Beschluss
8 L 1244/24
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:1223.8L1244.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 15. November 2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 4304/24 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 wird hinsichtlich der in Ziffer 1 b) verfügten Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung eines Fachunternehmers zur Durchführung der Abbrucharbeiten wiederhergestellt sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 40.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 15. November 2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 4304/24 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 wird hinsichtlich der in Ziffer 1 b) verfügten Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung eines Fachunternehmers zur Durchführung der Abbrucharbeiten wiederhergestellt sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 40.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 4304/24 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich der in Ziffer 1 a) verfügten Beseitigung des unter der Anschrift B.-straße, S., gelegenen Gebäudes, und hinsichtlich der in Ziffer 1 b) verfügten Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung eines Fachunternehmers zur Durchführung der Abbrucharbeiten wiederherzustellen und hinsichtlich der in Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, soweit er sich auf die unter den Ziffern 1 a) und b) der Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 getroffenen bauordnungsrechtlichen Regelungen bezieht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Verwaltungsbehörde – wie hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der unter Ziffern 1 a) verfügten Beseitigung und hinsichtlich der in Ziffer 1 b) verfügten Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung – die sofortige Vollziehung auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ebenso kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage erstmals anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Androhungen der Festsetzung von Zwangsgeldern in Ziffer 2 in dem angegriffenen Bescheid sind als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung solche Maßnahmen nach § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Der Antrag ist nur hinsichtlich der in Ziffer 1 b) geforderten Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung über die Beauftragung eines Fachunternehmers nebst zugehöriger Zwangsgeldandrohung (hierzu II.) begründet; aber im Übrigen unbegründet (hierzu I.). I. Der Antrag ist in Bezug auf die angeordnete Beseitigung nebst zugehöriger Zwangsgeldandrohung unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Forderungen in Ziffer 1 a) gegeben. Die insofern erfolgte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung in Höhe von 5.000,00 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst mit einer formell ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehen. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris, und vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris, Rn. 8, m.w.N. Es reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 – und vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, jeweils: juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin angeführte Begründung, weil er deutlich macht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Er hat ausgeführt, dass er es nicht hinnehmen könne, wenn bei einer Erhebung der Klage die auferlegte Verpflichtung zum Abbruch des nicht mehr standsicheren Gebäudes und damit das Ausräumen einer Gefährdung für Leib und Leben über Monate hinweg suspendiert würde. Der gegenwärtige Zustand des nicht mehr standsicheren Gebäudes gefährde die Gesundheit von Menschen, die sich im Bereich des Gebäudes aufhielten. Daher sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, um Personen, welche die vor dem Gebäude befindliche öffentliche Verkehrsfläche sowie das Nachbargrundstück nutzen, vor erheblichen gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Hinweise lassen jedenfalls erkennen, dass eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wurde. Ob diese Gründe zutreffen oder nicht, ist für die Einhaltung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entscheidend, sondern im Rahmen der materiellen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 a) und b) der Ordnungsverfügung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage zudem ganz oder teilweise anordnen, wenn die Klage – wie hier hinsichtlich Ziffer 2 – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Nach den oben genannten Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der in Ziffer 1 a) der Ordnungsverfügung angeordneten Beseitigung. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2024 (vgl. BA 3, S. 58) gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört. Sie ist auch hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133,157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris, Rn. 13 und vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 147, 81, 89 m.w.N. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02 –, BVerwGE 119, 282, 284. Die Verfügung in Ziffer 1 a) genügt diesen Anforderungen. Sie ist, ist auch unter Berücksichtigung der textlichen Begründung, hinreichend bestimmt. Zwar liegt ein Widerspruch in der Verfügung in Ziffer 1 a) und der textlichen Begründung vor. Denn die Begründung knüpft – anders als die Verfügung selbst – daran an, dass die für die Beseitigung des Gebäudes bestimmte Frist von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung ausreichend bemessen sei. Diesen Widerspruch hat die Antragsgegnerin in ausreichender Weise dahingehend klargestellt, dass die im Tenor angeführte Frist maßgeblich sei und es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handele, das sie berichtigen könne. Dafür spricht der Umstand, dass sich aus der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Übrigen die besondere Dringlichkeit der geforderten Abbrucharbeiten, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ergibt, die keinen Zweifel daran lassen, dass als maßgeblicher Zeitpunkt an die Zustellung der Ordnungsverfügung angeknüpft werden sollte. Die Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 a) ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 a) verfügte Beseitigungsanordnung sind §§ 82 Abs. 2, 58 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW). Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Abs. 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage zu beseitigen, soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- und Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – B 161.92 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 -, juris, Rn. 9. In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 1a) verfügten Beseitigungsanordnung vor. Die bauliche Anlage wird nicht genutzt und ist im Verfall begriffen. Der Begriff der Nichtnutzung ist im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auszulegen. Eine bauliche Anlage wird nur dann nicht genutzt, wenn ihre Nutzung dauerhaft aufgegeben worden ist oder über einen längeren Zeitraum – mindestens über mehrere Jahre hinweg – nicht erfolgt. Maßgeblich für die zu treffende Einschätzung ist die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Vgl. BeckOK, BauordnungsR NRW/Keller, BauO NRW 2018, § 82, Rn. 43, 44. Eine dauerhafte Nichtnutzung liegt bei einem temporären Leerstand, bedingt z.B. durch eine Sanierung oder einen Nutzerwechsel, nicht vor. Vgl. Wenzel , in: Gädtke/Johlen/ders./Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, Stand: 2023, § 82, Rn. 28. Die künftige Weiternutzung wird allerdings u.a. offensichtlich aufgegeben, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, der auch nach außen hin verdeutlicht, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der nur unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist. Der, auch nach außen sichtbare, Verfall belegt auch, dass eine Wohnnutzung in absehbarer Zeit auch nicht mehr aufgenommen werden kann. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/14 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßgaben ist, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, von einer dauerhaften Nutzungsaufgabe auszugehen. Das Gebäude wird seit Mitte September 2024 nicht (mehr) genutzt. Die Mieter sind aus dem Gebäude ausgezogen. In dem Gebäude wurden zuletzt noch zwei Wohnungen im Erd- und im Obergeschoss genutzt. Einer der Mieter wandte sich am 18. September 2024 an das Ordnungsamt, da er sich Sorgen um den Bewohner im Erdgeschoss machte. Es erfolgte eine Begutachtung der Immobilie am 18. September 2024, in deren Folge das Haus von der Antragsgegnerin evakuiert und Ein- und Ausgänge verschlossen und versiegelt wurden. Seitdem wird das Haus nicht mehr genutzt. Die Nutzung wurde – wenn auch durch Anordnung seitens der Antragsgegnerin – aufgegeben. Es ist, auch nach dem Vorbringen des Antragstellers, derzeit nicht beabsichtigt die Nutzung (vor Sanierung) wiederaufzunehmen. Damit dürfte die Nutzung (vorerst) für den aktuellen Zustand des Gebäudes dauerhaft aufgegeben worden sein. Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang zunächst sein, dass der Antragsteller das Gebäude an Frau V. verkauft hat und zu deren Gunsten eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist und diese angegeben hat, dass sie beabsichtigte das Gebäude zu sanieren und später erneut zu Wohnzwecken zu vermieten. Eine Eigentumsübertragung zugunsten der Frau V. hat noch nicht stattgefunden. Der Käuferin ist – ausweislich der vorgelegten Unterlagen – geraten worden von dem Kaufvertrag zurückzutreten, sodass die behauptete Sanierung und spätere Nutzungsabsicht nicht verlässlich beurteilt werden kann. Es muss damit allein auf den derzeitigen Eigentümer und Antragsteller für die Beurteilung der dauerhaften Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dieser selbst hat nicht angegeben, das Objekt sanieren und wieder nutzen zu wollen. Augenscheinlich ist das Gebäude auch im Verfall begriffen (dazu sogleich), sodass eine Wohnnutzung auch nicht wieder aufgenommen werden kann. Das Gebäude ist auch im Verfall begriffen. Erforderlich ist ein Vorliegen eines „Verfallsvorgangs“, der in der Vergangenheit begonnen hat, zum Zeitpunkt der Abbruchverfügung andauert und sich erwartungsgemäß in der Zukunft fortsetzen wird. Die Anlage muss also noch nicht verfallen, d.h. eine Ruine sein. Es reicht aus, wenn ein Verfallsprozess begonnen hat, der bei ungebremsten Fortgang eine Vergrößerung der Substanzschäden erwarten lässt und zum Ruin des Gebäudes führen wird. Erscheint die Ankündigung des betroffenen Eigentümers, er werde den eingetretenen Verfallsvorgang durch Renovierung beenden, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, als glaubhaft, entfällt das Tatbestandsmerkmal „im Verfall begriffen.“ Vgl. BeckOK, BauordnungsR NRW/Keller, BauO NRW 2018, § 82, Rn. 45 f. Im Verfall begriffen ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie z.B. durch Verschleiß oder durch fehlende oder fehlerhafte Wartung oder Pflege in ihrer Substanz geschädigt ist, dass eine gefahrlose Nutzung nicht mehr möglich ist. Dazu zählt nicht nur eine mögliche Einsturzgefahr, auch andere Gefahrentatbestände können, je nach Art der Anlage, relevant werden. Vgl. Wenzel , in: Gädtke/Johlen/ders./Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, Stand: 2023, § 82, Rn. 28. Dies ist hier der Fall. Das Gebäude ist in seiner Substanz geschädigt und insbesondere einsturzgefährdet. Das Gebäude ist marode. Die Fenster sind teilweise zerstört, die Wohnungstür ist nur provisorisch angebracht, ein Fenster wurde mit Laminat und Nägeln verdichtet, die Decken kommen herunter und das Haus ist von Ratten befallen. Wegen der baulichen Mängel ist die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Haus teilweise abgesperrt gewesen. Zudem ist das Gebäude nicht (mehr) standsicher und einsturzgefährdet. Auch dies begründet den Verfall des Gebäudes. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 12 BauO NRW vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Norm dient der Gefahrenabwehr. Die Kontrolle der Standsicherheit und die Abwehr potentieller Gefahren aufgrund nicht hinreichend gewährleisteter Standsicherheit gehören zu den zentralen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde. § 12 Abs. 1 BauO NRW konkretisiert die sich aus § 3 Abs. 1 BauO NRW ergebenden elementaren Sicherungsanforderungen dahin, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit darstellen. Hieraus folgt, dass bereits die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. § 12 BauO NRW geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 11 L 2249/15 –, Rn. 17, juris Hier liegt allerdings sogar eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit, vor. Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage bei ungehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Dabei lässt sich die hier interessierende Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, selbstverständlich nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hat der zur Gefahrenabwehr Handelnde die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines Einschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug – "ex ante" gesehen – zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines Einschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht deshalb im Nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose "ex post" betrachtet erschüttert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 -, juris, Rn. 11 f. Die Annahme einer konkreten Gefährdung des Schutzgutes des § 12 Abs. 1 BauO NRW resultiert ferner maßgeblich aus der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 29. Der Nachweis der Standsicherheit besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungspläne. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen, § 8 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 BauPrüfVO umfasst der Nachweis auch die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt aber grundsätzlich auch für den weiteren Bestand der baulichen Anlage: Der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit der baulichen Anlage nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz erkennbarer Schäden am Gebäude und der sachverständigen Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Standsicherheit gegeben ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2024 – 2 M 106/24 –, juris, Rn. 17. Vorliegend steht für die Kammer fest, dass die Standsicherheit der baulichen Anlage nicht gegeben und das Haus einsturzgefährdet ist und damit die Rechtsgüter des § 3 BauO NRW, insbesondere Leben und Gesundheit, konkret gefährdet sind. Dies ergibt sich aus den aktuellen Gutachten vom 20. November 2024 und vom 17. Dezember 2024, die für das Gericht plausibel und nachvollziehbar sind. Am 18. September 2024 erfolgte eine augenscheinliche, stichprobenartige, zerlegungs- und zerstörungsfreie Sichtprüfung und Begutachtung der Immobilie durch die Architektin und Diplom-Ingenieurin N. W.. Diese kam in ihrem Gutachten vom 20. November 2024 zu dem folgenden Ergebnis: „An der südöstlichen Fassade ist im Bereich des „Abortes“, neben dem Kamin, deutlich eine Auswölbung der Fassade mit Verfärbungen erkennbar (siehe Fotos 1 und 2). Insbesondere der Bereich der Ausfachung und die Balken, die sich im unteren Bereich direkt im Anschluss an die Geschossdecke zwischen Erd- und Obergeschoss befinden, sind betroffen. Im Obergeschoss ist der Boden im „Abort“ in Richtung Norden abgesackt, das WC steht schief. An dieser Decke befinden sich sowohl an der Ober- als auch an der Unterseite mehr oder weniger dichte Bauteilschichten. Ebenso ist von Hohlräumen auszugehen, in denen sich die Feuchtigkeit sammelt, unkontrolliert verteilt und vorhandene Materialien durchfeuchten kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch mehrere Balken der Holzbalkendecke durch die Nässe bereits erheblich geschädigt und morsch sind. Hier handelt es sich um den Bereich, in dem im darunterliegenden Erdgeschoss die abgehängte Decke heruntergekommen und durchnässt ist (s. Foto 3). Auf dem Fußboden hat sich bereits eine Große Pfütze gebildet. Das Kellergeschoss wurde nicht begangen, die Auswirkungen des Gebäudeschadens für den Bereich sind nicht bekannt. Die Nordwestfassade erscheint ebenfalls ohne nähere Inaugenscheinnahme äußerst sanierungsbedürftig. Teilweise fehlen Teilbereiche der Ausfachungen oder sie sind abgeplatzt (s. Foto Nr. 4). Bei sanierungsbedürftigen Fachwerkkonstruktionen ist mittel- bis langfristig insbesondere der Baustoff Holz gefährdet. Schäden können sich dann einstellen, wenn sich Holz über einen längeren Zeitraum in einem feuchten Milieu befindet, und eine Trocknung nur unzureichend stattfinden kann. [...] Zusammenfassend sind augenscheinlich die Schäden an dem Gebäude so gravierend, dass nicht auszuschließen ist, dass Teilbereiche einstürzen können.“ Am 11. Dezember 2024 fand erneut eine Begutachtung der Immobilie durch den seitens der Antragsgegnerin beauftragten Tragwerksplaner Diplom-Ingenieur R. C. statt. Dieser kommt in seiner Beurteilung nach Inaugenscheinnahme des Objekts und Sichtung der Bauakte, im Wesentlichen zu den Ergebnissen, dass das für die Begehung auslösende Schadensereignis sich in der Decke über dem Erdgeschoss befinde. Über langanhaltende Feuchtigkeitseinwirkungen hätten holzzerstörende Pilze die Tragfunktion einiger Balken bis hin zum Versagen unter Eigengewicht herabgesetzt. Die Feuchtigkeitseinwirkung sei so massiv und langanhaltend, dass sie sich durch die kapillare Leitfähigkeit auch durch große Verfärbungen an auf der Außenwand zeige. An gleicher Stelle seien in der darunterliegenden Decke über dem Kellergeschoss ebenfalls tragende Deckenbalken gebrochen. Es seien massive Schäden in den Außenwänden bis zur voll ständigen Zersetzung feststellbar. In beiden Längswänden seien in Höhe der Kellerdecke einzelne Fußpunkte der tragenden Stützen zu Torf umgewandelt. Dünne Schraubendreher ließen sich ohne Widerstand mehr als 70mm tief in den Querschnitt eindrücken. An der nordöstlichen Giebelwand, zwischen den Gebäuden, seien offensichtlich über ein defektes Fallrohr große Wassermassen in die Außenwand getragen worden. Die Füllung eines besonders belasteten angrenzenden Gefaches sei aus der Wand gefallen. Die tragenden Stützenquerschnitte seien auf mittlerer Wandhöhe vollständig verfault und zum Teil nicht mehr vorhanden. Große Flächenanteile dieser Wand seien grob und unsachgemäß partiell mit Putz verschmiert. Infolge der flickenhaften Deckschicht sei die tatsächliche Lastabteilung in der Wandebene ohne nähere Untersuchungen nicht zu bestimmen. Das latente Schadenspotential der gekapselten Bauteile, bedingt durch langanhaltende Feuchte und einhergehender Zersetzung der tragenden Holzbauteile durch Pilzbefall erlaube ohne eine erschöpfende Untersuchung keine präzise Bewertung der Gefährdungssituation. Daher seien die beiden gebrochenen Balken vorerst nur als Spitze des Eisbergs zu sehen. Das Gebäude weise Defizite in der vertikalen Lastabteilung und bei der horizontalen Stabilisierung auf. Zwar ließe sich mit bis auf die Kellersohle durchgehenden Abstützungen und großzügiger Überdeckung der geschädigten Deckenbereiche mit Bohlen die Verkehrstauglichkeit übergangsweise wiederherstellen. Allerdings seien Teile von Stützen bis zum Totalausfall zerstört. Das ausfachende Weidengeflecht mit Lehmbeschlag sei für eine planmäßige Lastabteilung nicht geeignet. Die Natur schaffe eine irgendwie geartete Umlagerung der Lasten in alle beteiligten Bauelemente. Dieser Umstand berge die Gefahr, dass beim Ausbau üblicherweise nichttragender Bekleidungen bereits lasttragende Elemente entfernt würden. Hinsichtlich der horizontalen Stabilisierung sei festzustellen, dass sogenannte aussteifende Elemente im Laufe der Jahre ausgeräumt worden seien. Insbesondere für die Stabilisierung parallel zur Straße gebe es nur wenige verbliebene Wandelemente. Im Zuge der Umbauarbeiten im Jahr 1970 seien tragende Innenwände ausgeräumt worden. Es sei davon auszugehen, dass vordringlich die vertikale Lastableitung im Laufe der Jahre nachgewiesen worden sei, aber eine horizontale Stabilisierung nicht im Fokus stand. Allerdings sei das Gebäude zu diesem Zeitpunkt noch in eine geschlossene Gebäudefront integriert gewesen, sodass an den Längswänden keine Windleisten angreifen könnten. Mittlerweile sei das Nachbargebäude jedoch abgerissen. Letztlich kommt Herr Diplom-Ingenieur C. zu der Schlussfolgerung, dass die geschädigten tragenden Deckenbalken interimistisch gesichert werden können, indem Hilfsstützen eingebracht werden, die die Lasten durchgehend bis in die Kellersohle abtragen. Das eigentliche Problem seien aber die unzugänglichen gekapselten Holzbauteile, die der lang einwirkenden Feuchtigkeit ausgesetzt seien. Holzzerstörende Pilze hätten in Querschnittsteilen bereits vollständige Arbeit bis zum Totalverlust der tragenden Hölzer geleistet. Angesichts der erheblichen Schäden und der potentiellen Gefahr eines strukturellen Versagens sei eine sofortige Gefährdungsbewertung notwendig. Mit derzeitigem Wissen sei das Gebäude in Summe nicht standsicher; Spekulationen einer möglichen Restlaufzeit für eine schrittweise Sanierung würden sich verbieten. Dieser Eindruck wird durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder bestätigt. Auch der Versuch des Herrn V., dessen Frau beabsichtigt, das streitbefangene Gebäude zu kaufen, eigene Gutachten vorzulegen, bestätigt die fehlende Standsicherheit. So kam es am 20. November 2024, am 25. November 2024 und am 4. Dezember 2024 zu mehreren Ortsterminen mit verschiedenen Statikern. Der Termin am 20. November wurde mit dem Statiker Herrn T. durchgeführt. Dieser erklärte, dass das Gebäude in statischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht erhaltenswert sei und er die Entscheidung der Antragsgegnerin nachvollziehen könne. Er riet Herrn V. bei dem Ortstermin vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde Herr T. allerdings nicht mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, da dieser keine positive Prognose hätte abgeben können. Am 25. November 2024 kam es erneut zu einer Begutachtung nach Beauftragung des Statikers K. J. durch Herrn V.. Ausweislich der vorliegenden Aktennotiz der Antragsgegnerin zum Ortstermin (GA, Bl. 27) konnte Herr J. ebenfalls nach Besichtigung des Gebäudes keine positive Stellungnahme hinsichtlich der Standsicherheit abgeben. Er schlug vor, das Obergeschoss komplett absperren und von niemanden mehr betreten zu lassen. Es wurde ferner besprochen, dass Herr J. beabsichtigte, nach Vorlage eines Positionsplans die Geschoss- und Kellerdecke aus Sicherheitsgründen abzustützen, um die tragenden Balken untersuchen zu können. In der Folgezeit teilte der Herr V. der Antragsgegnerin mit, dass der beauftragte Statiker ebenfalls keine Kapazitäten mehr frei habe und er einen weiteren Statiker mit der Begutachtung des Gebäudes beauftragen wolle. Am 4. Dezember 2024 fand erneut ein Ortstermin unter Beteiligung des Statikers Y. statt. In dem Vermerk des Ortstermins (GA, Bl. 46) heißt es: „Nachdem Herr Y. sich das Gebäude angesehen hat, meinte er, dass ihm aufgefallen sei, dass die mittlere tragende Wand fehle. Aufgrund der Gebäudetiefe müsse es mindestens 2 oder 3 Querwände (tragend) geben. Diese seien jedoch nicht vorhanden. Lediglich im Bereich des Treppenraums sei noch ein Stück dieser Wand vorhanden. Daher sei nur die vordere und hintere Gebäudewand noch tragend. Dies erkläre auch die Ausstülpung an der Außenwand, da sich die Geschossdecke verschoben haben könnte.“ Ausweislich der Telefonnotiz vom 4. Dezember 2024 teilte der Statiker Y. der Antragsgegnerin ferner mit, dass er nach Beratung mit einem Kollegen, keine Stellungnahme zur Standsicherheit des Gebäudes abgeben könne, da er das Gebäude für nicht standsicher halte. Auch das sonstige Vorbringen des Antragstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Antragsteller meint, die Standsicherheit sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen worden, verfängt dieses Argument ersichtlich nicht. Das Gebäude ist bereits mehrere Jahre alt und verändert worden. Es weist Feuchtigkeitsschäden auf, die, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, den Baustoff Holz erheblich gefährdet haben. Soweit der Antragsteller meint, durch bloße Feuchtigkeitsschäden werde eine Einsturzgefahr nicht begründet, kann er damit folglich nicht gehört werden. Auch das Argument, den Gefachen komme keine statische Bedeutung zu, ist für die hiesige Beurteilung der konkreten Gefahr der Standsicherheit nicht relevant. Nach Auffassung des Antragstellers müssen die Balken möglicherweise erneut werden. Soweit er aber meint, eine Einsturzgefahr ergebe sich nicht, weil die Balken vorhanden seien und die Einsturzgefahr nicht von einzelnen Balken abhängig sei, geht dieser Einwand ins Leere. Denn die Stellungnahme von Herrn C. belegt, dass es bereits zu einem Totalverlust tragender Hölzer gekommen ist und Spekulationen einer möglichen Restlaufzeit für eine schrittweise Sanierung sich gerade verbieten. Ebenfalls ohne Belang ist der weitere Einwand, die eingebrochene Decke sei der abgehängte Teil der Geschossdecke und diesem komme keine tragende Bedeutung zu. Auch insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Ausführungen, dass sowohl die horizontale als auch die vertikale Standsicherheit in Frage stehen, und – wenn auch übergangsweise – die vertikale Standsicherheit hergestellt werden könnte, jedenfalls erhebliche Bedenken hinsichtlich der horizontalen Standsicherheit bestünden. Soweit der Antragsteller meint, von den Fachwerkwänden gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da eine Wand nicht zugänglich sei und die andere Wand zum ungenutzten Nachbargrundstück ausgerichtet sei, verfängt auch dieses Argument voraussichtlich nicht. Denn das Objekt steht an einer öffentlichen Verkehrsfläche; die jederzeit von Personen betreten werden kann. Im Ergebnis hat der beweisbelastete Antragsteller damit ersichtlich die Standsicherheit nicht nachgewiesen. Er hat bislang auch kein detailliertes tragfähiges Konzept zur kurzfristigen Wiederherstellung der Standsicherheit bzw. zur Sanierung des Gebäudes vorgelegt. Nichts Anderes folgt aus der Behauptung, die horizontale Absicherung ließe sich – nach Rücksprache mit anderen Statikern – ohne Weiteres durch Zugbänder aus Metall sicherstellen. Dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich möglich und erfolgreich umgesetzt werden könnte ist nicht substantiiert – unter Beteiligung etwaiger Statiker – dargelegt worden. Für die Behauptung, es handele sich bei dem von Herrn C. erstellten Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten, das erhebliche Mängel aufweise, ist nichts ersichtlich. Zunächst hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht dargelegt, inwieweit die schriftlichen Aussagen von den telefonischen Aussagen des Statikers abweichen sollen. Des Weiteren ist der Vorwurf, der Statiker sei nicht darauf eingegangen, das entlang der Treppe Innenwände stünden, hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens zur fehlenden Standsicherheit aus Sicht der Kammer nicht von Belang. Denn der Gutachter stützt seine Ergebnisse sowohl auf die Inaugenscheinnahme des Objekts als auch auf die Auswertungen der Bauakte. Ebenfalls ohne Belang sind die Behauptungen, eine akute Gefährdung der Standsicherheit ergebe sich nicht, da das Gebäude seit den 1970er Jahren unverändert sei und eine Untersuchung fehle, ob die entfernten Wände tatsächlich tragend gewesen seien. Soweit der Antragsteller ferner ausführt, die Beklagte habe über ihre Tochterfirma dem Käufer ein Kauf- und Tauschangebot unterbreitet und wolle dadurch die Sanierung verhindern und den Kaufpreis drücken, sind diese Ausführungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar und damit ungeeignet, dem Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Antrag zur Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen außerhalb des Märkischen Kreises ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der Frage der Standsicherheit darlegungs- und beweisbelastet. Bis zum heutigen Tage ist er diesem Beweis nicht nachgekommen, obwohl er spätestens seit Erlass des Bescheides Gelegenheit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen. Dies hat er jedoch nicht getan, sodass die Kammer keine Veranlassung sieht im hiesigen Eilverfahren einen weiteren Gutachter zu bestellen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beseitigungsanordnung verhältnismäßig. Sie ist geeignet, weil sie zur dauerhaften und endgültigen Gefahrenabwehr führt. Die Beseitigungsanordnung ist auch erforderlich. Es sind keine milderen Mittel mit gleicher Eignung ersichtlich. Eine bloße Nutzungsuntersagung kann das Betreten des Gebäudes – insbesondere durch Unbefugte – nicht verhindern. Ein Abstützen der straßenseitigen Außenwand kann ein – infolge der nicht gegebenen Standsicherheit – strukturelles Versagen und damit einen Einsturz des Gebäudes nicht ausschließen. Sicherungsmaßnahmen zur Unterstützung der vertikalen Standsicherheit beseitigen die Einsturzgefahr – aufgrund der fehlenden horizontalen Standsicherheit – ebenfalls nicht. Zudem sind derartige Sicherungsmaßnahmen angesichts der Lage des Grundstücks fraglich. Die Beseitigungsverfügung ist auch angemessen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 –, juris, Rn. 2, ist in dem Verlangen auf Abbruch eines materiell rechtswidrigen Bauwerks nur in den seltensten Fällen ein Übermaß zu sehen, nämlich dann, wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein für sich allein ohne weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Restkörper stehen bleiben kann. Im Übrigen muss vom Bürger verlangt werden, dass er gegenüber der Beseitigungsverfügung einer Behörde einen ganz bestimmten Gegenvorschlag für die Abänderung des Gebäudes unterbreitet. Diesen hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG NRW zu würdigen. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er einen Käufer für das Grundstück und das Gebäude habe, der beabsichtige, dieses entsprechend zu sanieren. Allerdings ist angesichts der oben bereits beschriebenen Ausführungen derzeit noch zweifelhaft, ob die Käuferin überhaupt Eigentümerin des Hauses werden wird. Der Antragsteller als derzeitiger Eigentümer beabsichtigt selbst nicht die Sanierung des Objektes; jedenfalls ist bislang kein tragfähiges und konkretes Sanierungskonzept vorgestellt worden. Zudem ist die Ordnungsverfügung bereits am 14. Oktober 2024 erlassen worden. Der Antragsteller hätte folglich ausreichend Zeit gehabt, erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen oder einen entsprechenden qualifizierten Gegenvorschlag, einschließlich eines konkreten Sanierungsplans, zu unterbreiten. Schließlich muss hier der besonders intensive Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG des Antragstellers hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit Dritter zurücktreten. Die Abwägung zwischen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einerseits und dem Erhaltungsinteresse des Antragstellers andererseits fällt zu dessen Lasten aus. Hierfür spricht, wie ausgeführt, dass der Antragsteller bislang keinen Standsicherheitsnachweis erbracht hat bzw. erforderliche Maßnahmen zur kurzfristigen Herstellung der Standsicherheit durchgeführt hat. Demgegenüber stehen auf der anderen Seite erhebliche Gefahren für Leib und Leben bei einem Einsturz des Hauses. Auch gegen die weitere Forderung in Ziffer 1 a), das Abbruchmaterial ordnungsgemäß entsorgen zu lassen und die Abbruchfläche anschließend einebnen zu lassen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Eine Beseitigungsverfügung enthält auch die Anordnung zur Beseitigung des Bauschutts. Vgl. Wenzel , in: Gädtke/Johlen/ders./Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, Stand: 2023, § 82, Rn. 11. Des Weiteren liegt das erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 a) vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, welche die Beseitigung von Bausubstanz fordert, rechtfertigt sich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Die Verhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt auch in Zusammenhang mit einsturzgefährdeten baulichen Anlagen voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert. Dies schließt die Prüfung ein, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr, begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 2 B 30/13 –, juris, Rn. 16. Dies ist hier der Fall. Ein sofortiges Einschreiten ist erforderlich. Das Gebäude ist wie ausgeführt nicht standsicher und einsturzgefährdet. Der Gefahrenlage kann auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen nicht begegnet werden, weil ausweislich der vorgelegten Gutachten die horizontale Standsicherheit hier nicht durch Sicherungsmaßnahmen herstellbar ist. Eine Herstellung der horizontalen Aussteifung durch außenliegende Abstützungen z.B. durch Schrägstützen und ein stabilisierendes Korsett ist aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse nicht umsetzbar. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass sich – nach Rücksprache mit anderen Statikern – die horizontale Absicherung ohne Weiteres durch Zugbänder aus Metall herstellen lasse, ist diese Behauptung nicht ansatzweise substantiiert und mit qualifizierten Nachweisen belegt. Insbesondere ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies die Gefahrenlage für die Dauer des Hauptverfahrens beseitigt. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen begegnet auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 hinsichtlich der Ziffer 1 a) gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG für den Fall, dass der Antragsteller den Verfügungen in Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommt, keinen rechtlichen Bedenken. II. Der Antrag ist hingegen ist Bezug auf die in Ziffer 1 b) des Bescheides geforderte Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung eines Fachunternehmers für die Durchführung der Abbrucharbeiten nebst zugehöriger Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 begründet. Die Interessenabwägung fällt insofern zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung insoweit voraussichtlich rechtswidrig ist und jedenfalls ein besonderes Vollzugsinteresse insofern nicht gegeben ist. Die Anordnung der Vorlage der schriftlichen Auftragsbestätigung findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 58 Abs. 2 BauO NRW. Es fehlt jegliche Begründung hinsichtlich der vorgenommenen Anordnung. Sie erweist sich jedoch jedenfalls als unverhältnismäßig. Es ist weder ersichtlich, noch seitens der Antragsgegnerin vorgetragen, weshalb die Anordnung erfolgt ist. Unbeschadet dessen ist ein besonderes Vollzugsinteresse weder von der Antragsgegnerin aufgezeigt noch ersichtlich. Insoweit kann auch die auf Ziffer 1 b) bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Die Entscheidung berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Streitwert der jeweiligen Forderungen erscheint die Auferlegung der Kosten gegenüber dem Antragsteller verhältnismäßig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 a) ist nach Ziffer 10 a) des Streitwertkatalogs der Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich der Abrisskosten zugrunde zu legen. Die Beseitigungsanordnung betrifft ein verfallenes Wohnhaus. Angesichts dessen erscheint die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 40.000,00 EUR für das Eilverfahren als angemessen. Die Kosten der geforderten Vorlage der Auftragsbestätigung schätzt die Kammer auf 50,00 EUR. Angesichts des Umstandes, dass für die Nichtvorlage jedoch ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht wurde, hält die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Ziffer 13 b), c) des Streitwertkatalogs – die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 500,00 EUR für angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. X. U. D.