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Beschluss

2 L 71/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0127.2L71.24.Z.00
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Leitsätze
In Ansehung der erheblichen eigentumsrechtlichen Beschränkungen, die mit der Widmung eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche verbunden sind, sind an das Vorliegen einer erforderlichen ausdrücklichen wie insbesondere konkludenten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Widmung des Grundstücks strenge Anforderungen zu stellen (Parallelentscheidung zu 2 L 70/24, Beschluss vom 04.02.2025). (Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 13. März 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ansehung der erheblichen eigentumsrechtlichen Beschränkungen, die mit der Widmung eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche verbunden sind, sind an das Vorliegen einer erforderlichen ausdrücklichen wie insbesondere konkludenten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Widmung des Grundstücks strenge Anforderungen zu stellen (Parallelentscheidung zu 2 L 70/24, Beschluss vom 04.02.2025). (Rn.21) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 13. März 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. März 2024, mit dem ihre Widmungsverfügung „Zur A.“ vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020 aufgehoben wird, soweit diese sich auf das Flurstück …, Flur … der Gemarkung … bezieht. Mit dieser Widmungsverfügung hatte die Beklagte unter anderem Teilflächen des streitbefangenen Flurstücks als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Für die Widmungsfläche II, die u.a. das streitbefangene Grundstück umfasst, findet sich in der ebenfalls im Amtsblatt abgedruckten Anlage zur Widmungsverfügung die besondere Zweckbestimmung „Straßenverkehrsfläche: besondere Zweckbindung Verkehrsberuhigter Bereich; Verkehrsfläche: besondere Zweckbindung Buswendeschleife Öffentliche Grünfläche“. Die Klägerin ist seit dem 11. November 2015 auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 10. Dezember 2013 (Urkundenrolle Nr. …) zwischen ihr und der Entwicklungs-, Betreiber- und Verwertungsgesellschaft G. GmbH - EBV mbH -, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 2014 (Urkundenrolle Nr. …) als Auflassungsvormerkungsberechtigte im Grundbuch von P-Stadt für das Flurstück … der Flur … (vormals Flurstück …der Flur …) eingetragen. Auf Seite 2 des ergänzenden Vertrages heißt es zum Stichwort Weitergabeverpflichtung: „Der Käufer erklärt, dass er alle Verpflichtungen der EBV aus den Kaufverträgen der LMBV (= L.- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH) UR-Nr. …, … und … der Notarin D. in B-Stadt - nur bezogen auf die in diesem Kaufvertrag erworbenen Flächen - als eigene Verpflichtung gegenüber der LMBV übernimmt. Er verpflichtet sich, diese Verpflichtungen im Falle eines Weiterverkaufs ebenso in vollem Umfang an seinen Erwerber weiter zu geben. Die Bedingungen dieser Verträge werden der heutigen Urkunde nunmehr zusammenhängend als Anlagen 1-3 beigefügt.“ Anlage 1 enthält Auszüge aus dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2003 (UR-Nr. …). Ob das Flurstück … bzw. (später) … der Flur … Vertragsgegenstand dieses Vertrags ist, lässt sich der diesem beigefügten Flurstücksliste (Anlage 2 zum Kaufvertrag) nicht entnehmen, ausdrücklich aufgeführt ist es dort nicht. Der Auszug aus dem Vertrag enthält keine Aussagen zu einer Widmung öffentlicher Straßen oder der Zustimmung des Käufers hierzu. Anlage 2 enthält Auszüge aus dem Vertrag vom 11. November 2005 (UR-Nr. …), der in § 12.5 die Regelung enthält: „Dem Käufer ist bekannt, dass die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten Übersichtskarte gekennzeichneten Wirtschaftswege für eine Nutzung als Fuß-, Rad- und/oder Wirtschaftswege vorgesehen sind und öffentlich gewidmet werden sollen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen einer öffentlichen Widmung der in der Anlage 2 dargestellten Wirtschaftswege bei gleichzeitiger Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die widmende Kommune zuzustimmen und durch Dienstbarkeiten zu sichern. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, die auf dem Kaufgegenstand befindlichen Wirtschaftswege auf einen entsprechenden Antrag der Kommune kostenlos auf die Kommune zu übertragen.“ Grundstücke der Flur … der Gemarkung … sind allerdings ausweislich der diesem Vertrag beigefügten „Flurstücksliste zum Verkaufsobjekt G.“ nicht Vertragsgegenstand dieses Vertrags. Anlage 3 enthält Auszüge aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 147/2010, der in Ziffer 12.4 die Regelung enthält: „Dem Käufer ist bekannt, dass die sich auf dem Kaufgegenstand befindlichen von der Öffentlichkeit genutzt werden und öffentlich gewidmet werden sollen. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens/Bodenneuordnungsverfahrens ist die Sonderung der auf dem Kaufgegenstand befindlichen Wege mit vorgesehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen einer öffentlichen Widmung der Wege bei gleichzeitiger Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die widmende Kommune zuzustimmen und durch Dienstbarkeiten zu sichern. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, die auf dem Kaufgegenstand befindlichen Wege auf einen entsprechenden Antrag der Kommune kostenlos auf die Kommunen zu übertragen.“ Dem als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Flurstück … der Flur … Vertragsgegenstand dieses Kaufvertrages war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. April 2015 veräußerte die Klägerin als Auflassungsvormerkungsberechtigte unter anderem das hier streitbefangene Grundstück Flurstück … der Flur … der Gemarkung … an die A. GmbH. Die Verpflichtungen aus dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Dezember 2013, ergänzt mit Vertrag vom 9. Dezember 2014 wurden ebenfalls übernommen, soweit sie sich auf die vertragsgegenständlichen Grundstücke beziehen. Eine Eigentumsübertragung hat noch nicht stattgefunden. Als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist offenbar bis heute die EBV mbH. Deren Rechtsnachfolgerin, die Stadtentwicklungsgesellschaft B-Stadt mbH stimmte in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 58/21 HAL der Widmung der Straße „Zur A." gemäß „der im zugrundeliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 9. Juni 2020“ in einem verfahrensbeendenden Vergleich ausdrücklich zu. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 1. Oktober 2020 Klage gegen die Widmungsverfügung und machte geltend, weder sie noch ihre Rechtsvorgänger hätten der entsprechenden Widmung der Grundstücksfläche ausdrücklich oder konkludent gegenüber der Beklagten zugestimmt. Insbesondere ergebe sich aus den Kaufverträgen gerade keine Zustimmung zur Widmung, denn dort sei die Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmung auf Abfrage der Beklagten vorgesehen, nicht aber eine bereits die Zustimmung selbst. Das habe auch die Beklagte so gesehen, die sie zur Abgabe der Zustimmung aufgefordert habe. Die Widmungsverfügung weise auch keinerlei inhaltliche Beschränkungen bezüglich der Nutzungsarten, Benutzerzwecke oder Benutzerkreise auf, obwohl in den verschiedenen Kaufverträgen allenfalls ein Einverständnis mit der Nutzung als Fußgänger-, Rad- und Wirtschaftswege erklärt worden sei. Die durch die Rechtsnachfolgerin der EBV mbH im Verfahren 6 A 58/21 HAL abgegebene Zustimmung binde sie nicht, denn zwar sei die EBV mbH noch als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, die für sie - die Klägerin - bestellte Auflassungsvormerkung verschaffe ihr jedoch eine dem Eigentum angenäherte Rechtsstellung und führe dazu, dass die EBV mbh nicht ohne ihre Zustimmung eine ihr zukünftiges Eigentum belastende Erklärung abgeben könne. Die Beklagte war hingegen der Meinung, mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu § 12.5 des Kaufvertrages vom 11. November 2005 habe der seinerzeit Berechtigte eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, der nunmehr verfügten straßenrechtlichen Widmung zuzustimmen. Konkludent sei die Zustimmung aber bereits mit Abschluss des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2003 erklärt worden, in dem dort festgelegt sei, in welcher Weise die gewidmete Grundstücksfläche in Zukunft verwendet werden solle. Jedenfalls sei die Klägerin vertraglich verpflichtet, der Widmung zuzustimmen. Dies habe sie auf Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2020 vertragswidrig verweigert. Der gesamte Vertragszweck für den Erwerb der Grundstücksflächen bestehe darin, diese der Öffentlichkeit für Erholung und touristische Nutzung offenzuhalten. Dies umfasse die Zustimmung zur zukünftigen öffentlichen Widmung der auf dem Grundstück befindlichen Wege. Dementsprechend sei in der Präambel zum Kaufvertrag UR-Nr. … die verkaufte Grundstücksfläche als Vorranggebiet für intensive Erholung und Aufforstung ausgewiesen. Dabei handele es sich nicht um ein unbeachtliches Vorstellungsmotiv der Verkäuferin, sondern um die Geschäftsgrundlage der Vertragsparteien für den Verkauf der mit öffentlichen Mitteln entwickelten und für den öffentlichen Zweck „touristisches Naherholungsgebiet“ vorgesehenen Grundstücksflächen. Die in den Verträgen enthaltene konkludente Zustimmung zur Widmung beziehe sich nicht nur auf Wirtschaftswege, flurstücksgenau bezeichnete Grundstücksflächen oder bestimmte Arten der Nutzung, etwa als Rad-, Fuß- und/oder Wirtschaftsweg, sondern auf „Wege insgesamt“. Jedenfalls mit Erwerb der Grundstücksflächen in Kenntnis der Festsetzungen des am 24. August 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Halbinsel P.“ und der - mit der endgültigen Überlassung der Straße „Zur A.“ an den öffentlichen Verkehr anlässlich der EXPO 2000 erfolgten - konkludenten Widmung als öffentliche Straße sei von einer konkludenten Zustimmung auszugehen. Diese werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin der 3. Änderung des Bebauungsplans der Halbinsel nicht widersprochen habe, der öffentliche und private Verkehrsflächen festgesetzt habe. Jedenfalls besitze die Beklagte einen fälligen und sofort durchsetzbaren Anspruch gegen die Klägerin auf Erteilung der Zustimmung. Der Klägerin sei es angesichts der eindeutig uneingeschränkten Verpflichtung zur Zustimmung versagt, gegen die öffentliche Widmung der betroffenen Grundstücksteilflächen Einreden oder Einwände zu erheben. Ihr Verhalten sei vertragswidrig, widersprüchlich und treuwidrig. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtene Widmungsverfügung auf, weil es an den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StrG LSA fehle. Die Beklagte verfüge nicht über das dingliche Recht, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Es liege auch keine wirksame Zustimmung des Eigentümers vor. Die Zustimmung der Stadtentwicklungsgesellschaft B-Stadt vom 8. November 2022 im gerichtlichen Verfahren 6 A 58/21 HAL sei gegenüber der auflassungsvormerkungsberechtigten Klägerin unwirksam. Diese habe der Widmung mit Schreiben an die Beklagte vom 19. März 2019 ausdrücklich widersprochen und sei auch nicht aus vertraglichen Regelungen unmittelbar zur Abgabe der Zustimmung gegenüber der Beklagten verpflichtet. An einer Aufforderung der Beklagten zur Erklärung der Zustimmung vor der Widmung fehle es. Auch eine konkludente Zustimmung, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen seien, liege nicht vor. Weder habe die Klägerin sich entsprechend eindeutig verhalten noch lasse sich der Präambel des Kaufvertrags von 2003 eine auf die Widmung der Straße bezogene Erklärung entnehmen. Selbst wenn man aber annehme, dass es an der notwendigen Zustimmungserklärung nicht fehle, wenn diese sich der Regelung in § 12.5 des Kaufvertrags vom 11. November 2005 entnehmen lasse, so verfehle die tatsächlich erfolgte Widmung den hierin eindeutig beschränkten Widmungszweck, indem sie die Straße dem öffentlichen Verkehr widme und diesen nicht auf die Nutzung als Wirtschafts-, Rad- oder Fußweg beschränke. II. Die hiergegen von der Beklagten dargelegten Gründe gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor, § 125 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.). Schließlich weist die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird (OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2024 - 19 A 387/24 - juris Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1009 - juris Rn. 11, m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 5 A 769/10 - juris Rn. 3, m.w.N.). Streitgegenstand ist die Widmungsverfügung der Beklagten vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2020. Danach werden die Grundstücke der Gemarkung, Flur …, Flurstück … (Teilfläche) und Flur …, Flurstück … sowie Gemarkung …, Flur …, Flurstück … und Flur … Flurstück … (Teilfläche) als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet und zukünftig „Zur A.“ benannt. Widmungsbeschränkungen enthält die beigefügte Anlage. Für das streitige Flurstück ist darin ausgewiesen: „Straßenverkehrsfläche; Straßenverkehrsfläche: besondere Zweckbindung Verkehrsberuhigter Bereich; Verkehrsfläche: besondere Zweckbindung Buswendeschleife Öffentliche Grünfläche“. Die Voraussetzungen der straßenrechtlichen Widmung durch Verwaltungsakt bestimmt § 6 Abs. 3 StrG LSA. Danach ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Entscheidend und vom Verwaltungsgericht daher zutreffend in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellt ist demnach die Frage, ob, da unstreitig weder die Beklagte eigene Verfügungsmacht über das gewidmete Grundstück noch der Träger der Straßenbaulast den Besitz an dem Grundstück erlangt hat, der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Die Zustimmung ist eine auf die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Widmung, d. h. auf eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsgestaltung abzielende, einer Behörde oder einem Träger öffentlicher Aufgaben gegenüber abzugebende und daher selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnende Willenserklärung. Sie kann nicht unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Enthält die Erklärung solche Vorbehalte, ist sie unwirksam. Ein Formerfordernis besteht nicht. Unproblematisch ist der Fall, dass sich der Betroffene mit der Widmung seines Grundstücks(teils) ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Die Erklärung kann aber auch mündlich erteilt werden oder konkludent erfolgen. An die Annahme einer konkludenten Zustimmung sind im Hinblick auf Art. 14 GG strenge Anforderungen zu stellen, weil die Widmung einer Fläche die Befugnisse des Eigentümers erheblich einschränkt. Erforderlich ist ein eindeutig als unwiderruflich zu verstehendes Verhalten, durch das der Eigentümer die Nutzung zu öffentlichen Verkehrszwecken gestattet. Daher genügt es nicht, dass der Eigentümer mehrere Jahre untätig geblieben ist, nachdem der Straßenbaulastträger das Grundstück der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. Ein bloßes Dulden genügt nicht. Die Zustimmungserklärung ist empfangsbedürftig. Adressat ist die widmende Behörde, nicht der Straßenbaulastträger. Wegen der Bedeutung der Zustimmungserklärung als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung für das weitere Verwaltungshandeln und für die auf Dauer angelegte Entscheidung über die Öffentlichkeit des Wegs ist sie grundsätzlich unwiderruflich. Grundsätzlich ist auch der Rechtsnachfolger an die Zustimmung des Voreigentümers zur Widmung gebunden (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, beck-online Rn. 46 f.). Nach diesen Maßgaben liegt eine Zustimmung der Klägerin zur Widmung der auf ihrem Grundstück verlaufenden Wegstrecke nicht vor. Auf die Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem verfahrensbeendenden Vergleich zum Aktenzeichen 6 A 58/21 HAL kann die Beklagte sich nicht berufen, weil dieser die Klägerin rechtlich nicht bindet. Die dort in Anspruch genommene Rechtsnachfolgerin der EBV mbH war zur Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr berechtigt, weil die zugunsten der Klägerin des hiesigen Verfahrens im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung die Abgabe einer das Eigentum belastenden Erklärung hinderte und die dem entgegenstehende Zustimmung zur Widmung unwirksam macht. Darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin selbst liegt ebenfalls nicht vor. Sie hat vielmehr die Zustimmung explizit verweigert und der geplanten Widmung der Teilfläche ihres Flurstücks mit Schreiben vom 11. und 19. März 2019 ausdrücklich widersprochen. Der Umstand, dass die Beklagte sowohl die Klägerin selbst (mit Schreiben vom 31. Januar 2020) als auch offenbar deren Rechtsvorgängerin (6 A 58/21 HAL) auf die Abgabe einer Zustimmung in Anspruch nahm, legt zudem nahe, dass sie auch selbst davon ausging, dass zumindest eine ausdrückliche Zustimmung noch nicht vorliegt. Auch eine konkludente Zustimmung der Klägerin zur Widmung des auf ihrem Flurstück verlaufenden Weges als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht erkennen können. Eine solche ergibt sich aus den von der Beklagten in Bezug genommenen verschiedenen Kaufverträgen bzw. Übernahmeklauseln schon dem Wortlaut nach nicht. Denn dieser sieht jeweils ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zur zukünftigen Widmung auf Antrag noch abzugeben ist. Damit ist klargestellt, dass in den Verträgen selbst keine Zustimmung liegen soll. Es wäre auch fraglich, ob eine solche Zustimmung hinreichend bestimmt wäre, da im Hinblick auf die Vielzahl der in den jeweiligen Verträgen aufgezählten Flurstücke, über die nur zum Teil Wege verlaufen, eine solche gleichsam globale Zustimmung kaum erkennen ließe, dass der Zustimmende sich der mit der Zustimmung verbundenen Einschränkungen seiner Eigentumsrechte hinreichend bewusst gewesen wäre. Zudem ist die Zustimmung zur Widmung gegenüber der widmenden Gemeinde abzugeben, die jedoch nicht Vertragspartei war und auch sonst jedenfalls nicht erkennbar in die Vertragsbeziehungen eingebunden. Eine konkludente Zustimmung ergibt sich auch nicht aus der nicht näher umschriebenen Duldung der Nutzung der auf der gesamten Halbinsel P. vorhandenen verschiedenen Wege durch die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten. Eine stillschweigende, konkludente Zustimmung setzt tatsächliche Vorgänge voraus, die den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Ein mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt nicht zwingend den Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter Verkehr stattgefunden hat. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände, die hier fehlen, der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über sein Eigentum begeben. Aufgrund der faktisch die Verfügungsgewalt über den betreffenden Grundstücksteil ausschließenden Wirkungen der Widmung ist zumindest ein Verhalten des Eigentümers zu fordern, dass darauf schließen lässt, dass er sich der besonderen Wirkungen der Widmung seines Grundstücksteils für den öffentlichen Verkehr bewusst gewesen und im Bewusstsein dieser eigentumsbeschränkenden Wirkungen mit der faktischen Widmung einverstanden gewesen ist (OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 - juris Rn. 23, 30). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Klägerin spätestens mit der Errichtung einer Schrankenanlage zu erkennen gegeben, dass sie - ungeachtet der Frage, ob sie hierzu berechtigt war oder nicht - nicht gewillt ist, die Zufahrt zu und Nutzung ihrer Flächen kostenfrei zu gewähren. Auch wenn, was hier nicht zu entscheiden ist, die Klägerin vertraglich verpflichtet sein sollte, der Widmung bestimmter Wege, ggf. in beschränktem Umfang, zuzustimmen, führt dies nicht dazu, dass ihr erkennbares Verhalten, die freie Nutzung zu unterbinden, unbeachtlich wäre. Die Einwendungen der Beklagten verfangen hier nicht. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, daraus folgten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Sie führt zunächst aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Bindungswirkung des seit 2011 rechtskräftigen Bebauungsplans nicht berücksichtigt. Dieser setze für das streitbefangene Grundstück eine Buswendeschleife und öffentliche Verkehrsfläche fest. Das entspreche dem Willen der Voreigentümer, der LMBV mbH und der EBV mbH, dass das Grundstück der Allgemeinheit zur Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche dienen solle. Die Klägerin habe das Grundstück in Ansehung und Kenntnis dieser planungsrechtlichen Festsetzung erworben. Sie könne sich nunmehr nicht gegen die Verwaltungsmaßnahme, die der Umsetzung dieser Festsetzung diene, wenden. Sie hätte vielmehr das Grundstück nicht kaufen dürfen, wenn sie mit der Festsetzung nicht einverstanden sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist zutreffend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Ausführungen hierzu nicht enthält. Ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit folgen daraus jedoch nicht. Denn das Gericht muss sich nicht mit jedem Aspekt des rechtlichen Vortrags befassen, sondern kann seine Ausführungen auf das beschränken, was entscheidungserheblich ist. Dazu gehört dieser Vortrag der Beklagten nicht. Denn sie legt auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht dar, wie sich allein anknüpfend an die Belegenheit eines zivilrechtlichen Vertragsgegenstands im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine ihr gegenüber abzugebende Willenserklärung ableiten lassen soll, dass zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt der Widmung des vertragsgegenständlichen Grundstücks als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr zugestimmt werde. Es mag zutreffen, dass die Klägerin ebenso wie die Verkäuferin des Grundstücks den Bebauungsplan und die sich aus diesem ergebenden Festsetzungen kannte. Damit ist aber noch nicht erkennbar, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten irgendeine Willenserklärung abgegeben hat, die diese zur Widmung des Grundstücks berechtigte. Auch eine konkludente Zustimmung zur späteren Widmung lässt sich aus dem bloßen Erwerb eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks nicht ableiten. Ob die Klägerin zur Abgabe ihrer Zustimmung vertraglich verpflichtet ist, und ob sich diese Verpflichtung ggf. durch den Kauf in Kenntnis des Bebauungsplans hinreichend konkretisiert haben könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Eine irgend geartete tatsächliche Zustimmung ist damit jedenfalls nicht verknüpft. Das ist auch zur Überzeugung des Senats so offensichtlich, dass eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dieser Thematik unnötig war. Vorliegend steht nicht in Frage, ob die Klägerin mit ihrer Weigerung, der Widmung der Grundstücksfläche für den öffentlichen Verkehr zuzustimmen, die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Beklagten „zu Fall bringt“, sondern ob es der Beklagten gelungen ist, die für eine öffentlich-rechtliche Widmung der Grundstücksfläche erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Die Festsetzung einer Fläche als Buswendeschleife in einem Bebauungsplan genügt hierfür nicht, solange sie nicht die Verfügungsgewalt über das Grundstück hat. Die Beklagte führt weiter aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Widmung der Grundstücksfläche durch Verkehrsübergabe gemäß § 6 Abs. 3 StrG LSA bereits im Jahr 2000 nicht gewürdigt. In der endgültigen Überlassung der Straße „Zur Agora“ im Jahr 2000 für den öffentlichen Straßenverkehr liege die konkludente Zustimmung der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin, der LMBV mbH zu dieser Widmung. Die einmal erteilte Zustimmung sei nicht widerrufbar und gelte auch für die Rechtsnachfolger. Jedenfalls habe auch die Klägerin die spätere Nutzung ihres Grundstücks als Buswendeschleife (fertiggestellt 2004) bis einschließlich 2014 geduldet und keine Maßnahmen dagegen ergriffen. Darin liege die antizipierte Zustimmung der Klägerin zur späteren Widmung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche als öffentliche Straße. Damit legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht dar, weil sie sich in ihrer eigenen Argumentation widerspricht und nicht erkennbar ist, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach hätte berücksichtigen sollen. Entweder geht die Beklagte davon aus, dass die konkludente Widmung der Straße „Zur A.“ mittels Überlassung an den öffentlichen Verkehr im Jahr 2000 die Klägerin binden soll, weil ihre Rechtsvorgängerin dem konkludent zugestimmt habe, oder die wesentlich später mögliche Nutzung der Buswendeschleife auf dem Grundstück der Klägerin bzw. deren Duldung soll ihre eigene konkludente Zustimmung darstellen. Diese wäre dann allerdings verspätet, wenn die Widmung bereits mit Überlassung an den Verkehr im Jahre 2000 hat erfolgen sollen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte im Jahr 2019 eine ausdrückliche Widmung der Straße „Zur A.“ für erforderlich erachten sollte, wenn ihrer Auffassung nach bereits seit dem Jahr 2000, jedenfalls spätestens 2004 eine gewidmete öffentliche Straße besteht, oder warum die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 2021 auf die Abgabe einer Zustimmungserklärung in Anspruch nimmt (6 A 58/21 HAL), wenn sie tatsächlich davon ausgeht, dass wiederum dessen Rechtsvorgänger der Widmung schon zugestimmt hat, indem er der öffentlichen Inanspruchnahme der Wege nicht widersprach. Aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der verschiedenen, auch von der Beklagten zitierten Verträge ergibt sich vielmehr die Annahme, dass eine Widmung der tatsächlich bereits genutzten Verkehrsanlagen gerade nicht bestand und diese erstmals durch den hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt erfolgen sollte. Dementsprechend haben die jeweiligen Vertragsparteien auch vereinbart, die entsprechende Verpflichtung auf Abgabe der Zustimmung auf den je nächsten Erwerber zu übertragen. Die Beklagte führt weiter aus, das Verwaltungsgericht übergehe ihren Vortrag, die vormalige Grundstückseigentümerin, die LMBV mbH, habe die Grundstücke nur unter der Voraussetzung veräußert, dass die von ihr mit öffentlichen Mitteln hergestellten Wege der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stünden. Sie - die LMBV mbH - sei daher von der konkludenten Zustimmung der Käuferin, der EBV mbH zur Widmung ausgegangen. Daraus folgen ernstliche Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung nicht, da die Beklagte schon nicht darlegt, warum die mutmaßliche Motivationslage der Verkäuferin der Grundstücke dazu führen sollte, dass eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Käuferin der Grundstücke gegenüber der widmenden Gemeinde vorliegt, wenn zugleich in den Kaufverträgen die Verpflichtung zur späteren Abgabe einer solchen Zustimmung auf Anforderung durch die widmende Gemeinde festgehalten wird. Die Vertragsparteien sind insoweit offensichtlich bis in das Jahr 2014 hinein (Ergänzungsvertrag vom 9. Dezember 2014 - UR-Nr. 1192/2014 - zum Kaufvertrag vom 10. Dezember 2014 - UR-Nr. …) davon ausgegangen, dass einer künftigen Widmung der Wege auf der Halbinsel P. noch zugestimmt werden muss. Anders lassen sich die entsprechenden wiederholenden vertraglichen Regelungen nicht interpretieren. Für die Annahme, die LMBV mbH sei davon ausgegangen, selbst bereits wirksam der zukünftigen Widmung zugestimmt zu haben, ist danach kein Raum. Das ist so offensichtlich, dass es einer vertieften Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts über die Ausführungen zu den Regelungen der verschiedenen Kaufverträge hinaus nicht bedurfte. 2. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 - juris Rn. 6, m.w.N.). Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten nicht dargelegt. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1. kann insoweit verwiesen werden. Es bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Verpflichtung, einen richterlichen Hinweis zu erteilen, dass es den Vortrag der Beklagten für nicht ausreichend erachtet. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht lediglich, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist dabei selbst dann von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus zu beurteilen, wenn dieser verfehlt sein sollte. Ein Aufklärungsmangel ist deshalb nur dann aufgezeigt, wenn substantiiert dargelegt worden ist, inwiefern die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels erfordert darüber hinaus die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17, m.w.N.). Danach ist eine Verletzung der Hinweispflicht nicht erkennbar. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts hinreichend dargelegt und ließ nur den rechtlichen Schluss zu, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Widmung der auf ihrem Grundstück liegenden Fläche ebensowenig vorliegt wie eine konkludente. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich hier nicht aufdrängen. Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Zulassungsverfahren vermochten eine andere Rechtsauffassung nicht zu begründen. 3. Die Beklagte legt schließlich auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Hierfür fehlt es schon an der Formulierung einer im Einzelfall klärungsbedürftigen Frage. Denn dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Die von der Beklagten formulierte Frage, „ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit seinen verbindlichen Festsetzungen durch einen erst nach dessen Eintritt der Rechtskraft gegenüber künftigen Grundstückeigentümern unverbindlich ist“ erschließt sich schon inhaltlich nicht. Die Beklagte legt aber auch nicht dar, inwiefern dieser Frage streitentscheidende Bedeutung zukommt und sie darüberhinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein soll. Soweit ihr vorhergehender Vortrag auch Ausführungen dazu enthält, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag, dass zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Klägerin der Bebauungsplans, der für das streitbefangene Grundstück eine Buswendeschleife festsetze, bereits rechtskräftig gewesen sei, und die Klägerin das Grundstück also im Wissen um den Willen der Voreigentümer, es als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen, erworben habe, überhaupt nicht berücksichtigt habe, ist damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht dargelegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 43.3, folgt der Senat der Festsetzung der Ausgangsinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).