Beschluss
2 L 27/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0917.2L27.25.Z.00
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Leitsätze
Ein Feuerwehrhaus kann ein Gebäude sein, das in einem Wohngebiet bei der Bestimmung des Gebietscharakters als prägendes Gebäude zu berücksichtigen ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Feuerwehrhaus kann ein Gebäude sein, das in einem Wohngebiet bei der Bestimmung des Gebietscharakters als prägendes Gebäude zu berücksichtigen ist.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses. Die Beigeladene unterhält auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Am Solgraben 1a in A-Stadt-Salzelmen ein Feuerwehrgerätehaus für ihre Freiwillige Feuerwehr (Stadtteilfeuerwehr), die derzeit in einem gründerzeitlichen zweigeschossigen Gebäude und einem in den 1990er Jahren errichteten ebenfalls zweigeschossigen Erweiterungsbau untergebracht ist. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 erteilte ihr der Beklagte eine Baugenehmigung zum Umbau des gründerzeitlichen Gebäudes und zur Erweiterung der Gesamtanlage in der Weise, dass an die Ost- und Nordseite der Bestandsbauten ein eingeschossiger Neubau und eine Kfz-Halle für vier Einsatzfahrzeuge errichtet wird. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, das sich auf der Südseite der Dr.-T-Straße gegenüber dem Standort der geplanten neuen Fahrzeughalle befindet. Gegen die Baugenehmigung suchte sie in zwei Instanzen erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nach (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2020 – 4 B 126/19 MD – und des Senats vom 23. Juni 2020 – 2 M 32/20 [juris]). Ihre nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2020) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 14. Januar 2025 abgewiesen. II. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Die Klägerin macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen sei planungsrechtlich unzulässig, weil es in einem faktischen reinen Wohngebiet und damit in einem Gebiet liege, in dem Feuerwehrhäuser generell nicht zulässig seien (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO). Soweit die Vorinstanz die nähere Umgebung des Vorhabens stattdessen als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO eingestuft habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Zu diesem Ergebnis sei das Verwaltungsgericht deshalb gelangt, weil es angenommen habe, dass es sich bei dem Feuerwehrgerätehaus um eine Anlage handle, die ihrerseits einen prägenden Einfluss auf die Umgebungsbebauung habe. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Anlage als Fremdkörper einzustufen, der bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung nicht berücksichtigt werden dürfe. Geprägt werde diese Umgebung fast ausschließlich durch Wohnbebauung, aus deren Rahmen das Feuerwehrgerätehaus wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit vollständig herausfalle. Mit dieser Argumentation kann die Klägerin nicht durchdringen. aa) Es ist zwar richtig, dass solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sind, die zwar quantitativ die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris Rn. 15 f.; OVG LSA, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 M 32/20 – juris Rn. 13). Dies hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass es sich bei dem Feuerwehrhaus zwar um eine singuläre Anlage handle, diese aber weder von ihrer Größe noch ihrem Erscheinungsbild her wesentlich aus der Umgebung herausragt, in der sich Gebäude befänden, die nach ihrer Höhe und Bauweise vergleichbar oder sogar höher seien (UA, Bl. 16 f.). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und findet bei einer Heranziehung der Aufnahmen aus Google … ihre Bestätigung. Daraus wird ersichtlich, dass das Feuerwehrhaus gegenüber der Umgebungsbebauung nicht als Fremdkörper wirkt, sondern das Erscheinungsbild des Stadtviertels und der umliegenden Straßen und ihrer Bebauung in charakteristischer Weise prägt. Im Kern handelt es sich um einen Altbau, der sich von seinem Erscheinungsbild her in die umliegenden Altbauten verschiedener Gestalt und Höhe harmonisch einfügt. Aufgrund seiner Errichtung auf einem Platz, der in östlicher Richtung in eine langgestreckte Grün- und Parkfläche übergeht, handelt es sich um einen zentral angesiedelten und mit einem angemessenen Abstand zur umliegenden Wohnbebauung versehenen Funktionsbau. Als Fremdkörper wirkt er entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aufgrund der Art seiner Nutzung. Feuerwehrhäuser sind bauplanungsrechtlich als Anlagen für Verwaltungen einzustufen, die nach §§ 3 und 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht in reinen, aber in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. Bay VGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 102528 – juris Rn. 20; Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 – juris Rn. 17) und damit auch ihrerseits prägender Bestandteil eines solchen allgemeinen Wohngebietes sein können. bb) Dieser prägenden Wirkung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die übrige Bebauung der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung, die ganz überwiegend durch Wohnbebauung und wenige, der Versorgung des Gebiets dienende Läden und sonstige Einrichtungen geprägt sei, einem reinen Wohngebiet entspreche, während es für ein allgemeines Wohngebiet an diversen nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten fehle. Auf die Frage, wie die nähere Umgebung im Übrigen, das heißt unter Außerachtlassung des Baugrundstücks zu bewerten wäre, kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil diese Umgebung hier gerade unter Einbeziehung des Feuerwehrhauses zu bestimmen ist. Grund für diese Einbeziehung ist nach den vorstehenden Ausführungen in erster Linie nicht die Art der baulichen Nutzung, sondern das Erscheinungsbild, die Größe und die Anordnung der vorhandenen Gebäude und Freiflächen. Ist das Feuerwehrhaus aus diesen Gründen als prägender Bestandteil der Umgebung in die Betrachtung einzubeziehen, ist diese schon deshalb nicht mehr als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen, weil ein Feuerwehrhaus nach §§ 3 und 4 BauNVO nur in einem allgemeinen, aber nicht in einem reinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 – 2 M 32/20 – juris Rn. 16). cc) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach ihrem Vorbringen fast ausschließlich durch Wohnbebauung geprägte nähere Umgebung des Baugrundstücks, wenn man sie nicht als reines Wohngebiet einstufe, zumindest als eine einem reinen Wohngebiet ähnliche Gemengelage zu bewerten sei. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, die sich – in der einen oder anderen Beziehung – gegenseitig beeinträchtigen, wie es insbesondere bei einem Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen, wie Industrie, Gewerbe, Handwerk, Landwirtschaft, aber auch bestimmten öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Sportanlagen, der Fall ist (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand: 158. EL Februar 2025, § 34 Rn. 52). So liegt es hier nicht. Das streitgegenständliche Feuerwehrhaus ist, auch wenn damit ein gewisses Maß an Geräuschen durch abfahrende und ankommende Einsatzfahrzeuge verbunden ist, keine emittierende Anlage in dem genannten Sinne, sondern eine Einrichtung der Verwaltung, die bei der Bestimmung des Gebietscharakters als prägender Bestandteil der näheren Umgebung einzubeziehen ist. Angesichts dessen liegt hier eine Bebauung vor, die – wie ausgeführt – nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die übrige Bebauung nur oder ganz überwiegend durch solche Nutzungsarten geprägt wird, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind. Das Vorhandensein solcher Nutzungen steht der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht entgegen, weil sämtliche Nutzungen, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind (§ 3 Absatz 2 BauNVO) oder ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 3 Absatz 3 BauNVO), erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO). b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. aa) Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben mit einer erheblichen Erweiterung des Gebäudebestandes einhergehe, der Einfahrtbereich der Einsatzfahrzeuge von der West- auf die Ostseite und damit direkt „vor ihre Haustür“ verlegt werde und vor der Garage entgegen der DIN 14092-1 ein Stauraum von lediglich 11,56 m statt 12,5 m mit der Folge eingehalten werde, dass die Fahrzeuge, wenn sie vor den Garagen bestückt würden, 0,94 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragten und dadurch zu stark beengten räumlichen Verhältnissen führten. Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schon dann verletzt, wenn eine bauliche Änderung für den Nachbarn mit Nachteilen verbunden ist, wie sie die Klägerin aufgrund einer Erweiterung des Gebäudebestandes und der geänderten Zufahrt befürchtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist keine allgemeine städtebauliche Härteklausel, sondern geht in den Begriff des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und kann daher nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nicht in die Umgebung einfügt (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 34 Rn. 32). Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus ihrem Vorbringen wird nicht deutlich, dass und weshalb die von ihr aufgrund des Vorhabens befürchteten Nachteile so gravierend sind, dass sich das Vorhaben nicht mehr in die Umgebung einfügt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Rahmen der Umgebungsbebauung auch durch das bereits vorhandene Feuerwehrhaus geprägt wird. Dessen Erweiterung mag die Klägerin für sich als beeinträchtigend empfinden. Hierbei handelt es sich aber um solche Nachteile, die auch bei einer sonstigen baulichen Verdichtung, etwa der Bebauung oder Erweiterung eines bislang unbebauten oder in geringerem Maß bebauten Nachbargrundstücks, eintreten können. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen sind im Übrigen nach Art und Gewicht nicht so schwerwiegend, dass sich dadurch eine Unzumutbarkeit ergäbe, wie sie etwa im Fall einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes bestehen kann. bb) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer für sie unzumutbaren Lärmbelästigung verbunden sei. Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten schallimmissionsrechtlichen Gutachten seien die zulässigen Lärmwerte nur für allgemeine, aber nicht für reine Wohngebiete (WR) bzw. WR-ähnliche Gemengelagen eingehalten. Als derartiges reines Wohngebiet, zumindest aber als WR-ähnliche Gemengelage, sei die nähere Umgebung des Baugrundstücks einzustufen. Dieser Einwand geht fehl. Die zulässigen Lärmwerte sind eingehalten, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks aus den genannten Gründen weder einem reinen Wohngebiet noch einer WR-ähnlichen Gemengelage, sondern einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. cc) Entgegen dem Antragsvorbringen ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten bei der Lärmberechnung die von der Beigeladenen derzeit genutzten vier Stellplätze auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht berücksichtigt hat. Gegenstand der Zumutbarkeitsprüfung ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt hat (UA, S. 25), nicht die aktuelle tatsächliche Nutzung, sondern das Vorhaben als Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheides. Bei dem genehmigten Vorhaben ist eine Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums als Stellfläche nicht mehr nötig, weil eine ausreichende Zahl von Stellplätzen auf dem Baugrundstück selbst geschaffen wird. Soweit die Klägerin dies pauschal in Abrede stellt, ist dies rechtlich unbeachtlich. dd) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das eingeholte Schallschutzgutachten zurecht keinen Zuschlag von 6 dB (A) für impulshaltige Geräusche (Türenschlagen, Bremsen oder Anlassen, Ablassen des Kompressionsdrucks) berücksichtigt hat, weil diese bei einer angenommenen Zahl von einer Fahrt pro Tag und Einsatzfahrzeug nicht derart häufig und regelmäßig aufträten, dass von einer Impulshaftigkeit ausgegangen werden könne (UA, S. 26 f.). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass sich die Impulsgeräusche bei der angenommenen Einsatzhäufigkeit immerhin 40 mal pro Tag ereigneten und diese Zahl nicht mehr als gering einzustufen sei. Die von der Klägerin errechnete Zahl von 40 kommt zustande, wenn man jeden einzelnen Impuls (Türenschlagen, Bremsen, Anlassen, Ablassen des Kompressionsdrucks) einzeln pro Fahrzeug und Einsatz zweimal berücksichtigt. Eine solche Betrachtung ist aber lebensfremd. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die Zahl der Einsätze, bei denen die verschiedenen Geräusche jeweils gehäuft innerhalb eines zeitlich sehr begrenzten Rahmens auftreten. Abgesehen davon handelt es sich bei den Geräuschen um Alltagsgeräusche des Straßenverkehrs, die schon als solche nicht besonders auffällig oder ungewöhnlich sind. ee) Die Klägerin hat auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Gutachter, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung erläutert, in seinen Berechnungen für den Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr einen Zuschlag von 6 dB(A) vorgesehen hat (UA, S. 31). Die Klägerin rügt insoweit, dass sich dieser Zuschlag nicht explizit und mit hinreichender Deutlichkeit aus dem schriftlichen Gutachten selbst ergebe. Dies mag zwar zutreffen. Das Verwaltungsgericht hat aber unter Bezugnahme auf die mündlichen Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Tageszeiten mit einer erhöhten Empfindlichkeit berücksichtigt worden seien. Diese Einschätzung ist Ausprägung der dem Verwaltungsgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Die Klägerin hat zwar beanstandet, dass dies für sie nicht hinreichend nachvollziehbar sei, aber nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen diese Annahme unrichtig ist. ff) Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die maßgeblichen Grenzwerte auch dann nicht überschritten seien, wenn man entgegen dem eingeholten Gutachten als Berechnungsgrundlage nicht bereits die neuen RLS-19, sondern noch die – aus ihrer Sicht hier noch einschlägigen – bisherigen RLS-90 anwende (UA, S. 27 f.). Die Vorinstanz hat dies mit dem Argument offengelassen, dass dies maximal zu einem Aufschlag von 2 dB(A) führe, der bei einer Unterschreitung des zulässigen Grenzwerts um 8 dB(A) vernachlässigt werden könne (UA, S. 28). Diese Begründung hat die Klägerin nicht mit substanziellen Gegenargumenten angegriffen. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass die Durchschnittswerte, von denen das Verwaltungsgericht für die angenommene Differenz von 2 dB(A) ausgegangen sei, keinen Rückschluss auf den konkreten Einzelfall zulasse. Dem folgt der Senat nicht. Bewegen sich die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Abweichungen um lediglich 2 dB(A), ist es sachgerecht, diese Abweichung bei einer konkret ermittelten Grenzunterschreitung von 8 dB(A) als unerheblich zu werten. Gründe dafür, weshalb der vorliegende Fall durch Besonderheiten geprägt wäre, die einer derartigen pauschalierenden Betrachtungsweise entgegenstehen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Als Verfahrensfehler erhebt die Klägerin eine Aufklärungsrüge, und zwar mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, zur Bestimmung des Gebietscharakters der näheren Umgebung eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, die insbesondere deshalb erforderlich gewesen sei, weil das Vorbringen der Beteiligten zu den Nutzungen nicht übereingestimmt habe. Daraus ergibt sich kein Aufklärungsmangel. Eine Ortsbesichtigung war schon deshalb entbehrlich, weil es auf das Vorbringen der Beteiligten zu den Nutzungen nicht entscheidend ankam. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht zurecht darauf abgestellt, dass das Gebiet zwar überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei, aber aufgrund des streitgegenständlichen Feuerwehrhauses, das für das Gebiet seinerseits prägend sei, nicht als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei (UA, S. 15 f.). Angesichts dessen kam es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die übrige bauliche Nutzung eher derjenigen eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes entspricht. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. a) Für grundsätzlich bedeutsam hält sie erstens die Frage, ob für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA-Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich ist, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil es ihr an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die aufgeworfene Frage impliziert die Aussage, dass es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein Gebiet handelt, das keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat stattdessen zutreffend angenommen, dass die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (UA, Bl. 16 f.). b) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin zweitens die Frage, ob ein Lärmschutzgutachten, das entgegen der Ziff. 7.4 Abs. 3 TA-Lärm eine Bewertung des Verkehrslärms nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90 – enthält, als unvollständig und in diesem Sinne nicht ausreichend zur Bewertung einer Rechtsverletzung zu Lasten der betroffenen Anlieger zu bewerten ist. Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall konnte es dahinstehen, ob die Bewertung nach der RLS-90 oder der RLS-19 vorgenommen wurde. Aus den unterschiedlichen Richtlinien ergibt sich eine Abweichung von lediglich 2 dB(A), auf die es angesichts einer Unterschreitung des Grenzwerts von 8 dB(A) nicht maßgeblich ankam. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin auch nicht selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den zum 21. Februar 2025 neu gefassten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 9.6.1., nimmt der Senat einen Streitwert in Höhe von 10.000 € an. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).