbreiterung der Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers stelle eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, da sie den Rahmen des Anliegergerbrauchs übersteige. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, allein die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, er benötige eine Ausweichstelle zum Rangieren seiner Fahrzeuge, könne diese Einschränkung öffentlicher Flächen nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger darauf verweise, die Stellflächen auf seinem Grundstück nicht ohne erhebliches Rangieren erreichen zu können, liege sowohl die Anlage der Stellflächen als auch die Anzahl der Fahrzeuge allein in seinem Verantwortungsbereich. Es bestehe keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, die verkehrsrechtlichen Belange des einzelnen je nach seiner Mobilität zu dulden oder zu genehmigen. Die Einschränkung der öffentlich zugänglichen Grünfläche durch die private Handlungsweise des Klägers sei unverhältnismäßig. Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Ansprüche des Klägers als Anlieger an der Straße grundsätzlich darauf beschränkt sind, dass er sein Grundstück auf zumutbare Weise erreicht. Denn der Straßenanlieger hat kein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt, so dass auch keine Pflicht der Allgemeinheit besteht, zu Gunsten des Anliegers übermäßige Einschränkungen hinzunehmen. Davon ist aber auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, indem es die Anlage der breiteren Zufahrt als Sondernutzung angesehen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung geprüft, insbesondere die Ermessenserwägungen der Beklagten zur Versiegelung weiterer Grünfläche einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Die Beklagte zeigt auch mit der Zulassungsbegründung nicht auf, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die letztlich in Rede stehende Nutzung weiterer 2 m der Grünfläche für die Zufahrt des Klägers unverhältnismäßig sein soll, insbesondere in Ansehung des vom Kläger im Klageverfahren (Bl. 56 der Gerichtsakte) unterbreiteten Gestaltungsvorschlags, der eine weitere Flächenversiegelung über 4 m hinaus ausschloss. Eine Flächenversiegelung von mehr als 4 m Breite kann die Beklagte bei Zugrundelegung dieses Vorschlags vermeiden. Die Beklagte überzeugt auch nicht mit dem Einwand, rein faktisch werde hier „zumindest zeitweiser Parkraum auf öffentlichem Grund und Boden geschaffen“. Denn Antragsgegenstand ist die Anlage einer breiteren Zufahrt, die der Erreichbarkeit der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers dienen soll, nicht dem Abstellen von Fahrzeugen vor dem Grundstück. Insofern bleibt es der Beklagten unbenommen, ein etwaiges - auch kurzzeitiges - Parken auf der Zufahrt über den Grünstreifen entsprechend zu sanktionieren. Das Verwaltungsgericht hat daher die Behauptung der Beklagten, es werde zusätzlicher Parkraum auf einer öffentlichen Grünfläche geschaffen, zutreffend nicht berücksichtigt. Die Beklagte führt weiter aus, die genehmigte Zufahrtsbreite von 4 m ermögliche es dem Kläger, in unterschiedlichen Zufahrtswinkeln auf sein Grundstück zu fahren oder kurzzeitig sein Fahrzeug dort abzustellen und mit einem weiteren Pkw daran vorbeizufahren. Auch das Aussteigen werde nicht unterbunden. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur durchschnittlichen Breite heutiger Fahrzeuge und der Unmöglichkeit, auf einer 4 m breiten Fahrspur ohne ein Ausweichen auf die Grünfläche aneinander vorbeizufahren, widerlegt die Beklagte mit der bloßen Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, in der Rechtsprechung würden Zufahrtsbreiten von 5-6 m als vom Anliegergebrauch gedeckt angesehen, liege - so die Beklagte - der in Bezug genommenen Entscheidung des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 -) ein Fall zugrunde, bei dem auch die Zufahrt durch Lastkraftwagen in den Blick zu nehmen gewesen sei. Die Erreichbarkeit mit Lkw sei aber nur dann erforderlich, wenn dem Grundstückseigentümer daraus ein Vorteil entstehe, regelmäßig nur dann, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handele oder die Zuwegung zum Grundstück oder Wohnhaus einen unverhältnismäßig langen Lieferweg enthalte. Dieses Argument des Verwaltungsgerichts lasse die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles außer Betracht und sei daher nicht tragfähig. Eine unnötig breite Zufahrt stelle eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs für jedermann auf der Straße dar, die der Straßenbaulastträger nicht genehmigen müsse. Auch mit diesem Argument dringt die Beklagte nicht durch. Dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein Grundstückseigentümer eine Sondernutzungserlaubnis für die Anlage einer weiteren Zufahrt zur Errichtung weiterer Stellplätze für ein Mehrfamilienhaus begehrte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt zu den Grundsätzen der Abgrenzung von genehmigungsfreiem Anliegergebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung sowie der erforderlichen Breite von Grundstückszufahrten aus, dass „nicht allein auf die Erreichbarkeit mit Pkw abzustellen [ist], vielmehr wird regelmäßig auch die Zugänglichkeit für Lkw mit in den Blick zu nehmen sein, da ein Gebäudeeigentümer hierauf angewiesen ist, etwa um größere Gegenstände wie Möbel und Küchen oder Baumaterial anliefern lassen zu können. Zufahrtsbreiten von 5 bis 6 Metern können daher regelmäßig noch nicht als unzulässig angesehen werden“ (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 - juris Rn. 31). Ausgangspunkt der Überlegung ist danach, dass schon der Anliegergebrauch Zufahrten in einer Breite von 5-6 m rechtfertigen kann, wenn - wie auch vorliegend - Wohngebäude erschlossen werden sollen, in denen es regelmäßig auch zu Anlieferungen mit Lastkraftwagen oder größeren Lieferwagen kommen kann. Dann spricht mit dem Verwaltungsgericht einiges dafür, dass erst recht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt dieser Breite in Betracht kommen kann. Die Ausführungen der Beklagten zu den besonderen Bedürfnissen eines Gewerbetriebs oder einer übermäßig langen Zuwegung mögen daher bei der Frage, ob schon der (grundsätzlich genehmigungsfreie) Anliegergebrauch eine besonders breite Zufahrt rechtfertigt, zu berücksichtigen sein. Vorliegend steht aber gerade die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Raum, die die über den Anliegergebrauch hinausgehende Nutzung genehmigen kann und soll. Die Beklagte dringt auch mit ihren Überlegungen zur Unbeachtlichkeit der Straßenbreite des T-Straße nicht durch. Sie führt aus, das Straßennetz stamme weitgehend aus den 1950er Jahren und weise nicht die üblichen Normbreiten auf. Ein kurzzeitiges Halten mit Fahrzeugen am Straßenrand sei gleichwohl üblich und geduldet. Hielte man die Straßenbreite für ausschlaggebend, müssten „im Ergebnis und konsequenter Umsetzung für jedes Grundstück extra breite Zufahrten angelegt werden, um derartige Einschränkungen zu vermeiden.“ Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von den in die Ermessenserwägungen einzustellenden straßenrechtlichen Belangen, davon ausgegangen, dass vorliegend die Verbreiterung der Auffahrt nicht zu einem Wegfall öffentlichen Parkraums führe, weil entlang des T-Straße aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ohnehin nicht geparkt werde. Dem tritt die Beklagte nicht entgegen, wenn sie ausführt, ein „kurzzeitiges Halten sei üblich und geduldet“, sie unterstützt damit vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Die von ihr befürchtete Konsequenz, dass „für jedes Grundstück extrabreite Zufahrten angelegt werden müssten“, findet in dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Die weiteren Ausführungen der Beklagten, die Anlage einer 6 m breiten Zufahrt würde sich erheblich von den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten unterscheiden, denn in der Regel seien über den Grünstreifen, der die Grundstücke von der Verkehrsanlage trenne, lediglich Zufahrten in Breiten zwischen 3 und 4 m angelegt, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ist die Ortsüblichkeit der Grundstückseinfahrten und das Erscheinungsbild der näheren Umgebung ebenfalls in die Abwägung der öffentlichen mit den privaten Belangen einzubeziehen, jedoch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das Ortsbild in einer Weise einheitlich ist, dass eine auf 6 m verbreiterte Auffahrt zum Grundstück des Klägers als störend herausstechen würde. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder mögen zwar zum Teil nicht die Grundstückssituation im T-Straße, sondern in der O-Straße darstellen, und zeigen auch Grundstückssituationen, die mit derjenigen des Klägers nicht unmittelbar vergleichbar sind, weil die Zufahrten nicht über einen breiten trennenden Grünstreifen erfolgen, sondern über einen Gehweg oder einen schmaleren Grünstreifen. Sie belegen gleichwohl, worauf das Verwaltungsgericht abstellt, dass sich in der näheren Umgebung ein in der Weise einheitliches Bild der Zuwegungen, dass diese alle nur 3-4 m breit angelegt wären, nicht ablesen lässt. Soweit die Beklagte zu den vorhandenen breiteren Zufahrten ausführt, dass bei den Zufahrten, bei denen zwischen Anliegergrundstück und Verkehrsanlage kein nennenswerter Abstand bestehe und zudem die Stellflächen oder Garagen nah an der Verkehrsanlage gelegen seien, die Zufahrt mangels Rangiermöglichkeit zu jedem Stellplatz hergestellt werden müsse, führt auch das nicht zur Zulassung der Berufung. Denn für die Frage, ob sich ein einheitliches Bild der Grundstückszufahrten feststellen lässt und ob die vom Kläger beantragte Zufahrt sich von diesem Bild negativ abhebt, kommt es nicht darauf an, warum die Zufahrten in der Umgebung breiter gestaltet wurden, sondern nur darauf, dass sie breiter gestaltet sind und die Zufahrt des Klägers sich daher nicht als unüblich herausheben wird. Im Übrigen scheint die Argumentation der Beklagten hier widersprüchlich, die dem Kläger entgegenhält, auf die Anlage der Stellplätze auf seinem Grundstück keine Rücksicht nehmen zu müssen, dies aber bei den in Bezug genommenen Garagen und an die Straße angrenzenden Stellplätzen doch berücksichtigt. 2.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Die Begründungsschrift zeigt schon keine klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im beschriebenen Sinne zukäme. Die Beklagte behauptet lediglich, dass „künftig Zufahrten in einer Regelbreite zu genehmigen wären“, wenn „durch die Anlage von derart breiten Zufahrten nicht öffentlicher Parkraum eingeschränkt würde“. Damit verkennt sie - unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um Frage, sondern eine Behauptung handelt - Inhalt und Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung. Eine klärungsfähige Frage ist auch dem weiteren Vorbringen nicht zu entnehmen, dies „würde bedeuten, dass fremde, dem Anlieger nicht gehörende Grundstücke dauerhaft und in erheblichem Umfang durch diesen genutzt werden könnten“ und damit „dem eigentlichen Eigentümer dauerhaft zur Nutzung entzogen“, was einen „erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, in der Regel der öffentlichen Hand“ darstelle. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 5.) Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).