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Beschluss

2 L 71/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten werden von der TA Lärm nicht unmittelbar erfasst.(Rn.21) 2. Das schließt allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten werden von der TA Lärm nicht unmittelbar erfasst.(Rn.21) 2. Das schließt allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt.(Rn.21) I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Außengastronomie. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in H. Auf dem Grundstück befindet sich ein großes zweigeschossiges freistehendes Haus mit ausgebautem Walmdach und seitlichen Anbauten. Die Nachbarbebauung besteht aus Wohnhäusern in ein- bis zweigeschossiger großzügiger, zum Teil villenartiger, offener Bauweise mit rückwärtigem Ruhe- und Gartenbereich. Am 15. August 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Pension mit Gastronomie (Café) und Biergarten auf dem Grundstück G1. Der Biergarten sollte ursprünglich 100 Sitzplätze umfassen. Später wurde die Zahl der Sitzplätze auf 38 reduziert. Der Betrieb der Außengastronomie sollte täglich von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Im Genehmigungsverfahren legte der Kläger eine aus zwei DIN-A-4 Seiten bestehende „schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung“ des Sachverständigen für Technische Akustik/Schallschutz Dr.-Ing. Z. vom 30. September 2016 vor (BA B Bl. 132). Hiernach lägen die Schallimmissionen infolge des Gästeverhaltens (Außengastronomie) tagsüber im Toleranzbereich der Zielwerte. Bei einer regelmäßigen moderaten Nutzung bis 22 Uhr lasse sich das Vorsorgegebot als erfüllt ansehen. Ein rücksichtsvolles Verhalten werde vorausgesetzt. Dafür solle der Betreiber des Objektes verantwortlich sein. Die Untersuchung ging von 150 Gästen und einer Wirkzeit von 6 Stunden aus. Ein im Auftrag des Beklagten angefertigtes schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Schallschutz E. Akustik vom 1. Februar 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Biergartens mit 38 Gästen die sonn- und feiertags durch das Vorhaben an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwartenden Tag-Beurteilungspegel die dort zulässigen Tag-Immissionsrichtwerte an 3 Immissionsorten überschritten. Im kritischen Nachtzeitraum seien an 6 Immissionsorten Richtwertüberschreitung zu erwarten. Hierbei wurden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) zugrunde gelegt. Je Gast und Stunde wurde ein mittlerer Schallleistungspegel von 71 dB(A) für einen „lauten“ Biergarten angesetzt, da bei dem zu beurteilenden Biergarten die Unterhaltungen zwischen den Gästen mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stünden. Deswegen und im Sinne eines worst-case-Ansatzes werde der „laute“ Ansatz herangezogen. Als Emissionsquellen wurde u.a. der Betrieb der Außengastronomie (Biergarten) mit einer Öffnungszeit von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt. Ausgegangen wurde von 38 Gästen und einer Einwirkzeit von 10,5 Stunden tags, hiervon 4 Stunden zu Ruhezeiten. Im Hinblick auf den Parkplatz wurde angenommen, dass von den 13 PKW-Stellplätzen 6 Stellplätze für Pensionsgäste reserviert seien und 7 Stellplätze für Biergartengäste zur Verfügung stünden. Weiter wurde angenommen, dass jeder Gast eine durchschnittliche Aufenthaltszeit von einer Stunde habe. Die daraus abgeleiteten Parkplatz-Bewegungshäufigkeiten wurden in Tabelle 3 dargestellt. Insbesondere wurde von 7 Kfz-Bewegungen nach 22:00 Uhr ausgegangen. An allen Immissionsorten mit Ausnahme der Immissionsorte 5 und 6 wurde ein „Informationszuschlag“ von 3 dB gemäß Anhang A.2.5.2 TA Lärm vergeben, da durch den Biergartenbetrieb mit einer Informationshaltigkeit der Geräusche zu rechnen sei. Ferner wurde für die Schallquelle Parkplatz emissionsseitig ein Impulszuschlag vergeben. Auch Ruhezeitenzuschläge wurden vergeben. Mit Baugenehmigung vom 7. März 2017 genehmigte der Beklagte das Bauvorhaben des Klägers unter Beifügung von Nebenbestimmungen, lehnte die Außengastronomie jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Außengastronomie sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, da sie dem Rücksichtnahmegebot widerspreche. Durch den geplanten Biergarten würden Schallimmissionen in einen bisher zu Wohn- und Erholungszwecken genutzten Bereich hineingetragen. Der Biergarten wäre von den Grundstücken G2, G3 und G4 sowie G5 und G6 nur ca. 17 m bzw. 5 m entfernt. Schalldämmende Hindernisse wie z.B. Mauern oder Gebäude seien nicht vorhanden, so dass eine freie Schallausbreitung erfolgen würde. Das Ruhebedürfnis der Anwohner überwiege das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn am Betrieb eines Biergartens. An allen Punkten des Grundstücks würden die Anwohner den Schallimmissionen der gewerblichen Nutzung von vormittags bis zur Nachtzeit ausgesetzt. Es gebe für sie keine Rückzugsmöglichkeit außer im Inneren der Gebäude. Die bisherige Wohnqualität würde fast gänzlich verloren gehen. Soweit die schalltechnische Machbarkeitsstudie davon ausgehe, dass die Lärmrichtwerte bei regelmäßiger (d.h. die Regeln einhaltender) moderater Nutzung eingehalten werden könnten, werde ein rücksichtsvolles Verhalten der Gäste vorausgesetzt. Die Machbarkeitsuntersuchung sage damit aus, dass nur unter Umständen, die der Betreiber nicht direkt beeinflussen könne (Klientel, Stimmungsmerkmale, Wirkung von Alkohol, Zusammensetzung von Gästegruppen, Wirkung von bestimmten Anlässen auf Gäste - wie Fußballereignisse, Oktoberfest, Politik, Traditionsfeiern, etc.), eine Nutzung möglich sei, die die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots garantieren würde. Hieraus ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens. Die direkt angrenzenden Grundstücke G2, G3 und G4 lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "…..", der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Die Bebauung in der B-Straße sei von Wohnnutzung geprägt. Vor allem die außerhalb vom Gebäude geplante gewerbliche Nutzung strahle in die bestehende Wohnnutzung hinein. Der Lärm des Biergartens falle in Zeiträume, in denen sich die Bewohner der umliegenden Gebäude zu Hause auch auf den Terrassen ihrer Häuser aufhielten und entsprechend den Jahreszeiten Fenster sowie Terrassentüren öffneten. In dieser Zeit hielten sie sich außerdem auf den Terrassen und in den Gärten hinter ihren Häusern auf. Der Verlust der Möglichkeit, sich dort zu erholen, wiege für die Bewohner der umliegenden Häuser in Anbetracht der dort bisher vorhandenen weitgehenden Ruhezonen besonders schwer. Der Lärm des Biergartens sei der umgebenden Wohnnutzung nicht zuzumuten. Durch die Genehmigung eines Biergartens würde ein nicht lösbarer Nutzungskonflikt entstehen. Das beantragte Vorhaben sei daher wegen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Technische Maßnahmen zur Begrenzung der überwiegend individuell verhaltensbezogenen Lärmeinwirkungen wie Sprechen oder Lachen könnten nicht angeordnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen die Ablehnung der Außengastronomie erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Die maßgebliche nähere Umgebung sei durch die Bebauung beidseitig entlang der B-Straße (Hausnummern … bis …) sowie der sich nördlich an das Baugrundstück anschließenden Bebauung südlich der Straße J-Steig bis westlich zur Querstraße J-Steig abzugrenzen. Die Eigenart der näheren Umgebung werde geprägt durch eine ausschließliche Wohnbebauung. Die Außengastronomie sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Selbst wenn das Gebiet als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO einzustufen sein sollte, wäre die Versagung der Außengastronomie rechtmäßig. Dem Vorhaben stehe § 15 BauNVO entgegen. Auch bei angenommener Gebietsversorgung durch den Biergarten sei dieser wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zulässig. Es seien unzumutbare Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zu befürchten. Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Schallschutz E. Akustik vom 1. Februar 2017 sei nicht zu beanstanden. Bei Zugrundelegung eines reinen Wohngebietes sei an mehreren Immissionsorten mit teils deutlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen. Verschärfend komme hinzu, dass eine erhebliche Störung schon unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu sehen sei. Auch bei Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebietes sei mit Richtwertüberschreitungen zu rechnen. Am Tage betrage die maximale Richtwertüberschreitung dann 2 dB(A) und zur Nachtzeit 7 dB(A), wobei Überschreitungen an 6 Immissionsorten nachgewiesen seien. Die Überschreitungen seien nicht tolerierbar. Der Informationszuschlag nach A.2.5.2 TA Lärm sei gerechtfertigt. Im Untersuchungsgebiet lägen Abstandsverhältnisse von unter 50 m zwischen den nicht abgeschirmten Immissionsorten und dem Biergartenbereich vor. Es handele sich um einen bisher sehr ruhigen und ungestörten Wohnbereich. Es sei üblich, einen Zuschlag von 3 dB(A) anzusetzen, wenn für einen Dritten Satzteile oder Wortfetzen hörbar seien. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Gegen den Emissionsansatz von 71 dB(A) je Gast bestünden keine Einwände, da er dem mittleren Schalleistungspegel einer normalen Sprechweise entspreche. Es sei mindestens ein Schalleistungspegel von 66 dB(A) einzustellen, um eine "normale" Sprache abzubilden. Darüber liegende Schallleistungspegel zwischen 73 und 75 dB(A) würden nicht als laute, sondern lediglich als angehobene Sprache umschrieben. Bei einem Aufenthalt in einem Biergarten mit Bier und Wein erscheine das Heranziehen eines Schalleistungspegels von 71 dB(A) auch bei einem gepflegten Ambiente als sachgerecht. Die Prognose habe auf einen worst-case-Fall abstellen müssen, da nicht nur eine gedämpfte oder flüsternde Unterhaltung zu bewerten sei. Die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte rührten insbesondere von dem Lärm her, der mit dem Verlassen oder Aufsuchen (hier: Überschreitung der Tageswerte) der Außengastronomie einhergehe. Eine Möglichkeit zur Regulierung oder Minderung des Störpotentials der Außengastronomie durch entsprechende Auflagen sei nicht ersichtlich. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 - 4 A 759/17 MD - wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage ab. Die Außengastronomie verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Die maßgebliche nähere Umgebung werde im Südwesten der B-Straße durch den Kreisverkehr S-Straße und N-Straße sowie im Nordosten von der B-Gasse jeweils mit einer Entfernung von circa 250 m zum klägerischen Grundstück begrenzt. Dabei gehörten sowohl die Grundstücke auf der klägerischen als auch die auf der gegenüberliegenden Seite der B-Straße zur maßgeblichen Umgebungsbebauung. Schließlich seien auch die unmittelbar rückwärtig am klägerischen Grundstück anschließenden Bebauungen (J-Steig im Südwesten bis J-Steig im Nordosten) von der Umgebungsbebauung umfasst. Die an den benannten Eckpunkten beginnenden Straßen hätten jeweils trennende und damit eine für die nähere Umgebung abschließende Wirkung. In diesem Gebiet sei die Wohnnutzung vorherrschend. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger beantragte Außengastronomie i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets diene, denn jedenfalls sei ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot anzunehmen. Von dem Vorhaben gehe ein hohes Störpotential aus. Das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 habe ergeben, dass insbesondere an Sonn- und Feiertagen aufgrund der längeren dort vorgesehenen Ruhezeiten durch das Vorhaben des Betriebs mit 38 Biergartengästen von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte an drei Immissionsorten in Höhe von 1 - 2 dB(A) tagsüber auszugehen sei. Aufgrund des Umfangs der Genehmigung sei ein täglicher Betrieb von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr zu beurteilen. Es komme hinzu, dass nach 22:00 Uhr Überschreitungen von bis zu 7 dB(A) auftreten könnten, wenn die Gäste ab dieser Uhrzeit erst das Gelände verließen. In der vom Kläger vorgelegten Machbarkeitsuntersuchung vom 30. September 2016 sei die geplante Betriebszeit nicht berücksichtigt, sondern nur eine Einwirkzeit von sechs Stunden zu Grunde gelegt worden. Eine Unterscheidung in Werktage oder Sonn- und Feiertage sei nicht erfolgt. Selbst wenn an Werktagen von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den Wohnhäusern auszugehen sei, besage dies nicht, dass die Lärmimmissionen zumutbar seien. Gerade bei Anlagen der Außengastronomie würden die Auswirkungen dieser typischerweise besonders lärmintensiven Art des Gaststättenbetriebs durch eine schalltechnische Untersuchung, die sich schematisch an das jeweilige Regelwerk halte, nicht vollständig erfasst. Auch wenn sich der Kläger darauf berufe, dass eine ruhige Atmosphäre in der Außennutzung angestrebt werde, könnten laute Unterhaltungen, vereinzeltes lautes oder schrilles Lachen der Gäste sowie durch Klappern von Geschirr und Gläsern auftretende Geräusche nicht unterbunden werden. Die Nachbarn wären dadurch regelmäßig in ihrer Wohnruhe gestört. Derartige Beeinträchtigungen gäbe es außerdem vornehmlich in den Zeiten, in denen die Wohnbevölkerung ein besonderes Ruhebedürfnis besitze, nämlich in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen. In diesen Zeiten könne die Wohnnutzung grundsätzlich Schutz vor erheblichen, das Wohnen wesentlich störenden Lärmbelästigungen beanspruchen. Auch seien die unmittelbar angrenzenden Grundstücke im Durchschnitt lediglich 20 m entfernt und daher der Lärmbelästigung weitgehend ungeschützt ausgesetzt. Nennenswerte vergleichbare Geräuschbelastungen durch bauliche Nutzungen seien dort bisher nicht vorhanden. Private Absprachen des Klägers mit den angrenzenden Nachbarn und deren angekündigtes Einverständnis müssten außer Betracht bleiben. Maßgeblich seien allein objektive, d.h. grundstücksbezogene Kriterien. Es sei dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, die beantragte Genehmigung soweit zu modifizieren, dass eine genehmigungsfähige Nutzung möglich wäre, da dies eine wesentliche Modifikation bedeutet hätte. Der Berechtigung und Verpflichtung zur "Spruchreifmachung" des Bauantrags sei dort eine Grenze gezogen, wo Eingriffe in das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben ein solches Ausmaß annähmen, dass ein neuer Antrag zu stellen sei. Der Kläger habe eine tägliche Nutzung (Frühling bis Frühherbst) von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr beantragt. Eine zulässige und das Gebot der Rücksichtnahme einhaltende Nutzung könne eventuell dann vorliegen, wenn eine Nutzung aus den "Feierabendzeiten" und den besonders kritischen Sonn- und Feiertagen herausgehalten werde. Dies wäre aber als substantielle Veränderung zu bewerten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Einstufung des Gebietes als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO durch das Verwaltungsgericht. aa) Der Kläger macht geltend, das Gericht habe hierzu lediglich einen "Radius von 350 m" gezogen, ohne diesen zu begründen. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB vielmehr durch den Kreisverkehr S-Straße und N-Straße im Südwesten der B-Straße sowie die B-Gasse im Nordosten der B-Straße, jeweils mit einer Entfernung von circa 250 m zum klägerischen Grundstück, begrenzt. Darüber hinaus hat es die unmittelbar rückwärtig am klägerischen Grundstück anschließenden Bebauungen auf den Grundstücken J-Steig im Südwesten bis J-Steig im Nordosten als von der Umgebungsbebauung umfasst angesehen. Es hat also keineswegs schlicht einen "Radius von 350 m" gezogen und das innerhalb dieses so gebildeten Kreises gelegene Gebiet als "nähere Umgebung" i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB angesehen, wie der Kläger meint. Das Verwaltungsgericht hat sogar ausdrücklich ausgeführt, dass die Grenzen der näheren Umgebung sich nicht schematisch, z.B. durch Einzeichnung eines Kreises, festlegen ließen (UA S. 6 - 7). Auch hat das Verwaltungsgericht seine Abgrenzung der näheren Umgebung begründet. Es hat zunächst zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach die Frage, welcher Bereich als "nähere Umgebung" anzusehen ist, davon abhängt, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (UA S. 7). Hiervon ausgehend hat es die maßgebliche nähere Umgebung auf der Grundlage der Niederschrift über den Termin zur Inaugenscheinnahme im Erörterungstermin am 4. Juni 2018 und dem vorliegenden Kartenmaterial abgegrenzt. Der Kläger trägt nichts dazu vor, weshalb hiervon abweichend zur Abgrenzung der näheren Umgebung ein "Radius von 350 m" oder gar ein "500 m Radius" anzusetzen sein sollte. bb) Der Kläger wendet gegen das Urteil ferner ein, das Verwaltungsgericht habe "erhebliche weitere Gewerbebetriebe mit teils erheblichen Immissionen" unberücksichtigt gelassen. Er verweist insoweit auf die Anlagen K 5 und K 6 zu seiner Klagebegründung vom 22. Januar 2018, mit denen er einen Lageplan und eine Liste mit insgesamt 27 Gewerbebetrieben vorgelegt hatte, die sich innerhalb eines Kreises mit einem Radius von ca. 500 m um sein Grundstück befinden (GA Bl. 140 und 141). Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der von ihm benannte Abschleppservice sowie die Autowerkstatt und der Autolackierbetrieb in der S-Straße, die Gärtnerei, das Blumengeschäft, der Landschaftsgestaltungsbetrieb und der Fahrservice in der N-Straße und das Bauunternehmen auf dem Grundstück B-Straße liegen ersichtlich außerhalb des Bereichs, den das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung eingestuft hat, und mussten demzufolge bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung keine Berücksichtigung finden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die "unzähligen" weiteren von ihm aufgezeigten Kleinbetriebe nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB hätten Beachtung finden müssen, aber vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden sind, obwohl sie einer Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entgegengestanden hätten. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich um ständig wechselnde Beherbergung handele, welche nicht nach § 4 Abs. 2 BauNVO, sondern nur ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig sei, soweit es die Wohnbereiche für Schüler der Fachschule für L. als Wohnnutzung angesehen habe (UA S. 8), steht dies einer Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Der zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können. Auch die Nutzungen, die in einem Baugebiet nach den dritten Absätzen der Baugebietsvorschriften nur als Ausnahmen zugelassen werden können, prägen in bestimmter (begrenzter) Weise den Gebietscharakter mit (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 34 Rn. 79b). Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der nicht mehr bestehende Landesforstbetrieb der Fachschule für L. angegliedert worden sei, und dass diese selbst aus mehreren Tagungsräumen bestehe, mit denen erheblicher Quellverkehr verbunden sei, wird damit die Einstufung der Fachschule für L. als im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlage für kulturelle Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) durch das Verwaltungsgericht (UA S. 8) nicht in Frage gestellt. Der Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet steht auch der vom Kläger erwähnte, seinem Grundstück schräg gegenüber liegende Stadtpark mit dem Spielplatz nicht entgegen, denn hierbei handelt es sich um keine für die Baugebietseinstufung nach §§ 2 ff. BauNVO relevante bauliche Nutzungen. Das gilt auch für die Lage des Grundstücks an einer Haupt-Durchgangsstraße mit erheblichem Kfz-Verkehr, darunter viele Lkw. Es ist anerkannt, dass der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegensteht. Für die Beurteilung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht, kommt es nicht auf den von einer öffentlichen Straße ausgehenden Verkehrslärm an, denn der Verkehr auf einer Straße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 46). Nicht ersichtlich ist, warum es - wie der Kläger meint - der Einstufung als allgemeines Wohngebiet entgegenstehen soll, dass der - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls zum Teil zur näheren Umgebung gehörende - J-Steig im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht berücksichtigt, dass die Eigenart des Gebiets auch durch Vorhaben bestimmt sein kann, die in einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet mit Bebauungsplänen errichtet wurden (UA S. 7). Die vom Kläger schließlich noch erwähnte Jugendherberge, der Campingplatz sowie der Edeka-Markt liegen außerhalb des vom Verwaltungsgericht als nähere Umgebung angesehenen Bereichs und mussten daher bei der Bestimmung der Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nicht berücksichtigt werden. b) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine der Versorgung des Gebiets dienende Außengastronomie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauNVO stets zulässig sei und nicht der Prüfung unterliege, ob sie nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die vom Kläger beantragte Außengastronomie der Versorgung des Gebiets dient, da jedenfalls ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot anzunehmen sei (UA S. 9). Bei diesem Ansatz kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger geplante Außengastronomie der Versorgung des Gebiets dient. Denn einer Schank- und Speisewirtschaft, die i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann immer noch entgegengehalten werden, sie verstoße gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und sei damit rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5/18 - juris Rn. 23). Der Kläger trägt weiter vor, seine Außengastronomie sei nur dann unzulässig, wenn durch sie gesetzliche Normen verletzt würden, was hier nicht der Fall sei. Das Verwaltungsgericht habe richtig ausgeführt, dass die TA Lärm für menschliche Geräusche nicht anwendbar sei. Im Widerspruch dazu habe es aber auf das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 verwiesen, wonach die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten würden. Hiermit verkennt der Kläger die rechtlichen Maßstäbe, nach denen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Außengastronomie zu beurteilen ist. Bestandteil einer Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Außengastronomie ist das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt dabei der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 19). Auch für die Beurteilung von Gaststätten ergeben sich die einschlägigen Maßstäbe grundsätzlich aus den Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - juris Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm, Nr. 1.1 Rn. 13). Dies ist nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet zugrunde zu legen, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn auch in einem derartigen Gebiet, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, besitzen die mit dem Wohnen verknüpften Lärmschutzerfordernisse besonderes Gewicht. Unterfällt nach diesen Grundsätzen die Freischankfläche eines gemischten Gastronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, schließt dies allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von den Vorgaben der TA Lärm ausgehende schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 als Orientierungshilfe herangezogen hat (UA S. 10). Die vom Kläger gegen das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit - wie hier - die Zumutbarkeit von Belästigungen oder Störungen durch von einer Außengastronomie ausgehende Geräusche in Orientierung an die Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen ist, bedarf es zunächst einer Prognose hinsichtlich der Art und der Menge der von dem Betrieb der Gaststätte auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die behördliche Prognose mit den seinerzeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - juris Rn. 18). Gemessen daran ist das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der Kläger wendet gegen das Gutachten ein, die geringfügigen Überschreitungen seien nur dadurch zustande gekommen, dass der Gutachter einen unstatthaften Zuschlag hinzugerechnet habe. Bei einem Abstand von 40 - 50 m von der Geräuschquelle auf der Terrasse bis dorthin, wo sich die Nachbarn gewöhnlich aufhielten, nämlich ebenfalls auf der Terrasse, könne man keine Gespräche mitverfolgen. Dieser Einwand greift nicht durch. Gegen den Ansatz eines Zuschlags für Informationshaltigkeit von 3 dB gemäß Nr. A.2.5.2 TA Lärm bestehen keine Bedenken. Zwar ist in der TA Lärm nicht näher definiert, was unter Informationshaltigkeit zu verstehen ist. Insoweit kann jedoch auf die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017 zurückgegriffen werden. Hiernach sind Geräusche informationshaltig, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und sie zum Mithören unerwünschter Informationen anregen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Lärm, Nr. 2.2 Rn. 46). Maßgeblich ist, ob die Geräusche in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - juris Rn. 86). Die Einschätzung des Gutachters, dass hiermit durch den Biergartenbetrieb an allen Immissionsorten außer den Immissionsorten IO5 und IO6 zu rechnen sei, erscheint plausibel. Der "Informationszuschlag" gemäß Nr. A.2.5.2 TA Lärm wird auch von dem Fachdienst Natur und Umwelt, Sachgebiet Immissionsschutz, des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2017 für gerechtfertigt gehalten. Hierin hieß es, in Fachkreisen werde es als üblich und angemessen angesehen, einen solchen Zuschlag dann, wenn ein Dritte vollständige Sätze verstehen könne, in Höhe von 6 dB(A) und wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar seien, in Höhe von 3 dB(A) anzusetzen. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Diese fachkundige Einschätzung wird durch die gegenteiligen Vermutungen des Klägers nicht entkräftet. bb) Das gilt auch, soweit der Kläger mutmaßt, bei einem Kaffeetrinken oder Abendessen mit maximal 38 Gästen würden so gut wie keine Geräusche bei den Nachbarn ankommen. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die geräuscharmen Nutzungszeiten nicht außer Betracht gelassen werden dürften. Insbesondere dürfe nicht von einem völlig unrealistischen dauerhaften fast ganztägigen "worst-case-Szenario" ausgegangen werden. Vielmehr sei auf eine regelmäßige bestimmungsgemäße Nutzung abzustellen. Es sei nicht von einer "Biergartenatmosphäre" auszugehen; vielmehr wolle eine große Anzahl von Rentnern ganz normal in der Woche im Außenbereich Kaffee trinken oder Mittag- oder Abendessen zu sich nehmen. Hiermit wendet er sich gegen den "worst-case"-Ansatz des schalltechnischen Gutachtens, das einen mittleren Schalleistungspegel von 71 dB(A) pro Gast und Stunde, die Anwesenheit von 38 Gästen und eine Betriebszeit von 10,5 Stunden täglich zugrunde gelegt hat. Diese "worst-case"-Betrachtung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - a.a.O. Rn. 32). Sie entspricht dem Grundsatz, dass für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich, sondern auf den Inhalt der Baugenehmigung abzustellen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris Rn. 107). Sie trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der von einer Außengastronomie ausgehende Lärm, insbesondere die Geräusche der Gäste, vom Betreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - juris Rn. 35 und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13). Auch der Beklagte hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. März 20117 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betreiber die für die Lärmentwicklung maßgebenden Umstände wie etwa Klientel, Stimmungsmerkmale, Wirkung von Alkohol, Zusammensetzung von Gästegruppen, Wirkung von bestimmten Anlässen - wie Fußballereignisse, Oktoberfest, Politik, Traditionsfeiern, etc. - auf Gäste nicht direkt beeinflussen könne. Es bleibt auch unklar, was der Kläger mit einer "regelmäßigen bestimmungsgemäßen Nutzung" genau meint, auf die seiner Ansicht nach stattdessen abzustellen sein soll. cc) Soweit der Kläger einwendet, die Geräusche der Gäste würden durch den Fahrzeugverkehr auf der Straße und den Spielplatz gegenüber überdeckt werden, ist dies ohne Belang. Eine etwaige Verkehrslärmvorbelastung durch eine öffentliche Straße ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht von Bedeutung (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 5 S 2291/15 - a.a.O. Rn. 50). Das gilt auch für den von einem Spielplatz ausgehenden Lärm. dd) Soweit der Kläger ausführt, in der Zeit bis 22:00 Uhr habe selbst bei dem schalltechnischen Gutachten vom 1. Februar 2017 keine Überschreitung vorgelegen, ist dies nicht verständlich, denn das schalltechnische Gutachten gelangte ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Biergartens mit 38 Gästen sonn- und feiertags der Beurteilungspegel die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Zeit bis 22:00 Uhr an 3 Immissionsorten überschreiten werde. ee) Der Einwand des Klägers gegen die Annahme einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit ist nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, soweit auf das Verlassen von Gästen nach 22:00 Uhr abgestellt werde, sei nicht berücksichtigt worden, dass sich auch in dem Restaurant im Gebäude Gäste befinden könnten, die dieselben Geräusche verursachten, wie wenn sie sich vorher im Außenbereich aufgehalten hätten. Hiermit missachtet der Kläger den in dem schalltechnischen Gutachten - zu Recht - zugrunde gelegten "worst-case"-Ansatz, der es rechtfertigt, die 7 Parkplatz-Bewegungen nach 22:00 Uhr den Biergartengästen zuzurechnen. ff) Soweit der Kläger auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für seltene Ereignisse verweist, ist dies vorliegend ohne Belang. Selten sind gemäß Nr. 7.2 TA Lärm Ereignisse, die nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eintreten. Solche seltene Ereignisse sind hier nicht relevant. gg) Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachten vom 1. Februar 2017 werden durch die vom Kläger vorgelegte "schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung“ vom 30. September 2016 nicht in Frage gestellt, da diese - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - offenbar nicht von einem "worst-case"-Ansatz, sondern von einer Wirkzeit von nur 6 Stunden ausgegangen ist. hh) Der Kläger wendet weiter ein, die TA Lärm gelte nur für die Lärmentwicklung von Maschinen etc. und sei nicht auf von Menschen ausgehende Geräusche anzuwenden, weil Maschinen eine Dauer-Lärmbelastung mit intensiverer Wirkung auf Menschen ausübten als nur sporadische Laute oder Geräusche durch andere Menschen. Deshalb seien Letztere nicht geräuschintensiver und beeinträchtigender als Maschinen, sondern geringer, so dass von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm nach oben abgewichen werden könne, nicht aber nach unten. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Selbst wenn die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auch darauf zielen sollte, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und der örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - a.a.O. Rn. 3), bedeutet das nicht, dass bei der Außengastronomie stets eine Anhebung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm angezeigt ist. Im Gegenteil ist anerkannt, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht besagt, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59). ii) Soweit der Kläger auf ein Urteil des OLG Naumburg vom 14. März 2018 - 12 U 29/17 - verweist, in dem das Gericht im Hinblick auf eine Umwälzpumpe eines Pools das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot als nicht verletzt angesehen habe, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen die TA Lärm lediglich an der Grundstücksgrenze, nicht aber mehr auf der Terrasse des Wohnhauses überschritten sei, obwohl die klagende Nachbarin durch die Dauerschallbelastung erkrankt sei, so ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall hiermit vergleichbar ist. jj) Nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er meint, infolge der Veränderung der Lebensumstände und der gesellschaftlichen Umstände und weil auch in Sachsen-Anhalt die Mehrzahl der Menschen in den warmen Sommermonaten gerne im Außenbereich eines Restaurants Kaffee und Kuchen oder Mahlzeiten zu sich nehmen wollten, sei eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung vorzunehmen. Der Senat sieht keinen Anlass, von den oben dargestellten und in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen des Schutzes von Wohnbebauung in einem Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Außengastronomie, die zu einer Gaststätte gehört, abzuweichen. kk) Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass erst kürzlich im alten Ortskern von B-Stadt zwei Anträge für Außengastronomie bewilligt worden seien, wo außer zwei Friseuren und einer Tierärztin nur Wohnbebauung existiere, bietet dem Senat keinen Anlass, die Zumutbarkeit des von der Außengastronomie ausgehenden Lärms im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abweichend zu beurteilen. ll) Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass sich in der Umgebung "vor nicht langer Zeit" auch weitere Außengastronomie, wie der Bierkeller, der jederzeit wieder errichtet werden könne, das Restaurant "N. K." und eine Diskothek befunden habe. Im Hinblick auf das Restaurant "N. K." sowie die zwischenzeitlich als Diskothek genutzte B-Brauerei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese nicht mehr zu der näheren Umgebung gezählt werden könnten, da diese hinter der B-Gasse in nördlicher Richtung lägen. Dem ist der Kläger nicht durchgreifend entgegengetreten, so dass diese Betriebe vorliegend außer Betracht zu lassen sind. Im Hinblick auf den ehemaligen "Bierkeller", ein Restaurant mit Biergarten in der B-Straße im Stadtpark, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieser könne keine prägende Wirkung mehr entfalten, da das Gebäude abgerissen worden und eine erneute gleichartige Nutzung nicht ersichtlich sei. Zudem werde das Restaurant seit 1996 nicht mehr betrieben. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung vorgenommen wurde, nach der eine beseitigte bauliche Anlage ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung solange behalten kann, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. März 2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 8), hat der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. mm) Der Kläger trägt weiter vor, es sei unberücksichtigt geblieben, dass zum Beispiel das linke Nachbargrundstück nur von einer Person bewohnt sei und sich dort im Übrigen nur Büroräume befänden. Dieser Umstand ist vorliegend ohne Belang. Auch ein nur von einer Person bewohntes Nachbargrundstück ist schutzwürdig. nn) Darüber hinaus macht der Kläger geltend, das Restaurant sei von der umliegenden Bevölkerung angenommen worden und die Außengastronomie sei begehrt. Auch dies rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar sind auch Elemente wie soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59), jedoch kann nach den Hinweisen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm geplante Außengastronomie auf allgemeine Akzeptanz stoßen würde. oo) Weiter trägt der Kläger vor, dass sein Interesse als Betreiber eines genehmigten Restaurants und damit eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht berücksichtigt worden sei, zumal er in den Sommermonaten erhebliche Einbußen werde hinnehmen müssen, da seine Gäste lieber auf ihrer Terrasse als in seinem Restaurant ihren Kaffee trinken oder ihr Abendessen genießen wollten, weshalb die Außengastronomie für ihn existentielle Bedeutung habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch, da wirtschaftliche Überlegungen für die im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung keine ausschlaggebende Rolle spielen. pp) Der Kläger macht ferner geltend, es sei nicht gerechtfertigt, das Vorhaben gänzlich zu untersagen, da auch die Erteilung von Auflagen möglich gewesen wäre. Auch dies kann nicht durchgreifen. Der Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 7. März 2017 ausgeführt, dass technische Maßnahmen zur Begrenzung der überwiegend individuell verhaltensbezogenen Lärmeinwirkungen wie Sprechen oder Lachen nicht angeordnet werden könnten. Auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2017 erklärt, eine Möglichkeit zur Regulierung oder Minderung des Störpotentials der Außengastronomie durch entsprechende Auflagen sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund reicht allein der nicht weiter konkretisierte Einwand des Klägers, dass "Auflagen möglich wären", nicht aus, um die vollständige Ablehnung der Außengastronomie als nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. qq) Nicht zum Erfolg führt schließlich der Hinweis des Klägers darauf, dass sich die Nachbarschaft mit der Eröffnung und dem Betrieb der Außengastronomie einverstanden erklärt habe, weil sie diese auch nutzen möchte und sich hierdurch nicht gestört fühle und deshalb auch eine schriftliche Abstimmung und Vereinbarung hinsichtlich der Sichtschutz- und Einfriedungsanlage mit ihm getroffen habe. Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der Lärmbetroffene nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - a.a.O. Rn. 25). c) Nicht durchgreifend ist die Rüge des Klägers, selbst wenn die Außengastronomie für Nachbarn störend sei, hätte das Verwaltungsgericht nicht den gesamten Antrag und die Klage zurückweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Einschränkungen vorzunehmen bzw. hierzu einen vorherigen Hinweis zu erteilen, damit der Antrag hätte angepasst werden können. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO an den Klageantrag gebunden. Einschränkungen des Klageantrags sind nicht Sache des Gerichts, sondern des Klägers. Auch eine Hinweispflicht des Gerichts ist nicht ersichtlich. Eine solche kann etwa im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) relevant werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25/18 - juris Rn. 14). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine zulässige und das Gebot der Rücksichtnahme einhaltende Nutzung könne eventuell dann vorliegen, wenn eine Nutzung aus den "Feierabendzeiten" und den besonders kritischen Sonn- und Feiertagen herausgehalten werde, für den Kläger überraschend war. Er hätte daher auch von sich aus - ohne einen gerichtlichen Hinweis - zumindest hilfsweise eine entsprechende Antragsänderung vornehmen können. d) Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei von entscheidungsbefugter Seite bei einem der Ortstermine "von dem benannten Zeugen" zugesichert worden, dass er die Außengastronomie bei Reduzierung der Platzzahl auf 38 Plätze bewilligt erhalten würde und dass sein Gutachten fehlerfrei sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Der Wirksamkeit einer solchen Zusicherung steht die gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger kein Jurist ist, er seitens des Beklagten nicht auf ein Schriftformerfordernis hingewiesen worden ist, er auf die (mündliche) Zusicherung vertraut und enorme Kosten auf sich genommen hat, um das Außengelände für die Außengastronomie zu gestalten und einzurichten, und das gesamte Restaurant mit Innen- und Außengastronomie darauf konzipiert hat. Das Gebot von Treu und Glauben und ein etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten stehen dem nicht entgegen. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes, wenn die Umweltbehörde des Beklagten - wie der Kläger vorträgt - von ihm verlangt hat, ein Gutachten beizubringen, und angekündigt hat, das Vorhaben zu bewilligen, wenn sich daraus ergibt, dass keine Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm vorliegen würden. 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 11). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). a) Der Kläger meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei hier folgende Rechtsfrage: "Kann die Genehmigung zum Betreiben einer Außengastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO versagt werden, wenn der beantragte Betrieb der Außengastronomie zur Versorgung der umliegenden Bevölkerung nur bis 22:00 Uhr angedacht ist und von der Anzahl der Plätze nicht über die übliche durchschnittliche Anzahl von Plätzen einer Außengastronomie hinausgeht?" Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine Genehmigung zum Betrieb einer Außengastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO versagt werden kann, hängt im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen, über den Einzelfall hinausreichenden Klärung. Auch ist nicht klar, ob die vom Kläger aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, denn ob der beantragte Betrieb der Außengastronomie "von der Anzahl der Plätze nicht über die übliche durchschnittliche Anzahl von Plätzen einer Außengastronomie hinausgeht" ist unklar, zumal auch der Kläger insoweit keine konkrete Zahl nennt. b) Nach Auffassung des Klägers ist auch folgende Frage von grundsätzlicher Bedeutung: "Kann die Genehmigung zum Betrieb einer Außengastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO dann versagt werden, wenn in dem Gebiet zuvor über Jahrzehnte Außengastronomie vorhanden gewesen ist?" Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall stellt, denn das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks "über Jahrzehnte" Außengastronomie vorhanden war. Zudem hängt die Beantwortung dieser Frage entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab, da - wie ausgeführt - eine beseitigte bauliche Anlage ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung (nur) solange behalten kann, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. c) Der Kläger wirft weiterhin folgende Frage auf: "Ist bei der Beurteilung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes und der Abwägung der Interessen der Nachbarschaft und des Antragstellers auf die derzeit aktuellen Interessen der Bewohner in der Umgebung abzustellen oder aber auf die Interessen eventuell später in den Bereich hinzuziehender Bewohner?" Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der aktuell Betroffene nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - a.a.O. Rn. 25). d) Nach Ansicht des Klägers stellt sich weiterhin folgende Frage: "Ist es zulässig, dass bei der Ermittlung von Immissionen durch menschliche Geräusche Zuschläge auf die Richtwerte der TA Lärm vorgenommen werden?" Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, da sie hinreichend geklärt ist. Es ist allgemein anerkannt, dass nach näherer Maßgabe der Umstände des Einzelfalls etwa bei der Prognose des von einer Gaststätte ausgehenden Lärms nach Maßgabe der TA Lärm auch ein Zuschlag für Informationshaltigkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. November 2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 71). 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe seine Vorträge und Beweisantritte bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen, wie zum Beispiel die weiteren von ihm aufgezeigten Betriebe der näheren Umgebung. Es sei nicht auszuschließen, dass es dann entschieden hätte, dass hier ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vorliege, und damit einen anderen Prüfungsmaßstab angewendet oder aber eine andere Abwägung zu seinen Gunsten vorgenommen hätte. Vor allem habe er das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 detailliert und konkret angegriffen und durch Beweisantritt dargelegt, dass dieses zu seinen Lasten fehlerhaft gewesen sei. Hätte das Verwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt, hätte es das Gutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, sondern wie beantragt per Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Er habe auch Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass von der geplanten Außengastronomie keine Immissionen ausgingen, die die Nachbarn so beeinträchtigten, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Wäre das Verwaltungsgericht diesem Beweisantritt gefolgt und hätte es ein Sachverständigengutachten eingeholt, sei nicht auszuschließen, dass sich hieraus ergeben hätte, dass mit der beantragten Außenbereichsnutzung des Restaurants keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vorliege. Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung rechtlichen Gehörs. a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die weiteren von ihm aufgezeigten Betriebe in der näheren Umgebung zu berücksichtigen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45). Gemessen daran war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen 27 Gewerbebetrieben im Einzelnen zu befassen, die in dem Lageplan und der Liste enthalten sind, die der Kläger als Anlagen K 5 und K 6 zu seiner Klagebegründung vom 22. Januar 2018 vorgelegt hatte. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf einzelne Gewerbebetriebe nicht näher eingegangen ist, beruht dies erkennbar darauf, dass diese nach seiner Einschätzung entweder einer Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO nicht entgegenstehen oder außerhalb des Bereichs liegen, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als nähere Umgebung anzusehen ist. b) Auch soweit der Kläger geltend macht, er habe "durch Beweisantritt" die Fehlerhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 dargelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §?86 Abs.?1 VwGO liegt nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 ZB 19.1599 juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 - juris Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Gemessen daran liegt im vorliegenden Fall kein Aufklärungsmangel vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen müssen. Das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 lässt Mängel, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erfordert hätte, nicht erkennen. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Kläger deshalb nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).