Beschluss
2 L 60/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1209.2L60.24.Z.00
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Leitsätze
Die Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen trotz Nachforderung unter Fristsetzung weiterhin fehlender erforderlicher Unterlagen setzt kein Verschulden des Antragstellers an der Nichtvorlage der Unterlagen voraus. Für die Einreichung eines genehmigungsfähigen Antrags ist er verantwortlich. Auch eine wiederholte Nachforderung und Nachfristsetzung durch die Behörde mit dem Zweck, einen unvollständigen Antrag genehmigungsfähig zu machen, hindert die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV (juris: BImSchv 9) nicht.(Rn.9)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen trotz Nachforderung unter Fristsetzung weiterhin fehlender erforderlicher Unterlagen setzt kein Verschulden des Antragstellers an der Nichtvorlage der Unterlagen voraus. Für die Einreichung eines genehmigungsfähigen Antrags ist er verantwortlich. Auch eine wiederholte Nachforderung und Nachfristsetzung durch die Behörde mit dem Zweck, einen unvollständigen Antrag genehmigungsfähig zu machen, hindert die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV (juris: BImSchv 9) nicht.(Rn.9) (Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 24. April 2013 zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Haltung und Aufzucht von Geflügel mit 350.000 Tierplätzen einschließlich notwendiger Nebenanlagen in S-Stadt/Einheitsgemeinde A-Stadt. Mit Bescheid des Beklagten vom 12. September 2022, zugestellt am 22. September 2022 hat dieser, nachdem im Zuge des Genehmigungsverfahrens immer wieder Unterlagen zu verschiedenen Fragen nachgefordert, Vorlagefristen wiederholt verlängert worden waren und nach der letzten Fristverlängerung bis zum 25. Oktober 2021 immer noch Unterlagen zur Erschließung, zum Artenschutz und zum Düngerecht gefehlt hätten, den Antrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV mangels hinreichender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese das Genehmigungsverfahren ernsthaft abschließen wolle, zumal dafür wegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen teilweise die Einreichung völlig neuer Antragsunterlagen notwendig sei. Zur Begründung der hiergegen am Montag, den 24. Oktober 2022 erhobenen Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus, der Beklagte habe keine wirksame Frist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV gesetzt und sei auf ihre Fristverlängerungsanträge nicht oder nur floskelhaft eingegangen. Der Beklagte verfolge hier nicht die erforderliche einheitliche, stets strenge Anwendung der Fristenregeln, wie insbesondere auch die ihr immer wieder gewährten Fristverlängerungen zeigten. Sie habe daher nicht mit einer Antragsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung rechnen müssen. Die Nachforderungen seien so umfangreich und unübersichtlich gewesen, dass eine Zusammenfassung der konkreten Nachforderungen hätte beigefügt werden müssen. Der Beklagte habe verkannt, dass es sich hier wegen der fehlenden Mitwirkung der Landesstraßenbaubehörde um einen atypischen Fall handele und sie wegen der Verträge zur Abnahme des Hühnerkots sowie der Ausgleichsflächen für den Feldhamster auf die Vorlage vor Genehmigungserteilung verwiesen habe. Ob der Beklagte hingegen „an den Abschluss des Verfahrens glaube“, sei unerheblich und bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen. Die Erschließung sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es sei nicht ihr anzulasten, dass der hierfür zuständige Hoheitsträger untätig geblieben sei. Es handele sich um ein steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, auf dessen Fortsetzung sie einen Anspruch habe. Insbesondere seien die Genehmigungsvoraussetzungen der Erschließung, des Arten- und Biotopschutzes, des Wasser- und Düngerechts noch nicht geprüft worden. Gründe, die der Erteilung einer Genehmigung offensichtlich entgegenstünden, seien jedoch nicht ersichtlich. Die TA-Luft vom 1. Dezember 2021 sei hier nicht anwendbar, da ihr vollständiger Genehmigungsantrag vor diesem Stichtag vorgelegen habe. Der Beklagte entgegnete, es sei nicht unüblich, dass es abhängig vom Einzelfall zu mehrfachen Nachforderungen von Unterlagen komme. Allein die (noch fehlende) Stellungnahme des Landesstraßenbaubetriebs zur jüngsten Erschließungsplanung hätte der Klägerin noch nicht zur Genehmigung gereicht. Er habe schon im Mai 2019 erwogen, das Genehmigungsverfahren zu beenden, dann aber den (konkludenten) Fristverlängerungsanträgen der Klägerin, zuletzt vom 30. Oktober 2020, stattgegeben und damit hinreichend Geduld bewiesen. Nehme man eine atypische Situation an, so habe er hilfsweise sein Ermessen ausgeübt. Er sei davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin das Verfahren nicht weiter betreiben wolle. Jedenfalls hätte sie aufgrund von Änderungen im Dünge- und Wasserrecht neue Unterlagen vorlegen müssen. Der Klägerin entstehe planungsrechtlich kein Verlust. Sich auf eine fehlende Stringenz bei der Gewährung von Fristverlängerungen zu berufen, sei in Ansehung der der Klägerin selbst gewährten mehrfachen Fristverlängerungen zur Vorlage nachgeforderter Unterlagen dreist. Nach neun Jahren ohne Verfahrensabschluss sei die Klägerin auf die Durchführung eines neuen Verfahrens zu verweisen. Aus der Vorlage des Gutachtens vom 25. Februar 2021, das zudem allenfalls weiteren Nachfragebedarf ausgelöst hätte, nach der Anhörung zur Ablehnung der Genehmigung habe er nicht auf den Willen der Klägerin schließen müssen, das Verfahren fortzusetzen. Mit Urteil vom 22. April 2024 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV sei eröffnet, die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Der Beklagte habe der Klägerin unter hinreichend präziser Benennung der nachgeforderten Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich gewesen seien, wirksam eine Frist zur Vorlage gesetzt. Dabei habe er auf die mögliche Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Vorlage nicht explizit hinweisen müssen. Die gesetzte Frist sei auch angemessen gewesen und zudem zweimal bis schließlich zum 25. Oktober 2020 verlängert worden. Für eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Oktober 2020 oder gar 20. Februar 2021, die die Klägerin behaupte, lasse sich dem Verwaltungsvorgang nichts entnehmen. Die Klägerin habe unabhängig davon bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die nachgeforderten Unterlagen nicht vollumfänglich beigebracht. Das Gutachten vom 25. Februar 2021 betreffe lediglich den Biotopschutz, konkrete Planungen zum Artenschutz für den Feldhamster fehlten jedoch ebenso wie solche zur Sicherung der Erschließung des Vorhabens weiterhin. Der Beklagte habe sein Ermessen zur Antragsablehnung rechtmäßig ausgeübt. Dieses sei nach dem Wortlaut des Gesetzes dahingehend intendiert, dass eine Antragsablehnung nur in besonders gelagerten Einzelfällen nicht geboten sei. Dafür sei hier nichts ersichtlich, insbesondere sei hier das allein noch nachgereichte Gutachten zum Artenschutz nicht ausreichend. Es liege auch im Hinblick auf die Erschließungssituation kein atypischer Fall vor, denn das Risiko, dass auch zu beteiligende Behörden nicht zeitnah zuarbeiteten, sei wegen des Beibringungsgrundsatzes im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren regelmäßig dem Antragsteller zugewiesen. Der Beklagte habe auch nicht „stets streng“ die Einhaltung der Fristen überwachen müssen und sich durch die gewährten Fristverlängerungen gleichsam gebunden, auf die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV zu verzichten. Er habe vielmehr aufgezeigt, dass die - auch mehrfache - Nachforderung von Unterlagen nicht unüblich sei. Das Ermessen des Beklagten sei auch nicht deshalb eingeschränkt, weil der Klägerin durch die Ablehnung des Antrags und den Verweis auf eine erneute Antragstellung materielle Rechtspositionen entzogen würden. Auf einen Bestandsschutz für im Außenbereich privilegierte Anlagen zur Tierhaltung könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil ihr Antrag erst am 30. April 2013 bei dem Beklagten eingegangen sei, nicht, wie in § 245a Abs. 4 BauGB vorgesehen, bis zum 4. Juli 2012. Zudem sei wohl davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, so dass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der seit dem 20. September 2013 geltenden Fassung auf ihren Betrieb Anwendung finde. Sei der Genehmigungsantrag mithin zurecht abgelehnt worden, stelle sich die Frage, ob das Gericht oder die Genehmigungsbehörde die Sache „spruchreif“ zu machen habe, nicht. II. Die hiergegen von der Klägerin mit dem fristgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegten Gründe führen nicht zum Erfolg. Weder bestehen (1.) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weist das Verfahren (2.) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder ist (3.) grundsätzlich bedeutsam, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit Nebenanlagen. Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 7.1.3.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV nach § 10 BImSchG durchzuführen. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV. Die regelmäßig erforderlichen Unterlagen nennen § 4 Abs. 2, Abs. 3 sowie §§ 4a–4e der 9. BImSchV, wobei der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV („insbesondere“) zeigt, dass diese Aufzählung nicht abschließend gemeint ist. Gelangt die Behörde während der Prüfung zur Auffassung, dass die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen für die Prüfung nicht ausreichen oder der Antrag und/oder die Unterlagen Mängel enthalten, muss sie den Antragsteller unverzüglich unter konkreter Bezeichnung der fehlerhaften und nachzubessernden Teile der Unterlagen (Nds.OVG, Beschluss vom 12. November 2020 - 12 LA 188/19 - juris Rn. 22) auffordern, den Antrag und/oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV, § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Hierbei hat die Behörde zu beachten, dass diese Fristerteilung dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung dient. Eine mehrfache Aufforderung zur Nachbesserung ist dabei nicht ausgeschlossen und auch nicht unüblich. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV sollen bei der Fristsetzung drei Monate nicht überschritten werden. Nur in besonderen Fällen darf über die Drei-Monats-Regel hinausgegangen werden. Ansonsten soll die Behörde den Antrag auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ablehnen (Schack in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 72. Ed. 1. Oktober 2024, BImSchG § 10 Rn. 16, beck-online).Diese rechtlichen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angewandt. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Klägerin wendet ein (S. 5 der Antragsschrift), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte ohne weitere Prüfung und damit fehlerhaft von der Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen ausgegangen sei. Er sei vielmehr gehalten gewesen, auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen selbst zu entscheiden, ob eine ausreichende Erschließung gegeben sei, anstatt sich auf die fehlende Stellungnahme des Landesbaubüros zurückzuziehen. Es obliege dem Beklagten als Genehmigungsbehörde, selbst die Sicherung der ausreichenden Erschließung zu prüfen. Der Beklagte habe zudem eine unverhältnismäßige Entscheidung getroffen, weil er die Atypik des Falles bei der Ausübung seines Ermessens nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese bestehe darin, dass eine andere staatliche Stelle für das Fehlen der erforderlichen Unterlage verantwortlich sei und sie selbst keine rechtliche Handhabe habe, die Beibringung der Unterlagen zu erzwingen. Es liege daher kein Fall vor, in dem ihr eine mangelhafte Mitwirkung vorgehalten werden könne, so dass § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV nicht einschlägig sei. Die Klägerin führt weiter aus (S. 10 der Antragsschrift), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zur Entscheidung notwendigen und tatsächlich auch vorliegenden (Planungs-)Unterlagen zur Erschließungssituation nicht angefordert worden seien und es sich bei der noch fehlenden Stellungnahme des Landesstraßenbaubetriebs zu diesen Planungsunterlagen gerade nicht um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV handele. Der Beklagte müsse schlussendlich selbst aufgrund einer Prognoseentscheidung beurteilen, ob die ausreichende Erschließung gesichert ist und könne hierfür die am 13. August 2021 dem Landesstraßenbaubetrieb übersandten Planungsunterlagen zugrunde legen. Insbesondere da an die Erschließung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich nur geringe Anforderungen zu stellen seien, genüge das vorgelegte Angebot. Hiervon habe der Beklagte auch spätestens seit dem 20. Juni 2022 Kenntnis gehabt. Er könne sich daher nicht darauf zurückziehen, die Stellungnahme des Landesstraßenbaubetriebs zu dem Erschließungsangebot stehe noch aus, denn diese einzuholen, anstatt selbst eine Bewertung vorzunehmen, sei eine freie Entscheidung der Genehmigungsbehörde, die aber der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Halte der Beklagte die vorgeschlagene Erschließung für nicht ausreichend, müsse er den Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ablehnen.Damit dringt die Klägerin nicht durch. Der planungsrechtliche Begriff der Erschließung bezieht sich insbesondere auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 35 Rn. 69). Bei Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist zu beachten, dass sich deren Privilegierung auch in der Gesetzesformulierung der Sicherung einer nur erforderlichen „ausreichenden Erschließung“ niederschlägt. So genügt bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des konkreten Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard. Zu diesem zu fordernden Mindeststandard gehört, dass das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie der Ver- und Entsorgung dienende Fahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind. Die Zuwegung darf durch den vom Vorhaben ausgehenden Ziel- und Quellverkehr sowie durch den sonstigen Verkehr nicht überlastet werden und es darf nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands kommen. Daneben ist zu beachten, dass der Gemeinde (oder einem anderen Straßenbaulastträger) nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 14 ff.). Die Erschließung ist bereits im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1/23 - juris Rn. 55). Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls kann auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg ausreichen (zu alledem BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 - juris Rn. 20). Dabei spielen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen eine Rolle (BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 9 CS 24.545 - juris Rn. 21). Im Außenbereich macht es einen wesentlichen Unterschied, ob mit häufigem, gelegentlichem oder nur seltenem Anfahren eines Grundstücks durch dem Gemeinwohl dienende und andere, insbesondere betriebsbedingte, Fahrzeuge zu rechnen ist. Denn je geringer der zu erwartende Verkehr ist, umso geringer ist die Belastung der Erschließungsanlage und umso eher ist dort ein begegnungsfreier Verkehr zu erwarten.Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die vom Beklagten nachgeforderte Stellungnahme des Landesstraßenbaubetriebs sei erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Erschließung der geplanten Hähnchenmastanlage ausreichend gesichert ist. Denn es obliegt zunächst diesem, einzuschätzen, ob die geplante Erschließung diesen Anforderungen genügt. Aus dem zuletzt vorgelegten Protokoll eines Termins zwischen u.a. der Klägerin und der Landesstraßenbaubehörde vom 1. Juli 2020, auf das auch die Nachforderung des Beklagten Bezug nimmt, ergibt sich, dass noch zahlreiche Fragen offen waren und unter anderem „die Anbindung“ des Betriebs der Klägerin an den Kreuzungsbereich zur B 246a durch eine Sondernutzungserlaubnis zugunsten der Klägerin sichergestellt werden solle. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Sondernutzungserlaubnis überhaupt Gegenstand der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sein kann (Giesberts in Beck OK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 13 BImSchG Rn. 10) wird damit jedenfalls deutlich, dass die von der Klägerin bis zum Erlass des Bescheides vorgelegten Unterlagen für eine Prüfung der gesicherten Erschließung nicht ausgereicht haben. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 wies die Klägerin vielmehr immer noch darauf hin, dass die Abarbeitung der - nicht weiter untersetzten - „Punkte“ einer Email des Landesstraßenbaubetriebs vom 12. Mai 2022 immer noch andauere, d.h. eine finalisierte und abgestimmte, mithin auch realisierbare Planung immer noch nicht vorlag. Wie auf dieser Tatsachengrundlage der Beklagte eine fachliche und inhaltliche Prüfung der Erschließung der geplanten Anlage hätte vornehmen sollen, legt die Klägerin nicht dar.Sie widerspricht sich zum einen schon selbst, wenn sie einerseits einräumt, dass noch „erforderliche Unterlagen“ für die Beurteilung der Erschließungssicherung fehlen (auch wenn sie die Verantwortung dafür der Landesstraßenbaubehörde zuweist), andererseits aber die vorliegenden Unterlagen für ausreichend halten will, um dem Beklagten die Prüfung der Erschließung zu ermöglichen. Zum anderen aber geht sie fehl in der Annahme, die mit der Einbeziehung der Baugenehmigung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verbundene Prüfungskompetenz des Beklagten, ob eine ausreichende Erschließung gesichert sei, schließe es gleichsam aus, die Genehmigung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abzulehnen, weil nicht einmal ausreichende Unterlagen vorgelegt wurden, um diese Prüfung vorzunehmen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte als Genehmigungsbehörde aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Ergebnis auch die Sicherung der ausreichenden Erschließung des Vorhabens bestätigt. Das ändert aber nichts daran, dass es zunächst im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegt, die für diese Prüfung und Feststellung erforderlichen Unterlagen beizubringen und vorzulegen. Die erforderliche Erschließung der geplanten Hähnchenmastanlage ist seit der Antragstellung im Jahre 2013 ungeklärt, es wurden ausweislich des Verwaltungsvorgangs verschiedene Varianten geprüft und verworfen. Vor allem die räumliche Nähe zu einer Rinderhaltung der Klägerin sowie die geplante Nutzung nicht oder nur eingeschränkt für den erwarteten Schwerlastverkehr ausgelegter Wirtschaftswege stellten sich als Erschwernis heraus. Die augenscheinlich schließlich von der Klägerin favorisierte Erschließung bedarf nun umfangreicher Planungen mit dem Landesstraßenbaubetrieb, die bislang nicht zum Abschluss gebracht und vorgelegt wurden. Damit ist die ausreichende Erschließung nicht abschließend geklärt, denn es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin eine zufriedenstellende Planung nicht gelingen wird. Für diese tatsächliche Feststellung ist es unerheblich, ob die Klägerin sich zu spät auf eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung eingelassen hat oder der Landesstraßenbaubetrieb die Planung zu zögerlich bzw. noch gar nicht genehmigte. Entscheidend ist, dass prüffähige Unterlagen zu einer gesicherten Erschließung, die die Klägerin beizubringen hat, nicht vorliegen. Mangelt es aber bereits an prüffähigen Unterlagen, ist der Beklagte nicht auf die Ablehnung des Antrags mangels ausreichender Erschließung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV oder eine Genehmigung unter der Auflage der Herstellung einer ausreichenden Erschließung zu verweisen. b) Die Klägerin wendet weiter ein (S. 7 der Antragsschrift), die vom Beklagten nachgeforderten Unterlagen zum Schutz des Feldhamsters seien nicht erforderlich im Sinne von §§ 4 f. i.V.m. 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV, so dass auch deswegen § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV nicht einschlägig sei. Erforderlich seien nur Unterlagen, die sich zur Bedrohungslage und gegebenenfalls zu geplanten Ausgleichsmaßnahmen verhielten und somit eine naturschutzrechtliche Einordnung erlaubten. Solche habe sie mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Frau T. vom Juni 2016 vorgelegt, auch wenn der Beklagte diesen mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 als „nur teilweise geeignet“ angesehen habe, die Umwelteingriffe bezüglich des Feldhamsters zu kompensieren. Mit Schriftsatz vom 31. März 2020 habe sie einen Alternativvorschlag hinzugefügt. Für eine Prüfung hätten diese Unterlagen ausgereicht, auch wenn sie im Ergebnis negativ ausgefallen wäre. Nachforderungen oder eine Präzisierung der Unterlagen (wie mit dem Schreiben vom 21. Mai 2019 geschehen) habe die Beklagte nicht verlangen und die ablehnende Entscheidung nicht auf deren Nichtvorlage stützen dürfen, sondern vielmehr die Genehmigung - auch - wegen unzureichender artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen ablehnen müssen. Der Beklagte habe daher insgesamt auf die falsche Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Genehmigung zurückgegriffen und für die zutreffende Rechtsgrundlage keine Ermessenserwägungen angestellt, so dass ein Ermessensausfall vorliege.Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ein Ermessensausfall des Beklagten hinsichtlich der von ihr für einschlägig gehaltenen Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb ohne Bedeutung, weil dieses für seine Entscheidung - zutreffend - ebenfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abstellt. Dass Unterlagen zum Artenschutz grundsätzlich entscheidungserheblich sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Verwaltungsgericht ist aber ebenso wie der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichten, sondern vielmehr Nachforderungen erforderlich waren.Der Klägerin mag beizupflichten sein, dass solche Unterlagen zum Artenschutz, die prüffähig sind und eine - auch im Ergebnis ablehnende - Entscheidung ermöglichen, nicht zwingend durch Nachforderungen der Beklagten letztlich zum Nutzen der Klägerin nachgebessert werden müssen. Geht die Klägerin selbst davon aus, hinreichende Unterlagen beigebracht und den Nachweis geführt zu haben, den artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, kann sie die Vorlage weiterer, ergänzender oder präzisierender Unterlagen verweigern und sich dem Risiko einer darauf gestützten Ablehnung des Antrags aussetzen. Ebenso ist der Beklagte nicht zwingend gehalten, der Klägerin durch Nachforderungen die Möglichkeit zu geben, von ihm für unzureichend gehaltene Unterlagen nachzubessern und so die Ablehnung der Genehmigung zu vermeiden. Geht die Klägerin jedoch auf die Nachforderung des Beklagten, die in ihrem Interesse erfolgt, ein, und legt sie dann - wie hier - zum Nachweis des zunächst nicht ausreichenden Artenschutzes lediglich eine nicht prüffähige skizzenhafte Aufzählung denkbarer Maßnahmen vor, gelingt ihr weder der Nachweis ausreichenden Artenschutzes noch kommt sie der Nachforderung hinreichend nach.Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst noch mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 angekündigt hatte, ihre skizzenhafte Darstellung weitreichenderer Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters zu konkretisieren, sobald die Erteilung der Genehmigung in Aussicht stehe, war es dem Beklagten gar nicht möglich, zu einer abschließenden Entscheidung über die fachliche Eignung der geplanten Schutzmaßnahmen zu gelangen, weil schon nicht feststand, welche Maßnahme die Klägerin schließlich ergreifen wollte. Im Übrigen hat es die Klägerin auch im Verfahren nicht ausdrücklich abgelehnt, die nachgeforderten Unterlagen beizubringen, sondern darauf verwiesen, diese müssten erst im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung vorgelegt werden, wenn feststehe, dass dann (immer noch) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu berücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht hat dieses Argument zutreffend entkräftet, die Klägerin verhält sich hierzu nicht. Sie hatte vielmehr noch mit der Klagebegründung unter Bezugnahme auf andere Bauprojekte darauf verwiesen, dass auch andere Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters, wie etwa das Ausgraben und Verbringen in einen Zoo als Alternative zu einem Schutz durch Ausgleichsflächen mit einem bestimmten Mahd-Regime im Betracht kämen. Sie hat sich damit bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein trotz entsprechend präziser Nachforderungen des Beklagten nicht festgelegt, welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen den Prüfungsgegenstand ihres Genehmigungsantrags bilden sollen. c) Nicht durchdringend ist auch die Argumentation der Klägerin (S. 9 der Antragsschrift), das Verwaltungsgericht verkenne, dass nur die Vorlage erforderlicher Unterlagen, die zur Beurteilung der Genehmigungssituation notwendig seien, verlangt werden könne, nicht hingegen „die Vorlage jeglicher irgendwie dem Genehmigungsverfahren zuträglicher Unterlagen“, um dann bei deren Nichtvorlage von § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV Gebrauch zu machen. Zum einen lässt sich eine solche Aussage der angefochtenen Entscheidung schon nicht entnehmen, insbesondere ist das von der Klägerin wiedergegebene Zitat in den Entscheidungsgründen nicht enthalten. Zum anderen hat auch der Beklagte, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht etwa beliebige, dem Verfahren irgendwie zuträgliche Unterlagen angefordert, sondern vielmehr im Sinne der Klägerin wiederholt versucht, den Antrag prüf- und möglichst auch genehmigungsfähig zu machen, indem er über Jahre hinweg immer wieder der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt hat, ihren Antrag nachzubessern und prüffähig zu machen. Die Klägerin hat diese Gelegenheit auch genutzt und nach wiederholten Fristverlängerungen weitere, wenn auch weiterhin ungenügende Unterlagen beigebracht. Es ist hier nicht erkennbar, und von der Klägerin auch nicht weiter durchgreifend untersetzt, dass der Beklagte hierbei überzogene Anforderungen gestellt habe. Im Gegenteil hat die Klägerin im Verfahren wiederholt die Nachbesserung der Antragsunterlagen angekündigt und teilweise auch vorgenommen. d) Schließlich wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe die Atypik des Falles verkannt, die in der mangelnden Mitwirkung der Landesstraßenbaubehörde und ihrer fehlenden Einwirkungsmöglichkeit auf deren Tätigkeit liege. § 20 Abs. 2 Satz 2der 9. BImSchV sei eine Regelung zum Vorgehen bei mangelnder Mitwirkung der Antragsteller, denn sie diene der Beschleunigung des Verfahrens und damit grundsätzlich deren Interesse. Liege der Grund für die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen aber in der Sphäre einer staatlichen Institution, sei keine ihrer Mitwirkungspflichten verletzt, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend es der Antragstellerin schlicht nicht möglich sei, mit rechtlichen Stellen auf die staatliche Stelle einzuwirken, um die geforderten Unterlagen zu erhalten. Sie stünde sonst gegen das von ihr erlebte Unrecht schutzlos. Auch wenn § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV kein subjektives Verschuldenselement erkennen lasse, diene die Norm dazu, das Verfahren zügig zu führen und unkooperative Antragsteller von der Fortführung des Verfahrens auszuschließen. Da sie über den gesamten Zeitraum das Verfahren mit allen zumutbaren Anstrengungen betrieben habe, auf den Landesstraßenbaubetrieb aber keinen Einfluss nehmen könne, sei ihr die Erfüllung des Verlangens des Beklagten subjektiv unmöglich.Auch bezüglich der Ausgleichsflächen zum Schutz des Feldhamsters liege eine atypische Situation vor. Es sei ihr unzumutbar, Flächen bereits zu erwerben oder dauerhaft zu pachten, bevor das Vorliegen der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen geklärt sei. Es entspreche dem natürlichen Gang eines Genehmigungsverfahrens in kooperative Zusammenarbeit mit der Behörde und beteiligten Dritten eine genehmigungsfähige Lösung für die artenschutzrechtlichen oder sonstigen Schwierigkeiten zu finden, die einer positiven Genehmigungsentscheidung entgegenstehen. § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV diene dazu, das Verfahren zu beschleunigen und diejenigen Antragsteller vom Genehmigungsverfahren auszuschließen, die sich der Kooperation verweigern. Keinesfalls jedoch solle eine solche kooperative Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörde und Antragsteller durch einen zu engen Zeitplan und nicht umsetzbare Forderungen konterkariert werden.Auch dies führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV dahingehend intendiert ist, dass eine Antragsablehnung in der Regel gerechtfertigt und nur in besonders gelagerten Einzelfällen nicht geboten ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet „soll“ im Rahmen des intendierten Ermessens tatsächlich „muss“ (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 29). Solche besonderen Umstände hat die Klägerin auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt Es liegt vielmehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, in der Natur der Sache komplexer Genehmigungsverfahren, dass auch Behörden zu beteiligen sein können, auf deren Tätigkeit der Antragsteller keinen direkten Einfluss hat. Um diesem Problem zu begegnen, hat der Gesetzgeber in einigen Bereichen Fristen vorgesehen, binnen derer die zu beteiligenden Behörden Stellungnahmen abzugeben haben, anderenfalls diese entweder als erteilt gelten, oder die Genehmigungsbehörde selbst in die Prüfung einzutreten hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist, was auch die Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede stellt, es Aufgabe des Antragstellers, die notwendigen Nachweise für die gesicherte Erschließung beizubringen, der hierfür gelegentlich auf die Zuarbeit weiterer Behörden angewiesen sein mag. Das ändert aber nichts daran, dass es in seinem Pflichtenkreis liegt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen und hierin gerade keine Atypik, sondern der Regelfall eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens liegt.Gleiches gilt für die Sicherung des Schutzes des Feldhamsters. Auch hier entspricht es dem üblichen Gang des Verfahrens, dass dessen Schutz vor der Erteilung der Genehmigung nachgewiesen sein muss, damit die Genehmigungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. Eine Atypik ist hier nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass - auch nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren - nicht erkennbar ist, welche Schutzmaßnahmen hier konkret ergriffen werden sollen und wie diese abgesichert sind. Letztlich ist in Ansehung der Verfahrensdauer von mehr als neun Jahren, der umfangreichen Nachforderungen entscheidungserheblicher Unterlagen, der wiederholten Fristverlängerungen, und der ausgebliebenen Vorlage relevanter Unterlagen bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte durch einen zu straffen Zeitplan oder zu enge Fristsetzungen der Klägerin unerfüllbare Aufgaben übertragen und damit gleichsam einen Abbruch des Verfahrens erzwungen hätte. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene besondere Schwierigkeit, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.).Die Klägerin führt hierzu aus, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Beurteilung sei - wie bereits dargelegt - jedenfalls möglich und die aufgeworfenen Rechtsfragen seien allein aus dem Gesetz nicht lösbar. Entscheidungen oder Einschätzungen aus der Literatur zu den rechtlichen Problemen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV seien rar und nicht umfassend, so dass es einer obergerichtlichen Entscheidung zur Klärung bedürfe. Böten die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung, auf denen das Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren klären lassen, verlange dies die Durchführung des Berufungsverfahrens.Damit legt die Klägerin eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht dar. Für besondere tatsächliche Schwierigkeiten ist - auch in Ansehung der Dauer des Genehmigungsverfahrens oder der Häufigkeit und des Umfangs der Nachforderungen - nichts erkennbar oder von der Klägerin aufgezeigt. Allein die Möglichkeit, dass die Ausübung des Ermessens, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 114 VwGO, auch zu einem anderen Ergebnis geführt haben könnte, macht ein Verwaltungsverfahren, in denen der Behörde ein Ermessen eingeräumt - und nicht auf null reduziert - nicht außergewöhnlich oder rechtlich schwierig. Zuletzt führt auch der pauschale Hinweis auf „die rechtlichen Probleme“ des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV nicht zur Zulassung der Berufung. Es ist hier schon nicht aufgezeigt, welche rechtlich schwierigen Probleme sich hier stellen und warum diese abweichend von der - zutreffenden - Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu behandeln sein sollten. Insoweit ist auf die Ausführungen zu 1. zu verweisen. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich aus dem Gesetz gibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es daher insbesondere dann, wenn sich die Frage auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 21 ZB 12.1831 - juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Die Klägerin legt eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne nicht dar. a) Soweit sie zunächst auf „die Frage nach der Reichweite der Ergänzungsobliegenheit der Antragstellerin im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV“ abstellt, und ausführt, es sei zwischen ihr und dem Beklagten streitig, ob dieser alle Unterlagen, „die er als für eine positive Bescheidung zuträglich erachtet“ oder nicht vielmehr „nur einen Grundstock an Unterlagen“ verlangen kann, aufgrund dessen eine abschließende - wenn auch ablehnende - Entscheidung getroffen werden kann, führt dies nicht auf die Zulassung der Berufung. Die Klägerin legt schon nicht dar, was sie als auskömmlichen „Grundstock an Unterlagen“ erachten will. § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sieht insoweit unmissverständlich vor, dass die Behörde alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind. Der Umfang der Ermittlungspflicht, dem der Umfang der Ergänzungspflicht korrespondiert, bestimmt sich danach nach der jeweils beantragten Genehmigung. Eine umfassende Genehmigung verlangt die Vorlage umfassender Unterlagen, eine Teilgenehmigung, soweit sie rechtlich vorgesehen ist, bedarf nur der Vorlage der für ihren Regelungsgegenstand erforderlichen Unterlagen. Daraus folgt ohne weiteres, und ohne dass es dazu einer obergerichtlichen Entscheidung bedarf, dass vorzulegen oder - falls dies nicht mit der Antragstellung bereits geschehen ist - nachzufordern alles das ist, was für die Prüfung des beantragten Vorhabens erforderlich ist. Nicht anders wird es eine Genehmigungsbehörde, die zu rechtmäßigen Verhalten verpflichtet ist, und Verfahren zügig und effizient durchzuführen hat, verständigerweise halten. Auch vorliegend hat der Beklagte nichts verlangt, was nicht für eine rechtssichere Prüfung des Genehmigungsantrags erforderlich gewesen wäre. Dass dies nicht mit den Vorstellungen der Klägerin übereinstimmt, die den Beklagten auf einen nicht näher definierten „Grundstock“ verweisen will, ändert nichts daran, dass es sich um im Genehmigungsverfahren zwingend vorzulegende Unterlagen handelt.Der Klägerin mag zuzustimmen sein, dass sie schlussendlich das Risiko einer auch inhaltlich ablehnenden Entscheidung trägt, wenn die von ihr vorgelegten, ggf. noch unzureichenden Unterlagen nach einer inhaltlichen Prüfung den Genehmigungsanspruch nicht tragen. Das ändert aber nichts daran, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob sie offenkundig ungenügende Unterlagen nach entsprechender Fristsetzung zum Anlass nimmt, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ohne tiefere und vor allem abschließende Prüfung und Entscheidung in den einzelnen Sachfragen abzulehnen, wenn erkennbar ist, dass eine Genehmigung ohne die fehlenden Unterlagen nicht in Betracht kommt. Eine zeit- und arbeitsaufwendige inhaltliche Vollprüfung von vornherein nicht ausreichender Unterlagen kann dann zweifelsfrei unterbleiben. Ein denkbarer Grenzfall, in dem die Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen offensichtlich ist, und etwa nur einzelne, randständige Detailfragen noch offen sind, liegt hier nicht vor, so dass der Sachverhalt zur Klärung einer solchen Frage nicht taugte. Insbesondere hat der Beklagte hier nicht, wie die Klägerin meint, „beliebig Unterlagen nachgefordert“, sondern versucht, den Antrag der Klägerin genehmigungsfähig zu machen. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber hierzu auch - nach ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren - nicht zu erkennen gegeben, dass sie die nachgeforderten Unterlagen sämtlich für überflüssig halte oder sich weigere, weiteren Nachforderungen nachzukommen. Damit hätte sie deutlich zu erkennen gegeben, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen, auch wenn sie unvollständig sein sollten, die Entscheidungsgrundlage darstellen sollen (OVG RhPf, Urteil vom 14. August 2023 - 1 C 10576/21 - juris R. 34). Sie hat vielmehr wiederholt Fristverlängerung zu deren Vorlagen erbeten und erhalten, und zudem noch auf eine spätere Vorlage verwiesen, wenn die Genehmigungserteilung bevorstehe. Zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 hat die Klägerin im Anhörungsverfahren zur Ablehnung ihres Antrags zwar ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach keine Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG vorliege und demnach offenbar diesbezüglich keine weiteren Unterlagen beigebracht werden sollten. Hinsichtlich der Erschließung und des Schutzes des Feldhamsters hingegen hat sie auf die „Abarbeitung der Punkte“ aus einer Email des Landesstraßenbaubetriebs vom 12. Mai 2022 zu Fragen der Erschließung und auf die „abschließende Prüfung des - nach wie vor gegebenen - Vorliegens eines Feldhamsters mit den dann ggf. noch weitergehenden Ausgleichsanforderungen“ verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass sie gerade nicht davon ausgeht, hier alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beigebracht zu haben. Sie ist demnach selbst - zutreffend - nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte ihr über das erforderliche Maß hinaus Beibringungspflichten auferlegt hat, sondern lediglich davon, dass es sich um einen atypischen Fall handele, in dem die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ausgeschlossen sei.Mit der Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 8. Juli 2024 ist die Frage, wann die Antragsunterlagen als vollständig gelten, zudem im Wege der Legaldefinition geklärt worden, indem § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV nunmehr festlegt, dass die Unterlagen vollständig sind, wenn sie in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht, § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV. (s. dazu Uibeleisen/Götz NVwZ 2024, 1121 (1122); BeckOK UmweltR/Schack, 72. Ed. 1.10.2024, BImSchG § 10 Rn. 16, beck-online). Darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. b) Die weitere von der Klägerin angeführte Frage, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV einschlägig ist, wenn die Vorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der Frist für die Antragstellerin subjektiv unmöglich ist, weil eine andere staatliche Stelle eine angeforderte Stellungnahme nicht abgibt, die Antragstellerin aber keinen Anspruch auf Erteilung der Stellungnahme hat und diese auch rechtlich nicht erzwingen kann, wirft ebenfalls keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf.Insoweit weist die Klägerin selbst zutreffend darauf hin, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV keine subjektiven Verschuldenselemente kennt. Für die Frage, ob die nachgeforderten, für eine fachliche Prüfung der beantragten Genehmigung erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorliegen oder nicht, kommt es allein darauf an, ob die beibringungspflichtige Antragstellerin sie vorlegt oder nicht. Warum es ihr im einzelnen Fall nicht möglich ist, einen prüffähigen Antrag vorzulegen, ist für die Feststellung der Prüffähigkeit unerheblich. Insofern ist das vorliegende Genehmigungsverfahren, das sich in Teilen noch in der Vorbereitung der Vorlage prüffähiger Unterlagen befindet, von den Vorgaben des § 10 Abs. 5 BImSchG, der zu beteiligenden Behörden Stellungnahmefristen aufgibt, zu unterscheiden. Danach holt die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Eingegangene Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will, soweit die zu beteiligende Behörde nicht in schriftlicher Form um eine einmalige Verlängerung um bis zu einem Monat bittet, § 10 Abs. 5 Satz 1-3. Hs. 1 BImSchG.Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da die Klägerin noch keinen vollständigen prüffähigen Antrag vorgelegt hat. Für dessen Erstellung trägt aber allein sie die Verantwortung. c) Die weitere Frage, ob von § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV Gebrauch gemacht werden darf, wenn die Antragstellerin sich durchweg kooperativ verhält, die geforderten Unterlagen aber zumutbarer Weise nicht innerhalb der Frist beziehungsweise bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorlegen kann, weist keine über den Fall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung auf. Unklar ist, was mit der Formulierung einer „durchweg kooperativen Antragstellerin“ oder einer Vorlage der Unterlagen „zumutbarer Weise“ gemeint sein und inwiefern es sich dabei um verallgemeinerungsfähige Termini handeln soll. Der Gesetzgeber knüpft jedenfalls den Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung an tatbestandliche Voraussetzungen, für deren Vorliegen grundsätzlich derjenige verantwortlich ist, der die Genehmigung beantragt. Gelingt die fristgerechte Vorlage trotz ausdrücklicher Fristsetzung wie vorliegend nicht, ist sein Antrag abzulehnen, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Verantwortung für die fehlende Zuarbeit einer (anderen) Behörde zuweist und sich selbst für „durchweg kooperativ“ hält, wenn nicht besondere - hier nicht einschlägige - Regelungen etwa für eine fiktive Genehmigung bestehen, wenn bestimmte Bearbeitungsfristen nicht eingehalten werden. d) Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Behörde sich auf das Nichtvorliegen einer fachlichen Stellungnahme einer anderen Fachbehörde zurückziehen darf, oder ob sie in einem Fall der vollständigen Verweigerung der anderen Behörde selbst, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Personen mit entsprechender Expertise, die Entscheidung selbst treffen muss, führt ebenfalls nicht auf die Zulassung der Berufung. Sie ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich, weil die Landesstraßenbaubehörde, die zu dem Erschließungsvorschlag der Klägerin eine Stellungnahme abzugeben und diese bislang nicht vorgelegt hat, ihre Stellungnahme - jedenfalls soweit ersichtlich - nicht etwa vollständig verweigert hat, sondern im Hinblick auf noch offene Fragen schlicht nicht in der Lage war, diese abzugeben. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 2022 insofern selbst darauf, dass von ihr noch offene Punkte abzuarbeiten sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Festsetzung der ersten Instanz an. 6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).