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Beschluss

2 L 35/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0827.2L35.24.Z.00
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Leitsätze
Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers setzt voraus, dass dessen belegbares Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.39) (Rn.45)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers setzt voraus, dass dessen belegbares Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.39) (Rn.45) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2024, mit dem ihr Bescheid vom 12. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 4. April 2022 aufgehoben wurde. Mit diesem hatte sie gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Klägerin, einer 1990 geborenen spanischen Staatsangehörigen, die sich seit 2014 mehrfach, auch längerfristig, ohne erwerbstätig zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten hat, festgestellt. Gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU hatte die Beklagte ein auf 20 Jahre ab dem Tag der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen, die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Spanien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet angeordnet sowie die Sperrwirkung auf 30 Monate befristet. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Klägerin sei in linksextremistische sowie die Strukturen der PKK eingebunden und unterstütze damit eine terroristische Vereinigung, so dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihr ausgehe. Für eine Abkehr von ihrem sicherheitsgefährdenden Verhalten oder der PKK gebe es keine Anhaltspunkte. Persönliche oder wirtschaftliche Interessen der Klägerin, die einen Verbleib im Bundesgebiet erforderten, seien neben ihrem Interesse, ihre Freunde zu besuchen und an PKK-Veranstaltungen teilzunehmen, nicht ersichtlich. Das 20jährige Einreise- und Aufenthaltsverbot sei zur Verhinderung weiterer Unterstützungshandlungen im Bundesgebiet erforderlich. Dem lagen folgende Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: VerfSchB LSA) sowie des Landeskriminalamtes des Landes Sachsen-Anhalt (LKA LSA) zugrunde (gekürzter Auszug aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils): Am 12.08.2014 nahm die Klägerin vermummt an einer Versammlung in Köln teil. Am 30.10.2014 wurde sie wegen des Tatverdachts des schweren Landfriedensbruchs im Bereich des H-Forsts vorläufig festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 24.04.2018 beteiligte sie sich mit Angehörigen der linksextremistischen Szene bzw. Mitgliedern des „Solidaritätsbündnis K-M“ an der Besetzung der SPD-Geschäftsstelle in M-Stadt. In einem Vermerk des LKA LSA vom 29.06.2018 wird ausgeführt, dass im Rahmen einer offenen Internetrecherche ein Amtsblatt der Provinz Z. vom 13.05.2015 gefunden wurde, in welchem Sanktionen gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen das dortige Betäubungsmittelgesetz bekannt gemacht worden seien. Ferner sei die Klägerin im Mai 2018 als Referentin und Übersetzerin (für die kurdische Referentin D. vom J-Komitee) durch die feministische Aktionsgruppe G. auf die kanarischen Inseln eingeladen worden, um über die Geschichte Kurdistans zu referieren. J., die „Wissenschaft der Frauen“ bzw. „Kurdischer Feminismus“, sei eine Form des Feminismus und der Gleichstellung der Geschlechter, die von der Arbeiterpartei Kurdistans und der Dachorganisation K-Kurdistan befürwortet werde. Am 27.09.2018 wurde die Klägerin in B-Stadt während einer unfriedlich verlaufenden Spontandemonstration für die „Freiheit Ö.“ wegen des Tatverdachts des schweren Landfriedensbruchs vorläufig festgenommen. Von den 100 bis 150 Demonstranten wurde Pyrotechnik gezündet und diverse Gegenstände auf die Fahrbahn verbracht. Eintreffende Polizeibeamte wurden mit Pflastersteinen beworfen. Bei der Klägerin wurde ein Kleinpflasterstein in der Jacke gefunden. Zu einer Anklageerhebung kam es nicht. Am 29.10.2020 wurde die Klägerin zur grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle eines Fluges über Doha nach Sulaimaniya vorstellig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B-Stadt wegen schweren Landfriedensbruchs gegen die Klägerin erfolgte eine Aufenthaltsermittlung. Die von ihr angegebene Adresse konnte durch die Abfrage im System des Einwohnermeldeamtes nicht bestätigt werden. Sie gab an, dort seit einem halben Jahr mit ihrem Freund zu leben. Sie führte lediglich Handgepäck, wenig Barmittel und keine Kredit- oder EC-Karte mit sich. Über ein Rückflugticket verfügte sie nicht und erklärte auf Nachfrage, das bisher fehlende Visum für den Irak am Flughafen in Sulaimaniya zu erhalten. Ein Rückflugticket wolle sie (coronabedingt) vor Ort kaufen. Sie habe bereits öfter Urlaub im Nordirak gemacht. Nun wolle sie einen Freund im Irak besuchen. Diese Angaben konnten anhand der Stempel im Reisepass nicht nachvollzogen werden. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin bei der Bundespolizei, weder in Spanien noch in Deutschland mit der Polizei in Konflikt geraten zu sein. Infolgedessen wurde der Klägerin die Ausreise gemäß § 46 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 11 FreizügG/EU befristet bis zum 28.11.2020 untersagt und aufgegeben, sich jeden Montag bei der Bundespolizei in Magdeburg zu melden. Am 29.11.2020 wurde sie im Rahmen einer Versammlung „Freiheit für Ö.“ auf dem Marktplatz in L-Stadt angetroffen und aufgrund eines Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung des Freistaates Sachsen einer Identitätsfeststellung unterzogen. Mit Schreiben vom 20.11.2020 teilte das LKA LSA der Beklagten u.a. mit, dass die Kläger in Spanien einen entsprechenden Bildungsweg genossen habe (Abschluss im Bereich Computertechnik). Dabei seien ihre Sprachkenntnisse von besonderer Bedeutung. Es werde davon ausgegangen, dass eine Verständigung zumindest auf Spanisch, Deutsch und in einer kurdischen Sprachform möglich sei. Demzufolge könne sie als Bindemitglied zwischen linken Aktivisten und Sympathisanten der kurdischen Ideologie fungieren. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die VerfSchB LSA mit Behördenzeugnis vom 16.12.2020 mit, dass die Klägerin nach den dort vorliegenden Erkenntnissen als Extremistin der PKK als auch der linksextremen Szene zuzuordnen sei. Unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 30.10.2014, 12.08.2014, 24.04.2018, 27.09.2018 und 29.11.2020 sei ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ganzheitlich vom politischen Handeln für die PKK geprägt, wobei sie nicht vor Beteiligung an Gewalttätigkeiten, insbesondere gegen Polizeivollzugsbeamte, zurückschrecke. Die Klägerin habe sehr gute, mitunter hochrangige Kontakte sowohl in die linksextremistische Szene als auch in vorhandene PKK-Strukturen. Aufgrund dieser Kontakte und der Tatsache, dass sie Kurmandschi spreche, fungiere sie als Bindemitglied zwischen der linksextremistischen Szene und der PKK. Vor dem Hintergrund ihrer guten Sprachkenntnisse liege ein längerer Aufenthalt in kurdischen Siedlungsgebieten nahe. Durch die Einbindung der Klägerin in die Strukturen der PKK sowie die damit einhergehende Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gehe von der Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass für eine erkennbare und glaubhafte Abkehr von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln bzw. von der PKK keinerlei Hinweise vorlägen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung lägen nicht vor. Die Eingriffsschwelle sei im Hinblick auf das europarechtliche Freizügigkeitsrecht hoch. Selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung müssten weitere Gründe hinzutreten, um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung annehmen zu können. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf Drittstaatsangehörige und sei auf Unionsbürger nicht übertragbar. Die notwendige Gefährdungslage sei in ihrem Fall nicht gegeben. Die ihr von der Beklagten zur Last gelegten Handlungen bewegten sich sämtlich im Rahmen geltenden Rechts. Sie sei nicht vorbestraft, alle etwaigen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Auch in der Gesamtschau sei die Schwelle für die Verlustfeststellung nicht erreicht. Der Schluss der Ausländerbehörde, sie sei in die Strukturen der PKK eingebunden oder habe eine Nähe zur linksextremen Szene, sei unzulässig. Auch die weiteren Anordnungen seien damit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 4. April 2023 das Ministerium für Inneres und Sport, dort die Verfassungsschutzbehörde, gemäß § 99 VwGO um Auskunft gebeten, ob bzw. welche neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Klägerin dort - über die mit Behördenzeugnis vom 16. Dezember 2020 mitgeteilten hinaus - vorliegen. Das Ministerium teilte mit Schriftsatz vom 27. April 2023 mit, dass die Klägerin seit November 2021 nicht mehr in Deutschland aufhältig sei, sodass jüngere Erkenntnisse nicht vorlägen. Nach ihrer Ausreise seien im Internet Solidaritätsbekundungen aus der linksextremistischen Szene (R. H. e.V.) sowie von Organisationen des auslandsbezogenen Extremismus (Grupo I., A. e.V.) und Spendenaufrufe erschienen. Ein Jahr nach der Ausreise sei ein weiterer Spendenaufruf unter dem Motto „Wir stehen zusammen mit M.“ im Internet publiziert worden. Damit sollten die möglichen Verfahrenskosten mutmaßlich von linksextremistischen und PKK-nahen Gruppierungen bestritten werden. Dies zeige die ungebrochene Bindung der Klägerin an diese Szene, auch wenn ihr in Deutschland aktuell keine extremistischen Aktivitäten nachgewiesen werden könnten. Die Übermittlung weiterer, grundsätzlich nicht weitergabefähiger Erkenntnisse zur Klägerin werde derzeit geprüft. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wandte sich das Verwaltungsgericht erneut an das Ministerium für Inneres und Sport. Da das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet sei, den Sachverhalt eines Rechtstreits von Amts wegen umfassend aufzuklären, werde um Vorlage der Akten bzw. Beauskunftung der Erkenntnisse gebeten, die dort ausweislich des Schriftsatzes vom 27. April 2023 zunächst für nicht weitergabefähig gehalten worden seien und deren Übermittlungsmöglichkeit geprüft werden sollte. Sofern aus Sicht des Ministeriums die Vorlage bzw. Beauskunftung nicht möglich sein sollte, werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage aller Akten und Urkunden bestehe, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache dienlich sein können. Anderes gelte nur dann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hierzu teilte das Ministerium mit Schriftsatz vom 27. November 2023 mit, dass die dem Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Erkenntnisse zur Klägerin auf Informationen eines ausländischen Nachrichtendienstes beruhten. Das Dokument sei mit dem Verschlussgrad „geheim“ eingestuft, eine im Nachgang erfolgte Anfrage auf Freigabe bzw. Herabstufung der Erkenntnisse zur Person, um diese im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren zu verwerten, sei verneint worden. Eine Weitergabe trotz dieser Verwertungsbeschränkung werde die Vertrauensgrundlage zwischen den Partnerdiensten erheblich stören und sehr nachteilige Beeinträchtigungen des internationalen Informationsaustauschs zur Folge haben. Dies gefährde die Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland, weil gefährdungsrelevante Hinweise künftig unterbleiben und darauf gründende gefahrenabwehrende Maßnahmen nicht mehr vollumfänglich durchgeführt werden könnten. Dies führe gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Dokumente. Das Individualinteresse der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG müsse in Bezug auf das geheimhaltungsbedürftige Dokument gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der inneren Sicherheit zurückstehen. Das Landeskriminalamt teilte mit Schriftsatz vom 17. April 2023 auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach neueren Erkenntnissen zur Klägerin mit, bis zu ihrer Ausreise habe diese mehrfach an politischen Versammlungen teilgenommen, so am 29. November 2020 in L-Stadt („Freiheit für Ö.“) und in M-Stadt jeweils am 5. März 2021 („100 Gründe gegen den Diktator“), 8. März 2021 („Demonstration zum feministischen Frauen Kampftag“), 20. April 2021 („Die Wahl ist nicht genug! Für mehr Selbstorganisation außerhalb der Parlamente – konsequent und antirassistisch“), 9. Mai 2021 („Tag des Sieges gegen den Faschismus“), 30. Mai 2021 („Solidarische Perspektiven“) und 20. Mai 2021 („Keine deutschen Bomben auf P-Stadt“). Eine neuerliche strafrechtliche Feststellung der Betroffenen sei dort nicht bekannt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In Ansehung der hohen rechtlichen Anforderungen stehe es zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass von der Klägerin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die von der Beklagten ins Feld geführten Handlungen ließen nicht sicher erkennen, dass die Klägerin mit den Bestrebungen der PKK sympathisiere. Selbst für den Fall aber, dass man von einer solchen Sympathie für die PKK ausgehe, rechtfertigten die Handlungen der Klägerin nicht die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Denn aus den polizeilich sowie verfassungsschutzseitig ermittelten Erkenntnissen ergebe sich nicht, dass die Klägerin innerhalb der PKK solche Beiträge geleistet hätte, die eine entsprechende Gefahr verwirklichen würden. Die ihr vorgehaltenen Taten beschränkten sich darauf, an Versammlungen und Veranstaltungen mit politischer Nähe zur PKK sowie der linksextremen Szene teilgenommen und sich teilweise in der Funktion als Dolmetscherin beteiligt zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin an der Planung, Entscheidungen oder der Anleitung anderer Personen zum Zwecke der Begehung von sicherheitsgefährdenden Handlungen beteiligt gewesen sei. Auch eine individuelle Verantwortung der Klägerin bei der Durchführung von Aktionen der PKK habe nicht ermittelt werden können. Soweit die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt eine Weitergabe von Erkenntnissen mit der Begründung abgelehnt habe, diese Informationen seien von einem ausländischen Nachrichtendienst mit der Verschlussart „geheim“ eingestuft worden, sei das Gericht gemäß § 99 Abs. 1 VwGO nicht gehalten gewesen, dieser Auskunftslage weiter nachzugehen. Dies habe im Lichte der Auskunft der Verfassungsschutzbehörde vom 27. November 2023 gemäß § 99 Abs. 2 VwGO vielmehr den Beteiligten oblegen. Mit der Aufhebung der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts seien auch die übrigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. II. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), ferner liege ein Verfahrensmangel vor, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.). Darüber hinaus sei die Rechtssache auch besonders schwierig, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) und habe grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Beklagte hat keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Beklagte trägt vor, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von der Klägerin keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe, sei rechtsfehlerhaft, vielmehr müsse eine solche aktuelle Gefahrenprognose gegeben werden. Denn eine im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, könne auch in einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen gegeben sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. 1 C 3/16, juris) zur Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK Maßstäbe aufgestellt, die auf die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers übertragbar seien. Danach sei jedenfalls im Falle der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab anzuwenden, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasse und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordere. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – EU-Anerkennungsrichtlinie – festgelegt habe, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Dieser Maßstab sei auch bei Unionsbürgern anzuwenden. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Aspekten nicht auseinandergesetzt, sondern vielmehr mit Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offengelassen, ob vorliegend ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelte. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin und die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht an ihrer erkennbaren Haltung, sondern offenbar ausschließlich an der fehlenden strafrechtlichen Verurteilung ihrer Handlungen bemessen. Neben der ihr vom Verfassungsschutz vorgeworfenen Gesinnung verlange das Verwaltungsgericht in Überhöhung der zu stellenden Anforderungen eine „individuelle Verantwortung bei der Durchführung solcher Aktionen der PKK“ und messe ihrer Sympathie und ihrem politischen Handeln für die PKK eine zu geringe Bedeutung bei. Auch wenn ihr eine Straftat nicht nachgewiesen werden könne, gehe das Verhalten der Klägerin über die Schwelle eines bloßen Gefahrenverdachts hinaus. Die Beklagte legt ein weiteres Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 26. März 2024 zur Person der Klägerin vor. Über die bereits bekannten Vorfälle hinaus, die umfangreicher beschrieben und hinsichtlich ihrer politischen Ausrichtung bewertet werden, weist das Zeugnis auf die Teilnahme der Klägerin an einer Demonstration am 27. September 2020 in L-Stadt hin. Sie habe sich „in einer Gruppe von Personen [befunden], die sich nach ihrer Teilnahme an einer Demonstration unter dem Motto „PKK-Verbot aufheben“ auf dem Weg zu einer weiteren in der Nähe stattfindenden Demonstration mit PKK-Bezug zum Thema „Freiheit für Ö.!“ befanden.“ Mit der Teilnahme an beiden Demonstrationen habe die Klägerin ihre politische Einstellung zum Ausdruck gebracht. Dies sei eine Unterstützungshandlung für die PKK. Auch ihre Tätigkeit für das „J-Komitee“, zu dessen Mitgliedern die Klägerin gehöre, stelle eine Unterstützungshandlung für die PKK dar. Dies folge aus der Bedeutung dieser Theorie in der PKK, die innerhalb der autonomen Administration „R.“ als ein politischer Grundsatz des „demokratischen Konföderalismus“ umgesetzt werde. Auf einem undatierten Foto in der Zeitung „F. News“ sei die Klägerin als Rednerin auf einer öffentlichen Versammlung zu erkennen, bei der eine PKK-Fahne, eine KCK-Fahne sowie Fahnen mit dem Bild von Ö. und der PKK-Frauenorganisation TJK-E gehalten worden seien. Am 29. Februar 2019 habe die Klägerin im Rahmen einer Veranstaltung des „Solidaritätsbündnis K-M“ einen Vortrag über „J.“ gehalten. Vor dem Hintergrund ihrer politischen Aktivitäten sei die Einschätzung der Reise der Klägerin in den Irak am 29. Oktober 2020 durch das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Angaben der Klägerin seien reine Schutzbehauptungen, insbesondere während der Pandemie erscheine eine Urlaubsreise in den Irak ohne Reisegepäck, mit geringen Geldreserven und ohne Rückflugticket nicht plausibel. Auch diese Reise sei eine Unterstützungshandlung für die PKK. Die Solidarität und Unterstützung, die die Klägerin nach ihrer Ausweisung aus dem linksextremistischen Spektrum wie auch aus dem Bereich des auslandsbezogenen Extremismus erfahren habe, sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes nicht mit einer persönlichen Nähe der Initiatoren des Aufrufs zur Klägerin zu erklären. Die Rechtshilfe des Vereins „A. e.V.“, an den Geldspenden erbeten worden seien, diene dazu, die Verbundenheit innerhalb der PKK zu festigen, so dass das Budget nur für unmittelbare Anhänger und Funktionäre der PKK eingesetzt werde. Daraus folge, dass die Klägerin unmittelbare Unterstützungshandlungen für die PKK geleistet haben müsse. Der Verfassungsschutzbehörde lägen zudem Erkenntnisse vor, nach denen die Klägerin laut eigener Aussage seit mindestens 2016 für die PKK tätig sei. Aus Gründen der Gefährdung der Nachrichtengeber und wegen Geheimhaltung wesentlicher methodischer und taktischer Einzelheiten der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde seien diese Schriftstücke als Verschlusssache „VS VERTRAULICH - Quellenschutz“ eingestuft. Vor diesem Hintergrund gehe das Verwaltungsgericht fehl in der Annahme, dass es nicht gemäß § 99 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen wäre, der Auskunftslage der Verfassungsschutzbehörde weiter nachzugehen. Die Handlungen der Klägerin belegten, dass diese als Mitglied des „J-Komitees“ aktiv in die Strukturen der PKK eingebunden gewesen sei und diese unterstützt habe, die Ideologie Ö. europaweit zu verbreiten. Damit nehme sie bewusst Einfluss auf das politische Verhalten zahlreicher Menschen, so dass in der Vergangenheit vor allem jüngere Frauen für den bewaffneten Kampf der PKK rekrutiert werden konnten. In dieser Funktion stärke die Klägerin eine verbotene terroristische Organisation in wesentlichem Maße. Trotz der diversen Strafanzeigen, die auf ihr gewaltbejahendes und strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten zurückzuführen seien, habe sie an ihrem Verhalten und ihrem politischen Handeln für eine terroristische Organisation festgehalten. Als Anhängerin des „Solidarität K-M“, mit ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zur Unterstützung der PKK sowie ihrer Funktion zur Verbreitung der „J.“ habe die Klägerin die terroristische Organisation PKK nachhaltig unterstützt und stelle damit eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Beklagte schließt sich dem an. Das Urteil des Verwaltungsgerichts setze sich nicht oder nur unzureichend mit den Strukturen der PKK und dem PKK-Verbot seit 1993 auseinander und verharmlose die öffentliche Solidarität und Verehrung des PKK-Begründers zu einem schlichten Protest gegen die Haftbedingungen Ö.. Besonders bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen wie der PKK sei jedoch die Verehrung hochrangiger Persönlichkeiten wesentlich für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung. Auch eine Einschätzung des Vereins „Solidarität K-M“ fehle. Dieser sei ein Zusammenschluss von Linksextremisten und Mitgliedern des PKK-Vereins „Demokratisches kurdisches Gesellschaftszentrum M-Stadt“ mit dem selbst erklärten Ziel, durch Solidarisierung und Kooperation mit anderen revolutionären Kräften weltweit die bestehende demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung zu überwinden. Die Klägerin habe ein Studium absolviert, spreche mehrere Sprachen, genieße als junge Europäerin große Strahlkraft und fungiere als aktives Bindeglied zwischen der linksextremistischen Szene und PKK-Anhängern. Die Haltung der Klägerin sei mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar. Sie unterstützte verbotene terroristische Organisationen. Eine Abkehr von dieser Haltung sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, ihre Handlungen würden verharmlost. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, der Auskunftslage der Verfassungsschutzbehörde weiter nachzugehen, weil es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Das Oberverwaltungsgericht habe nunmehr das neuere Behördengutachten tatrichterlich als neuen Sachvortrag und Beweismittel zu würdigen. Ungeachtet der auch darin nicht freigegebenen Dokumente reichten die bisher festgestellten Anhaltspunkte jedoch dafür aus, von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Klägerin auszugehen. Insoweit schließe die Beklagte sich der zusammenfassenden Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde an. Da es zudem keinerlei Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Einkommensquellen der Klägerin gebe, liege der Verdacht nicht fern, dass diese durch terroristische Vereinigungen finanziell unterstützt werde. Damit legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 28). Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus (vgl. zum folgenden VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 77 - 88 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG; EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 52 und 65). Diese Tatbestandsvoraussetzungen werden in § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 FreizügG/EU näher ausgestaltet. Sie sind unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 22). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u. a.- juris Rn. 112 f., und vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u. a. - juris Rn. 158 ff.). Die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Grunde nach geklärt. Sie haben spezifische unionsrechtliche Bedeutungen und sind daher nicht mit den im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriffen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 24). Obwohl es sich um Begriffe handelt, die im Unionsrecht weit verbreitet sind, kann ihre genaue Bedeutung je nach Kontext unterschiedlich sein. Für die Bestimmung ihrer Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, deren Ziele sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Zum Begriff der öffentlichen Ordnung als Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und speziell im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG geht aus der Rechtsprechung des EuGHs hervor, dass er eine Gesetzesverletzung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 24). Ein solches Grundinteresse kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Umständen (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit; schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen) sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein. Vom persönlichen Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehen, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig, Art. 27 Abs. 1und 2 RL 2004/38/EG. Die Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 25). § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefahr (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadeneintritts aus. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren reichen danach für den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht aus. Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16, und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26; Bay.VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 7). Auch der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 2. Mai 2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13. September 2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13. September 2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert. Dieser „gleitende“ oder „differenzierte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16, vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18, vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16, und vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - juris Rn. 20). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16). Der von der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 (1 C 3/16, juris) herangezogene „abgesenkte Gefahrenmaßstab“ für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist nicht übertragbar. Erforderlich ist demnach eine Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und eine hierauf beruhende Gefährdungsprognose. Dabei ist es unzulässig, allein aufgrund eines früheren Verhaltens auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schließen. Es bedarf der Feststellung, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, der Betroffene werde auch künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 - juris R.26; SächsOVG, Beschluss vom 20. November 2017 - 3 B 54/17 - juris Rn. 5). An diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung ausgerichtet. Die Beklagte legt mit der Zulassungsbegründung nicht dar, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ergeben. Dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu einer anderen Bewertung gelangt als die Beklagte, die Verfassungsschutzbehörde oder das Landeskriminalamt des Landes Sachsen-Anhalt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung der von der Beklagten aufgezählten Aktivitäten der Klägerin zu Recht darauf abgestellt, dass diese - unstreitig - trotz ihrer aufgezeigten jahrelangen Betätigung im politischen Raum und ihrer Teilnahme an Demonstrationen, die zum Teil unfriedlich verliefen, sowie der Besetzung der SPD-Geschäftsstelle in M-Stadt bislang in Deutschlang nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Auch das Ermittlungsverfahren zu schwerem Landfriedensbruch wegen der Demonstration am 27. August 2018 wurde letztlich eingestellt, sämtliche von der Beklagten angeführten Indizien dafür, dass die Klägerin eine gewaltbereite Sympathisantin der linksextremen Szene oder der PKK sei und es „weltfremd“ sei, anzunehmen, dass sie keinen Tatbeitrag geleistet habe, haben jedenfalls die zuständige Staatsanwaltschaft nicht zu überzeugen vermocht. Mit Ausnahme dieser Demonstration, ist - soweit ersichtlich oder vorgetragen - keine, an der die Klägerin teilgenommen hat, untersagt oder aufgelöst worden, auch wenn dort Plakate von Ö. angezeigt oder Parolen mit Bezug zur PKK bzw. dem Verbot der PKK gerufen wurden. Die Klägerin, die nach den Feststellungen der Beklagten auf den Demonstrationen nicht selbst Plakate geschwenkt oder Redebeiträge geleistet oder an der Organisation der Demonstrationen, etwa als Anmelderin, mitgewirkt hat, bewegte sich demnach offenbar im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit und ist selbst auch nicht (nachweislich) gewalttätig gewesen. Anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Dass andere Demonstranten gewalttätig waren, kann der Klägerin nicht angelastet werden, zumal konkrete Unterstützungshandlungen der Gewalttäter ebenfalls nicht behauptet werden. Die bloße „Gesinnung“ der Klägerin, die die Beklagte aus ihrem Verhalten ableitet, stellt für sich genommen keine Gefährdung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU dar, die ausdrücklich auf ein „Verhalten“, nicht auf ein „Meinen“ abstellt. Andere Erkenntnisse dazu, warum das persönliche Verhalten der Klägerin eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen soll, liegen nicht vor. Auch mit der Begründung des Zulassungsantrags legt die Beklagte nichts dar, was Zweifel an der zutreffenden Bewertung der wiederholten Feststellungen zur Person der Klägerin durch das Verwaltungsgericht hervorriefe. Insbesondere kann nicht aus den ihr zu Teil gewordenen Sympathiebekundungen oder Unterstützer-Aufrufen nach ihrer Ausreise auf ein relevantes persönliches Verhalten der Klägerin geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, über die Verfügungen, mit denen um Vorlage der zu der Klägerin bestehenden Verwaltungsvorgänge gebeten wurde, hinaus die Beklagte bzw. das Ministerium des Innern und für Sport oder das Landeskriminalamt zur Vorlage der Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung eines In-camera-Verfahrens zu verpflichten (siehe dazu im Einzelnen unten). Bietet das mit tatsächlichen Erkenntnissen untersetzte persönliche Verhalten der Klägerin danach schon keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für die Annahme einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gilt gleiches für die darauf beruhende Gefährdungsprognose. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die Klägerin ergibt sich nicht aus den weiteren Darlegungen der Beklagten zur Struktur und Ideologie der PKK bzw. ihrer Unterstützungsgruppen und Vorfeld-Organisationen. Zwar handelt es sich bei der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen immer noch um eine in der EU als terroristische Vereinigung eingestufte (Beschluss (GASP) 2024/2056 des Rates vom 26. Juli 2024 (ABl. DE Reihe L, 1/4 - ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2056/oj ), in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegte Organisation, die gleichwohl mit jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen neben der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und der stärkeren Bindung der eigenen Anhänger an die Organisation eine größere Aufmerksamkeit für die eigenen Belange, vor allem im politischen Raum erreichen will (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/auslandsbezogener-extremismus/rekrutierung-von-kaempfern-fuer-die-pkk-in-deutschland.html; abgerufen am 22. August 2024). Offenkundig hat die PKK auch in Deutschland eine Organisationsstruktur geschaffen, die es ihr erlaubt, zur Finanzierung der Partei und ihrer Aktivitäten umfangreich Spenden zu sammeln und Mitglieder zu werben (vgl. die Ausführungen des SächsOVG, Beschluss vom 20. November 2017 - 3 B 564/17 - juris Rn. 2), wobei hierfür auch die Stärkung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit im Rahmen von Demonstrationen erforderlich sein mag. Daraus mag sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die PKK ergeben. Die Beklagte hat jedoch nicht darzulegen vermocht, dass die Klägerin in die Strukturen der PKK eingebunden ist und im Rahmen dieser Strukturen den Zielen der PKK in einer Weise Vorschub geleistet hätte, dass sich daraus eine ernste Gefahr ergäbe. Die Beklagte wiederholt mit der Zulassungsbegründung lediglich die Behauptungen und Mutmaßungen, die bereits die Grundlage des angefochtenen Bescheides und ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren bildeten, und erweitert diese um allgemeine Ausführungen zur PKK und ihren Unterstützungsorganisationen. Nachvollziehbare Angaben zur konkreten Rolle der Klägerin, die deren relevante, herausgehobene Position und einen belegbaren Beitrag zur Festigung der PKK oder Verbreitung und Förderung ihrer Ziele erkennen lassen, hat die Beklagte auch mit der Zulassungsbegründung nicht beigebracht. Weder die Teilnahme an Demonstrationen als einfache Demonstrationsteilnehmerin oder ein Vortrag über „kurdischen Feminismus“, noch die offenkundige Sprachgewandtheit der Klägerin oder ihre vermuteten Computer-Kenntnisse stellen für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit betrachtet hinreichende Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Eintritts eines solchen Schadens dar, der den Entzug einer so wesentlichen Grundfreiheit wie der Freizügigkeit zu rechtfertigen vermöchte. Dass die Klägerin etwa als „hauptamtlicher Kader“ der PKK tätig gewesen sei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - StB 29/24, StB 30/24 - juris), legt die Beklagte nicht dar. Auch soweit die Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin sich als Anhängerin der PKK wie der linksextremistischen Szene „an extremistischen Bestrebungen beteiligt“, mit ihren Handlungen einen „offensichtlichen PKK-Bezug“ verfolgt und gewaltbereit sei, fehlt es für eine hinreichende Gefährdungsprognose an belastbaren Angaben zu der von der Klägerin ausgehenden Gefahr. Selbst wenn man aus den Feststellungen der Beklagten, des Verfassungsschutzes und des Landeskriminalamts noch ableiten könnte, dass die Klägerin Sympathien für die PKK hegt und sich in einem politisch eher „links“ orientierten Umfeld bewegt, ist damit nicht dargelegt, dass aus dem so umschriebenen Verhalten der Klägerin eine erhebliche Gefahr drohen würde, die sich in einem schädigenden Ereignis realisieren könnte. Ein in irgendeiner Weise strafbares Verhalten wird der Klägerin schon jetzt nicht vorgeworfen, es ist nicht erkennbar, wieso sich das in Zukunft ändern sollte, auch wenn nicht davon auszugehen sein sollte, dass die Klägerin ihre Meinung zur PKK oder „der linksextremistischen Szene“ ändert. In Ansehung der zusammengetragenen und dargelegten tatsächlichen Handlungen der Klägerin, des inzwischen zum Teil erheblichen Zeitablaufs (zehn Jahre seit ihrem Aufenthalt im Hambacher Forst, sechs Jahre seit der Besetzung des SPD-Büros in M-Stadt oder dem J.-Kongress auf den Balearen) und der offensichtlich nie überschrittenen Schwelle zur Strafbarkeit ist die von ihr ausgehende Gefahr eher gering und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ebenfalls im unteren Bereich anzusiedeln. Gerade mit Blick auf die unionsrechtlichen Grenzen des „gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs“ genügt dies nicht. Denn wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16). Selbst bei hochrangigen Rechtsgütern begründet nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr. Soweit die Beklagte für einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf das - zu einer auf § 54 AufenthG gestützten Ausweisung eines türkischen Staatsbürgers, der über mehrere Jahre in teils hervorgehobener Funktion als Vorstandsmitglied verschiedener kurdischer, PKK-naher Vereine wirkte und als Versammlungsleiter oder Redner regelmäßig an Veranstaltungen teilgenommen und mitgewirkt hat, bei denen offene Propaganda für die PKK betrieben worden ist, ergangene - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 (1 C 3/16, juris Rn.41 f.) verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt im Grundsatz abschließend und umfassend die Gründe, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen führen können. Die Vorschriften nach Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes sind, solange das Freizügigkeitsrecht besteht, mit Ausnahme einiger - hier nicht einschlägiger - allgemeiner Regeln auf diesen Personenkreis nicht anwendbar, § 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 6 Rn.1, beck-online). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der zugleich zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geführt habe, zuzulassen. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich zwar auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben (OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2021 - 3 L 141/21 - juris Rn. 19). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung - wie hier - mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller aber letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Der Antragsteller muss also substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der vorherigen Tatsacheninstanz, vor allem das unterlassene Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG zu einer Rüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der in seinen Voraussetzungen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht, vgl. etwa Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 6 m.w.N.; im Übrigen auch SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO verstoßen, weil die Annahme, dass es „nicht gemäß § 99 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen wäre, der Auskunftslage der Verfassungsschutzbehörde weiter nachzugehen, weil dies gemäß § 99 Abs. 2 VwGO den Beteiligten oblegen hätte, unzutreffend sei.“ Die Vorlage- und Auskunftsverpflichtung bedürfe zur Konkretisierung eines entsprechenden Verlangens durch das Gericht, wozu das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Rechtsprechung eine stärker formalisierte Betrachtung vorgenommen habe. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der beizuziehenden Unterlagen obliege dem Gericht der Hauptsache. Dem Verwaltungsgericht hätte demnach die „Aufgabe oblegen, ein Zwischenverfahren im Sinne von § 99 VwGO anzustreben, um abschließend zu klären, ob der Bericht der Verfassungsschutzbehörden dem Gericht zur Verfügung und zur Prüfung vorgelegt werden muss.“ Mit diesen Ausführungen verkennt die Beklagte die Struktur des „in-camera-Verfahrens“ des § 99 Abs. 2 VwGO. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt eine Befugnisnorm des Gerichts dar, die ihm die Möglichkeit eröffnet, der in § 86 VwGO statuierten Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gerecht zu werden. Dazu legt die Vorschrift den Behörden, nicht nur den unmittelbar am Verfahren Beteiligten, eine aus § 14 VwGO und Art. 35 GG abgeleitete Verpflichtung auf, dem Verwaltungsgericht amtliche Auskünfte zu erteilen und Akten oder Urkunden vorzulegen. Grundsätzlich müssen der gesamte Aktenvorgang bzw. sämtliche Urkunden im Original vorgelegt werden. Verweigert ein Beteiligter die Vorlage von entscheidungserheblichen, vom Gericht zur Vorlage angeforderten Unterlagen, gelten - grundsätzlich - die allgemeinen Beweislastregeln. Die Verweigerung der Vorlage oder Vorlage lediglich von Teilakten kommt jedoch in Betracht, wenn (für den gesamten Vorgang oder bestimmte Aktenblätter) ein Verweigerungsrecht besteht. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält eine enumerative Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, in denen die Behörde von den Pflichten des Satzes 1 suspendiert werden kann. Dieses Vorlageverweigerungsrecht der Behörde begrenzt die Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichts. § 99 Abs. 2 VwGO stellt das Verfahren zur gerichtlichen Kontrolle der angeführten Weigerungsrechte zur Verfügung. Diese Norm eröffnet der rechtsprechenden Gewalt bei ihrer Aufgabenerfüllung die Befugnis, frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane darüber befinden zu können, welche Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Gegenüber dem in § 99 Abs. 1 VwGO normierten umfassenden Vorlageanspruch kommt dem Rechtsstaatsprinzip aber auch eine begrenzende Funktion zu, da es nicht zuletzt zum Schutz von Grundrechten in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO Voraussetzungen eines Vorlageverweigerungsrechts benennt und in § 99 Abs. 2 VwGO die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung gegeben sind, auf Antrag eines Beteiligten der gerichtlichen Entscheidung unterwirft (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 99 Rn. 6 f.). Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO wird aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines der Beteiligten eingeleitet, der gemäß § 99 Abs. 2 S. 3 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens in der Tatsacheninstanz bei dem Gericht der Hauptsache gestellt werden kann. Dieses gibt den Antrag gemäß § 99 Abs. 2 S. 4 VwGO zusammen mit den Hauptsacheakten an den nach § 189 VwGO zuständigen Spruchkörper ab (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 99 Rn. 24, beck-online). Die Einleitung dieses Verfahrens durch das Gericht selbst ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Sind die Akten aufgrund glaubhaft gemachter Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorzulegen, dürfen die behaupteten, aber geheimgehaltenen Vorgänge nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden verwertet werden. Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen müssen als solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 99 Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - juris Rn. 28). Werden entscheidungserhebliche Unterlagen von der Behörde aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Möglichkeit des Gerichts der Hauptsache, sich seine Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu bilden, aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt, ohne dass dies der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung nachteilig angerechnet werden darf. Denn die Nichtvorlage der Akten und die dadurch entstandene Beweislage ist durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt. Andererseits enthält § 99 VwGO auch keine gesetzliche Beweisregel zu Gunsten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 29). Wird durch die - nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens gem. § 99 Abs. 2 VwGO - rechtmäßige Verweigerung der Aktenvorlage ein Beweisnotstand verursacht und bleiben hiernach bestimmte Umstände unaufklärbar, ist dem auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Das Gericht der Hauptsache hat die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vollständig auszuschöpfen, sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen in seine Sachwürdigung einzubeziehen und diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - juris Rn. 20). Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 86 VwGO nicht abschließend ermittelt, einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht mit Verfügungen an das Landeskriminalamt des Landes Sachsen-Anhalt und wiederholt auch an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt um Vorlage weiterer Erkenntnisse zur Person der Klägerin nachgesucht hat. Diese Abforderungen waren hinreichend präzisiert, denn sie bezogen sich in nachvollziehbarer Weise auf die Erkenntnisse zur Klägerin. Eine weitere Einschränkung war untunlich. Soweit die Verfassungsschutzbehörde daraufhin die Vorlage weiterer Dokumente unter Berufung auf das Geheimhaltungsinteresse verweigert hat, hätte es nicht dem Verwaltungsgericht, sondern vielmehr der Beklagten oblegen, so sie sich auf den Inhalt dieser Dokumente berufen wollte, die Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zu beantragen. Dies hat sie jedoch weder erstinstanzlich noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung getan, da sie offenkundig davon ausging, dass bereits der Inhalt der vorgelegten Behördenzeugnisse und sonstigen Erkenntnismittel für eine Einschätzung der Klägerin ausreichten. Das Verwaltungsgericht hat alsdann die ihm vorliegenden Unterlagen umfassend gesichtet und bewertet und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass diese für die Annahme der hohen Voraussetzung für die Annahme des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht ausreichen. Daran ist nichts zu erinnern. Insbesondere führt das Geheimhaltungsbedürfnis nach den vorigen Ausführungen nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht der Aussage des Ministeriums für Inneres und Sport bzw. der Beklagten, die Klägerin sei auch weiterhin ein wichtiges Bindeglied zwischen Linksextremisten und der PKK, was sich an der Unterstützung aus diesen Kreisen ablesen lasse, sie stelle mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, ohne weiteres folgen musste. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Die Beklagte führt hierzu aus, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich bereits daraus, „dass teilweise Beweise nicht ohne Weiteres eingeführt werden können. Die Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Verschlusssachen - ggf. nach Durchführung eines sog. „in-camera-Verfahrens“ gemäß § 99 VwGO stellt mithin eine Rechtssache mit besonderer Schwierigkeit dar.“ Weder aus diesen Ausführungen noch - hilfsweise - aus dem Umfang der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die vorliegende Rechtssache erheblich vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Sachen abweicht. Allein aus der - ohnehin mangels Antrags eines Beteiligten nicht erfolgten - Durchführung eines „in-camera-Verfahrens“, das klaren gesetzlichen Regeln folgt, ergibt sich keine besondere Schwierigkeit. Soweit ohne Einsicht in die vom Ministerium für Inneres und Sport als geheim eingestuften Unterlagen das Verwaltungsgericht in der ihm obliegenden erschöpfenden Auswertung aller vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin erfülle in ihrer Person nicht die Voraussetzungen für den Entzug ihres Freizügigkeitsrechts, und nicht der Rechtsauffassung des Ministeriums im Schriftsatz vom 27. November 2023 folgte, nach der „das Individualinteresse der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG […] in Bezug auf das geheimhaltungsbedürftige Dokument des ausländischen Partnerdienstes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der inneren Sicherheit zurückstehen“ muss, führt dies ebenfalls nicht auf eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache. Denn die Bewertung erfolgte auf der Grundlage mehrerer, der Sache nach auch von der Klägerin nicht bestrittener Vorfälle und Erkenntnisse. Allein deren Bewertung erfolgte durch das Verwaltungsgericht entgegen dem Petitum der Beklagten. Daraus folgt aber keine besondere rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Rechtssache. 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keine solche konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Beklagte führt aus, die „Frage der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts eines EU-Ausländers wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ sei offensichtlich zumindest für das Land Sachsen-Anhalt noch nicht obergerichtlich entschieden. Entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sei, „inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung eines nicht-EU-Ausländers wegen Unterstützung der PKK auch auf EU-Ausländer und damit für den Geltungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu übertragen“ sei. Damit zeigt die Beklagte eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, weil diese Frage im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass - selbst bei Annahme eines „abgesenkten Gefahrenmaßstabs“ - die von der Beklagten zusammengetragenen Verhaltensweisen der Klägerin keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür bieten, dass sie die PKK in einer Weise unterstützt, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, so dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine mögliche Übertragung „der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ nicht vorliegen. Der Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne hinreichenden Bezug zum zu entscheidenden Einzelfall dient die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Festsetzung der Vorinstanz an. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).