Beschluss
2 L 95/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0702.2L95.23.Z.00
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Leitsätze
Bei der geometrischen Optimierung handelt es sich um einen speziellen Fall der Korrektur eines Zeichenfehlers, der seine rechtliche Grundlage in § 11 Abs 2 VermGeoG LSA (juris: VermGeoG ST) findet. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 6. Juni 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7755,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der geometrischen Optimierung handelt es sich um einen speziellen Fall der Korrektur eines Zeichenfehlers, der seine rechtliche Grundlage in § 11 Abs 2 VermGeoG LSA (juris: VermGeoG ST) findet. (Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 6. Juni 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7755,08 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin macht geltend: Die von dem Beklagten vorgenommene Optimierung des Liegenschaftskatasters bestehe in einer westlichen und östlichen Verschiebung der Grenzen ihres Grundstücks (aneinandergrenzende Flurstücke …, … und …), die dazu führe, dass ihr ungefähr 100 m² Fläche verloren gehe, obgleich das Grundstück in der Realität nicht kleiner geworden sei. Diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt und mit falschen Argumenten abgetan. Das Gericht missachte die Tatsache, dass die von der Beklagten durchgeführte Optimierung den tatsächlichen Verlauf der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze zu ihren Lasten unrichtig abbilde. So sei der von ihr beauftragten Vermessung und den anderen Unterlagen entgegen dem angegriffenen Urteil zu entnehmen, dass das Nachbargebäude des Herrn B. auf ihrem Grundstück aufstehe. Ihrem Angebot, zum Beweis dieser Tatsache den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. H. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Die historischen Unterlagen seien von dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten unrichtig bewertet worden. Im Ergebnis der Optimierung habe ihr Grundstück nur noch eine Fläche von insgesamt 1.099,00 m². Dies stehe im Widerspruch zu den Flächenangaben im Kataster (Gesamtgröße: 1.218,24 m² [Größen der drei Flurstücke: 403,00 m² + 373,73 m² + 441,51 m², vgl. dazu GA, Bl. 11 bis 13]) und in dem Kaufvertrag vom 25. Februar 1975 (1.200 m², vgl. GA Bl. 8 bis 10). Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die streitgegenständliche Anpassung der Karte nahm der Beklagte im Wege einer sogenannten geometrischen Optimierung vor. Hierbei handelt es sich um einen speziellen Fall der Korrektur eines Zeichenfehlers, der seine rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA findet. Nach dieser Vorschrift dient das Liegenschaftskataster der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen. Diese wichtige Funktion kann das Liegenschaftskataster nur dann erfüllen, wenn es insgesamt fehlerfrei geführt wird. Dies schließt ein, dass entdeckte Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte berichtigt werden. Dem Liegenschaftskataster kommt (zusammen mit den Ergebnissen der Landesvermessung) eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu, aus der besondere Verpflichtungen erwachsen. Für die Daten des Liegenschaftskatasters besteht aufgrund dessen ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden. Damit aber wäre es unvereinbar, zu Tage getretene Fehler, Widersprüche oder Unrichtigkeiten nicht zu beheben. Fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster der hier vorliegenden Art sind daher zwingend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 15. September 2015 – 2 L 138/13 – juris Rn. 46). Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil zu Recht der Argumentation des Beklagten angeschlossen, der auf den Seiten 9 bis 14 seiner Klageerwiderung vom 29. Juni 2022 (GA, Bl. 62 bis 64) den Anlass und den Inhalt der von ihm vorgenommenen Korrektur des Liegenschaftskatasters nachvollziehbar erläutert hat. Der festgestellte Fehler bestand darin, dass die Abbildung der Flurstücke der Klägerin in der Liegenschaftskarte nicht mit den Vermessungszahlen des Liegenschaftskatasters übereinstimmte und deshalb an diese Zahlen angepasst werden musste (vgl. S. 12 der Klageerwiderung vom 29. Juni 2022). Darin liegt weder eine Verschiebung von Grenzen noch eine Verkleinerung der Fläche. Die Abbildung von Grenzen in der Liegenschaftskarte richtet sich nach den Vermessungszahlen. Die Grundstücksgröße ist eine Folge der daraus ermittelten Grenzen (vgl. S. 11 der Klageerwiderung vom 29. Juni 2022). Gleiches gilt für die Lage von Gebäuden. Die Klägerin geht stattdessen von einer umgekehrten Maßgeblichkeit in der Weise aus, dass Flächenangaben im Kataster oder gar in katasterfremden Unterlagen wie einem Kaufvertrag und die zeichnerische Darstellung von Gebäuden für den Grenzverlauf maßgeblich wären. Diese Sichtweise ist mit dem aufgezeigten vermessungsrechtlichen Grundsatz nicht vereinbar. Der geometrischen Optimierung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich aus der korrigierten Abbildung der Grenzen eine Grundstücksgröße ergibt, die um ca. 100 m² geringer ist als die Flächenangaben in den von der Klägerin angeführten Unterlagen. Es mag zutreffen, dass diese Flächenabweichung bei einer Fläche von nunmehr 1.099,00 m² nicht unerheblich ist. Auf diesen quantitativen Folgeaspekt kann es aber für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Korrektur nicht entscheidend ankommen. Ziel des § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA ist ein in sich widerspruchsfreies Liegenschaftskataster. Ergibt eine Überprüfung, dass die Vermessungszahlen im Liegenschaftskataster – wie hier – richtig und widerspruchsfrei sind, ist eine davon abweichende Abbildung auch dann zu korrigieren, wenn aus dieser Korrektur eine mehr als nur unerhebliche Flächenabweichung resultiert. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene geometrische Optimierung stehe im Widerspruch zu der von ihr in Auftrag gegebenen, im Zeitraum März bis August 2022 durchgeführten Grenzfeststellung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H.. Für die inhaltliche Richtigkeit der in dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 2022 mitgeteilten Korrektur des Liegenschaftskatasters kommt es nicht auf diese Grenzfeststellung, sondern auf das Liegenschaftskataster im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides an. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage. Bei einer solchen ist für die rechtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Angesichts dessen ist es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich, wenn die später durchgeführte Grenzfeststellung möglicherweise ihrerseits eine Korrektur der im Liegenschaftskataster enthaltenen Vermessungszahlen erforderlich macht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage, welche die Klägerin für klärungsbedürftig hält. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche geometrische Optimierung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA oder stattdessen – wie vom Verwaltungsgericht erwogen – in § 48 Abs. 1 VwVfG findet, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich ist. Bei beiden Rechtsgrundlagen kommt es maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch im Hinblick auf die von der Klägerin problematisierte Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Grenzfeststellung eine Positiventscheidung zulässig ist. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht darauf hingewiesen, dass es sich bei der (positiven) Grenzfeststellung und der Optimierung um zwei verschiedene und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte Rechtsinstitute handelt. Bei der Grenzfeststellung geht es um eine Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem örtlichen Grenzverlauf. Die Optimierung korrigiert demgegenüber eine katasterinterne Differenz zwischen den Vermessungszahlen und der Liegenschaftskarte. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt einen Aufklärungsmangel, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur H. als Zeugen zu vernehmen. Diese Beweiserhebung war aber schon deshalb nicht veranlasst, weil es für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides – wie oben unter Nr. 1 ausgeführt – in zeitlicher Hinsicht nicht auf die erst nach seinem Erlass durchgeführte Grenzfeststellung ankommt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).