Beschluss
2 L 19/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0612.2L19.25.Z.00
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Leitsätze
1. Die Befolgung einer Anordnung führt nicht zu ihrer Erledigung, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 362 Abs. 1 BGB dazu, dass die auferlegte Pflicht im Wege der Erfüllung erlischt. (Rn.20)
2. Die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes hat im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung des Widerspruchs zur Folge.(Rn.20)
3. Dies gilt auch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt auferlegte Pflicht während des Widerspruchsverfahrens befolgt wird.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 715,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befolgung einer Anordnung führt nicht zu ihrer Erledigung, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 362 Abs. 1 BGB dazu, dass die auferlegte Pflicht im Wege der Erfüllung erlischt. (Rn.20) 2. Die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes hat im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung des Widerspruchs zur Folge.(Rn.20) 3. Dies gilt auch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt auferlegte Pflicht während des Widerspruchsverfahrens befolgt wird.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 715,05 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten. Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 gab der Kläger der Beigeladenen die Instandsetzung eines Nebengebäudes auf. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind in dem Bescheid unter den Nummern 1, 2, 3 und 6 im Einzelnen festgelegt (vgl. GA [VG] Bl. 78). Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 die Verfügungen Nr. 1 bis 3 und die darauf bezogenen Fristen- und Vollzugsregelungen Nr. 4, 5 und 7 auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Teilaufhebung begründete er damit, dass der Ausgangsbescheid zwar auch insoweit zunächst rechtmäßig gewesen sei, die Beigeladene aber den ihr auferlegten Maßnahmen Nr. 1 bis 3 im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgekommen sei und dies zum Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Bescheides und infolgedessen zu seiner Rechtswidrigkeit geführt habe. In dem Widerspruchsbescheid ordnete der Beklagte zudem an, dass der Kläger der Beigeladenen auf entsprechenden Antrag 75 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe. Die Höhe des Anteils sei sachgerecht, weil die Beigeladene von den vier auferlegten Maßnahmen drei durchgeführt habe und der Bescheid insoweit rechtswidrig geworden sei. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 setzte der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen fest, dass der Kläger ihm 75 % der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 953,40 Euro, mithin 715,05 Euro, zu erstatten habe. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid hat der Kläger am 8. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Magdeburg mit der Begründung Klage erhoben, die ihm auferlegte Erstattungspflicht sei unbillig, weil die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Angefochten habe der Kläger allein die Kostenfestsetzung. Diese setze gemäß § 80 Abs. 3 VwVfG lediglich das Vorliegen einer wirksamen Kostengrundentscheidung voraus. Eine solche sei in Gestalt des streitgegenständlichen, bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vorhanden. Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb unbillig, weil der Kläger als Ausgangsbehörde nicht zur Anfechtung der Widerspruchsentscheidung befugt sei. Der für ihn mit einer Aufhebung seines Ausgangsbescheides verbundenen unliebsamen Kostenfolge hätte er ausweichen können, wenn er außerhalb des Widerspruchsverfahrens auf die durch den Vollzug entstandene neue Lage reagiert und den angefochtenen Bescheid nach §§ 48 f. VwVfG aufgehoben hätte. II. I. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Kläger macht geltend, dass die ihm auferlegte Kostenpflicht für ihn nicht hinnehmbar sei. Der von ihm erlassene Ausgangsbescheid sei zunächst rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich der Anordnungen Nr. 1 bis 3 aufgehoben habe ihn der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid nur deshalb, weil der Beigeladene den ihm auferlegten Pflichten nachgekommen sei. Dies habe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, sondern nur zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens geführt. Anstatt der Aufhebung des Ausgangsbescheides hätte der Beklagte deshalb das Widerspruchsverfahren einstellen müssen. Jedenfalls hätte er die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auf der Kostenebene berücksichtigen müssen. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. b) Mit seiner Klage angefochten hat der Kläger, worauf auch die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat, allein den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid und nicht den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2022, der die Kostengrundentscheidung enthält. Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist nach § 80 Abs. 3 VwVfG nur das Vorliegen einer die Festsetzung tragenden Kostenentscheidung. Eine solche hat der Beklagte in Gestalt des streitgegenständlichen und bestandskräftigen Widerspruchsbescheides erlassen. Sie ist für die Kostenfestsetzung, wie auch der Kläger einräumt (Schriftsatz vom 19. März 2025, S. 2, Abs. 2), bindend. Der Umstand, dass der Kläger als Ausgangsbehörde des Widerspruchsverfahrens zur Anfechtung des Widerspruchsbescheides nicht befugt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 C 3.20 – juris Rn. 11), mag in diesem Zusammenhang zwar unbillig erscheinen, ändert aber nichts an der in § 80 Abs. 3 VwVfG geregelten formellen Trennung zwischen der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung. c) Von diesem Ergebnis ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Widerspruchsbescheid, worauf der Kläger insoweit zurecht hinweist, rechtswidrig sein dürfte. Die teilweise Aufhebung des Ausgangsbescheides und die darauf beruhende Kostenentscheidung dürften nicht gerechtfertigt gewesen sein. Jedenfalls sind die Anordnungen Nr. 1 bis 3 des Ausgangsbescheides des Klägers nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil die Beigeladene sie während des Widerspruchsverfahrens erfüllte. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er infolge unrichtiger Anwendung oder Auslegung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt (Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes), durch die Befugnisnorm nicht gedeckt ist (Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes), auf falsche Tatsachenfeststellungen oder –bewertungen gestützt ist oder gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit des Mittels und des geringstmöglichen Eingriffs oder gegen den Grundsatz der Geeignetheit des Mittels verstößt (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 1. April 2025, § 113 Rn. 14). Der Vollzug eines Verwaltungsakts ist von diesen Fallgruppen nicht erfasst. Dies gilt auch für den Vollzug im Wege der Erfüllung. Diese macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern führt in entsprechender Anwendung des § 362 Abs. 1 BGB nur dazu, dass die in ihm angeordnete Pflicht erlischt. Die Anordnung als solche bleibt, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist, auch nach der Erfüllung rechtmäßig. Rechtswidrig wäre es nur, die Pflicht trotz ihrer Erfüllung zu vollstrecken oder noch einmal aufzuerlegen. Anders verhält es sich auch nicht im Widerspruchsverfahren. Gelangt die Widerspruchsbehörde zu der Erkenntnis, dass der Ausgangsbescheid rechtmäßig ist, hat sie den Widerspruch zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die in dem Ausgangsbescheid auferlegte Pflicht während des Widerspruchsverfahrens erfüllt wurde. Führt eine solche Erfüllung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, gilt dies auch zum Zeitpunkt des für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren maßgeblichen Zeitpunktes des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Zurückweisung hat zur Folge, dass der Ausgangsbescheid als Rechtsgrund für die Pflichterfüllung und den mit ihr herbeigeführten Zustand erhalten bleibt. Die Erfüllung führt auch nicht zu einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Eine Erledigung würde voraussetzen, dass ein Widerspruch nach seiner Erhebung durch ein außerprozessuales Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet wird. Eine solche Änderung wird durch eine Erfüllung nicht bewirkt. Der durch sie herbeigeführte Vollzug wirkt sich weder auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit des Widerspruchs aus. Soweit der Senat in seinem nicht veröffentlichen Beschluss vom 21. Januar 2020 (2 L 46/19) in anderer Besetzung zu einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung neigte, hält er daran aus den genannten Gründen nicht mehr fest. Spricht mithin zwar Überwiegendes dafür, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist, kann dies dem Zulassungsantrag aber gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Kostenfestsetzung, wie oben ausgeführt, nur auf das Vorhandensein einer Kostengrundentscheidung und nicht darauf ankommt, ob diese rechtmäßig ist. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragsschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Soweit der Kläger von einem unbilligen Ergebnis und einem rechtlichen Dilemma spricht, beruht dies nicht auf besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache, sondern auf der Rechtswidrigkeit der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Fragen, - ob das freiwillige Befolgen der Anordnungen im laufenden Widerspruchsverfahren zur Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG und somit zur Verfahrenseinstellung führt und - ob, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten ist, die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes jedenfalls auf der Kostenebene zu berücksichtigen ist. Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres durch Anwendung der geltenden Gesetze und anhand allgemein anerkannter Grundsätze beantworten lassen. Die Befolgung einer Anordnung führt, wie oben dargelegt, nicht zu ihrer Erledigung, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 362 Abs. 1 BGB dazu, dass die auferlegte Pflicht im Wege der Erfüllung erlischt. Die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes hat im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung des Widerspruchs zur Folge. Dies gilt, wie ebenfalls oben ausgeführt, auch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt auferlegte Pflicht während des Widerspruchsverfahrens befolgt wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).