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Beschluss

2 L 123/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0718.2L123.23.Z.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt, kommt es nicht nur auf den Inhalt bestimmter Äußerungen an, sondern auch auf ihren Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise den Adressatenkreis und das verwendete Medium. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 30. August 2023 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt, kommt es nicht nur auf den Inhalt bestimmter Äußerungen an, sondern auch auf ihren Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise den Adressatenkreis und das verwendete Medium. (Rn.21) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 30. August 2023 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 wies der Beklagte den Kläger, einen im Jahre 1990 geborenen Palästinenser, aus der Bundesrepublik Deutschland aus, weil er als Mitglied der H. einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angehöre. Seinem hiergegen gestellten Eilantrag hat der Senat in zweiter Instanz mit der Begründung stattgegeben, die von dem Beklagten angeführten Tatsachen reichten nicht für die Annahme aus, dass der Kläger der H. angehöre oder diese Vereinigung unterstütze (Beschluss des Senats vom 8. August 2022 – 2 M 38/22 – juris). Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Halle unter Bezugnahme auf diesen Senatsbeschluss die angefochtene Ausweisung mit Urteil vom 30. August 2023 aufgehoben. Am 13. Oktober 2023 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag fristgemäß begründet. II. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung ohne weiteres der Einschätzung des Senats in dem genannten Beschluss angeschlossen, anstatt sich erneut mit den Tatsachen auseinanderzusetzen und neue Beweise zu sichten und zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für die von dem Beklagten als Anlagen 1, 2 und 3 seiner Begründungsschrift vorgelegten Lichtbilder, mit denen der Kläger bei Facebook seine Nähe zur H. bekundet habe. Deren Berücksichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung führen müssen, weil dadurch die Gewichtung der Unterstützungshandlungen eine andere Bewertung habe erhalten können. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit dem ihm zur Verfügung gestellten Tatsachenmaterial auseinandergesetzt. Dazu zählen auch verschiedene dokumentierte Facebook-Äußerungen des Klägers (vgl. UA, Bl. 29). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Facebook-Titelseiten aus dem Jahre 2017, die der Beklagte als Anlagen 1 bis 3 vorgelegt hat, in seinem Urteil nicht ebenfalls ausdrücklich aufgezählt und gesondert gewürdigt hat, belegt nicht die Unrichtigkeit seiner Entscheidung. Das Gericht ist bei der Würdigung der Tatsachen nicht verpflichtet, im Urteil jeden tatsächlichen Umstand einzeln aufzuführen und auszuwerten. Die Sympathiebekundungen, die aus den vorlegten Lichtbildern hervorgehen, unterscheiden sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach nicht wesentlich von denen, die in der Begründung des angegriffenen Urteils explizit genannt und geprüft werden. Auch der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass durch diese Bilder die Gewichtung „eine andere Bewertung hätte erhalten können“. b) Für unrichtig hält der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, es lägen keine hinreichenden Beweise für eine H.-Mitgliedschaft des Klägers vor, ohne zureichende Ermittlung des Sachverhalts getroffen habe. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt habe mit ihrem Behördenzeugnis vom 9. November 2023 (Anlage 4 der Begründungsschrift) signalisiert, dass Beweise vorlägen, welche die Mitgliedschaft belegen könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es diese Mitgliedschaft bejaht hätte. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Hinreichend dargelegt sind solche Zweifel nur, wenn der Zulassungsantragsteller aufzeigt, dass und weshalb die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist. Der Beklagte hätte hierfür vortragen müssen, dass und weshalb der Kläger seiner Meinung nach Mitglied der H. ist und dass und weshalb aufgrund dieser Mitgliedschaft die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen. Die Geltendmachung eines Ermittlungsdefizits in Gestalt einer unterbliebenen Beweiserhebung, aus der sich eine Mitgliedschaft und das Vorliegen dieser Voraussetzungen möglicherweise ergeben hätte, reicht hierfür nicht aus. c) Der Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, dass der Kläger das Merkmal des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt. Zu dem Ergebnis, dass die klägerischen Unterstützungshandlungen aufgrund ihrer Geringfügigkeit unbeachtlich seien, sei das Verwaltungsgericht nur deshalb gelangt, weil es die verschiedenen Äußerungen und Aktivitäten jeweils für sich betrachtet und nicht im Wege der hier gebotenen Gesamtbetrachtung ausgewertet habe. Damit kann der Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Die von ihm für notwendig gehaltene Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Sie besteht in dem von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass die von ihm untersuchten Äußerungen und Aktivitäten im Ergebnis nicht über die gelegentliche Veröffentlichung von Beiträgen mit positivem Bezug zur H. hinausgehen und für eine nach außen erkennbare Sympathie des Klägers für die H. nur Indizwirkung entfalten (UA, Bl. 33). d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, die von ihm angeführten Äußerungen des Klägers seien nicht nur geringfügig, sondern förderten und befürworteten das terroristische Handeln der H. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis einer wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Äußerungen zwar eine Verbundenheit des Klägers mit der H. dokumentieren, aber die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreiten. Es liegt in der Natur einer solchen Wertung, dass diese in Anlegung eines strengeren Maßstabs auch anders ausfallen kann. Bei seiner Prüfung hat das Verwaltungsgericht die vom Senat in seinem Beschluss vom 8. August 2022 (2 M 38/22 – juris Rn. 20 f.) aufgestellten Grundsätze beachtet und sich dabei dessen Wertung angeschlossen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. a) Besondere Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon aus dem Umstand, dass sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf islamische Expertisen berufen haben. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können nicht allein damit begründet werden, dass sich die Beteiligten auf solche Expertisen berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es für die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – nicht maßgeblich auf diese Expertisen, sondern auf eine vom Gericht selbst vorgenommene Wertung des unterbreiteten Tatsachenmaterials ankommt. b) Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Beklagte auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon abgesehen hat, das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zu übertragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 53). c) Besonders schwierig ist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb, weil der Kläger zwei unterschiedliche Rechtsbeistände mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat und die Beteiligten an der ungehinderten Einbringung von Beweisen gehindert gewesen seien, soweit es sich dabei um Verschlusssachen gehandelt habe. Diese Umstände mögen als prozessuale Besonderheiten einzustufen sein. Sie erhöhen aber nicht die Komplexität des Verfahrens und begründen keine signifikanten inhaltlichen Abweichungen vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Für klärungsbedürftig hält er die Frage, ob bereits die hier in Frage stehenden Äußerungen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit für ein Unterstützen im Sinne des Ausweisungsrechts ausreichend seien. Dies gelte insbesondere für die vom Verwaltungsgericht für geringfügig gehaltenen Äußerungen des Täters (u.a. H-K-Brigaden als Elite), die Verwendung der Symbolik der H. und die Verehrung eines ihrer Mitbegründers, die Befürwortung von Gewalt gegen Israel und der Befreiung des Tempelberges. Diese Frage genügt den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Frage ist so, wie sie gestellt ist, weder allgemein klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Die Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens erfüllt, erfordert, wie der Beklagte selbst geltend gemacht hat, eine Gesamtbetrachtung seiner Äußerungen und Aktivitäten. Zu beachten sind dabei nicht nur der Inhalt bestimmter Äußerungen, sondern auch der Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise der Adressatenkreis und das verwendete Medium. Dies erfordert eine jeweilige Würdigung des Einzelfalls und steht damit einer allein inhaltsbezogenen allgemeinen Klärung entgegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).